Reminder: 10 Bücher zu gewinnen

Ich möchte noch einmal kurz an das laufende Gewinnspiel hier im Blog erinnern. Es gibt zehn Exemplare des Buches „Die Daten, die ich rief“ von Katharina Nocun zu gewinnen.

Weitere Einzelheiten hier.

Wer noch mitmachen möchte, sendet bitte eine Mail mit der Anschrift, an die der Gewinn geschickt werden soll, an folgende Adresse:

lawblog@web.de

Die Gewinner werden morgen nachmittag ermittelt. Bis dahin könnt ihr also gerne noch mitmachen.

„Er hat ja zugestimmt“

Bei Ermittlungen wegen einiger Graffiti wurde mein Mandant von Polizisten in der Umgebung des Tatorts angetroffen. Da er, so zunächst sein einziges Vergehen, seinen Ausweis nicht mit sich führte, begleiteten die Beamten ihn zu seiner Wohnung, wo sich der Ausweis befand. Anstatt aber unten oder wenigstens vor der Wohnungstür zu warten, bis der Mandant seinen Ausweis geholt hatte, kamen die Beamten mit in die Wohnung, nahmen „vorsorglich“ erstmal alles in Augenschein und fertigten Fotos an.

Auf meine Nachfrage in der Verhandlung, ob sie denn einen Durchsuchungsbeschluss gehabt hätten, verneinten dies alle Beamten unter dem Hinweis, dass mein Mandant ja zugestimmt habe.

Die Beamten standen letztlich mit drei Streifenwagen vor der Wohnung. Dass man da als juristischer Laie erstmal nicht unbedingt Widerworte gibt, wenn die Beamten mit in die Wohnung wollen, ist – denke ich – nachvollziehbar. Als ich dann weiter nachfragte, wie mein Mandant denn in das Betreten der Wohnung seitens der Beamten eingewilligt habe, wusste der entsprechende Beamte das nicht mehr. Mein Mandant habe jedenfalls nicht widersprochen.

Es ist juristisch ein Unterschied, ob der Betroffene ausdrücklich in das Betreten seiner Wohnung einwilligt oder – vielleicht in Anbetracht der übermäßigen Polizeipräsenz – einfach nicht widerspricht. Jedenfalls habe ich der Verwertung der Beweise widersprochen, weil das Vorgehen rechtswidrig war: Die Beamten haben zwar nichts mitgenommen, aber sie haben Fotos von Beweisen angefertigt. Das Betreten der Wohnung ohne Einwilligung des Betroffene steht jedoch unter dem Richtervorbehalt des § 105 Abs. 1 S. 1 StPO, es sei denn es liegt Gefahr in Verzug vor. Davon konnte hier aber keine Rede sein.

Da dies aber nicht das Einzige war, was in diesem Prozess bei den Ermittlungen und der Anklage schief gelaufen ist, gab es einen Freispruch – obwohl auf den unzulässigen „Beweisfotos“ schon Dinge zu sehen waren, die einen Bezug zu den Graffitis haben könnten. Der Auftritt der Beamten trug sicher zu einem guten Teil zu dem Ergebnis bei, denn von sonderlichem Problembewusstsein war er jedenfalls nicht geprägt.

Dr. André Bohn, Assessor

„Ggf. in Raten“

Aus Sicht eines Beschuldigten ist es natürlich immer erfreulich, wenn Gericht und Staatsanwaltschaft sich nach einiger Diskussion die Einstellung des Verfahrens vorstellen können. Zum Beispiel gegen Zahlung einer Auflage nach § 153a StPO. Manchmal, so scheint mir, geraten aber realistische Maßstäbe etwas aus dem Auge.

Wie im Fall eines Mandanten, der nachgewiesenermaßen von ALG 2 lebt. Ihm bleiben zur eigenen Verfügung monatlich knapp 400 Euro, um seinen Lebensbedarf (ohne Wohnungskosten) zu decken. Jetzt schlägt die Staatsanwaltschaft vor, das Verfahren einzustellen, wenn mein Mandant 1.500,00 € als „Geldbuße“ zahlt. „Ggf. in Raten“, wie es in dem Schreiben heißt.

