Sportstudios bleiben zu

Auch wenn ab Montag Geschäfte teilweise wieder öffnen dürfen – für alle Betriebe gilt dies nicht. Neben Restaurants müssen auch Fitnessstudios weiter zu bleiben. Diese Anordnung hält das Oberverwaltungsgericht Münster für korrekt, wie es jetzt in einem Eilverfahren entschieden hat.

Ein Bielefelder Sportstudio hatte sich gegen die Schließungsverfügung gewehrt, unter anderem mit der Begründung, dass bei individuellem Training das Abstandsgebot eingehalten werden kann, insbesondere auch durch eine Beschränkung der Personen, die gleichzeitig ins Studio dürfen. Dennoch sehen die Richter ein erhöhtes Infektionsrisiko, etwa bei unvermeidlichen Begegnungen im Trainingsbereich, in Umkleiden und Duschen.

Beim Sport werde auch intensiver geatmet, so dass mehr virushaltige Tröpfchen in die Luft gelangen könnten. Außerdem würden die Sportgeräte hintereinander berührt, Schmierinfektionen seien nicht ausgeschlossen (Aktenzeichen 13 B 440/20.NE).

Corona verlängert Haft

Die deutschen Gerichte verzichten wegen der Corona-Pandemie derzeit weitgehend auf Verhandlungen. In Strafsachen führt dies natürlich zu erheblichen Verzögerungen, die gerade im Fall der Untersuchungshaft problematisch sind. Hofnung auf – vorübergehende – Entlassung dürfen sich Betroffene aber kaum machen, wie jetzt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Jena zeigt.

Zwei Thüringer Polizisten sitzen seit Ende September 2019 in Untersuchungshaft. Sie sollen bei Ermittlungen gemeinsam eine Beschuldigte in deren Wohnung vergewaltigt haben. Das Landgericht Erfurt wollte die Sache im März und April verhandeln, musste die Termine dann aber aufheben. Nun ist der Prozessbeginn zunächst auf den 5. Mai verschoben.

Die Corona-Pandemie rechtfertigt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena, die Untersuchungshaft über die Grenze von sechs Monaten zu verlängern. Normalerweise muss der Prozess spätestens nach dieser Frist beginnen. Die Maßnahmen zum Schutz der Gesamtbevölkerung sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 StPO, der eine Haftverlängerung rechtfertigt (Aktenzeichen 1 WS 110/20).

Exoskelett: Krankenkasse muss dafür zahlen

Mit der Hilfe eines sogenannten Exoskeletts, das rund 100.000 Euro kostet, kann ein Querschnittsgelähmter möglicherweise wieder Stehen und Gehen. Die Krankenkasse muss dieses Hilfsmittel bezahlen, entschied jetzt das Landessozialgericht Essen.

Nach einem Verkehrsunfall war der Kläger querschnittsgelähmt. Im Jahr 2016 beantragte er ein Exoskelett. Seine Krankenkasse verwies ihn jedoch auf einen Aktivrollstuhl und einen Stehrollstuhl. Diese sind zwar billiger, ermöglichen aber weniger Bewegungen als ein Exoskelett, das wie eine „zweite Hose“ angelegt und über ein Display gesteuert wird.

Nach Auffassung des Gerichts ist die wesentliche Frage, ob ein technisches Hilfsmittel die verlorengegangene Körperfunktion wieder herstellt. Es komme nicht so sehr darauf an, ob es sich um ein „Körperersatzstück“ handelt, etwas eine Prothese. Der Fall sei vergleichbar mit einem Hörgerät, meinen die Richter. Auch dieses müsse die Krankenkasse zahlen. Die Vorinstanz hatte noch anders geurteilt; das Landessozialgericht Essen ließ die Revision zu (Aktenzeichen L 5 KR 675/19).

Bordverweis vom Kreuzfahrt-Kapitän

Nicht nur das Corono-Virus, sondern auch eine angeschlagene Gesundheit können eine Kreuzfahrt verderben. Oder sogar unmöglich machen, wie im Fall einer 83-Jährigen. Der Kapitän verbannte die Frau bei einem Zwischenstopp von Bord, weil sie unter Darmbeschwerden litt.

Die Reisende hatte sich unwohl gefühlt und die Bordärztin aufgesucht. Diese hielt es für möglich, dass sich der Zustand der Frau – sie litt seit 20 Jahren unter Darmproblemen – so verschlechtert, dass sie auf die Intensivstation muss oder gar verstirbt.

Das Landgericht Rostock hält den Bordverweis für begründet. Der Reiseveranstalter dürfe nach den Geschäftsbedingungen die Weiterfahrt des Gastes verbieten, wenn dessen körperlicher Zustand entsprechend schlecht ist. Auch wenn das Risiko eines Notfalls eher gering gewesen war, durfte der Kapitän auf den Rat der Ärztin hören. Der Kapitän habe einen Bewertungsspielraum.

