Digitaler Strafantrag: Mehr Problem als Lösung

Ohne Strafantrag keine Strafverfolgung – dies gilt bei vielen kleineren Delikten. Etwa bei Beleidigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung. Bisher war es zwingend erforderlich, dass der Strafantrag schriftlich gestellt wird. Das heißt auf Papier, mit eigenhändiger Unterschrift. Dies hat sich mit einer angeblichen Vereinfachung des Gesetzes am 17. Juli 2024 geändert. Allerdings hat sich der Gesetzgeber in typisch deutscher Manier mal wieder für eine Regelung entschieden, die mehr Problem als Lösung ist.

Am naheliegendsten wäre es gewesen, die elektronische Form für einen Strafantrag zu erlauben. Also insbesondere einen Strafantrag per Mail. Allerdings hat es dazu dann doch nicht gereicht. Vielmehr steht jetzt im Gesetz (§ 158 Abs.2 StPO):

Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein.

Konkret bedeutet das: Auf die Form des Antrags kommt es nicht mehr an, eine Unterschrift ist nicht mehr zwingend. Aber es muss andererseits klar sein, dass der Antrag tatsächlich vom Absender stammt. Bei einer Mail ist diese Klarheit aber eben nicht ohne weiteres sichergestellt. Jetzt wird schon diskutiert, ob man darauf abstellen kann, dass der Antragsteller vielleicht schon vorher Mailkontakt mit der Polizei hatte. Oder ob es Telefonate gab, in denen die Mail angekündigt wurde.

Das alles klingt nach mehr Bürokratie und Rechtsunsicherheit. Denn aus dem Hinweis im Gesetz, Identität und Verfolgungswille müssten „sichergestellt“ sein, lässt sich auf jeden Fall eine Aufklärungspflicht der Polizei ableiten. Es müsste im Zweifelsfall also ermittelt und verifiziert werden, ob eine Mail ein wirksamer Strafantrag ist. Abgesehen vom völlig unnötigen Aufwand wird das Ganze auf jeden Fall kompliziert und droht spätestens dann zu scheitern, wenn die Strafantragsfrist abläuft. Diese Frist ist nach wie vor knappe drei Monate lang.

Das Antragserfordernis ist übrigens von Amts wegen zu beachten. Das heißt es bedarf nicht unbedingt eines findigen Strafverteidigers, der die Wirksamkeit des Strafantrags hinterfragt. Vielmehr muss jeder pflichtbewusste Staatsanwalt prüfen, ob der Antrag tatsächlich vom Verletzten stammt. Diese Prüfung erfolgt aber in aller Regel erst nach Ablauf der Strafantragsfrist. Was gilt, wenn die Polizei nicht nachgeforscht hat, weil sie keine Zweifel an der Wirksamkeit des Strafantrags hatte – der Staatsanwalt es aber anders sieht?

Interessant finde ich weiter, dass man nach dem Wortlaut des Gesetzes jetzt sogar völlig unbefangen hinterfragen kann, ob und wie die Identität und der Verfolgungswille des Antragstellers bei einem schriftlichen Strafantrag „sichergestellt“ ist. Das war bislang völlig unbestritten. Wird sicher interessant, wie das dann belegt werden soll.

Fachbeitrag zum Thema

Staatliches Prüfungsamt spricht von „Versagern“

Das Justizprüfungsamt Hamm hat für kurze Zeit eine Liste ins Netz gestellt, in der durchgefallene Examenskandidaten aufgeführt sind. Die Veröffentlichung selbst ist im Jurastudium zwar gedeckt, aber im April trug die Liste den etwas ungewöhnlichen Titel „Internet Blockversager“.

Die Bezeichnung „Versager“ erhitzt natürlich die Gemüter, wie das Fachblatt „LTO Karriere“ berichtet. Nicht nur betroffene Studenten fühlen sich herabgewürdigt, zumal die Kandidatenliste schon seit jeher als „Todeliste“ bekannt ist. Allerdings zeigt das Justizprüfungsamt wenig Einsicht. Der Begriff „Blockversager“ sei ein althergebrachter Fachbegriff, der in Verwaltung, Rechtsprechung und Literatur verwendet werde. Die Bezeichnung sei „intern seit Jahrzehnten“ etabliert, werde aber normalerweise nicht nach außen verwendet – „aus Gründen des wertschätzenden Umgangs“. Na ja, das hätte man überzeugender formulieren oder es einfach mal mit einer Entschuldigung versuchen können.

LTO Karriere weist darauf hin, dass die Juristenbildung derzeit sowieso stark kritisiert wird. Während Studenten und Lehrkräfte Reformbedarf sehen, haben die Landesjustizminister neulich offiziell festgestellt, dass alles in Ordnung ist.

