Deckungssumme

Es geht um den Vorwurf einer Verkehrsunfallflucht. Bei der ADAC Rechtsschutzversicherung habe ich für den Mandanten angefragt, ob die Kosten übernommen werden. Die Antwort fiel positiv aus, schön fand ich darüber hinaus folgenden Hinweis:

Die diesem Rechtsschutzvertrag zugrunde liegende Deckungssumme beläuft sich auf 1.000.000,00 EUR pro Schadensfall. Wir können für diesen Rechtsschutzfall somit höchstens Kosten bis zu diesem Betrag übernehmen.

Die Anwaltsgebühren kratzen letztlich knapp an der 1.000-Euro-Grenze. Aber schön zu wissen, dass nach oben noch deutlich Luft gewesen wäre.

Unzulässige Klauseln beim Bike-Sharing

Der Bike-Sharing-Anbieter Nextbike Nextbike muss seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern. So dürfen Kunden nicht wegen jeder „unsachgemäßen Nutzung“ eines Mietfahrrads und auch nicht „aus begründetem Anlass“ von der Nutzung ausgeschlossen werden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete ursprünglich neun Klauseln in den Vertragsbedingungen von Nextbike. Das Unternehmen verpflichtete sich, sieben Klauseln nicht mehr zu verwenden. Vor dem Landgericht Leipzig waren daher nur noch zwei Bedingungen strittig. Nextbike hatte sich darin vorbehalten, Kunden bei „unsachgemäßer Nutzung“ eines Mietfahrrads sofort von der Nutzung auszuschließen. Schon ein Verstoß gegen die Bestimmung, den Fahrradkorb mit nicht mehr als fünf Kilogramm zu belasten, hätte demnach zu einer Sperre führen können.

Das Landgericht betrachtet die Klauseln als unwirksam. Die Klausel zur „unsachgemäßen Nutzung“ sei unverhältnismäßig. Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung ermögliche sie auch bei Bagatellverstößen und ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietvertrags. Das Unternehmen dürfe Kunden auch nicht bei „begründetem Anlass“ von der weiteren Ausleihe ausschließen. Diese Formulierung sei nicht klar und verständlich (Aktenzeichen 8 O 2124/18).

Nicht feststellbar

Aus einem Freispruch:

Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, die Zeugin B. am Zopf die Treppe hoch in die Wohnung gezogen und dabei über den Boden geschleift zu haben, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil nicht festzustellen war, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat.

Übrigens nicht die erste Lüge, mit der die Ex-Frau des Mandanten nicht durchgekommen ist. War aber auch dieses Mal ein schönes Stück Arbeit, genau das zu belegen.

Kleine Schniedelkunde

Vorladungen zur sogenannten ED-Behandlung – die Abkürzung steht für erkennungsdienstlich – sehe ich natürlich öfter. Die polizeiliche Anordnung einer „Nackt-ED“ nicht so oft. Ich wusste ehrlich gesagt gar nicht, dass so was tatsächlich praktiziert wird. Mein Mandant war logischerweise ziemlich geschockt, als er genau so eine Vorladung aus dem Briefkasten holte.

Es geht um angeblichen „Exhibitionismus“ auf einer Online-Plattform. Ein Mann soll in einem Chat nackt im Sessel gesessen und sein erigiertes Glied gezeigt haben. Das hat wohl ein Nutzer gemeldet, indem er zwei undeutliche Screenshots an die Polizei übermittelte und – ohne nähere Belege – behauptete, diese stammten von einem bestimmten Account. Von dem Account wiederum mutmaßt die Polizei, dieser werde von meinem Mandanten betrieben. Beweise? Bislang keine. Indizien? Nur extrem dürftige. So will ich es mal zusammenfassen.

Nun zu der Nackt-ED, welche die Polizei durchführen will. Ich gehe dagegen vor und habe einen Antrag beim zuständigen Gericht eingereicht. Für die ED-Behandlung im Ermittlungsverfahren sieht das Gesetz vor, dass diese „notwendig“ ist (§ 81b StPO). Eine ED-Behandlung steht also keineswegs im Belieben der Polizei, so dass man sich durchaus juristisch dagegen wehren kann.

