Kleiner Fehler (hoch 27)

Kleine Schusseligkeiten können sich ganz schön potenzieren. Wie eine Pflichtverteidigerabrechnung, die ich bei Gericht eingereicht habe. Bei der Abrechnung habe ich übersehen, dass sich mein Mandant in Untersuchungshaft befindet. Zwar nicht in dieser konkreten Angelegenheit, aber das spielt keine Rolle. Nach dem Vergütungsgesetz kommt es für den sogenannten Haftzuschlag nur darauf an, dass Untersuchungshaft vollzogen wird.

Den betreffenden Zuschlag habe ich leider nicht mitberechnet. Das macht in dem Fall einen Unterschied von 72,59 €, immerhin etwa 15 % des Gesamthonorars. Also nun kein Minimalbetrag, den ich jetzt achselzuckend abschreiben würde.

Leider gibt es da noch eine Kleinigkeit, deshalb erzähle ich die Geschichte. Bei den Fällen handelt es sich um Taten aus einer mutmaßlichen Betrugsserie, insgesamt 27 Stück. Ich wurde vor Verbindung der einzelnen Angelegenheiten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Und zwar in allen 27 Fällen. Das bedeutet, ich habe die unvollständige Abrechnung nicht nur einmal eingereicht, sondern 27 Mal. Leider ist mir das auch erst aufgefallen, als das Gericht die ersten Rechnungen samt und sonders gezahlt hat.

Wenn ich nicht auf das Honorar verzichten will, muss ich jetzt also die 72,59 € hochoffiziell nachmelden – 27 Mal. Ich werde mal schauen, wie ich mich bei der zuständigen Rechtspflegerin für die unnötige Arbeit entschuldigen kann. Vielleicht am besten persönlich, wenn ich nächste Woche wieder an dem betreffenden Gericht bin.

Kein Anspruch auf warme Worte?

Arbeitszeugnisse enden meist mit freundlichen Worten. „Wir danken für die geleistete Arbeit und wünschen für die weitere Zukunft alles Gute und viel Erfolg.“ Oder: „Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“ Was aber, wenn der Arbeitgeber die übliche Schlussformel verweigert?

Vor Arbeitsgerichten haben Arbeitnehmer in diesem Punkt meist schlechte Karten. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich entschieden, dass in ein Arbeitszeugnis nur überprüfbare Fakten zwingend reingehören. Außerdem muss es aus sich heraus verständlich sein und darf keine verdeckten Missbilligungen enthalten. Dass warme Worte am Ende fehlen, wertet das Gericht nicht als Herabsetzung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber dürfe freundlich sein, müsse es aber nicht.

Gänzlich anders sieht es das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Die Richter weisen in einen aktuellen Urteil darauf hin, dass den Arbeitgeber eine Rücksichtnahmepflicht trifft. Diese ergebe sich aus § 241 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG). Das sei auch für den Anspruch auf ein Zeugnis zu beachten, der sich aus § 630 BGB und § 9 GewO ergibt.

Schlussformeln sind nach Auffassung der Richter heute üblich. Aus ihrem Fehlen ergebe sich deshalb nicht nur eine geringe Wertschätzung. Vielmehr werde der Arbeitnehmer, zumindest im entschiedenen Fall, „öffentlich dokumentiert gekränkt“. Ein brauchbares Zeugnis, so das Gericht, habe überragende Bedeutung für die Zukunft des Arbeitnehmers. Demgegenüber habe der Arbeitgeber nur ein geringes Interesse daran, sich jeden Dank zu ersparen.

Vor den Arbeitsgerichten wird sehr häufig um den Inhalt des Zeugnisses gestritten. Wenn es um die Schlussformel geht, kann das neue Urteil dem Arbeitnehmer bei der Argumentation vielleicht helfen (Aktenzeichen 2 Sa 187/19).

Besser als die Ravioli-Dose?

Auch wenn man der Solidität von Banken nicht mehr unbedingt trauen kann, ist ein Konto oft doch noch besser als der Versuch, das eigene Geld an einem vermeintlich „sicheren“ Ort zu verstecken. Ich denke da immer an die im Handel erhältliche Fake-Ravioli-Dose. Nach dieser Dose halten Einbrecher tatsächlich als erstes Ausschau, wenn sie ein Objekt (und insbesondere Küche und Vorratskeller) betreten. Habe ich mir mal sagen lassen.

