Letzte Ausfahrt Mofa

Wenn der Führerschein weg ist, man aber dennoch „motorisiert“ sein möchte, kann man eigentlich nur aufs Mofa umzusteigen. Für ein Mofa braucht man bekanntermaßen keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine sogenannte Prüfbescheinigung ohne praktische Prüfung. Allerdings hat die Führerscheinstelle die Möglichkeit, auch das Mofafahren ausdrücklich zu untersagen. Nun gibt es allerdings ein Urteil, welches dies wesentlich erschwert bzw. Betroffenen zumindest die Möglichkeit gibt, sich juristisch zu wehren.

Eine Frau hatte den Führerschein verloren, weil sie unter Einfluss von Betäubungsmitteln fuhr. Später wurde sie am Steuer eines Mofas erneut angehalten. Auch hier stand sie unter Einfluss von Betäubungsmitteln. Das Straßenverkehrsamt verbot ihr auch das Mofa. Vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz bekam die Frau jetzt Recht. Allerdings nicht, weil die Richter den Betäubungsmittelkonsum für unproblematisch hielten, sondern weil sie grundsätzliche Bedenken gegen die Vorschrift haben.

Der fragliche Paragraf 3 der Fahrerlaubnisverordnung ist nach Auffassung des Gerichts nämlich viel zu unbestimmt, um festzulegen, was eine „Eignung“ zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bedeutet. Die Richter konnten nirgends eine nähere Konkretisierung dafür finden, welche Anforderungen nun für Mofas gelten. Auch aus Wortlaut, Systematik oder Sinn und Zweck der Vorschrift ergäben sich keine konkreten Anforderungen und Maßstäbe, die es für Betroffene vorhersehbar machen, in welchen Fällen mit einer Untersagung zu rechnen ist. Das sei jedoch erforderlich, damit der Bürger sein Handeln darauf einstellen könne.

Das Gericht hat die Revision zugelassen, denn es gibt auch auch anderslautende Entscheidungen. Interessant könnte das Urteil auch sein, wenn Fahrerlaubnisbehörden die Nutzung von E-Scootern oder E-Bikes verbieten – auch das kommt ja mittlerweile vor (Aktenzeichen 10 A 10971/23.OVG)

Notebook als „Maßanfertigung“?

Die meisten PC-Hersteller bieten ihren Kunden die Möglichkeit, das Gerät nach individuellen Wünschen zu konfigurieren. Schnellere Grafikkarte? Größere Festplatte? In der Regel kein Problem. Allerdings kann das zu juristischen Problemen führen, wie ein Kunde erlebte. Der Mann hatte online ein Notebook für rund 7000 Euro bestellt. Den Rechner konnte er mit wenigen Klicks individuell konfigurieren. Mit dem gelieferten Gerät war der Mann allerdings nicht zufrieden, deshalb wollte er von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dies jedoch lehnte der Händler ab.

Der Verkäufer berief sich auf eine Klausel, die das Widerrufsrecht ausschließt, wenn es sich um eine „Maßanfertigung“ handelt. Vor dem Landgericht unterlag der Kläger zunächst. Das Gericht berief sich darauf, durch die Auswahlmöglichkeit verschiedener Komponenten liege eine individuelle Anfertigung im Sinne des Gesetzes vor. Ausdrücklich wies das Gericht auch darauf hin, der Händler könne das Gerät nicht mehr in die Grundkonfiguration zurückbauen, was ihm den Weiterverkauf erschwere. Der Käufer gab sich damit allerdings nicht zufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Brandenburg. Dort bekam er Recht.

Nach Auffassung der dortigen Richter ist das Notebook nicht nach spezifischen individuellen Vorgaben des Käufers hergestellt worden. Vielmehr habe der Käufer lediglich aus vorgegebenen Standardoptionen wählen können, etwa Speichergröße, schnellerer Prozessor und besseres Gehäuse. Das habe sich online mit wenigen Klicks konfigurieren lassen. Das reiche nicht für eine individuelle Anfertigung, sondern sei nur eine Auswahl innerhalb eines vorgegebenen Rahmens. Der Kunde kriegt nun sein Geld zurück und wir kennen eine Ausrede mehr, auf die man als Verbraucher nicht reinfallen sollte (Aktenzeichen 7 U 133/23).

