Was, wenn Ulvi K. doch ein Mörder ist?

Im Mordfall Peggy K. gibt es nun zwar einen Verdächtigen, gegen den wegen Mordes ermittelt wird. Trotzdem bleibt der Mann in Freiheit, weil die Staatsanwaltschaft keinen dringenden Tatverdacht sieht.

Der dringende Tatverdacht ist aber Voraussetzung für einen Haftbefehl. Angesichts der Umstände spricht also vieles dafür, dass die Ermittler dem Mann derzeit eher glauben (müssen), dass er Peggy nicht getötet, sondern dass er lediglich die Leiche des Kindes vergraben hat. Strafbar wäre auch dies gewesen. Nur sind 17 Jahre nach Peggys Verschwinden so gut wie alle in Fragen kommenden Delikte (zum Beispiel Störung der Totenruhe) verjährt. Verfolgt werden könnten im hier interessierenden juristischen Spektrum noch Totschlag und einige Sexualdelikte, zum Beispiel die Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB), die alle frühestens 20 Jahre nach einer Tat verjähren. Außerdem natürlich Mord, bei dem die Verjährung ja abgeschafft wurde. Gleiches gilt für eine mögliche Beihilfe, aber von einer gemeinschaftlichen Tat scheinen die Ermittler ja eher nicht auszugehen.

Laut den Behörde benennt der jetzt ermittelte Verdächtige sogar die Person, von der er Peggys Körper übernommen haben will. Preisgegeben wird der Name dieser Person nicht. Es ist auch keine Rede davon, dass der Betreffende ernsthaft im Fokus von Ermittlungen stünde. Entweder bindet der jetzt Ermittelte den Behörden einen Bären auf. Oder, das scheint mir viel naheliegender, diese Person ist Ulvi K, der schon einmal wegen des Mordes an Peggy verurteilt wurde.

Nachdem Ulvi K. aber sein – sicherlich mehr als fragwürdiges – Geständnis widerrufen hatte, wurde er in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen. Rechtskräftig. Was aber ist, wenn sich jetzt herausstellt, dass Ulvi K. doch der Täter ist?

Trifft das zu, wird er trotzdem nicht mehr bestraft werden können. Das liegt am Grundsatz, wonach niemand zwei Mal wegen derselben Straftat vor Gericht gestellt werden kann. Steht so im Grundgesetz, Art. 103 GG. Von diesem Grundsatz gibt es nur eng begrenzte Ausnahmen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten überhaupt zulässig machen.

Am besten erschließt sich die Problematik (oder der rechtsstaatliche Segen), wenn man zunächst einen Blick auf die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten wirft. Hier lässt § 359 StPO eine Wiederaufnahme zu, „wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die … die Freisprechung des Angeklagten … zu begründen geeignet sind“.

Genau dieser Wiederaufnahmegrund fehlt aber in § 362 StPO, welcher die Wiederaufnahme zuungunsten des meist freigesprochenen Angeklagten regelt. Kurz gesagt: Neue Beweismittel – etwa ein bisher nicht bekannter Zeuge oder auch ein Mittäter, der erst spät sein Schweigen bricht – können nicht zu einer Neuauflage des Prozesses führen. Sollte das aus rechtsstaatlicher Sicht seinerzeit sicherlich falsche Urteil gegen Ulvi K. dummerweise „richtig“ und die spätere Korrektur vom Ergebnis her gesehen „falsch“ gewesen sein, gäbe es jetzt keinerlei Möglichkeit mehr, Ulvi K. als Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

Nur Ulvi K. selbst könnte daran noch etwas ändert – wenn er die Tat gesteht und das auch noch glaubwürdig (§ 362 Nr. 4 StPO). Ob ein Gericht in dieser Konstellation allerdings einem erneuten Geständnis K.s überhaupt glauben und eine Verurteilung hierauf stützen könnte, wäre dann die große Frage.

Facebook ist nicht gleich Facebook

Facebook ist nicht gleich Facebook. Jedenfalls können die Rechte Betroffener sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem welches Angebot von Facebook sie nutzen. Für den Facebook-Messenger entschied das Oberlandesgericht Frankfurt jetzt, dass die dortige Kommunikation nicht zu den sozialen Netzwerken im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes gehört.