Einen immerhin etwas originelleren Ort hatte ein Werkstattbesitzer in Soest gewählt. Er deponierte nach eigenen Angaben seine Ersparnisse (520.000 Euro) in einem alten Heizkessel. Als er nach zwei Wochen aus einem Urlaub wieder kam, hatte sich das Vermögen aber buchstäblich in Rauch aufgelöst. Der Werkstattbesitzer hatte einen Freund gebeten, öfter mal nach dem Rechten zu schauen. Dabei kam der Housesitter, der von dem Lagerplatz des Geldes nichts wusste, auf die Idee, den Kessel anzuheizen…

Es sei halt kalt gewesen, rechtfertigte sich der vom Werkstattbesitzer verklagte Haushüter vor dem Landgericht Arnsberg. Das Geld habe er jedenfalls nicht absichtlich verbrannt, auch wenn er die weitgehend demontierte Heizung erst mal wieder betriebsbereit gemacht habe. Für das Gericht war die Sache ein recht klarer Fall. Niemand müsse damit rechnen, dass in einem Heizkessel eine so große Menge Geld steckt. Eine Rolle spielte bei dem Urteil auch der Umstand, dass es sich um eine bloße Gefälligkeit handelte. Bei Gefälligkeiten haftet man nämlich nicht so weitgehend wie in Vertragsverhältnissen.

So wird der Werkstattbesitzer voraussichtlich auf dem Schaden sitzenbleiben. Von dem verkokelten Geld waren wohl nur noch 20.000 Euro so gut erhalten, dass die Bundesbank das Geld entsprechend den gesetzlichen Regeln ersetzte (Aktenzeichen I-2 O 347/18).

Pilze und Paragrafen

Die Pilzsaison läuft, und schon gibt es Arbeit für die Justiz. In Boppard (Rheinland-Pfalz) ist ein Pilzsammler aufgefallen, der 19 Kilogramm Pilze, meist Steinpilze, im Auto dabei hatte. Der Mann gab an, er habe die Pilze selbst im Wald gesammelt, und zwar als Speisen für sich und seine Verwandten. Stattdessen ist der Mann die Pilze jetzt los, außerdem erwartet ihn ein Bußgeldverfahren.

Wenig überraschend ist das Pilze sammeln im deutschen Wald rechtlich genau geregelt. So dürfen nach der Bundesnaturschutzverordnung nur einige wenige Sorten überhaupt mitgenommen werden. Das sind aktuell Steinpilze, Pfifferlinge, Schweinsohren, Brätlinge, Birkenpilz, Rotkappe und Morcheln. Alle anderen Sorten (z.B. Trüffel oder Kaiserling) müssen auf jeden Fall im Wald verbleiben.

Aber auch die freigegebenen Pilzsorten dürfen nicht in großen Mengen abgeerntet werden. Die Obergrenze ist der „Eigengebrauch“. Dieser liegt je nach Bundesland zwischen einem und zwei Kilo. Als Obergrenze werden mitunter auch „ein oder zwei Familienmahlzeiten“ genannt. Wenn man mehr und möglicherweise sogar gewerblich sammeln will, muss man eine Genehmigung bei der Landschaftsbehörde beantragen.

Außerdem gibt es räumliche Einschränkungen. Gar keine Pilze dürfen in ausgewiesenen Naturschutzgebieten, eingezäunten Waldgebieten, Schonungen, Holzschlaggebieten und einigen weiteren forstwirtschaftlichen Sonderflächen gesammelt werden. Also bitte Vorsicht, wenn ihr in die Pilze geht.

Lohn gibt’s auch für Feiertage

Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürfte für viele Arbeitnehmer interessant sein, die „flexible Arbeitsverträge“ haben. Denn der Versuch, über Vertragsklauseln Feiertage von den Arbeitszeiten von vornherein auszunehmen und so die Feiertagsvergütung zu sparen, wird künftig wohl eher daneben gehen.

Ein Zeitungszusteller hatte auf seinen Lohn für fünf Feiertage geklagt (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag). Der Zeitungsverlag machte geltend, er müsse laut dem Vertrag nur Lohn für Tage bezahlen, an denen die Zeitung erscheint und ausgetragen wird. Also nicht für Feiertage. Andererseits war der Zusteller vertraglich verpflichtet, die Zeitung von montags bis samstags auszutragen.

Das Bundesarbeitsgericht stellt im Ergebnis fest, dass eine Regelung unwirksam ist, die nur darauf zielt, die gesetzlich vorgeschriebene Feiertagsvergütung zu umgehen. Die Lohnfortzahlung für Feiertage sei zwingendes Recht. Ob die Zeitung an dem Tag überhaupt erschienen ist, spiele keine Rolle (Aktenzeichen 5 AZR 352/18).

