Wir kommen auch nachts

Mein Mandant hat etwas Probleme mit dem Drogendezernat der Polizei. Zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung habe ich ihn gehen lassen, weil diese juristisch korrekt angeordnet werden konnte. Allerdings habe ich ihn darüber aufgeklärt, dass zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung keine Abgabe einer Speichelprobe für die Ermittlung und Speicherung seines DNA-Profils gehört.

Die Anordnung einer DNA-Probe bedarf nach wie vor eines Gerichtsbeschlusses. Es sei denn, der Betroffene erklärt sich zur Probenentnahme bereit. Und zwar freiwillig. Aber was bedeutet schon freiwillig? Der zuständige Polizeibeamte fand es wohl extrem unlustig, dass da jemand seine Rechte kennt. Und sie auch noch wahrnehmen möchte.

Er erklärte meinem Mandanten, dass er sich jetzt natürlich den Gerichtsbeschluss besorgt. Das dauere zwar 14 Tage, aber wenn er den Beschluss in der Hand habe, dann hole er meinen Mandanten für die Speichelprobe sofort zu Hause ab. Auch nachts, wenn er Dienst hat. „Richten Sie Ihrem Anwalt aus, dass ich auf jeden Fall nicht vorher Bescheid sage, das muss ich nämlich nicht.“

Über die Richtigkeit dieser Aussage kann man geteilter Meinung sein. Ich frage mich allerdings, welche Befriedigung ein Polizeibeamter aus solch völlig unnützen Drohgebärden zieht. Immerhin ist mein Mandant zur erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen, und vor einem Gerichtsbeschluss, der die DNA-Probe anordnet, würde er auch nicht davon laufen.

Aber gut, so ein Verhalten unserer Freunde und Helfer ist ein Grund mehr, mit guten Argumenten dafür zu sorgen, dass der DNA-Beschluss nie erlassen wird. Das wiederum wird mir eine Freude sein.

Dashcam-Video kann Straftat belegen

Von dem Unfall in München, bei dem es einen Toten und eine Schwerverletzte gab, gibt es wohl eine Videoaufnahme. Die Dashcam eines unbeteiligten Autofahrers soll den Hergang zumindest teilweise gefilmt haben.

„Der Einsatz von Dashcams ist rechtlich umstritten“, heißt es in vielen Presseberichten, zum Beispiel auf Spiegel Online. Sicherlich gibt es unterschiedliche juristische Meinungen zu Dashcams. Diese betreffen aber im wesentlichen zwei Aspekte, die mit dem Münchner Fall erst mal wenig zu tun haben:

– Verstößt es gegen Datenschutzvorschriften, wenn ich eine Dashcam im Auto laufen lasse?

– Können eventuelle Aufnahmen vor den Zivilgerichten verwendet werden, zum Beispiel wenn ein Geschädigter auf Schadenserwsatz klagt?

Wenn es um die Verwertung bei strafrechtlichen Ermittlungen geht, ist die Rechtslage sehr klar. Dashcam-Videos kann die Polizei für die Prüfung des Tatverdachts heranziehen. Ein eventueller Verstoß gegen den Datenschutz spielt im Strafverfahren jedenfalls so lange keine Rolle, wie die Polizei ihn nicht selbst zu verantworten hat. Eine Dashcam-Aufnahme durch Dritte wird also nicht zu einem unverwertbaren Beweismittel, bloß weil sie an sich gar nicht hätte entstehen dürfen.

Die zuständige Staatsanwältin spricht von einem „ganz wesentlichen Beweismittel“ im Strafverfahren. Damit hat sie uneingeschränkt Recht. Dass der Dashcam-Betreiber möglicherweise mal ein Bußgeld wegen eines Datenschutzverstoßes zahlen muss, ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.

Was der Strafverteidiger rät

Eine Vernehmung bei der Polizei ist eher keine angenehme Sache. Vor allem, wenn man seine Rechte nicht kennt. Diesem allgemeinen Missstand wollte die Westdeutsche Zeitung (WZ) entgegenwirken.