Nachtrag: Das Prüfungsamt will den Begriff Blockversager auch intern künftig nicht mehr verwenden

Haftentschädigung soll steigen

Die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft soll steigen. Seit 2020 erhalten Menschen, die zu Unrecht eingesperrt werden, 75 Euro pro Tag. Früher waren es jämmerliche 20 Euro pro Tag. Die Summe soll nun auf 100 Euro pro Tag steigen, so plant es das Bundesjustzministerium.

Ab einer Haftdauer von sechs Monaten soll sich die Entschädigung auf 200 Euro pro Tag erhöhen. Außerdem soll gesetzlich klar gestellt werden, dass sich Häftlinge bei der Entschädigung keine „Ersparnisse“ anrechnen lassen müssen, weil sie in der Haftanstalt ja Kost und Logis genießen konnten. Diese Anrechnung wird zwar immer mal wieder versucht. Aber so ein unwürdiges Spektakel machen die Gerichte schon jetzt nicht mit, so zumindest meine Erfahrung mit solchen Fällen.

Gefangenaustausch mit Russland

Momentan läuft ein großer Gefangenenaustausch zwischen Russland und westlichen Ländern. Möglicherweise kommt auch der sogenannte Tiergarten-Mörder frei, gleichwohl der Mann in Deutschland zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.

Zu den rechtlichen Hintergründen habe ich vor knapp zwei Jahren schon mal was geschrieben. Der Beitrag ist noch aktuell, so dass ich der Einfachheit halber darauf verweisen möchte. Neu ist allerdings, dass es mittlerweile auch deutsche gibt, die man als Geiseln ansehen könnte. Etwa den in Weißrussland festgehaltenen Riko K.

„Sie erhalten Gelegenheit…“

Aus einem Anhörungsbogen der Polizei: „Sie kratzten Ihren Partner während des Liebesspiels am Hodensack, was dieser als schmerzhaft empfand. Sie erhalten Gelegenheit, sich zum Tatvorwurf zu äußern.“

Wie das so ist, die mutmaßliche Tat liegt nun schon länger zurück, die förmliche Versöhnung ist auch schon einen Cancun-Urlaub her. Obwohl der Strafantrag längst zurückgenommen wurde, wird die Verfahrensakte jedoch nicht geschlossen.

Die Staatsanwaltschaft bejaht ausdrücklich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, weil sogenannte „Beziehungstat“. Mein Mandant und sein Partner werden es nun notfalls auf einen öffentlichen Prozess ankommen lassen, denn einfacher kann man wahrscheinlich nicht an eine eigene Netflix-Serie kommen.

Rechtskräftig

Nach der, selbstverständlich höflichen, Anrede steht in meinem Schreiben an ein nordrhein-westfälisches Amtsgericht folgendes: „Gegen den Strafbefehl vom 15. April 2024 lege ich Einspruch ein.“ Sonst steht nichts drin, außer natürlich Anschrift, Aktenzeichen, Signatur und der Hinweis, dass der Brief über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt wird.

Kurze Zeit später erhält mein Mandant einen Brief von der Staatsanwaltschaft, wonach der Strafbefehl mangels Einspruch nun rechtskräftig ist. Er soll seine Strafe zahlen, Rechnung anbei. Erst auf meinen Hinweis hin fällt beim Gericht und der Staatsanwaltschaft auf, dass in meinem Schreiben das Wort „Einspruch“ steht. Wie gut, dass es nur um eine Geldstrafe ging – und nicht um eine Ladung zum Haftantritt. Aber wir halten fest, auch bei der Justiz ist man überraschenderweise vor Lässlichkeit nicht gefeit.

Evernote schreibt, was du sprichst

Evernote war für mich immer erste Wahl, um Texte und Inhalte zu verwalten. Gerade auch für dieses Blog. Allerdings gab es nun über etliche Jahre einen spürbaren Stillstand. Das hat sich jedoch in letzter Zeit dramatisch geändert. Evernote kommt mit neuen Features um die Ecke, die mich fast alle beeindrucken und die Arbeit mit Evernote spürbar besser machen.

Jetzt gibt es ein weiteres Tool in Evernote, das für mich wirklich mal Grund ist, Evernote in eure engere Auswahl für eine Notiz-App zu katapultieren – falls ihr Bedarf habt.