Compact kriegt seine Bürostühle zurück

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot des „Compact-Magazins“ vorläufig für unwirksam erklärt. Die Richter ordnen die aufschiebende Wirkung der Compact-Klage gegen das von Innenministerin Nancy Faeser ausgesprochenen Vereinsverbots an. Das bedeutet, Compact darf bis zur Entscheidung in der Hauptsache weitermachen.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.

Mit anderen Worten: Nancy Faeser ist mit der Methode SEK gegen Journalisten weit über das Ziel hinausgeschossen. Es wird sicher spannend, ob der Compact-Redaktion ihre so publikumswirksam abtransportierten Büromöbel mit dem gleichen Elan wieder vor die Tür gestellt werden.

Zwischenruf kostet 300 Euro

Über die Verurteilung seines Sohnes in einem Strafverfahren war ein Mann so erbost, dass er die Urteilsverkündung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Aachen unterbrach. Der Mann redete in die Urteilsverkündung hinein und sagte (sinngemäß), die Entscheidung sei eine Farce, das Urteil soll im Namen des Volkes ergehen, er sei schließlich auch das Volk. Wie nicht anders zu erwarten, kassierte er hierfür ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro.

Im Juristendeutsch spricht man von Ungebühr. An dem Fall ist interessant, dass der Betroffene eigentlich leicht aus der Sache herausgekommen wäre – hätte er sich die Verfahrensfehler des zuständigen Richters zu Nutze gemacht.

Der Kapitalfehler des Richters lag darin, dass er das angebliche Fehlverhalten nicht richtig protokollierte. Ein Ordnungsgeldbeschluss setzt nämlich voraus, dass die beanstandeten Äußerungen wörtlich wiedergegeben werden und auch klar gemacht wird, welche äußeren Umstände herrschten. Hiervon findet sich in dem fraglichen Ordnungsgeldbeschluss allerdings nichts. Im Protokoll heißt es lediglich, während der mündlichen Urteilsbegründung habe der Zuschauer den Vorsitzenden unterbrochen. Er sei ermahnt worden. Für den Wiederholungsfall sei ihm ein Ordnungsgeld und die Entfernung aus dem Sitzungssaal angedroht worden.

Was der Betreffende konkret gesagt hat, steht dagegen nicht im Protokoll. Das reicht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln im Normalfall nicht, um einen Ordnungsgeldbeschluss zu rechtfertigen. Vielmehr ist es notwendig, dass die nächsthöhere Instanz die Entscheidung anhand des Protokolls inhaltlich überprüfen kann. Auf spätere Stellungnahmen des Richters darf nicht zurückgegriffen werden. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Denn der Betroffene hat vergessen, sein Fehlverhalten in seiner Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ausdrücklich zu bestreiten. In diesem Fall wird der Wortlaut der Äußerungen dann doch nicht benötigt – so zumindest das Oberlandesgericht Köln.

Aus der Sache kann man also mitnehmen, dass man als – renitenter – „Zuschauer“ vor Gericht jedenfalls dann gute Karten hat, wenn der Richter sich nicht die Zeit nimmt, ein genaues Protokoll aufzunehmen. Man darf dann nur nicht vergessen, den Vorwurf abzustreiten. Unabhängig davon wird häufig in solchen Situationen vergessen, den Betroffenen vor Verhängung des Ordnungsgeldes anzuhören. Wie in jedem Verfahren hat man auch hier Anspruch auf rechtliches Gehör (Aktenzeichen 2 Ws 379/24).

Digitaler Strafantrag: Mehr Problem als Lösung

Ohne Strafantrag keine Strafverfolgung – dies gilt bei vielen kleineren Delikten. Etwa bei Beleidigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung. Bisher war es zwingend erforderlich, dass der Strafantrag schriftlich gestellt wird. Das heißt auf Papier, mit eigenhändiger Unterschrift. Dies hat sich mit einer angeblichen Vereinfachung des Gesetzes am 17. Juli 2024 geändert. Allerdings hat sich der Gesetzgeber in typisch deutscher Manier mal wieder für eine Regelung entschieden, die mehr Problem als Lösung ist.

Am naheliegendsten wäre es gewesen, die elektronische Form für einen Strafantrag zu erlauben. Also insbesondere einen Strafantrag per Mail. Allerdings hat es dazu dann doch nicht gereicht. Vielmehr steht jetzt im Gesetz (§ 158 Abs.2 StPO):

Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein.