Die Reisende musste nicht nur das Schiff verlassen. Sie kriegt auch kein Geld zurück (Aktenzeichen 1 O 27/18).

Reisestorno: So entgeht man vielleicht dem Zwangskredit

Ich habe gestern in diesem Beitrag über mein Unbehagen berichtet, wie momentan Kunden von Reiseunternehmen durch den Staat als Zwangskreditgeber verpflichtet werden sollen. Heute hat die sogenannte Gutscheinlösung das Bundeskabinett passiert, dennoch wird es bis zu einem eventuellen Gesetz noch etwas dauern – die EU-Kommission muss zustimmen.

Ich habe etliche Nachfragen erhalten, wie man den Anspruch vor Gericht begründen kann, wenn die Veranstalter – wie etwa in meinem Fall – nun gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Ich habe meine Anspruchsbegründung deshalb in ein kleines Muster umgewandelt, das jedenfalls für Pauschalreisen passen sollte.

Ihr könnt das Muster bei Interesse hier herunterladen.

Für die Einleitung des Mahnverfahrens benötigt ihr keinen Anwalt oder spezielle Software. Das Antragsformular lässt sich hier online ausfüllen. Man muss es dann ausdrucken und per Post ans Mahngericht schicken. Das Verfahren wird zum Beispiel auf der Seite der Justiz NRW gut erklärt.

Ein großes Kostenrisiko dürfte mit Mahnverfahren/Klage nicht verbunden sein. Wenn sich herausstellt, dass sich die Gutscheinlösung nicht auf rechtzeitig eingeklagte Ansprüche erstreckt, werden die Gerichte entsprechende Zahlungsurteile fällen. Dann gucken nur die in die Röhre, die nichts gemacht haben. Wenn sich die Gutscheinlösung auch auf laufende Verfahren erstreckt, wird man halt einen Gutschein zugesprochen bekommen. Das Gericht wäre zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet. Das wird aber wohl nichts daran ändern, dass der Veranstalter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Denn momentan sind die Klagen nach Anbieterstornos zulässig und begründet – daran ändert auch eine im Raum stehende Gesetzesänderung nichts.

Wer seine Nerven schonen möchte, sollte aber auf jeden Fall einen Anwalt für Zivil- oder Reiserecht beauftragen. Der Anwalt kann den Einzelfall beurteilen und individuelle Risiken abwägen.

Kleiner Hinweis: Mein Anwaltsbüro macht nur Strafrecht.

„No work no money nothing for everybody“

Vielleicht war es etwas naiv, dass ich Mitte Februar noch den Restpreis für meinen Osterurlaub bezahlt habe. Denn der Urlaub findet natürlich nicht statt, der Veranstalter (in meinem Fall die TUI) hat die Reise von sich aus storniert.

Nun bin ich durchaus ein wohltätiger Mensch. Aber nur aus freien Stücken. Diese Rolle lasse ich mir jedoch nicht aufzwingen. Weder von einem Reisekonzern. Noch von der Bundesregierung. Deshalb gehöre ich zu denen, die sich gegen die auf den Weg gebrachte „Gutscheinlösung“ wehren und keine Lust darauf haben, ihren Vertragspartnern Zwangskredite zu gewähren.

Ich weiß, das finden manche unsolidarisch. Ich habe mir darüber Gedanken gemacht. Zum Glück habe ich Telefonnummern von einigen dieser wirklich furchtbar netten Leute, die in dem Ferienclub arbeiten, in dem ich die Ostertage verbringen wollte. „Sind alle sofort rausgeflogen, kriegen keinen Cent“, schreibt mir einer vom Fitnessteam. „No work no money nothing for everybody“, schreibt ein Mitarbeiter des Gastroteams. Ich habe keinen Grund zur Annahme, dass es ihren Kollegen vor Ort besser geht.

Tja, so viel zu dem Gedanken, dass man mit seiner Finanzspritze doch furchtbar netten Leuten und deren Familien in einem fremden Land unter die Arme greift, welche ein treusorgender Reisekonzern natürlich nie und nimmer im Regen stehen lassen möchte.