Wie soll das gehen? Das Gesetz sieht als Regelfall vor, dass die Auflage spätestens nach sechs Monaten erfüllt sein muss. Somit müsste der Mandant sechs Monate lang jeweils 250 Euro überweisen. Von den verbleibenden 150 Euro im Monat müsste er also leben. Ernsthaft? Das schreibe ich nur hier. Im Brief ans Gericht habe ich die Bedenken etwas sachlicher vorgetragen. Schauen wir mal, wie die Antwort ausfällt.

Gewinnspiel: „Die Daten, die ich rief“

Leider komme ich momentan zu weniger Beiträgen, als ich es mir wünsche. Das ist kein böser Wille oder gar Unlust – die Arbeit lässt es nicht zu. Immerhin kann ich für alle Leser heute mit einem kleinen vorweihnachtlichen Gewinnspiel aufwarten.

„Die Daten, die ich rief – wie wir unsere Freiheit an Großkonzerne verkaufen“, so lautet der Titel des aktuellen Buches von Katharina Nocun. Katharina ist Bürgerrechtlerin, Netzaktivistin, Bloggerin und Kolumnistin beim Handelsblatt. Sie hat etliche Kampagnen organisiert, etwa für die Bürgerbewegung Campact e.V., Mehr Demokratie e.V. und den Verbraucherzentrale Bundesverband. Sie ist auch gefragter Talkshow-Gast zu Netzthemen und zum Datenschutz.

Die Autorin erklärt auf ihrer Seite, für wen sie das Buch geschrieben hat:

Mir war es vor allem wichtig ein Buch zu schreiben, das leicht verständlich ist und sich auch für Einsteiger eignet. Ein Buch, das ich an Freunde oder Familienmitglieder verschenken kann, die meinen, sie hätten „nichts zu verbergen“. Enthalten sind auch einige praktische Tipps zum Schutz der eigenen Daten. Ich hoffe mit diesem Buch einen Beitrag dazu leisten zu können, mehr Menschen für das Thema Datenschutz zu begeistern. Und ein Bewusstsein dafür zu wecken, dass ein Wandel notwendig ist.

Hier im law blog gibt es 10 Exemplare zu gewinnen. Wer sein Glück versuchen möchte, schickt bitte bis zum 17. Dezember eine Mail an folgende Adresse:

lawblog@web.de

Bitte gebt einfach die Adresse an, an die das Buch geschickt werden soll. Solltet ihr gewinnen, geht das Buch noch rechtzeitig vor Weihnachten zu euch auf die Reise. Die Daten werden nur für die Verlosung genutzt.

Wer sich nicht auf sein Glück verlassen möchte, kann das Buch logischerweise auch erwerben. Es ist zum Preis von 18,00 € erhältlich, unter anderem auch bei Amazon. Es gibt auch eine Hörbuch-Version (z.B. bei Audible).

Bundesgesetzblatt für alle

Seit heute gibt es das Bundesgesetzblatt frei im Internet. Die Veröffentlichung ist eine ausdrückliche Kampfansage an die Bundesregierung, welche 2006 die Veröffentlichung neuer Gesetze privatisiert und die Rechte dem privaten Bundesanzeiger Verlag übertragen hat. Das Modell führt mitunter zu der etwas merkwürdigen Situation, dass man sich als Bürger zwar an die Gesetze halten, aber für deren Kenntnis oder etwa den Ausdruck des Bundesanzeigers als einziger amtlicher Quelle Geld bezahlen muss.

Getragen wird das Projekt von der Open Knowledge Foundation Deutschland. Die Hintergründe sind sehr schön in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung dargestellt.

Ein sehr cooles Projekt, das kann man nicht anders sagen.

Böse, böser, Ballistol

Gegen meinen Mandanten läuft ein Gerichtsverfahren, weil er angeblich Teile einer halbautomatischen Waffe im berühmt-berüchtigten Darknet geordert haben soll.

Beweise gibt es so gut wie keine. Kein Bestellbeleg, kein Zahlungsbeleg, kein Auslieferungsbeleg. Auch die Hausdurchsuchung erbrachte – eigentlich nichts. Mit Ausnahme jener Sache, die tatsächlich dann eine tragende Rolle spielte, warum der Mandant angeklagt wurde:

In einer Schublade des Nachttischschranks wird eine Dose Ballistol-Universalöl aufgefunden.