Konkret bedeutet das: Auf die Form des Antrags kommt es nicht mehr an, eine Unterschrift ist nicht mehr zwingend. Aber es muss andererseits klar sein, dass der Antrag tatsächlich vom Absender stammt. Bei einer Mail ist diese Klarheit aber eben nicht ohne weiteres sichergestellt. Jetzt wird schon diskutiert, ob man darauf abstellen kann, dass der Antragsteller vielleicht schon vorher Mailkontakt mit der Polizei hatte. Oder ob es Telefonate gab, in denen die Mail angekündigt wurde.

Das alles klingt nach mehr Bürokratie und Rechtsunsicherheit. Denn aus dem Hinweis im Gesetz, Identität und Verfolgungswille müssten „sichergestellt“ sein, lässt sich auf jeden Fall eine Aufklärungspflicht der Polizei ableiten. Es müsste im Zweifelsfall also ermittelt und verifiziert werden, ob eine Mail ein wirksamer Strafantrag ist. Abgesehen vom völlig unnötigen Aufwand wird das Ganze auf jeden Fall kompliziert und droht spätestens dann zu scheitern, wenn die Strafantragsfrist abläuft. Diese Frist ist nach wie vor knappe drei Monate lang.

Das Antragserfordernis ist übrigens von Amts wegen zu beachten. Das heißt es bedarf nicht unbedingt eines findigen Strafverteidigers, der die Wirksamkeit des Strafantrags hinterfragt. Vielmehr muss jeder pflichtbewusste Staatsanwalt prüfen, ob der Antrag tatsächlich vom Verletzten stammt. Diese Prüfung erfolgt aber in aller Regel erst nach Ablauf der Strafantragsfrist. Was gilt, wenn die Polizei nicht nachgeforscht hat, weil sie keine Zweifel an der Wirksamkeit des Strafantrags hatte – der Staatsanwalt es aber anders sieht?

Interessant finde ich weiter, dass man nach dem Wortlaut des Gesetzes jetzt sogar völlig unbefangen hinterfragen kann, ob und wie die Identität und der Verfolgungswille des Antragstellers bei einem schriftlichen Strafantrag „sichergestellt“ ist. Das war bislang völlig unbestritten. Wird sicher interessant, wie das dann belegt werden soll.

Fachbeitrag zum Thema

Staatliches Prüfungsamt spricht von „Versagern“

Das Justizprüfungsamt Hamm hat für kurze Zeit eine Liste ins Netz gestellt, in der durchgefallene Examenskandidaten aufgeführt sind. Die Veröffentlichung selbst ist im Jurastudium zwar gedeckt, aber im April trug die Liste den etwas ungewöhnlichen Titel „Internet Blockversager“.

Die Bezeichnung „Versager“ erhitzt natürlich die Gemüter, wie das Fachblatt „LTO Karriere“ berichtet. Nicht nur betroffene Studenten fühlen sich herabgewürdigt, zumal die Kandidatenliste schon seit jeher als „Todeliste“ bekannt ist. Allerdings zeigt das Justizprüfungsamt wenig Einsicht. Der Begriff „Blockversager“ sei ein althergebrachter Fachbegriff, der in Verwaltung, Rechtsprechung und Literatur verwendet werde. Die Bezeichnung sei „intern seit Jahrzehnten“ etabliert, werde aber normalerweise nicht nach außen verwendet – „aus Gründen des wertschätzenden Umgangs“. Na ja, das hätte man überzeugender formulieren oder es einfach mal mit einer Entschuldigung versuchen können.

LTO Karriere weist darauf hin, dass die Juristenbildung derzeit sowieso stark kritisiert wird. Während Studenten und Lehrkräfte Reformbedarf sehen, haben die Landesjustizminister neulich offiziell festgestellt, dass alles in Ordnung ist.

Nachtrag: Das Prüfungsamt will den Begriff Blockversager auch intern künftig nicht mehr verwenden

Haftentschädigung soll steigen

Die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft soll steigen. Seit 2020 erhalten Menschen, die zu Unrecht eingesperrt werden, 75 Euro pro Tag. Früher waren es jämmerliche 20 Euro pro Tag. Die Summe soll nun auf 100 Euro pro Tag steigen, so plant es das Bundesjustzministerium.