Geklagt hatte eine Frau, über die via Facebook Messenger zwischen einzelnen Personen übel geredet wurde. Sie wollte von Facebook wissen, wer die Informationen verbreitet. Doch einen Anspruch auf Auskunft hat sie nach Meinung der Frankfurter Richter gegenüber Facebook nicht. Der besondere Auskunftsanspruch nach § 14 TMG gelte nur für soziale Netzwerke, nicht aber für private Kommunikation.

Allein die Möglichkeit, über den Messenger private Nachrichten an einen größeren Empfängerkreis zu senden, führe noch nicht zu der Annahme eines sozialen Netzwerks. Ein soziales Netzwerk müsse vielmehr dazu bestimmt sein, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen oder zugänglich zu machen. Beim Facebook Messenger steht nach Auffassung des Gerichts aber die private Kommunikation im Vordergrund.

Das Gericht weist darauf hin, dass man die Rechtslage als unbefriedigend empfinden könne. Allerdings müsse hier der Gesetzgeber tätig werden (Aktenzeichen 16 W 27/18).

Handschriftliche Verfügung

Die Situation kennt jeder Jurist, der ab und zu Gerichtsakten lesen muss. Oftmals finden sich darin handschriftliche Notizen von Staatsanwälten und Richtern, auch näher bekannt als „Verfügung“ oder „Vermerk“. Wie das halt so ist, zeichnen sich die Werke insbesondere dadurch aus, dass sie oft nur schlecht lesbar sind.

Allerdings ist es fast immer mit ein wenig Fantasie und Intuition möglich, den Inhalt zu erraten. Nun bin ich aber in einem Fall endgültig gescheitert. In der Notiz, die vier Zeilen lang ist, konnte ich nur „Jochen/Maria“ oder „Joachim/Maria“ entziffern und etwas, was möglicherweise „DOS“ oder „DUS“ heißen könnte. Außerdem ein „monachm. 1743“.

Nichts davon ließ sich irgendwie mit den bisherigen 243 Seiten Text vereinbaren, welche die Gerichtsakte mittlerweile umfasste. Da ich auf der anderen Seite nicht riskieren wollte, etwas zu verpassen, das für die Verteidigung wichtig sein könnte, rief ich die zuständige Richterin an.

Die hatte dann eine ganz plausible Erklärung. Die Notiz besagte, dass ihre Schwiegereltern (Joachim und Maria) am Montagnachmittag in Düsseldorf mit dem Flugzeug ankommen, und zwar um 17.43 Uhr. Dann wollen sie abgeholt werden.

„Schon komisch“, sagte die Richterin. „Ich weiß noch genau, dass ich den Zettel mit den Flugzeiten später gesucht, aber partout nicht mehr gefunden habe.“ Na ja, jetzt ist immerhin klar, wo sie die Notiz gemacht hat.

Kleingedrucktes hilft Airlines nicht

Flugverspätung? Flugausfall? In solchen Fällen steht Reisenden eine pauschale Entschädigung zu, die oft sogar deutlich über dem Flugpreis liegt. Auf die Geltendmachung dieser Ansprüche haben sich mehrere Internetportale spezialisiert. Der Kunde muss sich um nichts kümmern, dafür erhalten die Anbieter im Erfolgsfall eine Provision.

Einigen Airlines scheint der Service nicht zu gefallen. Sie wehren sich mit einem Abtretungsverbot, das sie in ihre Buchungsbedingungen reinschreiben. Wäre das Abretungsverbot wirksam, könnte das Portal das Geld nicht für den Kunden bei der Fluggesellschaft eintreiben.

Allerdings scheinen die Gerichte hier eher auf der Seite der Fluggäste zu sein. Aktuell gibt es jetzt einen Hinweisbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth, in dem ein Abtretungsverbot im Kleingedruckten als unzulässig angesehen wird. Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung der Vorinstanz. Die Airline nahm daraufhin ihre Berufung zurück.