Erste Stufe der Prüfung ist dabei die Frage, ob die Maßnahme überhaupt geeignet ist.

Aus meiner Sicht fehlt es schon hieran. Denn was will die Polizei denn vergleichen: den erigierten Penis vom Foto mit dem Schniedel meines Mandanten bei der ED-Behandlung? Der Mandant wird in der Fotokammer des Polizeipräsidiums sicherlich in einer Stimmung sein, aber garantiert nicht in einer, die mit einer Erektion einhergeht. Einen Betroffenen dazu zu bringen, durch welche Stimulation auch immer, ist definitiv nicht zulässig. Stichwort: Menschenwürde. Darüber braucht man meiner Meinung nach gar nicht zu diskutieren, zumal es sich auch nur um ein Bagatelldelikt handelt.

So weit ich mit meinem zugegeben begrenzten Erfahrungshorizont weiß, lassen sich erigierte und schlaffe Schniedel aber nun mal nur sehr eingeschränkt miteinander vergleichen. Eine Expertenumfrage hier im Büro ergab sogar, dass man vom Normalzustand eher gar nicht auf den anderen Zustand schließen kann. Damit dürfte sich das Thema dann schon erledigt haben, denn die geplante Aktion kann gar nicht zum erwünschten Ziel führen.

Es gibt natürlich noch eine Vielzahl anderer rechtlicher Aspekte, die ich auch angeführt habe. Immerhin hat die Polizei schon mal von sich aus ganz schnell den anberaumten Termin zunächst abgesagt. Man ist jedenfalls bereit, die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Vielleicht folgt bei näherer Beschäftigung mit der Thematik und einer Rückfrage beim Hausjuristen noch die Einsicht, dass man übers Ziel hinausgeschossen ist. Der Richter würde sich wahrscheinlich freuen, wenn er sich erst gar nicht zu positionieren braucht.

Regierung darf im Drohnenkrieg nicht wegsehen

Die Bundesregierung muss überprüfen, ob der auch von deutschem Boden aus geführte Drohnenkrieg mit dem Völkerrecht vereinbar ist. Das Oberverwaltungsgericht Münster gab in einem Prozess Klägern aus dem Jemen jedenfalls teilweise Recht. Die Betroffenen hatten durch Drohnenangriffe der USA in ihrem Heimatland Angehörige verloren. Sie wollten nun erreichen, dass jedenfalls von der US-Basis Ramstein keine Einsätze mehr (mit-)gesteuert werden dürfen.

Bislang hat sich die Bundesregierung mit der Zusicherung der USA zufrieden gegeben, man beachte das geltende Recht. Diese etwas treudoofe Haltung betrachtet das Oberverwaltungsgericht als „unzureichende Tatsachenermittlung“. Es bestünden nämlich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die USA zumindest teilweise völkerrechtswidrige Drohnenangriffe fliegen, weil sie nicht nur militärische Ziele angreifen.

Die Bundesregierung sehen die Richter in der Pflicht, aktiv für den Schutz des Lebens auch von Menschen im Ausland einzustehen. Deshalb müsse die Regierung überprüfen, ob die USA bei ihren über Ramstein laufenden Militäraktionen das Völkerrecht einhalten. Wenn das nicht der Fall sei, müsse sie durch „geeignete Maßnahmen“ auf seine Einhaltung hinwirken.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage noch abgewiesen, weil die Bundesregierung einen sehr weiten Bewertungsspielraum habe. Diesen Spielraum schränkt das Oberverwaltungsgericht nun deutlich ein. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen (Aktenzeichen 4 A 1361/15).

