Am 3. Tag nach Aufgabe zur Post …

Bei Briefen von Behörden gibt es eine sogenannte Zugangsfiktion. Es wird vermutet, dass so ein Schreiben dem Empfänger am dritten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Das gilt aber nur, wenn die Postlaufzeiten einigermaßen normal sind. Bei der Einschaltung von Subunternehmern beim Posttransport ist dies aber gerade nicht gewährleistet, stellt das Finanzgericht Münster in einer aktuellen Entscheidung fest.

In dem Fall hatte die Familienkasse Münster einen regionalen Dienstleister mit dem Brieftransport beauftragt. Teilweise erfolgte die Auslieferung aber über die Deutsche Post AG. Durch die Zwischenschaltung eines Dienstleisters könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Transportweg deutlich länger war, meint das Finanzgericht. Es bezieht sich auch auf den Vertrag zwischen dem regionalen Anbieter und der Post. Nach diesem Vertrag wäre die Zustellung am vierten Tag nach Aufgabe der Post auch noch in Ordnung gewesen.

Wer also mal Ärger mit der Zugangsfiktion bei Behördenbriefen hat, sollte auch an diese Möglichkeit denken. Im entschiedenen Fall bekam der Kläger nun recht. Dass seine Klage in der Sache berechtigt war, bestritt die Familienkasse am Ende nämlich gar nicht mehr (Aktenzeichen 13 K 3280/18 Kg).

Kriminelle Subjekte

In einem Ermittlungsverfahren verfolgt die Polizei die Spur einer Bitcoin-Zahlung. Dazu gehört natürlich auch eine Anfrage bei einem Dienstleister, über den man Bitcoinkäufe und -zahlungen abwickeln kann und der offenbar für die Zahlung eingeschaltet wurde (wobei die Nutzung solcher Anbieter spätestens mit erfolgreichem Postident natürlich jede Anonymität aufhebt).

Das Schreiben der Polizei enthielt einige kleine Angaben zum Sachverhalt (nichts Weltbewegendes) und die Bitte mitzuteilen, ob die betreffende Zahlung mit einem Kontoinhaber verknüpft werden kann. Konnte sie. Natürlich hat der Dienstleister das Recht und möglicherweise auch die Pflicht, derartige Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Wobei Unternehmen, die es mit dem Datenschutz ernst meinen, eigentlich erst mal auf einer richterlichen Anordnung bestehen. Wie auch immer, mit dem Bankgeheimnis ist es bei uns nicht mehr weit her.

Was mich aber dann doch verwunderte, war nicht die Eilfertigkeit der Auskunft, sondern der Schlusssatz des Briefes, mit dem die Firma der Polizei die Informationen übermittelte:

Bitte geben Sie uns schnellstmöglich eine Rückmeldung, ab wann diese kriminellen Subjekte von uns gekündigt werden dürfen, ohne Ihre Ermittlungen zu gefährden.

Das ist natürlich schon ein sehr rauer Ton gegenüber dem eigenen Kunden, zumal ja dank der famosen Unschuldsvermutung in unserem Land noch keineswegs feststeht, über was für ein „Subjekt“ wir reden.

‚Nen Kaffee holen ist nicht versichert

Wer als Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, darf sich ab heute über eine neue Variante freuen, wann dies dann ausnahmsweise doch nicht der Fall ist. Nicht versichert ist es zum Beispiel, wenn sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg einen Coffee-to-go“ in einer Bäckerei besorgt.

Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte auf dem Weg zu einer Patientin an einer Bäckerei gestoppt, um sich einen Kaffee zu holen. Auf der Treppe des Ladens stürzte sie allerdings und verletzte sich am Knie. Ein Fall für die Berufsgenossenschaft?

Nein, sagt das Landessozialgericht Erfurt. Während eines Arbeitstages seien nur Aktivitäten versichert, die in einem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Einen Kaffee besorgen sei aber eine „Vorbereitung zur Nahrungsaufnahme“ und somit eine „höchstpersönliche Verrichtung“. Lediglich bei völlig unbedeutenden Unterbrechungen der Arbeit bestehe der Versicherungsschutz fort. Das sei hier jedoch nicht der Fall (Aktenzeichen L 1 U 1312/18).

