Versprochener Bonus muss auch gezahlt werden

Wer seinen Kunden einen Bonus verspricht, muss ihn auch zahlen. Das sah der Stromanbieter Immergrün-Energie anders. Die Firma stellte sich auf den Standpunkt, ein Kunde müsse die Auszahlung des Bonus aktiv verlangen. Dieser Argumentation kann das Landgericht Köln in einem Urteil allerdings nichts abgewinnen.

Nach den seinerzeitigen Bedingungen kriegten Immergrün-Kunden einen „Sofortbonus“ von 180 Euro, für die Auszahlung waren 90 Tage nach Lieferbeginn genannt. Gezahlt wurde aber erst, nachdem Kunden das Geld einforderten. Vor Gericht wandte die Firma ein, ihr sei die Bankverbindung nicht bekannt gewesen. Das allein ist laut dem Landgericht Köln aber kein Grund. So wie ein Unternehmer erwarte, dass seine Kunden ihre Verpflichtungen erfüllen, so müsse auch er sich um fristgerechte Zahlung kümmern.

Außerdem hatte die Firma eine fristgerechte Kündigung abgelehnt mit der Begründung, die Kundin habe einen falschen Endzeitpunkt genannt, deshalb sei die Kündigung nicht form- und fristgemäß. Darin sieht das Landgericht Köln ein unlauteres Verhalten. Eine falsche Berechnung des Kündigungszeitpunkts durch den Kunden führt allenfalls dazu, dass die ordentliche Kündigung zum richtigen Zeitpunkt wirksam wird. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte geklagt (Aktenzeichen 84 O 96/19).

Kein Schlupfloch vor Bußgeldern im Ausland

Für Straßenverkehrsdelikte gilt in etlichen EU-Ländern die Halterhaftung, in Deutschland gibt es das nur bei Parkverstößen. Mit dem Hinweis auf die fehlender Halterhaftung können sich Autofahrer aber nicht Bußgeldern entziehen, die ihnen im Ausland auferlegt wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

In dem Fall wehrte sich ein polnischer Fahrzeughalter gegen ein Bußgeld von 232 Euro. Mit seinem Auto war ein Verkehrsverstoß in den Niederlanden begangen worden. Gegen die Vollstreckung des Bußgeldbescheides, für die es mittlerweile eine EU-weite Rechtsgrundlage gibt, wehrte sich der Betroffene mit Hinweis darauf, dass es in Polen keine Halterhaftung gibt. Er habe sein Auto vor der Tat schon verkauft gehabt, ohne allerdings die Behörden zu informieren.

Die fehlende Halterhaftung in Polen führt nach dem Europäischen Gerichtshof nicht zu einem Grund, wegen dem die polnischen Behörden die Vollstreckung der niederländischen Geldbuße verweigern dürfen. Die EU-Regeln seien als wirksamer Mechanismus angelegt, um Bußgelder grenzüberschreitend durchzusetzen. Von daher müssten Ausnahmen auf ein Minimum beschränkt werden. Die Halterhaftung gehe in Ordnung, und zwar zumindest so lange, wie der Halter die Möglichkeit habe, die Haftungsvermutung zu widerlegen.

Außerdem müsse der Betroffene den Bußgeldbescheid tatsächlich erhalten und die Möglichkeit gehabt haben, innerhalb angemessener Frist Einspruch einzulegen. Vorliegend waren das sechs Wochen, diese Frist reicht laut dem Gericht auf jeden Fall aus (Aktenzeichen C-671/18).

Falschparker – und Mörder?

In Kempen am Niederrhein ist ein Radfahrer gegen einen Lastwagen gefahren, der halb auf dem Fahrradweg abgestellt war. Der Lkw-Fahrer aus der Ukraine hatte in einem Baumarkt nach dem Weg fragen wollen. Der Radfahrer trug keinen Schutzhelm und starb nach dem Aufprall (Polizeibericht).

Ein sicher trauriger, aber an sich alltäglicher Fall. Man muss kein Gedankenakrobat sein um zu sehen, wie sich die bekannten Mordurteile gegen Raser bei der rechtlichen Bewertung auch hier auswirken können. Man muss doch nur sagen, Parken auf dem Radweg ist bekanntermaßen höchst gefährlich. Wer so was macht, schafft ein offensichtliches Risiko, auch wenn er – natürlich- hofft, dass vorbeifahrende Radfahrer aufpassen.