Gericht urteilt über Endlosschlangen am Check-In

Wer ab und zu fliegt, kennt die Situation: Die Airline hat nur einen Check-In-Schalter für mehrere Abflüge geöffnet, dementsprechend lang sind die Schlangen. Wer sich da brav hinten anstellt, kann schon mal am Boden sitzen bleiben. Das Amtsgericht München hat sich mit so einer Konstellation beschäftigt – und Fluggästen den Rücken gestärkt.

Eine vierköpfige Familie hatte sich auf ihre All-Inclusive-Reise nach Side gefreut. Doch obwohl die Reisenden nach eigenen Angaben rechtzeitig beim Check-In waren, verpassten sie den Flug. Grund war eine zu lange Warteschlange, weil die Airline mehrere Flieger gleichzeitig abfertigte.

Die Airline verweigerte jede Kompensation mit der Begründung, die Passagiere nach Side seien sogar noch von einem Mitarbeiter ausgerufen worden. Davon wollten die Reisenden aber nichts mitbekommen haben. Das Gericht hält diese Praxis nicht für ausreichend. An Check-In-Schaltern herrsche regelmäßig ein hoher Geräuschpegel, so dass man solche Aufrufe leicht überhören könne. Die Airline hätte entweder Lautsprecherdurchsagen machen oder die Reisenden individuell ansprechen müssen.

Für nicht zumutbar hält es das Gericht auch den Vorschlag der Fluggesellschaft, die Passagiere hätten mit ihrem Gepäck an der Schlange vorbeigehen und schneller einchecken können. Das sei ein „sozial zumeist unerwünschtes Verhalten“ und schon von daher nicht zumutbar. Andererseits meint das Gericht, einer der Reisenden hätte nach fast anderthalbstündiger Wartezeit wenigstens mal einen Mitarbeiter fragen können, was man machen soll. Sehenden Auges den Abflug verpassen, das gehe nun auch nicht. Deshalb kürzte das Gericht den Schadensersatz für die Kläger um 50 % (Aktenzeichen 154 C 2636/18).

Gefangene im Krankenhaus können Hartz IV beanspruchen

Strafgefangene, die in einem normalen Krankenhaus stationär behandelt werden, haben während dieser Zeit Anspruch auf Hartz IV. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Celle-Bremen.

Ein mittelloser Langzeitgefangener wurde in der Haft herzkrank. Ihm musste im Uni-Klinikum Göttingen ein Bypass gelegt werden. Für diese Zeit wollte er Unterstützung, da er kein Geld und kaum Kleidung hatte, die er außerhalb der Haft tragen konnte. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, weil Leistungen für Strafgefangene gesetzlich ausgeschlossen seien.

Das Landessozialgericht sieht die Sache differenzierter. Die Strafhaft des Mannes sei während seines Aufenthalts im Klinikum unterbrochen. Dementsprechend werde die Zeit in der Klinik auch nicht auf die Haft angerechnet. Somit sei der Kläger während des Zeitraums kein Strafgefangener im eigentlichen Sinn, so dass er auch Anspruch auf Sozialleistungen habe. Die Vollverpflegung in Krankenhaus und Rehaklinik müsse sich der Mann wie jeder andere Leistungsempfänger nicht anrechnen lassen, da der Regelbedarf pauschaliert ist (Aktenzeichen L 11 AS 474/17).

Kein „Section Control“ in Niedersachsen

Geschwindigkeitskontrollen mit „Section Control“ wird es auch in Niedersachsen zunächst nicht geben. Obwohl die betreffende Anlage fertig ist, kann sie nicht in Betrieb gehen. Das Verwaltungsgericht Hannover stoppte das Vorhaben, weil „Section Control“ derzeit rechtswidrig ist.

Geplant war, alle Fahrzeuge zu registrieren, die auf der B 6 zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen unterwegs sind. Wenn bei der Ausfahrt aus der 2,2 Kilometer langen Zone die Durchschnittsgeschwindigkeit von 100 Kilometern nicht überschritten ist, sollten die Kennzeichen gelöscht werden. Wer zu schnell fährt, sollte mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld rechnen.