Burkini-Verbot in Koblenz juristisch unhaltbar

Ein Burkini-Verbot in den Koblenzer Schwimmbädern ist zumindest vorerst Geschichte. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied in einem Eilverfahren, die Regelung sei unrechtmäßig. Ein Burkini-Verbot verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Der Koblenzer Stadtrat hatte das Verbot damit begründet, bei Burkini-Trägerinnen sei nicht zu kontrollieren, ob Frauen mit Hautausschlag oder offenen Wunden ins Schwimmbad kämen. Interessanterweise war es aber Leistungsschwimmern, Triatheleten etwa, weiterhin erlaubt, in Neoprenanzügen zu trainieren. Das Burkini-Verbot sollte außerdem nicht für den Schwimmunterricht gelten.

Da fiel es den Richtern naturgemäß leicht, einen Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung festzustellen. Wieso Leistungsschwimmer (wie auch immer man die erkennen kann) weniger kontrollbedürftig seien, erschloss sich den Richtern nicht. Ebenso, wieso die gesundheitlichen Bedenken beim Schulunterricht nicht mehr gelten.

Geklagt hatte eine Asylbewerberin aus Syrien, die wegen eine Rückenleidens schwimmen gehen soll. Wegen ihres Glaubens möchte sie aber nur im Burkini ins Schwimmbad. Ob die Anordnung der Stadt auch gegen die Religionsfreiheit verstößt, lassen die Richter offen (10 B 10515/19.OVG).

Augenmaß

Der Papierkrieg bei der Einstellung eines Nicht-EU-Bürgers ist an sich nicht auszuhalten. Bestätigen mir immer mal wieder Mandanten, zum Beispiel aus der Systemgastronomie, die etwa auch Asylbewerber beschäftigen.

Nichts ist den Behörden dabei so heilig wie der gesetzlich normierte Grundsatz, dass die Arbeitserlaubnis vorliegen muss. Und zwar vor Beginn der Tätigkeit. An diesen Grundsatz hat sich eine Mandantin leider nicht gehalten, und zwar wegen eines Kommunikationsfehlers. Jemand aus der zentralen Personalabteilung hatte in einem der Restaurants Bescheid gesagt, dass die Arbeitserlaubnis für Herrn K. vorliegt und dieser nun loslegen können. Nur ging es nicht zum Herrn K., sondern um Herrn K1, dessen Name fast gleich geschrieben wird.

Dem Hauptzollamt war dieses Versäumnis ein Bußgeld in Höhe von 3.000,00 Euro wert. Trotz des Umstandes, dass Herr K nur knappe zwei Tage formal ohne Arbeitserlaubnis im Betrieb war – denn die bereits beantragte Erlaubnis war ja in Arbeit und wurde auch anstandslos ausgestellt.

Nun muss das Amtsgericht über den Bußgeldbescheid befinden. Wir haben den Sachverhalt mal etwas aufgedröselt und höflich darauf hingewiesen, dass es in den letzten Jahren trotz zahlreicher Einstellungen a) keine Verfahren gegen unsere Mandantin gab und b) kleine Fehler überall passieren, vermutlich nur nicht im Hauptzollamt. Der Grad des Verschuldens muss sich im Bußgeld widerspiegeln. Das sieht auch der Richter so. Er schlägt vor, das Bußgeld auf 500,00 € zu reduzieren.

Das nenne ich mal Augenmaß. Die Mandantin ist natürlich einverstanden.

Die Vorleserin

Ein Mandant möchte partout, dass meine Kollegin ihm ein frisch reingekommenes Gutachten am Telefon vorliest, weil er im Moment keine Mails lesen kann und nicht auf die Post morgen oder übermorgen warten will.

Sein Konto beim Zeithonorar ist noch nicht deutlich im Plus. Warum also nicht.

Männliche Küken dürfen vorerst weiter nach dem Schlüpfen getötet werden

Die Tötung männlicher Küken direkt nach dem Schlüpfen bleibt erlaubt – vorerst. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der seit Jahrzehnten üblichen Praxis in Mastbetrieben zwar einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Kükenshreddern sei ethisch nicht vertretbar, auch die Gesetzeslage sei seit 2002 eindeutig, als Tierschutz in das Grundgesetz als Staatsziel aufgenommen wurde. Auf der anderen Seite sei den Betrieben ein sofortiger Tötungsstopp nicht zumutbar, weil die Praxis „jahrzehntelang hingenommen“ wurde.