Bislang war es bei Evernote schon problemlos möglich, eine Audioaufnahme in jede Notiz einzufügen. Neu ist, dass man diese Audioaufnahme nun transkribieren lassen kann. Das heißt, der gesprochene Text wird automatisch in geschriebenen Text umgewandelt. Hierfür gibt es natürlich schon viele Programme, von denen die Tauglichen aber bezahlt werden müssen, teilweise sogar nach Diktatminuten. Bei Evernote ist das Feature im Preis des Abos inbegriffen.

Ich habe nun schon etliche Texte mit Evernote diktiert, statt sie zu schreiben. Die Texte werden praktisch fehlerlos ausgegeben. Nicht mal Satzzeichen und Kommata muss man diktieren, sie stehen trotzdem (fast immer) am richtigen Platz. Die Länge der Texte ist praktisch nicht begrenzt. Ich habe schon eine Viertelstunde oder länger am Stück ins Mikro gequasselt, ohne dass die App gemeckert hätte.

Falls ihr Texte produziert oder verwaltet, schaut euch die aktuelle Version unbedingt mal an. Und nein, dies ist kein bezahlter Werbetext.

Evernote Home

Doppelblitzschnell

In einer Strafsache habe ich für die Mandantin am 11. Juli 2024 eine Verteidigungsschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt. Eingang dort um 9.23 Uhr, laut Sendeprotokoll des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.

Heute kommt die Mitteilung, das Verfahren wird eingestellt. Mangels Tatverdachts. Der Bescheid datiert, trara, auf den 11. Juli 2024.

Gut, an den Vorwürfen war nicht viel dran. Aber dass so wenig dran ist, hätte ich nun auch nicht gedacht. Auf jeden Fall vielen Dank an die Staatsanwaltschaft für die Bearbeitung. Blitzschneller geht’s nun wirklich nicht, und der Mandantin fällt wirklich ein Stein vom Herzen.

Keine Beschreibung verfügbar

Die Polizei in Hannover beschreibt wegen der Gewalttat in der U-Bahn in ihren Mitteilungen nur die Kleidung der Tatverdächtigen, nicht aber ihr Aussehen – obwohl sie Videoaufnahmen der Männer hat.

Sagt mir bitte eine einzige kriminaltaktische Erwägung, die so ein Vorgehen rechtfertigt. Ich weiß keine.

Bericht

Neue Regeln für Cannabis am Steuer

Die neuen THC-Regeln für Autofahrer gingen gestern durch den Bundesrat. Wer unter dem Einfluss von Cannabis fährt, darf höchstens 3,5 Nanogramm des Wirkstoffs im Blutserum haben.

Der Grenzwert ist sehr niedrig. Auch wenn Cannabis und Alkohol nicht unbedingt miteinander vergleichbar sind, sollen die 3,5 Nanogramm laut amtlicher Begründung ungefähr 0,2 Promille Blutalkohol entsprechen.

Wer am Steuer vorsätzlich oder fahrlässig künftig mit mindestens 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blut unterwegs ist, handelt ordnungswidrig und riskiert in der Regel ein Bußgeld von 500 Euro und einen Monat Fahrverbot. Ist zusätzlich noch Alkohol im Spiel, sind 1.000 Euro Bußgeld fällig.

Wer Cannabis mit ärztlicher Verordnung konsumiert, muss die Grenzwerte nicht beachten. Auch gibt es keine Strafschärfung, wenn zusätzlich Alkohol im Spiel ist. Strengere Regeln gelten für Fahranfänger. In der zweijährigen Probezeit gilt faktisch ein Abstinenzgebot. Das Gesetz wird nach seiner Verkündung in Kraft treten, erfahrungsgemäß dauert das meist zwei Monate.

Kunde darf über Preisfehler jubeln

Preisfehler machen Internet-Shops häufig. Allerdings freuen sich die Kunden meist nur kurz darüber. In der Regel haben Verkäufer die Möglichkeit, falsch deklarierte Ware nicht zu versenden. Dies geht über die Anfechtung des Kaufvertrages, welche bei Preisfehlern juristisch meist zulässig ist.

Allerdings kann es auch mal anders laufen. Dies zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. In dem entschiedenen Fall hatte ein Kunde neun Spitzensmartphones der aktuellsten Generation gekauft, und zwar für bodenständige 92 Euro pro Stück. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers betrug zu dem fraglichen Zeitpunkt 1.099 Euro.

An sich ein klarer Fall für eine Anfechtung durch den Händler. Allerdings lag der Fall hier besonders, denn zu den Smartphones legte der Verkäufer noch ein Gimmick dazu, nämlich einen Gratis-Kopfhörer, der nichts extra kosten sollte.