Die Speicherung des Kennzeichens bei der Einfahrt in die Zone greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, so die Richter. Ein solcher Eingriff bedürfe stets einer gesetzlichen Grundlage. An dieser fehle es jedoch. Das zeige sich schon daran, dass derzeit im Landtag ein Entwurf beraten wird, der „Section Control“ gesetzlich verankern soll.

Dass die Anlage noch im Probetrieb sei, spiele keine Rolle. Die Behörden dürften nicht so so handeln, als habe der Gesetzgeber sie bereits ermächtigt. Ausdrücklich bezieht sich das Verwaltungsgericht auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur automatisierten Kennzeichenerfassung. Den Kennzeichenabgleich hält das Verfassungsgericht nur in bestimmten Grenzen für zulässig.

Das Land hat erklärt, die Anlage gehe zunächst nicht in Betrieb (Aktenzeichen 7 B 859/19).

dm und die vierjährige Ladendiebin

Für Schlagzeilen sorgt derzeit die Klage einer Mutter auf Facebook, die sich von der Drogeriekette dm unverschämt behandelt fühlt.

Die Mutter stellte nach eigenen Angaben zu Hause fest, dass ihre vierjährige Tochter im Laden eine Sonnenbrille „geklaut“ hatte (zu den Anführungszeichen später mehr). Die Frau ging zurück zu dm, gab die Sonnenbrille zurück und entschuldigte sich. Die zuständige Frau in der Filiale soll sich mit einer Strafanzeige und einer Vertragsstrafe von 50,00 € bedankt haben.

Vorausgesetzt die Geschichte stimmt, hat die Frau natürlich guten Grund zur Klage. Besonders stilsicher ist das Verhalten des Drogeriemarktes sicher nicht. Was die juristische Seite angeht, besteht aber nun überhaupt kein Grund zur Panik. Und zwar weder für die Mutter noch für das Kind.

Den „Diebstahl“ kann dm zwar zur Anzeige bringen. Das Unternehmen könnte es sich aber auch sparen, denn das Verfahren wird ohnehin eingestellt. Das liegt ganz einfach daran, dass die vierjährige Tochter nicht strafmündig ist. Kinder unter 14 Jahren können nicht bestraft werden, egal wie groß ihr Fehlverhalten ist (§ 19 StGB). Selbst ein Mord kann strafrechtlich nicht gesühnt werden, wenn der Täter noch nicht 14 Jahre alt ist.

Die Mutter selbst hat nichts zu befürchten. Sie hat von den Plänen ihres Kindes nichts gewusst, so dass ihr in jeder Richtung der erforderliche Vorsatz fehlt. Eine eventuelle Verletzung der Aufsichtspflicht ist irrelevant. „Eltern haften für ihre Kinder“ – dieser beliebte Spruch hat im Strafrecht keinerlei Relevanz.

Bleibt die „Vertragsstrafe“ von 50,00 €, auch wenn diese zumindest nach dem Wortlaut des Facebook-Posts die kleinere Sorge der Mutter ist. Die Kundin hätte das Geld besser nicht gezahlt, denn dm hat hierauf ihr gegenüber keinen Anspruch. Ein eigenes Fehlverhalten der Mutter liegt ja schon mal gar nicht vor. Auch der schon erwähnte Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ hilft nicht weiter. Denn grundsätzlich haften auch Eltern nur für eigenes Verschulden, das kann hier eigentlich nur eine Verletzung der Aufsichtspflicht sein. Wenn die Tochter aber bislang noch nie was geklaut hat, hatte die Mutter aber keinerlei Grund, ihre Tochter vor dem Verlassen des Ladens zu fragen, ob sie was eingesteckt hat. Oder sie gar einer Leibesvisitation zu unterziehen.