Das Gericht gewährt deshalb eine Übergangsfrist, bis neue technische Methoden es ermöglichen, das künftige Geschlecht des Kükens schon im Ei zu bestimmen. Das Verfahren soll in Kürze zur Verfügung stehen, wobei allein die Bundesregierung fünf Millionen Euro in die Forschung investiert hat. Allerdings wird sich die Diskussion dann wohl zeitlich nach hinten verlagern. Die Geschlechtsbestimmung kann auch erst ab einen bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Tierschützer gehen davon aus, dass Embryonen aber schon früher Schmerz empfinden, wie man zum Beispiel in der FAZ nachlesen kann.

Die Geflügelindustrie warnt ohnehin davor, dass Betriebe in Deutschland nicht mehr wirtschaftlich arbeiten können. Eine Abwanderung ins Ausland liegt dann nahe, wobei der Weg gar nicht lang sein muss. Sogar die meisten EU-Länder hätten keinen Tierschutz auf deutschem Niveau, auch darauf weist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil hin (Aktenzeichen 3 C 28.16).

Anderweitige Termine

Ich hatte mich heute für den Besuch bei einem Mandanten angekündigt, der in Untersuchungshaft sitzt. Da die Justizvollzugsanstalt von 8.30 bis 17.15 Uhr Anwälte reinlässt, hatte ich dem Mandanten geschrieben, ich käme im Laufe des Tages. So bin ich flexibler, falls was dazwischenkommt.

Viele anderweitige Termine haben Untersuchungsgefangene ja meist ohnehin nicht. Das größte Risiko dürfte sein, dass ich beim Essen störe.

Als ich er dann mittags gegen 13 Uhr in den Besprechungsraum trat, war der Mandant sichtlich erleichtert, dass ich „endlich“ da war. Ich hatte zwar nicht vergessen, dass der Mandant Niederländer ist. Was ich aber nicht auf dem Schirm hatte, war das Auftaktspiel der Niederländerinnen bei der Fußball-WM der Frauen heute nachmittag. Dem Match fieberte der Mandant schon ziemlich stark entgegen.

Was soll ich sagen? Wir haben mit unserer Besprechung eine zeitliche Punktlandung gemacht. Zehn Minuten vor Anpfiff ging der Mandant zurück in seinen Haftraum. Ich hoffe, er hatte Spaß.

Kleine Aufmerksamkeit des Hauses – in Apotheken künftig verboten

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Gerade in Apotheken kriegten Kunden oft eine Kleinigkeit mit auf den Weg. Zum Beispiel Taschentücher, ein paar Bonbons, kleine Wärmekissen oder ein Fieberthermometer. Damit ist künftig wohl Schluss: Auf eine Klage von Wettbewerbshütern stellt der Bundesgerichtshof klar, dass auch kleine Zugaben unzulässig sind, wenn die Kunden ein ärztliches Rezept einlösen.

Laut dem Gericht ist die aktuelle, im Jahr 2013 verschärfte Rechtslage darauf ausgelegt, einen Preiswettbewerb zwischen Apotheken zu unterbinden. Dieses Ziel werde schon unterlaufen, wenn der Kunde eine kleine Aufmerksamkeit erhalte. In dem Prozess ging es um eine Apotheke, die Ein-Euro-Gutscheine für den nächsten Kauf spendierte. Eine andere Apotheke hatte Gutscheine ausgegeben, mit dem Kunden beim benachbarten Bäcker zwei Brötchen oder ein „Ofenkrusti“ gratis bekamen.

Auf der Strecke bei der Einlösung von Rezepnten bleiben künftig dann wohl auch Bonusprogramme und die Erstattung von Parkgebühren. Versandapotheken im Ausland sind übrigens nicht betroffen. Sie dürfen weiter Zugaben in die Medikamentensendungen packen. Laut dem Bundesgerichtshof ist diese durch EU-Recht bedingte Ungleichbehandlung derzeit hinzunehmen, auch weil ausländische Apotheken noch keine nennenswerte Rolle auf dem deutschen Markt spielen.

Eine Möglichkeit bleibt dem Kunden aber vielleicht doch noch, wenn sie nicht mit leeren Händen die Apotheke verlasen wollen. Wenn man zusätzlich was Rezeptfreies mitnimmt, Kopfschmerztabletten etwa, kann sich der Apotheker für diesen Kauf nach wie vor mit einer kleinen Zugabe revanchieren (Aktenzeichen I ZR 206/17 und I ZR 60/18).

Kinderfotos im Netz: Beide Eltern müssen zustimmen

Kinderfotos im Internet sind seit geraumer Zeit ein Thema. Nun stellt das Oberlandesgericht Oldenburg klar, dass bei gemeinsam Sorgeberechtigten beide Elternteile mit der Veröffentlichung einverstanden sein müssen.