Ich durfte der Zeitung deshalb für die Samstagsausgabe ein Interview geben und einige Tipps aus Sicht eines Strafverteidigers loswerden.

Das Interview könnt ihr hier nachlesen. Aber bitte beim Lesen nicht trödeln, die WZ lässt nach ein paar Minuten eine Bezahlschranke runter.

Kleine Erinnerung: Anwaltskalender zu gewinnen

Zum Start in die Woche eine kleine Erinnerung: Derzeit läuft die alljährliche Verlosung des Anwaltskalenders. Gleich 20 Exemplare des Werks des Karikaturisten Wulkan gibt es zu gewinnen. Zehn Exemplare stiftet das law blog, weitere zehn Kalender stellt der Autor zur Verfügung.

Die Teilnahme ist einfach: Bitte eine Mail senden an anwaltskalender@web.de. Ihr könnt auch einfach einen Kommentar zu diesem Beitrag schreiben und darin eure E-Mail-Adresse hinterlegen. Aber bitte beachten, dass die E-Mail-Adresse dann für jedermann einsehbar ist.

Auch wenn schon an die 600 Lose in der Trommel liegen, ist die Gewinnchance sicher immer noch interessant.

Wer sich allerdings nicht auf sein Glück verlassen möchte oder mehr als einen Kalender braucht, kann den Kalender auch ordern. Er kostet 26,45 € inkl. Versand. Der Kalender ist nur im Direktvertrieb erhältlich. Bestellungen bitte an wulkan@arcor.de oder telefonisch unter 0172 200 35 70. Der Kalender wird auf Wunsch auch direkt an Menschen geschickt, denen man eine (Weihnachts-)Freude machen möchte.

Teilnahmeschluss für die Verlosung ist der 21. November. Weitere Details zum Kalender und zur Verlosung findet ihr in diesem Beitrag.

Der gute Mensch aus der Zelle nebenan

Es sitzen ja nicht nur arme Leute im Knast. Einer davon ist mein Mandant. Auch wenn er selbst noch einige Jahre vor sich hat, hat er eine interessante Möglichkeit gefunden, mit seinem (absolut legalen) Vermögen Gutes zu tun. Er „kauft“ Mitgefangene frei …

… nämlich jene von denen er meint, dass sie eigentlich nicht in den Knast gehören. Schwarzfahrer oder kleine Ladendiebe zum Beispiel, die eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, weil sie ihre Geldstrafen nicht bezahlen konnten.

Wenn den Mandanten das Schicksal eines Mitgefangenen erweicht, ist die Abwicklung keine besonders komplizierte Angelegenheit. Jeder Gefangene kann bei der Anstalt ja den Saldo erfragen, der ihn von der Freiheit trennt. Und natürlich die Bankverbindung der Justiz, auf der das Geld eingehen sollte. Abgesehen davon kann man das Geld meist sogar an der Gefängnispforte bar einzahlen.

Mal sind es ein paar hundert Euro. Ab und zu aber auch viel höhere Beträge, neulich zum Beispiel fast 3.000 Euro. Woher die Zahlung kommt, spielt für die Anstaltskasse keine Rolle. Der Mandant freut sich jedes Mal, wenn aus „seiner“ Anstalt völlig unverhofft Leute rausmarschieren, die das Personal dort noch wesentlich länger verortet hätte.

Illegal handelt der Mandant übrigens nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 1990 entschieden, dass gegen die Zahlung von Geldstrafen oder die Ablösung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Dritte nichts einzuwenden ist.

Keine Haft wegen nicht verhängter Fahrverbote

Das Land Bayern hat sich auf sehr merkwürdige Art und Weise gegen die eigenen Verwaltungsgerichte positioniert. Seit Jahren ignoriert der Freistaat Urteile, wonach in München Diesel-Fahrverbote zur Luftreinhaltung zu verhängen sind. Zwangsgelder haben auch nichts geholfen. Aber das ist ja kein Wunder, denn Zwangsgelder fließen ohnehin wieder in den Landeshaushalt.