Ab einer Haftdauer von sechs Monaten soll sich die Entschädigung auf 200 Euro pro Tag erhöhen. Außerdem soll gesetzlich klar gestellt werden, dass sich Häftlinge bei der Entschädigung keine „Ersparnisse“ anrechnen lassen müssen, weil sie in der Haftanstalt ja Kost und Logis genießen konnten. Diese Anrechnung wird zwar immer mal wieder versucht. Aber so ein unwürdiges Spektakel machen die Gerichte schon jetzt nicht mit, so zumindest meine Erfahrung mit solchen Fällen.

Gefangenaustausch mit Russland

Momentan läuft ein großer Gefangenenaustausch zwischen Russland und westlichen Ländern. Möglicherweise kommt auch der sogenannte Tiergarten-Mörder frei, gleichwohl der Mann in Deutschland zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.

Zu den rechtlichen Hintergründen habe ich vor knapp zwei Jahren schon mal was geschrieben. Der Beitrag ist noch aktuell, so dass ich der Einfachheit halber darauf verweisen möchte. Neu ist allerdings, dass es mittlerweile auch deutsche gibt, die man als Geiseln ansehen könnte. Etwa den in Weißrussland festgehaltenen Riko K.

„Sie erhalten Gelegenheit…“

Aus einem Anhörungsbogen der Polizei: „Sie kratzten Ihren Partner während des Liebesspiels am Hodensack, was dieser als schmerzhaft empfand. Sie erhalten Gelegenheit, sich zum Tatvorwurf zu äußern.“

Wie das so ist, die mutmaßliche Tat liegt nun schon länger zurück, die förmliche Versöhnung ist auch schon einen Cancun-Urlaub her. Obwohl der Strafantrag längst zurückgenommen wurde, wird die Verfahrensakte jedoch nicht geschlossen.

Die Staatsanwaltschaft bejaht ausdrücklich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, weil sogenannte „Beziehungstat“. Mein Mandant und sein Partner werden es nun notfalls auf einen öffentlichen Prozess ankommen lassen, denn einfacher kann man wahrscheinlich nicht an eine eigene Netflix-Serie kommen.

Rechtskräftig

Nach der, selbstverständlich höflichen, Anrede steht in meinem Schreiben an ein nordrhein-westfälisches Amtsgericht folgendes: „Gegen den Strafbefehl vom 15. April 2024 lege ich Einspruch ein.“ Sonst steht nichts drin, außer natürlich Anschrift, Aktenzeichen, Signatur und der Hinweis, dass der Brief über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt wird.

Kurze Zeit später erhält mein Mandant einen Brief von der Staatsanwaltschaft, wonach der Strafbefehl mangels Einspruch nun rechtskräftig ist. Er soll seine Strafe zahlen, Rechnung anbei. Erst auf meinen Hinweis hin fällt beim Gericht und der Staatsanwaltschaft auf, dass in meinem Schreiben das Wort „Einspruch“ steht. Wie gut, dass es nur um eine Geldstrafe ging – und nicht um eine Ladung zum Haftantritt. Aber wir halten fest, auch bei der Justiz ist man überraschenderweise vor Lässlichkeit nicht gefeit.

Evernote schreibt, was du sprichst

Evernote war für mich immer erste Wahl, um Texte und Inhalte zu verwalten. Gerade auch für dieses Blog. Allerdings gab es nun über etliche Jahre einen spürbaren Stillstand. Das hat sich jedoch in letzter Zeit dramatisch geändert. Evernote kommt mit neuen Features um die Ecke, die mich fast alle beeindrucken und die Arbeit mit Evernote spürbar besser machen.

Jetzt gibt es ein weiteres Tool in Evernote, das für mich wirklich mal Grund ist, Evernote in eure engere Auswahl für eine Notiz-App zu katapultieren – falls ihr Bedarf habt.

Bislang war es bei Evernote schon problemlos möglich, eine Audioaufnahme in jede Notiz einzufügen. Neu ist, dass man diese Audioaufnahme nun transkribieren lassen kann. Das heißt, der gesprochene Text wird automatisch in geschriebenen Text umgewandelt. Hierfür gibt es natürlich schon viele Programme, von denen die Tauglichen aber bezahlt werden müssen, teilweise sogar nach Diktatminuten. Bei Evernote ist das Feature im Preis des Abos inbegriffen.

Ich habe nun schon etliche Texte mit Evernote diktiert, statt sie zu schreiben. Die Texte werden praktisch fehlerlos ausgegeben. Nicht mal Satzzeichen und Kommata muss man diktieren, sie stehen trotzdem (fast immer) am richtigen Platz. Die Länge der Texte ist praktisch nicht begrenzt. Ich habe schon eine Viertelstunde oder länger am Stück ins Mikro gequasselt, ohne dass die App gemeckert hätte.