Der Vater eines sechsjährigen Mädchens wehrte sich gegen Fotos auf einer Internetseite, die seine Tochter zeigen. Es handelt sich um die Homepage eines Bauernhofs, den der neue Lebenspartner der Mutter des Kindes betreibt. Die Mutter hatte nichts gegen die Fotos.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts müssen bei Fotos von Minderjährigen im Internet alle Sorgeberechtigten zustimmen. Es handele sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die ohne Einstimmigkeit eben nicht umgesetzt werden dürfe. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Tochter nun ausschließlich bei der Mutter lebt.

Recht bekam der Mann allerdings aus formalen Gründen nicht. Er wollte den Bauern verklagen und hatte dafür Prozesskostenhilfe beantragt. Stattdessen hätte er, so die Richter, erst die Mutter in Anspruch nehmen müssen, indem er deren Entscheidung vom Gericht ersetzen lässt (Aktenzeichen 13 W 10/18).

„Unnötige Gasstöße“

Gestern erfuhren wir, die Stadt Hanau will Autoposer und Schnellfahrer mit künstlichen Schlaglöchern auf kommunalen Straßen ausbremsen. Die Stadt Mannheim setzt dagegen anscheinend auf die Macht der Paragrafen. Sie hat einem etwas auffälligen Jaguarfahrer kurzerhand verboten, mit seinem Auto künftig Lärm und vermeidbare Abgase zu produzieren.

Bürger hatten den Jaguar F-Type im Sommer 2016 vierzehn Mal gemeldet, weil sie sich vom Fahrverhalten des Betroffenen gestört fühlten. Auch die Polizei hatte das Fahrzeug mehrfach dem Ordnungsamt gemeldet. Die Stadt reagierte mit einer Ordnungsverfügung: der Autofahrer habe künftig unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen zu unterlassen. Gelten sollte das Verbot fürs gesamte Stadtgebiet.

Der Autofahrer klagte, bekam aber in zwei Instanzen nicht recht. Das Verbot sei schon deshalb verhältnismäßig, weil es vom Kläger nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (§ 30 Abs. 1 StVO) verlange. Der Mann sah in der Anordnung ein komplette Nutzungsvebot für seinen Jaguar und den mittlerweile neu angeschafften Audi A 8. Beide seien nun mal „serienmäßig laut“. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg merkt hierzu an, dem Kläger sei lediglich ein Verhalten untersagt, das über die normale Nutzung seines zugelassenen Autos hinausgehe, zum Beispiel „unnötige Gasstöße“, durch die vermeidbarer Lärm und unnötige Abgasbelästigungen entstünden (Aktenzeichen 1 S 500/19).

Ich lass den Wagen stehen …

Aus einem Strafbefehl (20 Tagessätze zu je 30,00 €):

Sie befuhren am 08.04.2019 mit einem Fahrrad gegen 01.50 Uhr in M. in alkohlbedingt fahruntüchtigem Zustand unter anderem die Theodor-Heuss-Straße.

Angetrunken (über 1,6 Promille) Fahrrad fahren ist strafbar, auch wenn es nicht zu einem Unfall kommt. Denkt dran, falls ihr überlegt, wie ihr in einer mehr oder weniger lauen Sommernacht ohne Ärger nach Hause kommt.

Befreit von der Robenpflicht

Momentan ist es ja eher heiß draußen. Und auch drinnen, zum Beispiel in jenem Gerichtsaal, in dem ich gerade öfter anwesend bin und in dem ein Tötungsdelikt verhandelt wird.

Hitzetechnisch ist auf den billigen Plätzen der Verteidigung erst mal alles halb so wild, aber ein Großteil der Verhandlung findet vorne am Richtertisch statt, weil halt unglaubliche viele Fotos und andere Dokumente angesehen und diskutiert werden müssen. Da es neben dem Staatsanwalt noch mehrere Nebenkläger, Sachverständige und eine Mitverteidigerin gibt, ballt sich dort immer eine stattliche Zahl von Personen, von der jede einen Blick auf das betreffende Stück Papier oder den Laptopmonitor erhaschen will.

Man kommt sich also – notgedrungen – sehr nahe und steht so schon mal 30 bis 45 Minuten rum. Das Ganze dann auch noch in Robe, was ich schon nach den ersten Tagen als physische Belastung empfand. Ich habe also höflich beim Vorsitzenden gefragt, ob er mich für die Zeit vorne am Richtertisch von der Robenpflicht befreit. Wie nicht anders zu erwarten, war das kein Problem.