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Name des Produkts den Rückschluss triggerte, es handele sich bei Ballistol um was ganz Exotisches, das realistischerweise nur bei Waffenbesitzern zu erwarten ist. Eine Recherche im normalen Internet hätte helfen können.

Ich habe mir für die Verhandlung schon mal ein paar Ausdrucke von der Seite des Herstellers bereitgelegt:

Es gibt tausende praktischer Anwendungsmöglichkeiten für Ballistol Universalöl und immer wieder werden neue entdeckt.

Vernehmung, die 2.

Manche Dinge muss man nicht verstehen. Zum Beispiel die Ladung zu einer Vernehmung vor dem Landgericht, die meinen Mandanten heute erreicht hat. Er soll als Zeuge aussagen, nächste Woche schon.

An sich ist das natürlich nichts Ungewöhnliches. Wenn mein Mandant nicht schon vor Wochen ausgesagt hätte. Oder besser: nicht ausgesagt hat. Der Mandant war zwar zu seiner letzten Vernehmung erschienen, machte aber von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch. Er ist in dem fraglichen Tatkomplex nämlich ebenfalls Beschuldigter, allerdings hat er ein eigenes Verfahren bekommen. Dieses Verfahren, das wegen des Wohnsitzes meines Mandanten auch noch vor einem anderen Gericht geführt wird, ist aber noch nicht rechtskräftig beendet.

Im letzten Vernehmungstermin bestand eigentlich Einigkeit, dass mein Mandant nichts sagen muss. Jetzt soll er schon wieder kommen, obwohl sich in der Sache rein gar nichts geändert hat. Einschließlich des Entschlusses des Mandanten, lieber nichts zu sagen.

Aber o.k., wenn ich das jetzt nicht noch abgebogen kriege, fahren wir halt noch mal 350 Kilometer durch die Republik. Ich bin als Zeugenbeistand beigeordnet und werde deshalb ohnehin aus der Staatskasse bezahlt. Nur der Zielort eignet sich irgendwie nicht für eine Lustreise. Aber man kann ja nicht alles haben.

0 0 0 0 Nein

Mit seinem geübten Auge schaut der Strafverteidiger immer zuerst auf die „Allgemeinen Informationen“ zu Beginn einer Strafanzeige.

Erster Eindruck hier: Diese neue Verkehrsstrafsache dürfte in den Griff zu kriegen sein.

Wie viel kostet ein Satz?

Wie viel kostet ein Satz? Ich werfe mal 5.000 Euro in den Ring. Und zwar Anwaltsgebühren. Der nicht sonderlich originelle, aber dennoch so stattlich bezahlte Satz stand kürzlich in der Revisionsbegründung eines Strafverteidigers. Er lautete: „Ich rüge die Verletzung des sachlichen Rechts.“ Das macht doch recht stolze 714,29 Euro pro Wort.

Aber vielleicht erzähle ich die Geschichte besser von Anfang an. Es waren mal zwei mutmaßliche Straftäter aus dem Tätigkeitsfeld ebay. In ihrem Berufungsverfahren kamen sie schon mal ganz gut weg. Statt drei Jahren Knast kriegte jeder Angeklagte „nur“ noch zweieinhalb Jahre. Zu einer Bewährungsstrafe mochte sich das Gericht leider nicht durchringen. Und das, obwohl sich die Verteidigung, das sage ich mal ganz bescheiden, ordentlich ins Zeug legte. Die Verteidigung, das waren Kollege „5K“ und ich, jeweils für einen der Angeklagten.

Aber wie es so ist, nach der Berufung bleibt noch die Revision. Die Revision legte ich für meinen Mandanten ein, der Anwaltskollege für seinen. Als vor einigen Tagen beide Angeklagte bei mir im Büro erschienen, war mir schon klar, worum es ging. Es ging um die noch druckfrische Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts, und wegen der guckte der andere Angeklagte nicht sehr freundlich. Während mein Mandant strahlte, und das nicht vom Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt.

Folgendes ist passiert. Der Anwaltskollege hat die Revision seines Mandanten mit eben jenem Satz begründet: „Ich rüge die Verletzung des sachlichen Rechts.“ Kein Wort mehr. Wenn man das schreibt, prüft das Gericht das Urteil auf sachliche Fehler. Natürlich kann es schon in diesem Zusammenhang nicht schaden, etwas mehr zu schreiben und näher zu erklären, weshalb man das Urteil für unrichtig hält. Das muss man aber nicht.