Also keine Ansprüche gegen die Mutter. Das Kind selbst ist nicht mal eingeschränkt geschäftsfähig. Erst ab sieben Jahren ist ein Kind „beschränkt geschäftsfähig“ (§ 104 BGB). Das bedeutet, dm kann mangels Geschäftsfähigkeit des Mädchens gar keine Ansprüche durchsetzen. Auch eine unerlaubte Handlung im zivilrechtlichen Sinne liegt nicht vor. Denn auch hier gilt die Altersgrenze von sieben Jahren (§ 828 BGB). Überdies ist dm ja auch kein Schaden entstanden – die Brille hat das Unternehmen ja zurückerhalten.

Vielleicht liegt das Versäumnis von dm ja gerade in der Verkennung der Rechtslage. Geschultes Personal sollte so etwas wissen, was dm natürlich auch das nunmehrige PR-Desaster erspart hätte.

Immer dieser Hunger zwischendurch

Aus einem Strafbefehl:

Der Aufforderung, das Schriftstück auszuspucken, kamen Sie nicht nach. Sie fingen vielmehr an, darauf zu kauen. Auch mit Hilfe des Zeugen K. gelang es nicht, Sie zur Freigabe des Schriftstücks zu bewegen.

Schauplatz der eher unfreiwilligen Mahlzeit war eine Wohnung. Bei einer Hausdurchsuchung. Auch in so einer Situation ist es grundsätzlich nicht verboten, eigenes Eigentum aufzuessen, auch wenn der Kontoauszug einer Luxemburger Bank für diese Verwendung sicher nicht vorgesehen ist. Problem war hier nur, dass mein Mandant einem Polizeibeamten das Papier aus der Hand genommen hatte, als dieser es gerade in einen Beweismittelordner abheften wollten.

Somit war das Schriftstück wohl schon beschlagnahmt und befand sich „in amtlicher Verwahrung“, so dass hier ein strafbarer Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) vorliegen könnte. Ich muss jetzt mal intensiv nachdenken, ob man dagegen erfolgreich argumentieren kann. Dann gehen wir nämlich in die Hauptverhandlung und lassen uns erzählen, was da genau vorgefallen ist. Unterhaltsam wird es auf jeden Fall.

Das habe ich unterschrieben?

Die Telekom möchte mein Anwaltsbüro leider nicht länger mit ISDN versorgen (siehe auch diesen Beitrag). Notgedrungen muss ich mich also nicht nur um meine drei Mandanten kümmern, sondern mir auch Gedanken machen, wie wir künftig telefonieren, mailen und, ja auch das, faxen.

Jetzt habe ich mir mal näher den Vertrag über unsere laufende Telefonanlage angeschaut, die wir über eine Düsseldorfer Telefonfirma gemietet haben. Den Vertrag habe ich, natürlich vorgefertigt vom Anbieter, am 08. September 2014 unterschrieben – und ich bin nicht stolz darauf. Denn die Laufzeitklausel lautet exakt so:

Der Vertrag beginnt mit dem Abschluss dieses Vertrages und läuft bis zum Ende des 31.12.2020 (in Worten: zweitausendzwanzig) Kalenderjahres nach dem bei Betriebsbereitschaft laufenden Kalenderjahr (Mindestvertragsdauer). Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Was ist damit denn nun gemeint? Das Datum ist an der Stelle ja eher unglücklich platziert. Wenn man es mal rauslässt, verstehe ich es so, dass die Mindestvertragsdauer sich auf auf ein komplettes Kalenderjahr erstreckt, wobei das Kalenderjahr, in dem die Anlage betriebsbereit war, nicht berücksichtigt wird. Laufzeit also mindestens ein Jahr plus das Restjahr ab Inbetriebnahme. Ich könnte also (noch) problemlos zum 08.09. dieses Jahres kündigen.

Die im Satzbau etwas unmotivierte Angabe des Datums 31.12.2020 stört da zugegebenermaßen ein wenig. Wenn aber die Mindestlaufzeit tatsächlich fast sechs Jahre gehen soll, was macht dann der ja nicht unwesentliche Teil der Klausel („läuft bis zum Ende des Kalenderjahres nach dem bei Betriebsbereitschaft laufenden Kalenderjahr“) für einen Sinn? Wohl eher gar keinen. Zumal ja eine Mindestlaufzeit von deutlich mehr als fünf Jahren ohnehin schon recht sportlich sein dürfte, selbst bei Freiberuflern.