Außer für den Staatsanwalt, der heute erstmals in der Sitzung erschienen ist, weil der eigentlich zuständige Kollege erkrankt war. Kaum waren wir vorne an den Richtertisch gebeten, ich hatte mich vorher dezent meiner Robe entledigt, giftete er, offensichtlich in Erfüllung seiner Aufgabe als „Sitzungspolizeist“, in recht scharfem Ton zu mir rüber: „Wieso ziehen Sie eigentlich Ihre Robe aus?“

Nun ja, mit einem Satz des Richters war das Thema abgehakt. Insgesamt ein etwas merkwürdiger, ich will nicht sagen peinlicher Einstand in der Runde. Oder wie ich immer sage: Man vertut sich in den allermeisten Fällen nichts, wenn man es erst mal freundlich probiert.

Auf eine Cannabiszigarette …

Wegen einer aktuellen Beratung mache ich mal einen kleinen Schlenker ins Mietrecht. Die Frage:

Kann der Vermieter dem Mieter Cannabiskonsum in seiner Wohnung verbieten, wenn der Mieter ein Cannabisrezept vom Arzt hat und ausschließlich Stoff aus der Apotheke raucht?

Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, dem Mieter den „Gebrauch der Mietsache“ zu gewähren. Dazu gehört die übliche Nutzung. Auch das Zigarettenrauchen gilt (noch) als übliche Benutzung – wenn der Mieter nicht übermäßig raucht und die anderen Bewohner nicht übermäßig beeinträchtigt werden.

Auf illegalen Cannabiskonsum lassen sich diese Grundsätze nicht 1:1 übertragen. Zwar ist Drogenkonsum als solcher nicht strafbar, wohl aber der Besitz. Wenn jemand dann regelmäßig zu Hause Gras raucht, spricht natürlich vieles dafür, dass ihm der Stoff nicht einfach so zufliegt. Überdies riecht Cannabis ja doch etwas anders. Mitmieter können sich also durchaus schneller gestört fühlen, und der Vermieter muss strafbares Verhalten in seinem Haus nicht dulden – zumindest wenn es von außen wahrnehmbar ist.

Ganz anders ist es aber wiederum, wenn es um Arzneimittel geht. Ärztlich verordnetes Cannabis aus der Apotheke ist – dank einer noch gar nicht so alten Gesetzesänderung – keine illegale Substanz, sondern ein Medikament. Seine Arznei darf ein Mieter aber auf jeden Fall zu sich nehmen, das gehört sicher zum üblichen Gebrauch einer Mietsache. Die Grenze der Unzumutbarkeit für die Mietmieter ist dann auf jeden Fall sehr, sehr weit nach oben verschoben. Die Nachbarn werden es also dulden müssen, wenn es künftig ab und zu etwas süßlich riecht.

Schlecht geparkt

Der Mandant hat einen Anhörungsbogen der Polizei bekommen. Ihm wird fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr zur Last gelegt. Klingt erst mal recht alltäglich, solche Verfahren gibt es jeden Tag im Hunderterpack. Interessant wird es aber beim eigentlichen Tatvorwurf:

Am 23.05.2019 gegen 11.34 h ereignete sich ein Verkehrsunfall mit Personenschaden in G. auf der H-Straße Höhe Haus-Nr. 44. Ihr Fahrzeug war dort verkehrswidrig geparkt, so dass einer der Unfallbeteiligten als Einfahrender in den fließenden Verkehr keine Einsicht hatte und es zum Unfall kam. Machen Sie Angaben zum Tatvorwurf.

Schon sportlich, diese „Anklage“. Das kann man nicht anders sagen. Ich wage mal die Prognose, dass man aus der Sache mit einigen guten Argumenten problemlos rauskommen kann, wenn die – noch ausstehende – Akteneinsicht keine allzu großen Überraschungen mit sich bringt.

Bei all der Verwunderung über den Vorwurf als solchen darf man aber nicht den Fehler machen, auf Vorwärtsverteidigung zu schalten. Der Mandant ist nämlich nur Halter des Fahrzeuges, es kann also auch ein anderer gefahren sein. Diese Verteidigungsoption sollte man sich auf keinen Fall selbst wegnehmen, indem man sich selbst als Fahrer outet.

Auch wenn ich natürlich davon lebe, ist es sicher nicht ganz dumm vom Mandanten, wenn er sich aus der Sache erst mal zurückzieht und mich die Lage sondieren lässt.