Über weitere Einzelheiten berichtet die Legal Tribune Online. Dort werden auch noch einige ältere Entscheidungen genannt, die ebenfalls zu Gunsten der Reisenden ausfielen.

Als Fluggast sollte man sich also nicht abschrecken lassen, wenn man ein Fluggastrechte-Portal eingeschaltet hat.

Der Richter kennt das Recht – oder auch nicht

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: So lautet der Vorwurf, den das Amtsgericht meinem Mandanten macht. In einem Strafbefehl, der wie üblich von der Staatsanwaltschaft vorformuliert wurde. Für mich wird es nicht ganz einfach, den Mandanten zu der Frage zu beraten, ob wir den vorsorglich eingelegten Einspruch gegen den Strafbefehl aufrecht erhalten sollen. Riskant ist es allemal…

… weil mein Mandant mit der verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen möglicherweise gut weg kommt. Die Gefahr ist groß, dass er mit Zitronen handelt, wenn er die Sache durchkämpft. Der Vorwurf, der sich auf einen Vorfall vom 13. Februar 2018 stützt, liest sich so:

Sie haben Amtsträgern, die zur Vollstreckung von Gesetzen … berufen sind, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet und ihn dabei tätlich angegriffen. Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB.

Wer den verlinkten Gesetzeswortlaut liest, dem fällt gleich auf, dass § 113 StGB gar nicht von einem tätlichen Angriff spricht. Das liegt daran, dass das Gesetz mit Wirkung zum 30.05.2017 geändert wurde. Der tätliche Angriff gegen Vollstreckungsbeamte ist in den neuen § 114 StGB gewandert, dank der unermüdlichen Lobbyarbeit von Rainer Wendt & Co. Nach diesem neuen Paragrafen ist nichts mehr mit Geldstrafe; das untere Straflimit liegt bei drei Monaten Freiheitsstrafe.

Es kommt schon mal vor, dass Staatsanwälte die aktuelle Rechtslage nicht kennen. Für eher bemerkenswert halte ich den Umstand, dass auch dem Richter nichts aufgefallen ist. Immerhin soll er den Strafbefehlsentwurf im Idealfall auf seine Richtigkeit prüfen, bevor er ihn unterschreibt. Hat er wohl eher nicht.

Der Mandant muss nun überlegen, was er macht. Spätestens im Verhandlungstermin dürfte der Fehler ja auffallen (so viel Glück kann man gar nicht haben, dass bis zum bitteren Ende niemand was merkt). Dann folgt unausweichlich ein rechtlicher Hinweis – und dann droht die Mindeststrafe von drei Monaten. Natürlich nur für den Fall, dass der Richter von der Schuld meines Mandanten überzeugt ist. Deshalb der einleitende Hinweis, dass wir hier sehr leicht mit Zitronen handeln können, wenn der Mandant seinen Einspruch nicht zurücknimmt.

(Hinweis: Der Text ist schon älter. Ich habe erst mal abgewartet, was der Mandant macht. Jetzt kann ich den Text veröffentlichen – das Risiko einer Haftstrafe wollte der Mandant dann doch nicht auf sich nehmen.)

Schuhe? Kokain!

Die Polizei hat Telefonate belauscht. Das geschah in einem ganz eigenen Ermittlungskomplex. Auf verschlungenen Pfaden kam auch mein Mandant – ich vermute eine Namensverwechslung – zu dem Vergnügen, dass ihm jemand zuhörte. Das Ergebnis mündete in einer Strafanzeige:

Anschließend unterhielten sich beide über Schuhe, für die N. zwei mögliche Kunden habe, die sich dafür interessieren. Im gesonderten Verfahren gegen J. und in dem Verfahren gegen Z. konnte das Wort „Schuhe“ als Synonym für Kokain entschlüsselt werden. Offensichtlich sprachen N. und B. im vorliegenden Gespräch ebenfalls über Kokain bzw. ein mögliches Kokaingeschäft.