Schwupps, schon diskutiert man auch hier über bedingt vorsätzliche Tötung. Möglicherweise sogar über Mord, denn ist es nicht moralisch höchst verwerflich, andere zu gefährden, bloß weil man den Weg nicht kennt (niedrige Beweggründe)? Das kleine Beispiel zeigt, wo die Reise bei klassischen Fahrlässigkeitsdelikten hingehen kann, wenn man bereit ist, den bedingten Vorsatz so weit auszudehnen wie es in den Raserfällen geradezu modern geworden ist.

Mit anderen Worten: Für eher alltägliches Fehlverhalten stehen womöglich plötzlich die härtesten Sanktionen zur Debatte. Wie gesagt, das muss nicht so sein. Aber die Raser-Rechtsprechung öffnet diesen Weg. Strafverteidiger werden dadurch sicher nicht entbehrlicher, also was soll ich mich beschweren?

Sage ich was? Und wenn ja, wann?

Sage ich als Angeklagter in einem Strafprozess was zu den Vorwürfen gegen mich? Das ist die erste Frage. Die zweite: Sofern ich was sage, wann mache ich das? In einem Fall, mit dem ich gerade zu tun habe, hätte das etwas günstiger laufen können.

Ohne groß in Details gehen zu wollen, stellte sich die Ausgangssituation so dar: Dem Mandanten war die fragliche Straftat nur ans Bein zu binden, sofern ihn ein bestimmter Zeuge belastet. Dieser Zeuge wiederum war ebenfalls Beschuldigter, aber in einem eigenen Verfahren.

Vor Gericht legte der Mandant, beraten von seinem damaligen Verteidiger, gleich mal ein umfassendes Geständnis ab. Dann kam der Belastungszeuge mit seinem Anwalt und – verweigerte die Aussage. Dem Richter reichte das Geständnis natürlich, der Mandant kassierte eine schöne Strafe.

Gut, nicht immer kann man als Verteidiger ahnen oder gar wissen, wie sich ein Zeuge verhalten wird. Dagegen hilft die Möglichkeit, den Zeugen rechtzeitig vor der Verhandlung zu fragen, was er zu tun gedenkt. Kriegst du keine Antwort, kannst du als Beschuldigter im Zweifel auch erst mal schweigen. Und dabei bleiben, wenn der Zeuge zu deiner großen Freude ebenfalls nichts sagt.

Was mich an der ganzen Sache etwas verwirrt, ist aber folgendes: Der Verteidiger des Mandanten und der Anwalt des Zeugen arbeiten in derselben Anwaltskanzlei. Ich weiß natürlich nicht, wie intensiv dort kommuniziert wird. Eine kurze Klärung der Frage, wie sich der Zeuge denn positionieren wird, hätte da doch eigentlich möglich sein dürfen.

Sachen gibt’s.

Wer möchte ein Grundrechte-Quartett gewinnen?

Momentan bin ich viel unterwegs, und das meist am Steuer eines Kraftfahrzeugs. Leider schaffe ich es dann nicht immer, was für das law blog zu schreiben. Aber alle Erlebnisse, und davon gibt es eine ganze Reihe, kommen garantiert auf den Merkzettel – spätere Beiträge garantiert.

In dieser notgedrungen etwas ruhigeren Phase kommt vielleicht ein weiteres kleines Gewinnspiel recht, mit dem ich euch hoffentlich das Herz erwärmen kann. Vor einiger Zeit habe ich hier im Blog schon mal das Grundrechte-Quartett vorgestellt. Das Grundrechte-Quartett funktioniert ganz ähnlich wie ein klassisches Quartett um Pferdestärken oder Sportrekorde. Nur jongliert man beim Grund-Rechte Quartett halt logischerweise mit Verfassungsartikeln und Paragrafen. Aber langweilig wird’s trotzdem nicht, das kann ich nach einem kleinen Praxistest sagen.

Grundrechte Quartett

Die Macher vom Grundrechte-Quartett (Webseite) werfen 10 Exemplare in die Lostrommel. Weitere 10 habe ich für die geschätzte Leserschaft erworben. Wir können also insgesamt 20 Quartetts verlosen.

Wer teilnehmen möchte, schickt bitte eine Mail an lawblog@web.de, und das bis zum 12.12.2019. Ihr könnt, müsst aber noch keine Postadresse angeben, diese frage ich bei den Gewinnern noch ab. Die Gewinner bekommen das Quartett selbstverständlich frei Haus zugeschickt.