Die bayerischen Richter wollten sich wohl auch nicht länger auf der Nase rumtanzen lassen. Deshalb fragten sie beim Europäischen Gerichtshof an, ob sie gegen verantwortliche Politiker und Beamte auch Zwangshaft verhängen können, um die streitige Luftreinhaltungs-Richtlinie durchzusetzen. So hatte es die Deutsche Umwelthilfe verlangt, die Klägerin in den Verfahren.

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hat heute erklärt, er halte eine Zwangshaft gegen Beamte und Amtsträger, allen voran den bayerischen Ministerpräsidenten, für unzulässig. Aber nicht weil er meint, dass Markus Söder und seine Untergebenen Recht haben. Sondern weil es im deutschen Recht keine Regelung gebe, welche die Verhaftung eines Staatsdieners zur Durchsetzung eines Gerichtsurteils gegen die öffentliche Hand für zulässig erklärt.

Eine Freiheitsentziehung bedürfe aber stets einer ausreichenden rechtlichen Grundlage, so der Generalanwalt. Ansonsten würde das Grundrecht auf Freiheit verletzt. Das ist eine sehr rechtsstaatliche Position, wie ich finde. Das gilt auch, wenn nun ausgerechnet Leute davon profitieren, die Gerichtsurteile offen missachten. Was übrigens auch Politiker in Baden-Württemberg machen, dort werden zu Gunsten der Deutschen Umwelthilfe ergangene Urteile auch nicht umgesetzt.

Ganz ausgestanden ist die Sache aber noch nicht. Der Europäische Gerichtshof ist an das Votum des Generalanwalts nicht gebunden. Ob und wann mit Aufrufen zu rechnen ist, die nun „entdeckte“ Gesetzeslücke zu schließen, dürfen wir gespannt abwarten (Aktenzeichen C-752/18)

„Section Control“ geht heute in Betrieb

In Niedersachsen wird ab sofort eine neue Form der Geschwindigkeitskontrolle scharf geschaltet. „Section Control“ ermittelt auf einer festgelegten Strecke die Durchschnittsgeschwindigkeit. Liegt das Tempo über dem zulässigen Wert, gibt es ein Bußgeld.

Das „Streckenradar“ ist auf der B 6 installiert, und zwar zwischen Gleidingen und Laatzen. Fertig ist die Anlage schon länger, jedoch konnte sie nach Klagen von Verkehrsteilnehmern nicht in Betrieb gehen. Es fehlte nämlich die Rechtsgrundlage für die (zumindest vorübergehende) Speicherung der Kennzeichendaten gemessener Autofahrer, wie Gerichte feststellten.

Diesen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat der niedersächsische Landtag repariert, indem er Section Control ausdrücklich für zulässig erklärt. Die neue Ermächtigungsgrundlage reicht für den Betrieb der Anlage aus, befand nun das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Aktenzeichen 12 LC 79/19).

Die Polizei erklärte, die Anlage gehe heute in Betrieb. Eine Schonfrist sei nicht vorgesehen, vielmehr würden Tempoverstöße ab sofort geahndet. Nach einer einjährigen Testphase will das Land entscheiden, ob die „Section Control“ auch an anderen Ort eingeführt wird.

Gerne

Brief von der Sozialarbeiterin, die einen meiner Mandanten betreut:

Aufgrund seiner justiziellen Situation bitte ich Sie Unterstützungshilfen in seinem Problemkontext zu geben.

Mache ich gerne.

Kaufmannsrecht

Wenn ich die Mail des Interessenten richtig verstanden habe, kämpft er momentan gegen eine Anklage wegen Steuerdelikten, Insolvenzverschleppung und Betrug. Mit seinem Pflichtverteidiger ist er nicht zufrieden.