Gut, der andere Angeklagte hat sich über den sehr kurzen Schriftsatz seines Anwalts schon etwas gewundert. Schon allein im Hinblick auf das Pauschalhonorar, das er in erwähnter Höhe bezahlt hatte. Ich habe meinem Mandanten natürlich auch was berechnet, mir dafür aber erlaubt, neben der Verletzung des sachlichen Rechts auch noch auf einige Verfahrensfehler hinzuweisen. Diese Verfahrensrüge muss man sehr eingehend begründen, die Formalien sind mörderisch streng.

Der andere Angeklagte sprach seinen Anwalt natürlich darauf an, warum die Revision meines Mandanten mit 32 Seiten (nicht Wörtern) doch deutlich länger ausgefallen ist. Der Kollege soll darauf erklärt haben, das Gericht entscheide nicht nach dem Gewicht von Schriftsätzen, sondern nach deren Gehalt. Die von ihm erhobene Sachrüge sei wasserdicht, wegen der Fehler im Urteil sei dessen Aufhebung eine klare Sache.

War es aber nicht. Das Urteil gegen meinen Mandanten kippte allein wegen der Verfahrensfehler. Das Urteil gegen den anderen Angeklagten beruhte auf derselben Verhandlung. Nur hatte sein Anwalt die Verfahrensfehler nicht gerügt. Das Revisionsgericht konnte also das andere Urteil nicht aufheben, obwohl die Fehler ja bei beiden gleichermaßen begangen wurden. Das liegt an den mörderischen Formalien, ich habe sie erwähnt.

Mein Mandant tritt jetzt die Ehrenrunde durch die Instanzen an. Erst mal bleibt er so lange auf freiem Fuß, und vielleicht reicht es am Ende ja doch noch zu einer Bewährung. Womöglich nur deswegen, weil dann schon wieder anderthalb Jahre ins Land gegangen sind (in denen mein Mandant sich hoffentlich von ebay ferngehalten und jede Packstation links liegen gelassen hat).

Der Mitangeklagte darf seine Strafe nun zügig antreten. Von mir wollte er eigentlich nur wissen, ob er eine Chance hat, dass sein Anwalt für ihn in den Knast geschickt wird. Aber ernsthaft, dem Mann ging es um die 5.000 Euro und seine Chancen, dass er für den Satz mit sieben Wörtern vielleicht doch etwas weniger zahlen muss.

Ob da zivilrechtlich noch was zu machen ist? Kann ich schlecht beurteilen. Ich habe dem Mann die Telefonnummer eines Anwalts rausgesucht, der einen guten Ruf mit Klagen gegen eigene Kollegen hat. Wäre natürlich interessant, welches Honorar der Regressanwalt gegenüber seinem neuen Mandanten durchsetzen kann.

„… angeleitet vom Bundeskriminalamt (BKA)“

Heute mal ein kleines Fundstück. Es stammt aus der Süddeutschen Zeitung vom letzten Freitag. In dem Bericht ging es um Ermittlungen gegen die Deutsche Bank, die unter anderem auf den Panama Papers beruhen sollen.

Es geht mir um diesen Satz:

Von August an ermittelte die Staatsanwaltsschaft Frankfurt, angeleitet vom Bundeskriminalamt (BKA), das die Datensätze aus den Panama Papers und den Offshore Leaks ausgewertet hatte.

Solche Formulierungen zeigen sehr schön, wo derzeit die Reise hinläuft. Gerade bei den „Supercops“ vom BKA. Ich kenne durchaus etliche Beamte, die aktiv genau das von der SZ verbreitete Bild fördern. Diese Beamten nehmen sich eher ein Vorbild am amerikanischen FBI, weniger an der Rollenverteilung, welche die Strafprozessordnung an sich für Ermittlungsverfahren in Deutschland vorsieht.