PS: Wer nicht auf sein Glück vertraut und/oder noch ein originelles Weihnachtsgeschenk sucht, kann das Quartett auch problemlos bestellen. Es kostet derzeit sieben Euro inklusive Versand (Bestellseite). Wenn ihr schnell bestellt, wird euch das Quartett auf jeden Fall noch vor Weihnachten geliefert.

Ich wünsche viel Spaß und drücke die Daumen.

Die Kripo als Klapperstorch

Die Vorladung als Zeuge bei der Polizei ist nicht unbedingt eine angenehme Sache, vor allem wenn man nicht weiß, um was es konkret geht. Noch weniger, wenn dir am Telefon aber immerhin gesagt wurde, Thema sei ein Tötungsdelikt. Das war der Grund, warum der Mandant dann doch lieber nicht allein zur Polizei wollte, sondern mich als Begleitung engagierte.

So was mache ich öfter, doch diese Vernehmung hatte noch einen besonderen Twist parat. Gleich zu Beginn fragte der Polizeibeamte meinen Mandanten nämlich, ob er eine Frau S. kennt. Was mein Mandant bejahte, aber auch gleich darauf hinwies, dass er die Frau seit längerer Zeit nicht mehr gesehen hat. War ohnehin nur eine Affäre.

Ich kann jetzt nicht alle Details erzählen, aber die nächste Aussage des Beamten war dann sinngemäß: Herzlichen Glückwunsch, dann sind Sie nach unseren Ermittlungen schon seit mehr als einem Jahr Vater einer gesunden Tochter. Das Kind heißt Marie.

Der Mandant brachte die Vernehmung mit einigem Anstand hinter sich. Man konnte ihm aber anmerken, dass seine Gedanken woanders waren. Als wir fertig waren, musste er auch ganz dringend eine WhatsApp-Nachricht absetzen. Die Antwort ließ noch auf sich warten, als wir uns verabschiedeten. Die Sache bei der Polizei ist noch nicht ganz ausgestanden. Ich werde also bei Gelegenheit erzählen können, ob die Polizei korrekt „ermittelt“ hat.

Ein Angebot, das man nicht ablehnen kann

Kein erfreuliches Schreiben vom Landgericht:

… wird in der Sache, anders als nach Auffassung des Amtsgerichts, kein minderschwerer Fall anzunehmen sein. Das ergibt sich aus der einschlägigen Vorstrafe und der Überschreitung der nicht geringen Menge um mehr als das Vierfache. Angesichts der Mindeststrafe von zwei Jahren wird der Angeklagte deshalb mit einer deutlich höheren Freiheitsstrafe rechnen müssen.

Allerdings hat die Staatsanwaltschaft auf Anfrage aktenkundig gemacht, dass sie im Fall einer Berufungsrücknahme des Angeklagten ihre Berufung ebenfalls zurücknehmen würde.

Tja, bei so goldenen Worten kommt mir immer ein Filmzitat in den Sinn:

In diesem Sinne werde ich das wohl mal mit dem Mandanten ventilieren müssen.

Pendlerpauschale für den Polizeibesuch

Für den Mandanten war es ein schöner Tag, für mich ein ordentliches Stück Arbeit. Nach einem langen, gesprächstechnisch sehr anregenden Haftprüfungstermin ließ sich die Ermittlungsrichterin dazu erweichen, den Haftbefehl gegen meinen Mandanten auszusetzen. Nach fast vier Monaten Untersuchungshaft war er wieder draußen – wenn auch gegen Auflagen.

Um eine dieser Auflagen ging es nun. Dem Mandanten war nämlich aufgegeben, dass er sich bei der örtlichen Polizei zu melden hat. Damit soll überprüft werden, dass er sich nicht absetzt. Mindestens zwei Mal in der Woche muss der Mandant vorsprechen. Auf dem Polizeiposten in der Nachbarstadt. Das sind fünf Minuten mit dem Bus und zehn mit dem Fahrrad. Der Mandant hat ein Fahrrad.

Nach einigen Wochen fragte mich der Mandant, wo er seine „Spesen“ abrechnen kann. Also so eine Art Pendlerpauschale für jeden Fahrradkilometer (er fährt nicht mit dem Bus). So 20 bis 30 Cent pro Kilometer würde er doch kriegen, ließ mir der Mandant von Google ausrichten.