In meiner Antwort habe ich ihm geschrieben, wie hoch mein Honorar ist und auch, dass ein angemessener Kostenvorschuss fällig würde. Ich zitiere die Antwort:

Ich bin über 40 Jahre im selbständigen Bereich beruflich tätig und ich habe immer nach dem alten deutschen Kaufmannsrecht gelebt und bin gut damit gefahren, auch meine Geschäftspartner, zuerst die Leistung, dann das Honorar. Ich akzeptiere weder ihren Stundenlohn, noch ihre Vorauszahlung an wildfremde Menschen.

Ich könnte ja noch zurückschreiben, dass Anwälte keine Kaufleute sind. Aber ist auch so ok, man kann nicht immer zueinander finden.

„Schaffung von Bewusstsein“

Wozu ist das Strafrecht da? Vor gar nicht allzu langer Zeit hätte die Antwort vermutlich gelautet, das Strafrecht sei die „ultima ratio“, also das letzte Mittel, zur Beherrschung gesellschaftlicher Konflikte.

Eine offenkundig stark abweichende Sicht hat Justizministerin Christine Lambrecht. Lambrecht hat bekanntgegeben, dass Gaffer-Fotos künftig unter Strafe stehen sollen, ebenso das Fotografieren unter Röcke (Upskirting).

Interessant ist ihre primäre Legitimation für die neuen Straftatbestände, die man zum Beispiel auf Spiegel Online nachlesen kann:

Lambrecht sagte, ihr Ziel seien weniger die Verurteilungen als eine gesellschaftliche Debatte und die Schaffung von Bewusstsein bei den Menschen, mehr Respekt zu zeigen.

Das Strafrecht degeneriert auf diese Art und Weise zum Instrument einfacher politischer Steuerung. Der Straftatbestand dient sozusagen als – preiswertere – Alternative zu einer Social-Media-Kampagne. Kann man machen. Man sollte sich aber nicht wundern, wenn der Respekt vor dem Strafrecht selbst weiter den Bach runtergeht. Ernst genommen wird nämlich nur etwas, das auch ernst gemeint ist.

Verhaftung nach dem Urteil

Verhaftung im Gerichtssaal, das ist kein schönes Erlebnis. Natürlich nicht für den Angeklagten. Aber auch nicht für seinen Verteidiger. Genau das passierte heute einer Mutter in Lübeck. Diese soll vier ihrer fünf Kinder jahrelang in den Rollstuhl gezwungen haben (z.B. Bericht in der Welt) und erhielt nun eine Haftstrafe von acht Jahren. Direkt nach der Urteilsverkündung wurde sie in Haft genommen.

Für so einen Haftbefehl gelten die gleichen Kriterien wie auch sonst. Eine hohe Straferwartung alleine ist an sich kein ausreichender Anlass. Allerdings bewirkt die Aussicht auf eine hohe Strafe aber in den allermeisten Fällen einen Fluchtanreiz. Von da an ist es dann nicht weit, den meist herangezogenen Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

Jetzt könnte man natürlich fragen, wieso das Gericht diese Fluchtgefahr nicht früher angenommen? Immerhin dürfte das hohe Strafmaß nicht vom Himmel gefallen sein – auch nicht für die Angeklagte. Allerdings hindert früheres Zögern ein Gericht nicht daran, dann doch noch einen Haftbefehl zu erlassen. Behördliches Trödeln hat in dieser Konstellation keine Sperrwirkung.

Etwas komplizierter ist es, wenn ein bereits bestehender Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist. Dieser Hafbefehl darf nur wieder aktiviert werden, wenn sich neue, überprüfbare Umstände ergeben haben, welche zum Beispiel die Fluchtgefahr verstärken. Ob dazu ein (für den Angeklagten absehbares hartes) Urteil gehört, darüber könnte man streiten.

Bleibt nur zu hoffen, dass die Angeklagte in Lübeck von ihrer Verteidigung auf die Möglichkeit vorbereitet wurde, dass sie möglicherweise sofort in Haft geht. Hierfür muss man bei schweigsamen Gerichten dann durchaus die Zeichen zu deuten wissen. Fehlbewertungen sind keinesfalls ausgeschlossen.