Nun ja, falls die Kündigungsfrist ein Diskussionspunkt wird, muss ich wohl mal einen zivilrechtlich orientierten Kollegen um – natürlich bezahlten – Rat bitten. Ansonsten ist die Geschichte vielleicht ein Beispiel dafür, wieso uns Juristen die Arbeit so schnell nicht ausgeht.

„Betrug geringwertiger Sachen“

Aus einer Anklageschrift, es ging um eine nicht bezahlte Taxifahrt von 12,60 Euro:

Was ist denn ein „Betrug geringwertiger Sachen“? Wurden da Sachen Opfer von Betrügern? Geht eher nicht, denn Betrugsopfer können nur Menschen sein. Auch ansonsten klingt das mit den Sachen etwas deplatziert. Tathandlung des Betrugs ist ja eine Täuschung in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern. Mit Sachen hat das ebenfalls eher wenig zu tun, zumal der Fahrgast ja auch nicht das Taxi mitgenommen hat. Er hat einfach nicht bezahlt.

Gleichwohl ist die Anklageschrift auch wieder richtig. Denn sie verweist zutreffend auf den § 248a StGB (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen), der über die Verweisung in § 263 Abs. 4 StGB entsprechend für den Betrug anwendbar ist. Mit der Folge, dass bei Betrugsfällen mit geringem Schaden (bis ca. 50 Euro) grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich ist.

Dieses Antragserfordernis beim Betrug wird übrigens gerne übersehen. Erst neulich erklärte mir ein Polizeibeamter zum Beispiel, Betrug sei ja bekanntermaßen ein Offizialdelikt. Aber wie auch immer, die Mandantin hat dem Taxifahrer in der Hauptverhandlung den Fahrpreis bezahlt. Bargeld übergeben kommt als tätige Reue ja immer gut. Der Staatsanwalt wies zwar darauf hin, dass er ja auch noch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen könnte.

Hat er dann aber natürlich nicht, denn der Richter war nun auch schon ersichtlich milde gestimmt. Das Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Kurz nachgefragt

Gerade wenn man nach ein paar Tagen Urlaub in die Kanzlei zurückkehrt, stapelt sich die Post oft bereits bis unter die Decke. Man ist also nur allzu froh, wenn die Bearbeitung der Stapel nicht genauso lange dauert wie der eben genommene Urlaub.

Dann stößt man auf folgendes Schreiben einer Versicherung:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Unfallsache Meier gegen Müller haben wir die Ansprüche des Geschädigten ausgeglichen.

Hier ist allerdings noch zu prüfen, ob für das Ereignis Versicherungsschutz gewährt werden kann, da Unfallflucht vermutet wird.

Bitte teilen Sie uns mit, ob und wie das Strafverfahren der Partei abgeschlossen wurde.

Überlassen Sie uns hierzu bitte die entsprechende Verfügung, Entscheidung oder das Urteil.[…]“

So eine kurze Sachstandsnachricht an die freundlich fragende Versicherung wäre natürlich schnell diktiert. Andererseits gibt’s da aber so exotische Paragrafen wie den § 356 StGB (Parteiverrat). Eine Rechtsanwältin darf – natürlich – keine Informationen an die Versicherung des Mandanten weiterleiten, welche dem Auftraggeber schaden können. Sie darf an überhaupt niemanden Informationen weitergeben, die dem Auftraggeber schaden könnten. Zumindest nicht ohne dessen ausdrückliches Einverständnis.

Unbekannt ist, ob das auch die Versicherung weiß. Womöglich wollte man ja auch dort nur den bequemen Weg gehen…

Jennifer Leopold, Rechtsanwältin