Bäckereien dürfen sonntags lange Brötchen verkaufen

Die Brötchenversorgung an Sonntagen wird sich in Zukunft womöglich verbessern. Bäckereien mit angeschlossenem Café dürfen nämlich auch sonntags während ihrer Öffnungszeiten Backwaren zum Mitnehmen verkaufen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit einem Grundsatzurteil geklärt.

In dem Prozess ging es um die Frage, ob eine Bäckerei in München sonntags länger als die dort an sich zulässigen drei Stunden Brot, Brötchen und Brezeln verkaufen durfte. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die längeren Verkaufszeiten, unterlag jedoch nun auch in letzter Instanz.

Der Bundesgerichtshof verweist auf § 7 Gaststättengesetz. Die Vorschrift erlaubt es Wirten, während ihrer Öffnungszeiten auch „zubereitete Speisen“ über den Tresen zu verkaufen. Die Frage war nur, ob Brötchen, Brot und Brezeln zubereitete Speisen sind. Dies bejaht das Gericht ebenso wie jene, ob ein Bäckereicafé eine Gaststätte im Sinne des Gesetzes ist. Da dies so sei, gingen die Vorschriften des Gaststätengesetzes den normalen Regeln über den Ladenschluss vor. Wir werden sehen, ob und wie Bäckereien nun ihre Sonntagsöffnungszeiten ausweiten (Aktenzeichen I ZR 44/19).

Kein Teufelswerk

Meinem Mandanten war vorgeworfen worden, er habe seiner geschiedenen Ehefrau den ihr zustehenden Unterhalt nicht gezahlt. Es geht um uralte, ziemlich komplizierte Scheidungsvereinbarungen, für die man die beteiligten Notare noch heute an die Wand klatschen sollte. Der Prozess war ein ziemliches Stück Arbeit. Am Ende stand – ein glasklarer Freispruch. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nun geht es darum, welche Auslagen mein Mandant für die diversen Gerichtstermine erstattet erhält, zum Beispiel seine Anreisekosten aus Frankreich, wo er mittlerweile wohnt. Der Bezirksrevisor, der (nur) darauf zu achten hat, dass die Staatskasse keinen Cent zu viel an Prozessbeteiligte zahlt, legt sich argumentativ ins Zeug. Zum Beispiel mit dieser Äußerung:

Dass dieselben Umstände bereits dazu führten, dass die Anzeigenerstatterin fast ein Jahrzehnt und auch weiterhin ihre Unterhaltsansprüche nicht durchsetzen konnte und kann und zudem der strafrechtliche Vorwurf hieraus resultierte, bleibt überdies ohne jedwede Berücksichtigung durch den Betroffenen.

Ich darf’s noch mal wiederholen: Der Angeklagte wurde freigesprochen. Da ist es schon ganz schön dreist, so was zu schreiben und damit implizit zu behaupten, der zuständige Richter liege falsch. Finde ich zumindest.

Aber es geht noch weiter. Mein Mandant ist nun schon über 80 Jahre alt. Wir haben darauf hingewiesen, dass er alters- und gesundheitsbedingt gewisse Abstriche machen muss. So verzichtet er aus Sicherheitsgründen darauf, während Autofahrten sein Mobiltelefon eingeschaltet zu lassen oder gar E-Mails zu lesen. Deswegen hatte ihn die Nachricht von einer Terminsaufhebung erst erreicht, als er über Nacht bereits aus Frankreich angereist war. Durch die Nichterreichbarkeit während der Reise sind vermeidbare Kosten entstanden, meint der Bezirksrevisor.

Er begründet das wie folgt:

Weshalb das Alter des Betroffenen ein Hinderungsgrund für die Nutzung eines Smartphones sein soll, erschließt sich ebenfalls nicht. Grundsätzlich dürfen die entsprechenden Fähigkeiten altersunabhängig vorausgesetzt werden, zumal die genannten Kommunikationswege kein Teufelswerk sind, sondern die ganz normalen und einfachen Grundfähigkeiten betreffen. Gerade ältere Menschen entwickeln oft erstaunliche Fähigkeiten im Umgang mit modernen Kommunikationsmitteln.