Tatsächlich redet mein Mandant N. oft über Schuhe. Er hat ein Schuhgeschäft, das kann man sehr leicht googeln. B. macht in Im- und Export. Er hat einen Namen für, man mag es kaum glauben, extravagante Schuhe. Bei der Durchsuchung im Laden meines Mandanten wurden dann überraschenderweise keine Drogen gefunden.

Der Mandant macht das Beste draus. Immerhin zwei Beamte wollen bei Gelegenheit noch mal privat reinschauen, vielleicht werden sie ja zu Kunden.

Richter geht heute auch ohne „Prädikat“

Richter sind längst nicht mehr allesamt lupenreine „Prädikatsjuristen“. Die Anforderungen für ein Richteramt sind in der letzten Zeit so weit zurückgeschraubt worden, dass durchaus auch Juristen ohne zwei Prädikatsxaman (Note mindestens vollbefriedigend) eine Stelle erhalten können – und auch erhalten.

Grund für die zurückgeschraubten Erwartungen an künftige Richter ist der Konkurrenzdruck aus anderen Marktsegmenten. So bieten Anwaltskanzleien und auch die Wirtschaft geeigneten Bewerbern Einstiegsgehälter, die schnell über 100.000 Euro liegen können. Ein junger Richter muss sich mit gut der Hälfte zufrieden geben. Während woanders dann (hoffentlich) erst der Karriereturbo zündet, müssen Richter sich mit den vergleichsweise moderaten Steigerungen gemäß Besoldungsgesetz zufriedengeben.

Die Legal Tribune Online hat in einem Bericht zusammengestellt, mit welchen Noten man in vielen Bundesländern heute schon Richter werden kann. Und offensichtlich ist es so, dass die Einstiegshürden in nächster Zukunft wegen des greifbaren Bewerbermangels künftig noch flexibler werden.

Doch nicht unwürdig

Weil sie sich gegenüber ihrem Ausbilder bei der Staatsanwaltschaft deutlich im Ton vergriff und dafür auch eine Geldstrafe wegen Beleidigung kassierte, sollte einer Volljuristin der Weg in den Anwaltsberuf versperrt werden – endgültig. Die Anwaltskammer Köln erklärte die Assessorin für „unwürdig“ und verweigerte ihr die Zulassung.

Die Vorgeschichte kann man hier hier nachlesen und auch, dass erst das Bundesverfassungsgericht eingreifen musste, um die Maßstäbe zwischen Berufsfreiheit und Standesrecht zurechtzurücken.

Seit der Zurückverweisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof scheint man es dort allerdings nicht sonderlich eilig gehabt zu haben. Fast ein Jahr verging, bevor man sich dort wieder mit der Sache beschäftigte. Allerdings brachte die mündliche Verhandlung Ende August wohl eine Sinnesänderung, auch bei der Kölner Anwaltskammer. Nun darf die Juristin doch Anwältin werden. Sie wurde vor einigen Tagen vereidigt.

Bericht in der Legal Tribune Online

Gericht: Fahrassistenten sind nicht perfekt

Die Fahrassistenz-Systeme in modernen Autos sind nicht perfekt. Deshalb darf auch der Käufer einer Limousine der oberen Mittelklasse nicht erwarten, dass ihm eine Art autonomes Fahren ermöglicht wird. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht Dortmund die Klage eines Mercedes-Fahrers ab, der das Verhalten des „Drive Pilot“ in seinem neuen E 220d bemängelte.

Das Amtsgericht Dortmund beschäftigte sich eingehend mit den gerügten Mängeln des Systems (Listenpreis: 2.261,00 €). Zum Beispiel hatte das Assistenz-System den Wagen im Bereich einer Autobahnbaustelle auf 30 km/h runtergebremst, obwohl an der fraglichen Stelle 80 km/erlaubt sind. Grund war allerdings, dass der Verkehr wegen einer Baustelle teilweise über die Straße einer Raststätte geleitet wurde – und auf Raststätten bremst der „Drive Pilot“ das Fahrzeug stets auf Tempo 30.