Als Anwalt bist du ja einiges gewöhnt, aber da musste ich doch etwas energischer auf die Bremse treten. Mal ganz unabhängig von der Frage, ob ein Beschuldigter seine Fahrtkosten zur Erfüllung einer Meldeauflage überhaupt erstattet bekommen kann, malte ich dem Mandanten bildlich aus, was der nun in seiner Sache zuständige Richter – es war mittlerweile Anklage erhoben – denn denken würde, wenn ich ihm so einen Antrag schicke. Wahrscheinlich als erstes, gut dass ich einen Referendar habe, der hat jetzt eine schöne Aufgabe und kann das rechtlich prüfen. Und als zweites, ob der Angeklagte, der auf glücklichem Wege erst mal freigekommen ist, einen an der Waffel hat.

Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Dieser platte Spruch hat den Mandanten dann schließlich überzeugt. Und natürlich der Hinweis, dass eine Bewährung im anstehenden Urteil für ihn längst noch keine ausgemachte Sache ist. Nicht dass der Richter ihn bloß deswegen reinschickt, um dem Staat Fahrtkosten und sich die Arbeit mit noch so einem Antrag zu ersparen.

Ein Urteil für Knastis – und ihre Bewacher

Verantwortliche Mitarbeiter in Justizvollzugsanstalten, aber auch Gefangene dürften heute aufatmen. Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gegen Abteilungsleiter von hessischen Gefängnissen aufgehoben, die einem verurteilten Straftäter Ausgang gewährt hatten. Beim letzten dieser Ausgänge hatte der Mann mit dem Auto eine Frau totgefahren.

Dafür sollten nun wiederum auch die Knast-Mitarbeiter zur Rechenschaft gezogen werden mit der Begründung, ohne Freigang hätte es den Unfall nicht gegeben. Tatsächlich verurteilte das Landgericht Limburg auf diese schon argumentativ höchst gewagte Anklage die Gefängnis-Mitarbeiter zu Bewährungsstrafen.

So geht es aber nicht, meint der Bundesgerichtshof. Die für den Freigang Verantwortlichen hätten bei der Entscheidung über die Haftlockerungen ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Grundsätzlich müssten sie abwägen zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit und dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse eines Strafgefangenen. Dabei seien aber keine Fehler feststellbar. Insbesondere sei dem Gefangenen auch zur Auflage gemacht worden, keine Fahrzeuge zu führen (er war wegen vieler Verkehrsdelikte in Haft).

Mit anderen Worten: Eine rechtmäßig gewährte Vollzugslockerung wird nicht dadurch unrechtmäßig, bloß weil der Gefangene die Lockerung für eine Straftat nutzt.

Ob Kontroll- und Überwachungspflichten ausreichend erfüllt wurden, musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden. In dem Fall war es nämlich so, dass der Gefangene mit dem Auto vor einer Polizeikontrolle flüchtete, sogar noch nachdem sein Auto von der Polizei gerammt wurde. Er fuhr auf der Gegenspur als Geisterfahrer weiter und stieß dort mit zwei Autos zusammen; eine 21-jährige Frau kam ums Leben. Deswegen wurde der Mann wegen gemeingefährlichen Mordes rechtskräftig verurteilt.

So ein Geschehensablauf liege „außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung“, heißt es aus Karlsruhe. Damit hätten die Justizmitarbeiter weder rechnen können noch müssen. Die Vorhersehbarkeit ist aber Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit (Aktenzeichen 2 StR 557/18).

Online-Zocker verklagt seine Kreditkarte

In (ausländischen) Online-Casinos wird der eine oder andere Euro verballert. Ohne Kreditkarten wäre das nicht so geschmeidig möglich. Das wiederum fiel einem Spieler ein, der schmerzhafte 7.000 Euro ausgegeben hatte. Dieses Geld verlangte er vor Gericht vom Kreditkartenanbieter zurück.

Die Begründung des Spielers lässt sich durchaus hören. Denn Online-Casinos sind – mit wenigen Ausnahmen – an sich illegal, wenn man von Deutschland aus spielt. Auch die Regelungen im Glücksspiel-Staatsvertrag untersagen die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel.