Danach hat bei Ermittlungen gerade nicht die Polizei das Heft in der Hand, gleich ob auf Landes- oder Bundesebene. Vielmehr sind es die Staatsanwaltschaften, die das Verfahren leiten. Das heißt, alle Fäden laufen beim Staatsanwalt zusammen, er ist „Herr des Verfahrens“, die Polizei nur ausführendes Organ (früher sprach man auch von „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“). Nachlesen kann man das zum Beispiel sehr schön hier.

Die Darstellung der SZ ist also formal falsch. Jeder Staatsanwalt würde auch entschieden dementieren, dass ihn die Polizei „anleitet“. Allerdings geht die tatsächliche Entwicklung genau in diese Richtung, insbesondere in komplexen Verfahren. Dort kann man es als Strafverteidiger immer wieder erleben, dass der Staatsanwalt sich darauf beschränkt, Beschlussanregungen (z.B. auf einen Durchsuchungs- oder Haftbefehl) ans zuständige Gericht durchzureichen. Die Gründe sind ganz einfach: Die Polizei kriegt deutlich mehr Personal und Sachmittel, da läuft der Ermittlungsapparat halt schnell am Staatsanwalt vorbei.

Dabei hat der Gesetzgeber bei der Rollenverteilung durchaus achtenswerte Motive gehabt. Er wollte als Lehre aus der NS-Zeit verhindern, dass die Polizei unkontrolliert ihr eigenes Süppchen kocht. Ich halte diese Idee auch heute noch für zeitgemäß.

Zwei Taten, zwei Urteile

Richter haben bei ihren Urteilen in der Regel einen weiten Beurteilungsspielraum. Das ergibt sich aus dem Gesetz. Das Gesetz sieht bei einem Allerweltselikt wie Diebstahl etwa folgenden Strafrahmen vor: Wer was klaut, wird „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bezahlt“.

Wie krass unterschiedlich die Strafzumessung durch Richter ausfallen kann, möchte ich beispielhaft an zwei Urteilen darstellen. Nachfolgend der wesentliche Inhalt der Urteile, wobei beide Entscheidungen nicht rechtskräftig sind und deshalb die Unschuldsvermutung gilt:

1. Die Mandantin hat sich einen einen Kredit erschwindelt. Der Kredit wurde bewilligt, weil die Mandantin die Gehaltsbescheinigung eines Hotels (knapp 2.600 Euro netto monatlich) vorlegte. Dort ist sie aber gar nicht beschäftigt. Die Bescheinigung ist gefälscht. Tatsächlich hat die Mandantin kein Einkommen. Der Kredit über 30.500,00 Euro wurde aus- und nicht zurückgezahlt. Das Geld hat die Mandantin ausgegeben für Anschaffungen, mit einem Teil hat sie ihre studierende Tochter finanziell unterstützt. Die Mandantin ist nicht vorbestraft.

2. Der Mandant arbeitete als Softwareexperte für ein Unternehmen. Mittels einiger EDV-Tricks hat er er es geschafft, insgesamt zehn unberechtigte Überweisungen auszuführen. Potenzieller Schaden: 11.000,00 Euro. Tatsächlich gingen aber nur Überweisungen in Höhe von 3.000,00 Euro raus; der Rest wurde rechtzeitig gestoppt. Er hat einige kleinere Vorstrafen.

Jetzt zum Strafmaß:

Die Mandantin, die sich den Kredit über 30.500,00 Euro erschlichen haben soll, erhält eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.

Der Mandant, der die zehn Überweisungen gemacht haben soll, wobei 3.000,00 Euro tatsächlich abhanden gekommen sind, erhält eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, die wegen der Zwei-Jahres-Grenze nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Er müsste also für einen Schaden von 3.000,00 Euro ins Gefängnis, sollte das Urteil auch in der Berufung Bestand haben.

Man kann jetzt lange diskutieren, ob das Urteil gegen die Mandantin eher lasch ist. Oder ob das Urteil gegen den Mandanten übertrieben hart. Das will ich gar nicht machen. Sondern anhand der Beispiele wie eingangs erwähnt nur zeigen, welche Rolle für das Ergebnis eines Strafverfahrens der schlichte Umstand spielen kann, ob man sich nun vor Richter A oder Richter B verantworten muss.