Außerdem verschickte der Verkäufer die Ohrhörer nach der automatischen Vertragsbestätitung. Mit der Zusendung war das Anfechtungsrecht des Verkäufers erloschen, so das Oberlandesgericht. Zu diesem Zeitpunkt habe der Käufer davon ausgehen dürfen, dass der Kaufvertrag wirksam ist. Der Verkäufer muss dem Mann nun die gesamte bestellte Ware liefern. Der Kunde kann sich über ausgehend von der Preisempfehlung über ca. 90 % Ersparnis freuen (Aktenzeichen 9 U 11/23).

Elfjährige bekommt Kind vom Stiefvater

Ein elfjähriges Mädchen aus Siegen hat ein Baby bekommen – von ihrem Stiefvater. Allerdings behauptet das Kind, nie sexuelle Kontakte zu dem Mann gehabt zu haben. Vielmehr habe sie sich ein Kind von ihm gewünscht und sich – unter Verwendung eines gebrauchten Kondoms – selbst inseminiert. Die Polizei ermittelt, der Stiefvater ist aber nicht in Untersuchungshaft.

Über den Fall berichtet die Siegener Zeitung, leider hinter einer Paywall. Die Schwangerschaft fiel demnach Lehrern auf, weil das Mädchen immer weitere Kleider trug. Sie informierten das Jugendamt.

Theoretisch ist so ein „Samenraub“ tatsächlich möglich. Es gibt online zahlreiche Seiten, die sachlich über künstliche Befruchtung zu Hause aufklären. Allerdings ergibt sich gerade aus diesen Informationen, dass die Ermittler die Schilderung des Mädchens aus gutem Grund bezweifeln. Zum einen muss man das Alter des Mädchens sehen. Wenn sie laut den Berichten nun mit elf Jahren Mutter wurde, war sie zum Zeitpunkt ihres „Kinderwunsches“ mutmaßlich erst zehn. Die Selbstinsemination, das kann man den Ratgebern entnehmen, ist ein nicht ganz unkomplizierter Vorgang. Überdies ist Sperma maximal eine Stunde haltbar, die größte Befruchtungschance besteht bei gerade mal zehn Minuten altem Sperma. Was dann zu der Frage zu der Frage führt, wie das Kind so schnell und unbemerkt an das gebrauchte Kondom gekommen sein will.

Weiter wird man ja nicht von einem „isolierten“ Kinderwunsch bei dem Kind ausgehen können. Es ist kaum vorstellbar, dass das Mädchen keinerlei sexuelle Zuneigung gegenüber dem Stiefvater empfunden hat. Wenn sexuelle Motive eine Rolle spielen, stellt sich aber die Frage, wieso das Kind dann so ein kompliziertes Vorhaben nicht nur plant, sondern es auch tatsächlich umsetzt. Realistischerweise hätte es für das Kind doch dann näher gelegen, dem Stiefvater Avancen zu machen, die dieser dann wiederum hätte ablehnen müssen. Erst im Anschluss daran macht der „Plan“ des Kindes eigentlich Sinn.

Allerdings bin ich mir sicher, die Unklarheiten bleiben nicht lange bestehen. Ein guter forensischer Sachverständiger wird einen, maximal zwei Tage brauchen, bis er im Gespräch mit dem Mädchen die Wahrheit herausgefunden hat.

Bericht

Fall Arian: Warum dauert das so lange?

Wurde die Leiche des kleinen Arian gefunden? Oder handelt es sich um ein anderes Kind? Es wird nach offiziellen Angaben möglicherweise noch tagelang dauern, bis Polizei und Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit informieren. „Warum dauert das so lange?“, fragt die Bildzeitung und wundert sich, wieso der DNA-Test als sehr sichere Identifizierungsmethode so lange braucht.

Ich kann es auch nicht nachvollziehen. Wobei ich einfach mal ein Beispiel aus der letzten Zeit schildern möchte. Es ging darum, dass nachts ein Speditionslager geplündert wurde. Zu den Verdächtigen gehörte mein Mandant. Weil er vor etlichen Monaten kurze Zeit bei der Firma gearbeitet hat. Und weil am Tatort drei Zigarettenstummel der spanischen Marke „Fortuna“ gefunden wurden. Solche Zigaretten raucht mein Mandant in der Tat.

Allerdings merkte ich in der Gerichtsverhandlung an, dass man die Stummel doch auch mal auf DNA hätte untersuchen können. Dann wäre es nicht nur Spekulation, ob mein Mandant die Zigaretten geraucht hat. Der Richter fand das, wenig überraschend, nachvollziehbar. Er zog sich kurz in sein Kämmerlein zurück und telefonierte mit dem zuständigen Landeskriminalamt Um 9.45 Uhr brachte eine Polizeistreife die Kippen ins Polizeilabor. Wir verhandelten weiter. Gegen halb zwei am Nachmittag verlas der Richter ein Fax des Labors: Es ist ausreichend DNA auf allen Stummeln, aber die DNA stammt jedenfalls nicht von meinem Mandanten.