Bei einer zweiten Situation ging es um einen Kreisverkehr. Dort gilt ein Einfahrtstempo von 20 km/h. Bei der Ausfahrt beschleunigte der „Drive Pilot“ dann auf 50 km/h, obwohl wenige Meter ein Schild wieder Tempo 20 anordnete.

Außerdem bemängelte der Autokäufer unterschiedliches Verhalten des Assistenzsystems bei Ortseingangsschildern. So werde die Geschwindigkeit mal wenige Meter vor dem Schild, dann wieder erst wenige Meter nach dem Schild auf 50 km/h reduziert.

Das Amtsgericht Dortmund sieht darin keine erheblichen Mängel. Der Hersteller bzw. Verkäufer schulde bei Neuwagen technische Systeme, wie sie dem Stand der Technik entsprechen, und zwar für die jeweilige Wagenklasse. Fahrassistenzsysteme seien relativ neue Produkte, bei denen mit einer gewissen Fehleranfälligkeit zu rechnen sei. Deswegen fordere das Gesetz in § 1b StVG auch, dass der Autofahrer aufmerksam bleibt und im Zweifel selbst eingreift.

Ein Mangel läge nur vor, wenn das Assistenzsystem gegen die Straßenverkehrsordnung handele. Allerdings konnte der Kläger keinen Fall darlegen, in dem der Computer sein Auto zum Beispiel über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinaus beschleunigte. Von daher sei die erforderliche „Basissicherheit“ jederzeit gewährleistet. Der Autokäufer kann also kein Geld zurückverlangen (Aktenzeichen 425 C 9453/17).

„Extrem kurze, blonde Haare“

Vor einigen Tagen hatte ich einen Termin am Amtsgericht, der sehr kurz ausfiel. Und das, obwohl die Staatsanwaltschaft fest entschlossen war, meinen Mandanten einer Straftat zu überführen.

Grundlage der Beschuldigung war die Aussage eines Mannes, der behauptete, mein Mandant habe ihm vor einem knappen Jahr Drogen verkauft. Auch wenn der Zeuge / Kunde eine eher vage Personenbeschreibung abgab (Europäer, 25-30 Jahre, ca. 174 cm groß), so gab es doch einen Punkt, in dem sich der Zeuge laut Vernehmungsprotokoll ganz klar äußerte:

Der Mann hatte eine Mecki-Frisur (extrem kurze, blonde Haare).

Als ich mit meinem Mandanten im Gerichtssaal Platz nahm, schmunzelte die Richterin bereits. Mein Mandant hat nämlich wunderbares, schulterlanges Haar. Und das ist auch noch tiefschwarz. „Keine Chance“, befand die Richterin und schöpfte hierbei aus ihrer Lebenserfahrung, „dass die Haare in einem Jahr so doll nachgewachsen sind.“

Die Staatsanwältin erwog noch kurz, ob sie auf den Zeugen Wert legt. Der war allerdings gar nicht erschienen. So rang sie sich selbst dazu durch, einen Freispruch zu beantragen. Es ist mir immer eine Freude, wenn ich ich mich im Plädoyer der Staatsanwaltschaft einfach anschließen kann.

Termins-Dilemma

Zu den sicherlich unerfreulicheren Aufgaben eines Richters in Strafsachen gehört es, einen passenden Hauptverhandlungstermin zu finden. Also einen, an dem insbesondere auch der Verteidiger Zeit hat. Oder alle Anwälte, wenn mehrere Personen angeklagt sind. Sollte ein Sachverständiger eingeschaltet sein, kommen dessen mögliche Terminsprobleme noch dazu.

Viele Richter fragen freundlicherweise vorher in die Runde, wann die Beteiligten freie Termine haben. So eine Anfrage des Gerichts erreichte mich am 23. Juli. Ich teilte sogleich mit, an welchen Dienstagen, dem Sitzungstag des Gerichts, ich schon verhindert bin. Und zwar für den Zeitraum bis Februar nächsten Jahres.