Der Dorfsheriff von Tübingen

Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer macht aktuell Schlagzeilen, weil er sich nicht nur als Stadtoberhaupt sieht, sondern auf den Straßen auch als Dorfsheriff unterwegs ist. Jedenfalls „stellte“ Palmer einen jungen Mann, den er des lauten Rufens und damit der Ruhestörung bezichtigt. Die ganze Geschichte kann man beim OB selbst auf Facebook nachlesen, diverse Presseberichte und Einschätzungen gibt es mittlerweile auch.

Im Blog „Richtersicht“ habe ich eine lesenswerte Betrachtung darüber gefunden, wie weit eigentlich die Befugnisse reichen, die Boris Palmer aus seinem Dienstausweis herleitet, mit dem er vor dem Betroffenen wedelte. Nach der Gemeindeordnung Baden-Württemberg soll der OB tatsächlich einiges dürfen, lautet das Fazit. An der Verhältnismäßigkeit von Palmers Maßnahmen hat der Autor allerdings große Zweifel und empfiehlt ihm, den Job doch lieber Fachkräften zu überlassen.

Autor des Blogs, das ich bisher noch gar nicht kannte, ist übrigens Christian Häntschel, ein Richter am Verwaltungsgericht. Es lohnt sich sicher, dort ab und zu vorbei zu schauen.

Die Freundin ruft an

Wenn jemand verhaftet wird, ist das keine einfache Situation. Für den Betroffenen. Aber auch für die Familie, Lebenspartner, Freunde, eventuell auch den Arbeitgeber. In solchen Situationen steht dann beim Strafverteidiger oft das Telefon nicht mehr still. Weil halt jeder wissen will, was nun Sache ist.

Das ist alles kein Problem mehr, sobald der Anwalt selbst mit dem Inhaftierten sprechen konnte. Ich frage dann regelmäßig ab, mit welchen Angehörigen und sonstigen Personen ich sprechen darf. Und gegenüber wem ich mich lieber gar nicht äußern soll.

Bis zum ersten Gespräch mit dem Beschuldigten ist das Ganze aber ein Spagat zwischen dem mutmaßlichen Interesse des Beschuldigten, der ja sicher auch Unterstützung erhofft, und der anwaltlichen Schweigepflicht. Das durfte ich gerade nach der Verhaftung eines Mandanten erleben, der nicht immer nur in besten Kreisen verkehrt. Binnen drei Stunden hatte ich schon vier Rückrufbitten von besorgten Angehörigen und einer angeblichen Freundin. Am nächsten Tag waren es schon 14. Ein Dutzend alleine von der Freundin.

Die Freundin war also besonders hartnäckig. Ich versuchte ihr zu vermitteln, dass ich in der Sache derzeit jedenfalls nicht mit Personen reden möchte, von denen ich bisher rein gar nichts gehört hatte. Dazu gehörte nun mal die Freundin / Partnerin. Ich erinnere daran auch deshalb sehr gut, weil mir die Dame sogar noch eine Mail schickte, in der sie mir mit der Anwaltskammer drohte – sollte ich nicht sofort mitteilen, ob ihr Freund verhaftet ist, wo er inhaftiert wurde und was ich für ihn zu tun gedenke.

Ich stellte mich aber stur. Keine dumme Idee, wie sich später zeigte. Der Staatsanwalt in einem ganz anderen Ermittlungsverfahren hat mich nämlich darüber informiert, dass im Rahmen einer Telefonüberwachung auch das Gespräch aufgezeichnet wurde, das die Frau mit mir geführt hat. Außerdem ergibt sich aus den Informationen, dass die Freundin zwar eine Freundin ist. Aber die des besten Kumpels eines Mannes, den ich hoffentlich ungestraft als den größten „Konkurrenten“ meines Mandanten bezeichnen kann.

Wie gut, dass ich zugeknöpft geblieben bin. Meint auch mein Mandant.

Das Drumherum

Ein Strafverfahren endete mit einer Lösung, die sich oft anbietet. Die Angeklagte zahlt eine (im Verhältnis zum Vorwurf sehr) kleine Auflage, im Gegenzug wird der Prozess eingestellt. Keine Strafe, kein Eintrag im Führungszeugnis. § 153a StPO, der das Prozedere regelt, ist in der Tat eine der meistbemühten Vorschriften in der Strafprozessordnung.