Das Landgericht Düsseldorf sieht das zwar auch, verneint aber eine Ersatzpflicht des Kartenanbieters. Zunächst einmal dürfe der Anbieter erwarten, dass der Kunde selbst sich an die Gesetze hält. Eine detaillierte Prüfung von Kartenumsätzen auf die Teilnahme an illegalem Glücksspiel sei für den Kartenausgeber nicht zumutbar und auch gar nicht möglich. So erkenne der Anbieter gar nicht, wo die Karte eingesetzt wird. Es gibt aber viele Länder, in denen Online-Casinos erlaubt sind. Dort dürfen auch Deutsche online zocken. Außerdem werde der Bank auch nicht bekannt, was der Spieler genau gespielt habe. Sie könne also gar nicht prüfen, ob ein Gesetzesverstoß vorliegt.

Die Haftung nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag setze voraus, dass Kreditkartenfirmen vorher von der Aufsichtsbehörde abgemahnt wurden. Das war vorliegend aber nicht der Fall. Der Spieler bleibt also auf seinem Verlust sitzen (Aktenzeichen 8 O 398/18).

Kalenderverlosung: die Gewinner

So, heute möchte ich die Gewinner der Kalenderverlosung bekanntgeben. Es hat leider etwas länger gedauert, weil ich viel unterwegs war. Die Gewinner sind:

Liam P.
Peter L.
Christina H.
Martin P.
Daniel B.
Jan E.
Andrea B.
Peter G.
Werner W.
Ute B.
Birger G.
Michael B.
Druckerei C.H.
Peter B.
Etienne H.
Tim S.
Anja E.
Thomas H.
Hauke W.

Die Gewinner des Anwaltskalenders 2020 haben auch bereits eine E-Mail erhalten. Ich wünsche viel Spaß mit den Kalendern. Es haben fast 900 Leser mitgemacht – herzlichen Dank dafür.

Wer jetzt kein Glück hatte, kann den Kalender immer noch gerne bestellen. Der Anwaltskalender 2020 des Düsseldorfer Karikaturisten wulkan zeigt zwölf Juristenmotive im Format DIN-A-3. Das Design ist klassisch schwarz-weiß, eine hochwertige Spiralbindung hält die einzelnen Blätter zusammen. Der Kalender kostet 26,45 Euro inkl. Versand. Er ist nur im Direktvertrieb erhältlich, Bestellungen bitte an wulkan@arcor.de oder telefonisch unter 0172 200 35 70.

Recht auf Selbsttötung: Karlsruhe soll entscheiden

Wenn man es sich genau überlegt, ist es gar nicht einfach, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Jedenfalls nicht ohne Schmerz und – in Würde. Deshalb klagen derzeit viele Sterbewillige darauf, dass sie für ihren Freitod ein Mittel erwerben können, das einen schmerzlosen Tode ermöglicht, zum Beispiel Natrium-Pentobarbital.

Die Bundesrepublik weigert sich aber bislang konsequent, entsprechende Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Auch nicht für Menschen, die todkrank sind und sehr leiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 geurteilt, dass eine derart pauschale Ablehnung unrechtmäßig ist und im Einzelfall nach genauer Prüfung geeignete Mittel zugänglich gemacht werden müssen (Aktenzeichen 3 C 19.15).

Das Verwaltungsgericht Köln tendiert ebenfalls zu dieser Auffassung. Dort sind mehrere Klagen Betroffener anhängig, das Gericht ist örtlich für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn, das die Genehmigungen erteilen müsste. Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht werten die Kölner Richter die Gesetzeslage so, dass derzeit die Abgabe von todbringenden Stoffen nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers uneingeschränkt verboten ist.

Dieses Verbot dürfte aber verfassungswidrig sein, meinen die Richter. Deshalb müsse das Bundesverfassungsgericht klären, ob die geltenden Regeln mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Zu diesem Zweck legt das Verwaltungsgericht Köln die Fälle dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Wenn die Richter in Karlsruhe sich für zuständig halten, werden heute und künftig Betroffene also mehr Klarheit erhalten.

Auf Spiegel Online habe ich den Text einer sterbewilligen Frau gefunden, der die Problematik schildert. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln hat das Aktenzeichen 7 K 8461/18.

G20: Journalisten zu Unrecht ausgeschlossen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat es für rechtswidrig erklärt, dass Journalisten während des G20-Gipfels im Jahr 2017 die Akkreditierung entzogen wurde – wegen angeblicher Informationen vom Verfassungsschutz und einer „dramatisch veränderten Sicherheitslage“.

Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass ein begünstigender Verwaltungsakt wie eine Akkreditierung nur aufgehoben werden darf, wenn greifbare Gründe vorliegen. Bloße Vermutungen, wie sie wohl der Verfassungsschutz über die Nähe einiger Journalisten zu gewaltbereiten Kreisen geäußert hatte, reichten dafür nicht. Diese Vermtungen hätten überprüft werden müssen.

Außerdem moniert das Gericht, es habe keine Abwägung im Einzelfall stattgefunden, natürlich insbesondere in Bezug auf das Grundrecht der Pressefreiheit. Der Anwalt des Bundespresseamtes hatte in der Verhandlung eingeräumt, man habe wegen des hohen Zeitdrucks pauschal entschieden. Das Urteil erging zu Gunsten von zwei Journalisten. Insgesamt sollen aber 32 Akkreditierungen widerrufen worden sein (Aktenzeichen VG 27 K 516.17 und 27 K 519.17).

Bitte alle Unterlagen

Kunden haben im Streit mit Unternehmen oft einen strukturellen Nachteil. Wenn sie nämlich das machen, was die meisten von uns machen: ihren Papierkram nicht penibel beisammen halten, E-Mails auch mal löschen oder auch mal den Account oder den Rechner wechseln. Vor dem Oberlandesgericht Köln ging es in einem Rechtsstreit jetzt darum, ob ein Kunde nach der Datenschutz-Grundverordnung Anspruch darauf hat, dass ihm alle Unterlagen einschließlich Gesprächsnotizen etc. vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Zu dem Thema gibt es mittlerweile einige Urteile, die eher zurückhaltend ausfallen. Anders das Oberlandesgericht Köln. Nach dessen Entscheidung muss der Vertragspartner, hier eine Versicherung, alle Dokumente mit Bezug auf den Kläger zugänglich machen. Dazu gehören dann zum Beispiel auch Gesprächsnotizen oder Vermerke, die Mitarbeiter des Unternehmens gemacht haben. Gerade wenn es darum geht, was am Telefon besprochen wurde, kann das natürlich hilfreich sein.

Nähere Informationen zu der Entscheidung und eine detaillierte Einordnung findet ihr im Blog der Anwaltskanzlei CMS. Die Entscheidung des OLG Köln hat das Aktenzeichen 26 O 15/18.

Keine Gnade

Wenn nichts mehr hilft und keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen, kann es sich in manchen Fällen empfehlen, einen Gnadenantrag zu stellen. Hiermit sollen in Ausnahmefällen (dementsprechend gering sind die Erfolgsaussichten) rechtskräftige Gerichtsentscheidungen auf Grund besonderer Härte, Irrtümern bei der Urteilsfindung oder nachträglich entstandene Unbilligkeiten ausgeglichen werden.

Für unseren Mandanten haben wir solch einen Gnadenantrag eingereicht und ausführlich begründet. Das Problem lag stark abgekürzt darin, dass dem Mandanten ein wichtiges Schriftstück nicht rechtzeitig zuging, da er auf Grund einer komplizierten Operation im Krankenhaus war. Als es ihn dann erreichte, wehrte er sich natürlich dagegen, laut Staatsanwaltschaft und Gericht allerdings etwas zu spät. Den Nachweis über die rechtzeitige Versendung seines Rechtsmittels hatte der Mandant inzwischen leider verlegt. Das alles resultierte dann in einem rechtskräftigen Urteil.

Die Umstände waren wirklich unglücklich, und es spricht auch vieles dafür, dass der Mandant Recht bekommen hätte, wäre die Frist nicht versemmelt worden. Die Antwort auf den Gnadenantrag fiel allerdings eher kurz aus. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Warum, bleibt allerdings eine Art Staatsgeheimnis. Ich zitiere aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft:

Anliegend wird die Gnadenentscheidung mit dem Hinweis übersandt, dass die Gründe von Gnadenentscheidungen nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Praxis nicht mitgeteilt werden.

Der Fall spielt in Bayern, da legt man die dortige Gnadenordnung wohl so aus. In Nordrhein-Westfalen bekommt man zum Beispiel immerhin noch ein paar warme Worte mit auf den Weg, warum es denn nicht für eine positive Entscheidung reicht.

Wie intensiv sich der Gnadenbeauftragte in Bayern mit dem Fall tatsächlich auseinandergesetzt hat, wird der Mandant nach heutigem Stand also nie erfahren. Ob die Geheimniskrämerei das Vertrauen in den Rechtsstaat fördert, wird man sich aber fragen dürfen.

RAin Jennifer Leopold