Israel muss Siedlerwaren kennzeichnen

Obst und Gemüse aus Israel findet sich ja in vielen Supermärkten. Die Produkte stammen auch aus Gebieten, die an sich gar nicht zu Israel gehören, sondern von dem Land besetzt wurden. Das Westjordanland und Ost-Jerusalem zum Beispiel. Künftig muss auf diesen Umstand besonders hingewiesen werden, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Verbraucher würden in die Irre geführt, wenn auf Lebensmitteln aus Siedlungen in besetzten Gebieten nur „Israel“ als Ursprungsland angegeben sei. Der Begriff „Land“ sei wie „Staat“ zu verstehen. Die besetzten Gebiete hätten aber völkerrechtlich einen anderen Status, weil Israel dort als Besatzungsmacht präsent sei. Die Besetzung stufen die Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig ein; der Europäische Gerichtshof teilt diese Auffassung.

Die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel solle Verbrauchern eine „fundierte Wahl“ ermöglichen. Dazu gehörten auch ethische Erwägungen. Deshalb sei zur Vermeidung von Irreführung geboten, die Käufer über den Umstand zu informieren, dass Waren aus einer „israelischen Siedlung“ stammen. Dieser Hinweis muss nach dem Urteil künftig zusätzlich zu finden sein (Aktenzeichen C-363/18).

Private Firmen dürfen keine Autofahrer blitzen

Private Dienstleister dürfen keine Geschwindigkeitskontrollen durchführen, auch wenn sie im Auftrag einer Kommune handeln. Die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Tätigkeit, die von städtischen Mitarbeitern ausgeübt werden muss, betont das Oberlandesgericht Frankfurt in einem heute bekanntgewordenen Beschluss.

Die Richter kassieren damit die Praxis der Gemeinde Freigericht im Main-Kinzig-Kreis. Die Stadt hatte die Tempomessung im Rahmen eines „Arbeitnehmerüberlassungsvertrags“ mit einer privaten GmbH ausgelagert. Dadurch werde aber nicht das nötige Dienstverhältnis begründet, so das Gericht. Grundsätzlich müssten eigene Bedienstete den Verkehr überwachen, die Mitarbeiter müssten außerdem entsprechend qualifiziert sein.

Betroffen sind Bußgeldbescheide seit dem 23. März 2017. Da der Mitarbeiter auch in anderen Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises eingesetzt war, etwa in Brachttal und Nidderau, können Autofahrer auch dort auf Rehabilitierung hoffen. So wie die Pressemitteilung der Justiz Hessen klingt, geht das OLG Frankfurt wohl nicht von einer formellen Bestandskraft der Bescheide aus. Somit würde es keine Rolle spielen, ob Einspruchsfristen abgelaufen sind (Aktenzeichen 2 Ss-Owi 942/19).

„Toter“ hofft auf Freilassung aus der Haft

In den USA möchte ein Gefangener aus der dort meist wirklich lebenslangen Haft entlassen werden. Weil er wegen einer Erkrankung kurzzeitig „tot“ war, aber erfolgreich wiederbelebt wurde. Wegen seines kurzzeitigen Ablebens, so der Inhaftierte, habe seine Haft geendet.

Nachlesen kann man die Geschichte zum Beispiel in der Süddeutschen Zeitung. Die amerikanischen Gerichte können der Argumentation des Mannes wohl wenig abgewinnen.

Auch in Deutschland hätte so ein Vorbringen doch eher wenig Aussicht auf Erfolg. Zwar gab es früher mal die Auffassung, dass der Tod eintritt, wenn das Herz nicht mehr schlägt. Das war aber zu Zeiten, als Reanimationen eher eine theoretische Möglichkeit waren. Schon vor langem hat sich im deutschen Strafrecht die Ansicht durchgesetzt, wonach der Hirntod eingetreten sein muss, um von einem endgültigen Ableben zu sprechen. Auch bei uns würde es also für ein komplett „neues Leben“ nicht reichen, wenn das Herz des Betroffenen kurzzeitig nicht mehr geschlagen hat und künstlich wieder in Gang gesetzt worden ist.