Es dauerte also nicht mal vier Stunden bis zum Ergebnis, und das in einem nun wirklich nicht sonderlich bedeutenden Fall. Es würde also gehen, wenn man wollte. Aber vielleicht gibt es ja auch kriminalistische Gründe, die Frage möglichst lange offen zu lassen. Das können wir nicht wissen – und somit auch nicht ausschließen.

Schwabbelbacke war’s nicht

Heute mal wieder ein Einblick in die Polizeiarbeit. Ich zitiere aus dem Tätigkeitsprotokoll des zuständigen Kommissars:

Bei der vorgeworfenen Tat fand Kommunikation über die E-Mail Adresse „Schwabbelbackehusthust27@mail.ru“ statt. Der Beschuldigte ist laut Aktenlage 31 Jahre alt. Da die Zahl in E-Mail-Adressen meist das Lebensalter oder Geburtsjahr widergibt, spricht dies gegen eine Beteiligung des Beschuldigten.

Achtet also bitte künftig darauf, dass sich die Zahl in eurer E-Mail-Adresse nicht pünktlich zu jedem Geburtstag automatisch ändert, wie das bei vielen E-Mail-Anbietern ja bekanntlich der Fall ist. Sonst kommt euch die Polizei ruckzuck auf der Spur.

Anwalt schickt Pornos – ans Gericht

Der Kölner Anwalt Martin R. kämpft unermüdlich gegen Standesregeln, die nach seiner Meinung kreative Werbung unmöglich machen. Legendär ist seine Robe, die er mit der Internetadressse seiner Kanzlei beflocken ließ, ebenso eine Geschichte mit frech bedruckten Tassen. Nun hat der Anwalt schon wieder Ärger wegen einer seiner Werbemaßnahmen. Im Rahmen eines seiner Verfahren schickte er pornografische Bilder ans Anwaltsgericht. Diese Aktion machte ihn nun zum Angeklagten in einem Strafprozess.

Martin R. wehrte sich ursprünglich dagegen, dass die Anwaltskammer ihm eine Art Pirelli-Kalender verbot, mit dem er bei Autowerkstätten auf Mandantenfang gehen wollte. Die farbigen Kalenderblätter stießen ewartungsgemäß auf Gegenwehr der Kammer. Im nächsten Jahr versuchte es R. mit braveren Bildern, noch dazu alle in ästhetischem schwarz-weiß. Aber auch hierfür kriegte der Anwalt wieder Ärger. Er mache keine seriöse Werbung, sondern verbreite schlicht Pin-Up-Kalender mit sexistischen Bildmotiven ohne Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit, so der Vorwurf.

Hierauf schickte der genervte Jurist dem Anwaltsgericht dann einige Bilder aus dem Internet, die er tatsächlich für sexistisch hält. Darunter auch eine Reihe Hardcore-Fotos, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen. Statt das Ganze gelassen zur Akte zu nehmen und den Mantel des Schweigens drüber zu decken, wurde R. wegen strafbaren Verbreitens von Pornografie (§ 184 StGB) angezeigt und dann auch angeklagt. Vom Landgericht Köln kassierte er nun eine Geld- und Vorstrafe von 2.700 Euro.

Juristisch heikel ist das Ganze, weil R. mit der Vorlage der Bilder seinen Kalender geschmacklich von wirklich anstößigen Inhalten abgrenzen wollte. Das Landgericht sieht in der Übersendung der Pornobilder jedoch keine zulässige Rechtsverteidigung. Die Vorlage der pornografischen Bilder sei „völlig unnötig“ gewesen. Auch Richter müssten vor pornografischem Material geschützt werden, wenn es im Prozess nicht gerade darum gehe. Letztlich hätte Anwalt R. auch einfach allgemein auf das im Internet verfügbare Material hinweisen können. Wobei, wenn R. irgendwas von x Hamstern geschrieben oder gar einen Link gesendet hätte, wäre ihm das vielleicht als auch als „Verbreitung“ angekreidet worden.

Ob das Urteil letztlich Bestand hat, wird sicher interessant. Aber schon jetzt ist das wieder ein schöner Beleg dafür, wie Polizei und Strafjustiz ihre Ressourcen verschwenden. Wir müssen in einer schönen und vor allem sicheren Welt leben, wenn es keine drängenderen Fälle gibt als ein paar ausgedruckte Pornobilder in einer Gerichtsakte.

Bericht zum Thema