Nun kommt am 11. September die Ladung. Für einen Verhandlungstermin am Dienstag, 20. November. Das war in der Tat einer der Tage, die ich bei mir noch als frei gemeldet hatte. Aber wen mag es wundern, dass dies knapp anderthalb Monate nach der Anfrage des Gerichts jetzt nicht mehr gilt? Die meisten Gerichtstermine kommen halt nun mal mit einem Vorlauf von einigen Wochen bis zu vier Monaten rein. So war es hier auch.

Ich suche die Schuld für das Dilemme erst mal gar nicht beim Richter. Vielmehr befürchte ich, dass der eine oder andere Verteidigerkollege in dieser Sache mit der Meldung freier Termine getrödelt hat – so dass der Richter den Termin mangels hinreichender Informationen nicht wesentlich früher anberaumen konnte.

Nur: Unter der – nun ja – Zögerlichkeit mancher Kollegen möchte ich dann aber auch wieder nicht leiden. Deshalb schätze ich, dieses Jahr wird’s nichts mehr mit der Verhandlung. Denn die Terminsfindung geht jetzt mit einiger Sicherheit in die Ehrenrunde.

Auf das Motiv kommt es an

Wer menschliche Leichen zerstückelt, begeht noch nicht notwendigerweise eine Störung der Totenruhe (§ 168 StGB). Das ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs. Die Richter heben teilweise die Verurteilung eines Mannes auf, der zwei Frauen in Leipzig getötet haben soll.

Der Mann hatte die Leichen zerstückelt und die Körperteile an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet abgelegt, um, wie es im Urteil des Landgerichts Leipzig heißt, „die Tat zu verdecken und den Körper der Getöteten besser aus der Wohnung verbringen zu können“ beziehungsweise um das zweite Opfer „aus seiner Wohnung zu schaffen“.

Das reicht nicht für eine strafbare Störung der Totenruhe, befindet der Bundesgerichtshof. Diese setze voraus, dass der Täter dem Opfer seine Verachtung zeigen will und ihm der beschimpfende Charakter seiner Handlung bewusst ist. Genau dieses Vorsatzelement vermissen die Richter, wenn es dem Mann vorrangig nur darum ging, die Leichen aus seiner Wohnung schaffen zu können. Während die Verurteilung des Täters wegen eines Mordes nun rechtskräftig ist, muss eine andere Kammer des Landgerichts Leipzig nun nochmals über die zweite Tötung verhandeln (Aktenzeichen 5 StR 411/18).

Die Tagespost

Nachdem ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nun eingestellt wurde, hat die Staatsanwaltschaft mir die sichergestellten Gegenstände zurückgesandt:

… erhalten Sie für Ihren Mandanten folgende Asservate: ein grüner Gummipenis, ein schwarzer Dildo aus Kunststoff, zwei Flaschen mit Gleitgel, ein Lederseil mit Schlaufe und Karabinerhaken mit der Bitte um Weiterleitung.

Das ist zwar nichts gegen die scharfe Pistole, die ich mal versehentlich von einer Staatsanwaltschaft zurückerhalten habe. Das bürointerne Interesse an der Waffe war aber geringer.

Düsseldorfer Strafverteidiger sucht Unterstützung

Bevor es im law blog regulär weitergeht, möchte ich heute einen Beitrag zur Belebung des Arbeitsmarktes leisten.

Wer keine Stelle als Anwalt sucht, muss nicht unbedingt weiterlesen.

Für mein kleines Anwaltsbüro in Düsseldorf benötige ich Unterstützung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt.

Die Tätigkeit konzentriert sich auf die Bearbeitung strafrechtlicher Mandate. Abgesehen von der Begrenzung auf das Strafrecht erwartet die Rechtsanwältin / den Rechtsanwalt die gesamte Palette an Aufgaben, die sich in einer Fachanwaltskanzlei mit einem bundesweiten Mandantenkreis ergeben.

Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin soll mich zunächst bei der Bearbeitung meiner Mandate unterstützen. Die Stelle eignet sich also auch für eine Berufsanfängerin / einen Berufsanfänger.

Denkbar sind sowohl Voll- als auch Teilzeit.

Bewerbungen bitte per Mail an folgende Adresse: ravetter@posteo.de