In dem erwähnten Fall war eigentlich alles im grünen Bereich. Die Mandantin zahlte die ersten drei von vier Raten. Doch bei der vierten Rate hapert es nun schon geraume Zeit. Das Gericht hat mehrmals nachgefragt, ich habe die Hinweise stets weitergeleitet. Dann wurde der Ton der Richterin etwas rauer. Sie drohte mit dem, was das Gesetz für die Nichterfüllung halt vorsieht: die Fortsetzung des Verfahrens, wobei bereits gezahlte Raten verfallen.

Dummerweise kriege ich von der Mandantin nun über knapp drei Monate hinweg auch kein anderes Feedback, als dass sie die offene Schlussrate

(x) schon lange überwiesen hat;
(x) alles überwiesen hat, aber die Bank hat einen Fehler gemacht;
(x) ihr Mann wohl vergessen hat, die Überweisung zu machen, sie sich aber noch heute selbst drum kümmert;
(x) das Geld spätestens morgen überwiesen wird;
(x) die offene Summe nun gestern bei der Gerichtskasse bar eingezahlt wurde.

„Gestern“, das ist jetzt wieder eine Woche her. Bei der Gerichtskasse ist leider nichts eingegangen. Eine Quittung habe ich auch nicht erhalten. Ich fürchte, ich kann die Richterin nicht länger hinhalten. Diese setzt das Verfahren nun wieder auf null, das heißt es gibt demnächst eine neue Hauptverhandlung.

Das Drumherum war mittlerweile insgesamt anstrengender als die Verteidigung an sich. Aber so ist es halt manchmal…

Inaktivitäten

Bei der Lektüre dieses Beitrags im Blog vom Kollegen Detlef Burhoff musste ich erst mal auf den Kalender schauen. Aber nein, es ist nicht der 1. April – was die Sache nicht unbedingt besser macht. Kurz gesagt, es geht um einen Angeklagten, der unentschuldigt nicht zu seinem Gerichtstermin erschien und
dafür eine heftige Quittung bekam. Er wurde ziemlich genau sechs Monate inhaftiert. Oder, um es genauer zu formulieren, offenbar schlicht von der Justiz „vergessen“.

Zwar ist es juristisch durchaus zulässig, wenn das Gericht auf einen unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten mit einem Haftbefehl reagiert. Dieser Haftbefehl ersetzt jedoch nicht die Strafe. Er dient nur dazu, die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung sicherzustellen. Da Haft immer nur das letzte Mittel sein darf und über allem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht, muss die zunächst ausgefallene Hauptverhandlung schnellstmöglich nachgeholt werden.

Doch genau das geschah nach der Festnahme des Angeklagten nicht. Der Richter kümmerte sich um gar nichts. Einen Termin, den offenbar die Geschäfsstelle des Gerichts mit der Verteidigerin abgesprochen hatte, ließ der Richter wegen eines privaten Urlaubs absagen. Da waren aber ohnehin schon gut fünf Monate vergangen. Weder vorher noch nachher kam es dem Richter offenbar in den Sinn, dass er diese Sache nicht auf die lange Bank schieben kann.

Eine ebenso unrühmliche Rolle scheint die Pflichtverteidigerin des Angeklagten gespielt zu haben. Offenbar hat sie rein gar nichts unternommen, insbesondere hat sie nicht auf einen zügigen Hauptverhandlungstermin gedrängt. Erst ein Wahlverteidiger, den der Angeklagte wahrscheinlich in seiner Not beauftragte hatte, schaffte es dann binnen weniger Tage, dass ein anderer Richter den Angeklagten auf freien Fuß setzte – nach ziemlich genau sechs Monaten.

Das Landgericht Görlitz stellt in seinem Beschluss zutreffend fest, dass in so einer einfachen Sache bei einem Sicherungshaftbefehl die Hauptverhandlung spätestens innerhalb von drei Wochen stattfinden muss. Somit saß der Betroffene mehr als fünf Monate grundlos im Gefängnis. Wobei nur am Rande erwähnt werden sollte, dass er in der Sache später sogar freigesprochen wurde.

Eine Lehre aus dem Fall kann sicher auch sein, dass man als Angeklagter auch mal die Aktivitäten des eigenen Anwalts hinterfragen sollte. Und natürlich ganz besonders seine Inaktivitäten.