Sagt jemand über einen 81-Jährigen, mit dem er noch nie persönlichen Kontakt hatte. Ich werde meinen Mandanten mal fragen, ob er sich wirklich so was in einem an sich läppischen Kostenverfahren um die Ohren hauen lassen will. Gut möglich, dass die Sache also noch ein Nachspiel hat, bei dem sich dann ausnahmsweise mal der forsche Beamte zu rechtfertigen hat.

Schmerzen im Handgelenk

Aus einer Strafanzeige:

… stieß Frau M. den Herrn P. kräftig von sich weg, wodurch sie Schmerzen im Handgelenk erlitt. Sie bestand auf einer Anzeigenerstattung wegen versuchter Körperverletzung.

Es ist ja schon ein deutliches Signal, wenn Polizeibeamte in ihrer Anzeige niederschreiben, dass sie nicht verstehen, warum sie das jetzt niederschreiben müssen. Ich jedenfalls spare mir erst mal größere schriftliche Ausführungen. Dass kein Tatverdacht vorliegt, sieht der Staatsanwalt auch selbst.

Wo ist Maier?

Ich verrate vermutlich kein Geheimnis, wenn ich feststelle: Nur wenig verleidet einen Strafrichter mehr die Laune als der Umstand, dass für eine Hauptverhandlung aus unvorhergesehenen Gründen zusätzliche Sitzungstage benötigt werden. Weitere Gerichtstermine machen nicht nur Arbeit, sondern passen meist halt auch nicht in den Terminkalender.

Oft sind natürlich die bösen Anwälte schuld. Zum Beispiel, wenn sie (gute) Beweisanträge stellen. Etwas anders trug es sich jetzt im schönen Berlin zu. Dort hatte der Richter in einem Berufungsverfahren nur einen der zahlreichen Zeugen geladen: den Geschädigten namens Maier.

Nur wer erschien nicht? Der Zeuge und Geschädigte Maier. Stattdessen nahm nach dem Aufruf der Sache ein Herr im Gerichtssaal Platz, den man allenfalls als ganz entfernten Augenzeugen einsortieren konnte. Wobei ich eher davon ausgehe, dass er eigentlich gar nichts von der tätlichen Auseinandersetzung gesehen hat, um die es ging.

Wie aber kam es zu dem Auftauchen des Herrn? Ganz einfach, der Gute heißt Mairer, und der Richter hat sich vertan, als er die zu ladenden Zeugen auf der Liste in seinem Computer anklickte. So saßen wir also da, vermissten mehr (Richter) und weniger (ich) Herrn Maier. Und allen war klar: Die Sache war nur am selben Tag zu beenden, wenn man sich aufeinander zu bewegt.

Von da war es dann nicht mehr weit zu einer Art Verständigung. Ich will jetzt nicht sagen, dass diese Verständigung vielleicht nicht auch zu erreichen gewesen wäre, wenn statt Mairer Maier erschienen wäre. Geschadet hat der Fauxpas aus meiner Sicht aber auf keinen Fall. Zumindest bin ich mir sicher, dass der Richter die nächste Zeit doppelt hinschaut, wenn er Ladungslisten erstellt.

Bargeld

Bei der Hausdurchsuchung bei einem Mandanten hat die Polizei eine der extrem seltenen 3000-Euro-Banknoten sichergestellt, von denen man hin und wieder hört. Aber lest selbst:

Es darf weiter geblitzt werden

Auf Verkehrssünder wird teilweise mit Geräten Jagd gemacht, welche die sogenannten Rohmessdaten gar nicht vollständig speichern. Dies führte zu einem bemerkenswerten Urteil des Verfassungsgerichtshofs in Saarbrücken: Kann der Betroffene die Daten mangels Speicherung nicht überprüfen, kann er sich auch nicht wirksam verteidigen. Genau diese Möglichkeit setze ein Rechtsstaat aber voraus (Grundsatz des fairen Verfahrens).

Das sehen nicht alle Gerichte so, wie jetzt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt. Danach sind auch Messungen ohne Datenspeicherung verwertbar, wenn das Gerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Liege die Zulassung vor und sei das Gerät geeicht, handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren. In diesen Fällen, so das Gericht, spreche eben eine Vermutung dafür, dass die Messung richtig ist.

Einen Rechtsanspruch darauf, dass Rohdaten gespeichert werden, sehen die Richter nicht. Sie verweisen darauf, dass auch Messungen mit einer Laserpistole anerkannt werden – obwohl die meisten dieser Geräte seit jeher nur das Ergebnis anzeigen, den Messverlauf aber auch nicht speichern. Allerdings beißt sich die Katze hier offensichtlich in den Schwanz. Denn das könnte man genau so gut in die Richtung werten, dass dann halt auch Messungen mit Laserpistolen nicht überprüfbar und deshalb unverwertbar sind (Aktenzeichen 2 Ss OWi 233/19).