Falls ihr Texte produziert oder verwaltet, schaut euch die aktuelle Version unbedingt mal an. Und nein, dies ist kein bezahlter Werbetext.

Evernote Home

Doppelblitzschnell

In einer Strafsache habe ich für die Mandantin am 11. Juli 2024 eine Verteidigungsschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt. Eingang dort um 9.23 Uhr, laut Sendeprotokoll des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.

Heute kommt die Mitteilung, das Verfahren wird eingestellt. Mangels Tatverdachts. Der Bescheid datiert, trara, auf den 11. Juli 2024.

Gut, an den Vorwürfen war nicht viel dran. Aber dass so wenig dran ist, hätte ich nun auch nicht gedacht. Auf jeden Fall vielen Dank an die Staatsanwaltschaft für die Bearbeitung. Blitzschneller geht’s nun wirklich nicht, und der Mandantin fällt wirklich ein Stein vom Herzen.

Keine Beschreibung verfügbar

Die Polizei in Hannover beschreibt wegen der Gewalttat in der U-Bahn in ihren Mitteilungen nur die Kleidung der Tatverdächtigen, nicht aber ihr Aussehen – obwohl sie Videoaufnahmen der Männer hat.

Sagt mir bitte eine einzige kriminaltaktische Erwägung, die so ein Vorgehen rechtfertigt. Ich weiß keine.

Bericht

Neue Regeln für Cannabis am Steuer

Die neuen THC-Regeln für Autofahrer gingen gestern durch den Bundesrat. Wer unter dem Einfluss von Cannabis fährt, darf höchstens 3,5 Nanogramm des Wirkstoffs im Blutserum haben.

Der Grenzwert ist sehr niedrig. Auch wenn Cannabis und Alkohol nicht unbedingt miteinander vergleichbar sind, sollen die 3,5 Nanogramm laut amtlicher Begründung ungefähr 0,2 Promille Blutalkohol entsprechen.

Wer am Steuer vorsätzlich oder fahrlässig künftig mit mindestens 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blut unterwegs ist, handelt ordnungswidrig und riskiert in der Regel ein Bußgeld von 500 Euro und einen Monat Fahrverbot. Ist zusätzlich noch Alkohol im Spiel, sind 1.000 Euro Bußgeld fällig.

Wer Cannabis mit ärztlicher Verordnung konsumiert, muss die Grenzwerte nicht beachten. Auch gibt es keine Strafschärfung, wenn zusätzlich Alkohol im Spiel ist. Strengere Regeln gelten für Fahranfänger. In der zweijährigen Probezeit gilt faktisch ein Abstinenzgebot. Das Gesetz wird nach seiner Verkündung in Kraft treten, erfahrungsgemäß dauert das meist zwei Monate.

Kunde darf über Preisfehler jubeln

Preisfehler machen Internet-Shops häufig. Allerdings freuen sich die Kunden meist nur kurz darüber. In der Regel haben Verkäufer die Möglichkeit, falsch deklarierte Ware nicht zu versenden. Dies geht über die Anfechtung des Kaufvertrages, welche bei Preisfehlern juristisch meist zulässig ist.

Allerdings kann es auch mal anders laufen. Dies zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. In dem entschiedenen Fall hatte ein Kunde neun Spitzensmartphones der aktuellsten Generation gekauft, und zwar für bodenständige 92 Euro pro Stück. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers betrug zu dem fraglichen Zeitpunkt 1.099 Euro.

An sich ein klarer Fall für eine Anfechtung durch den Händler. Allerdings lag der Fall hier besonders, denn zu den Smartphones legte der Verkäufer noch ein Gimmick dazu, nämlich einen Gratis-Kopfhörer, der nichts extra kosten sollte.

Außerdem verschickte der Verkäufer die Ohrhörer nach der automatischen Vertragsbestätitung. Mit der Zusendung war das Anfechtungsrecht des Verkäufers erloschen, so das Oberlandesgericht. Zu diesem Zeitpunkt habe der Käufer davon ausgehen dürfen, dass der Kaufvertrag wirksam ist. Der Verkäufer muss dem Mann nun die gesamte bestellte Ware liefern. Der Kunde kann sich über ausgehend von der Preisempfehlung über ca. 90 % Ersparnis freuen (Aktenzeichen 9 U 11/23).