Aktive Abwahl des Angebots

Ich persönlich finde im Internet wenig nerviger als den Umstand, dass man vor dem Besuch fast jeder Internetseite erst mal über diese unglaublich bedrohlichen Cookies aufgeklärt wird – und diesen zustimmen muss. Wie viele hunderttausend Arbeits- und Freizeitstunden gehen wohl in der EU für diese völlig unnütze Tätigkeit drauf? Aber es ist halt wie es ist, und so musste der Europäische Gerichtshof jetzt klären, wie die Zustimmung konkret auszusehen hat.

Anlass für das Urteil war die Internetseite eines deutschen Gewinnspielanbieters. Dieser präsentierte dem Nutzer ein vorausgefülltes Ankreuzkästchen für die Cookies und verband das auch noch mit einer Einwilligung in die Zusendung von Werbematerial.

Das Ankreuzkästchen darf nicht ausgefüllt sein, entscheidet der Europäische Gerichtshof. Sonst fehle es an einer „aktiven Zustimmung“ des Nutzers, wie sie von der EU-Richtlinie gefordert werde. Aktiv müsse der Nutzer in diesem Fall ja nur werden, wenn er die Abwahl des Angebots auswählt, indem er den Haken entfernt.

Dass die Einwilligung zu Cookies nicht mit einer Zustimmung für Werbung verbunden werden darf, versteht sich ohnehin von selbst. Aber auch dies stellt das Gericht nochmals klar (Aktenzeichen C-673/17).

Beim Bezahlen auf die Karte achten

Dieser Abzockfall spielt zwar ganz klassisch auf der Reeperbahn, ist aber letztlich für jeden interessant, der gerne mit Karte bezahlt. Denn nicht nur im Rotlicht kommt es vor, dass Zahlvorgänge am Terminal (angeblich) scheitern. Worauf man dann als Kunde achten muss, illustriert eben jener aktuelle Reeperbahn-Fall, über den wegen des Sitzes der Bank allerdings das Amtsgericht Frankfurt zu entscheiden hatte.

Nachdem in einem einschlägigen Hamburger Etablissement wahrscheinlich nicht viel passiert war, passierte folgendes: Der Gast wollte seine Rechnung bargeldlos zahlen. Am mobilen Terminal, das ihm eine Mitarbeiterin hinhielt, gab er verdeckt die PIN ein. Die Mitarbeiterin ging weg, und zwar mit Lesegerät und Karte. Wenig später kam sie zurück und behauptete, die Transaktion habe nicht funktioniert. Das Spiel wiederholte sich, sogar noch mit einer zweiten Karte des Gastes.

Am nächsten Tag merkte der Gast, dass mit seiner Karte (und unter Verwendung der korrekten PIN) an einem Geldautomaten um die Ecke 2 x 1.000,00 € gezogen wurden. Von seiner Bank verlangte er das Geld zurück, weil er ja im Lokal gewesen sei und nicht am Geldautomaten.

Das Amtsgericht Frankfurt attestiert dem Mann aber grobe Fahrlässigkeit. Der Zahlende müsse die PIN nicht nur verdeckt eingeben. Vielmehr habe er auch dafür zu sorgen, dass Lesegerät und Karte in seinem Blickfeld bleiben. Der Gast hätte also widersprechen müssen, als die Bedienung mit seiner Karte verschwand. Außerdem dürfe ein Kunde die PIN nur ein zweites Mal eingeben, wenn er sich vorher einen Abbruchbeleg geben lässt. Nur in diesem Fall könne der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch wirklich gescheitert ist. Dies verhindere, dass die erneute Aufforderung zur PIN-Eingabe nicht für missbräuchliche Abhebungen genutzt wird.

Den Punkt mit dem Abbruchbeleg kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Die PIN des Kunden bleibt ja immer dieselbe, so dass auch das erstmalige Auslesen des Kartenterminals auf die PIN bzw. das heimliche Mitlesen der PIN (Kameras) durchs Personal für die Abhebung am Geldautomaten gereicht hätte. Aber wie auch immer, das Gericht bejaht jedenfalls eine Pflicht, die eigene Karte im Auge zu behalten (Aktenzeichen 30 C 4153/18 – 20).