Dabei, das muss ich sagen, wollte die TUI mein Geld zunächst noch nicht einmal behalten. Nach dem Storno schrieb ich eine Mail und erhielt folgende Antwort: „Da Ihr Vorgang bereits storniert wurde, wird Ihnen auch Ihr Geld zurückerstattet. Im Regelfall dauert das 14 Tage…“

Wir Juristen nennen das ein Anerkenntnis. Aber auch ansonsten ist die Rechtslage eindeutig. § 651h BGB regelt für Pauschalreisen ganz klar, dass ein Storno des Veranstalters diesen zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet – selbst bei „höherer Gewalt“. Die Rückzahlung erfolgte nicht, so dass ich direkt mal einen Mahnbescheid beantragte. Zwischenzeitlich war die Gutscheinlösung auf der politischen Tagesordnung. Und siehe da, welche Überraschung: Die TUI legt Widerspruch ein und widerspricht dem Anspruch insgesamt. Wofür der Konzern übrigens keine 14 Tage brauchte, sondern nicht mal 24 Stunden.

Gut, nun ist das Rennen also eröffnet. Ich habe gleich mal die Gerichtskosten für das streitige Verfahren eingezahlt und den Anspruch auch schriftlich begründet. Jetzt kommt es halt etwas darauf an, wie schnell das Amtsgericht das Verfahren bearbeitet. Und ob die Gutscheinlösung, so sie denn kommt, tatsächlich so gestrickt wird, dass selbst rechtshängige Ansprüche ausgehebelt werden. Was juristisch natürlich noch viel heikler wäre, so dass ich mir jedenfalls das eher nicht vorstellen kann.

Fazit: Wenn ihr noch was unternehmen wollt, macht es schnell. Der Zivilrechtsanwalt eures Vertrauens hat derzeit sicher auch nichts gegen etwas Arbeit einzuwenden.

Was Gerichte zu Corona sagen

Zu den Corona-Maßnahmen der Landesregierungen gibt es nun Entscheidungen von Verwaltungsgerichten. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz. Hierbei prüfen die Gerichte nur summarisch, ob die angefochtene Regelung vermutlich rechtmäßig ist. Hier einige Entscheidungen in Kurzfassung:

– Die Sächsische Corona-Verordnung ist wohl rechtmäßig, auch was die strengen Beschränkungen der Fortbewegungsfreiheit auf das „Umfeld des Wohnbereichs“ betrifft. Das Gericht stellt aber klar, dass hierunter ein Radius von 10 bis 15 Kilometern rund um die eigene Wohnung gemeint sein dürfte (Aktenzeichen 3 B 111/20).

– Einzelhandelsgeschäfte in NRW müssen weiter geschlossen bleiben, wenn sie die Bevölkerung nicht mit „Grundbedarf“ versorgen. Das Oberverwaltungsgericht sieht im Infektionsschutzgesetz derzeit eine ausreichende Rechtsgrundlage. Es weist den Antrag einer Firma zurück, die „Haushaltswaren und Geschenkartikel im Tiefpreissegment“ verkauft (Aktenzeichen 13 B 398/20.NE).

– Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen betrachtet Beschwerden gegen die Corona-Verordnungen derzeit als unzulässig. Die Antragsteller müssten den normalen Rechtsweg einhalten, das heißt sich gegen konkrete Einzelanordnungen wehren oder ein Normenkontrollverfahren einleiten. Dafür seien zunächst die Verwaltungsgerichte zuständig (Aktenzeichen 32/20.VB-1, 33/20.VB-2).

– Die Besuchseinschränkungen in Berliner Pflegewohnheimen sind voraussichtlich durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist einen Eilantrag zurück (Aktenzeichen 11 S 14/20).

– Das Verwaltungsgericht Aachen erlaubt einem Weinhändler, sein Geschäft weiter offen zu lassen. Die Stadt Aachen meinte, die Verkaufserlaubnis für Lebensmittel zur Sicherstellung des „Grundbedarfs“ müsse einschränkend ausgelegt werden. Nach Auffassung des Gerichts ist Wein aber ein Lebensmittel (7 L 259/20).

– Ein Fliesenmarkt in Bremen muss geschlossen bleiben. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, ein Fliesenmarkt sei ein Unterfall des Baumarktes. Baumärkte dürfen offen bleiben. Laut dem Gericht zeichnet sich ein Baumarkt aber durch eine breitere Palette an Produkten aus, die Kunden für unaufschiebbare Reparaturen benötigen. Fliesenverlegung sei dagegen nicht unaufschiebbar (Aktenzeichen 5 V 604/20).

– Das Oberverwaltungsgericht Hamburg untersagt eine Versammlung auf der Freifläche des St. Pauli Fischmarktes. Die Veranstaltung sollte die Situation in griechischen Flüchtlingslagern thematisieren (Aktenzeichen 3 E 1568/20). Das Verwaltungsgericht Schleswig untersagt eine Versammlung in der Lübecker Innenstadt (3 B 30/20). Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) verbietet eine Demonstration von zwei Personen (Aktenzeichen 4 L 333/20.NW).

– Die Berliner Corona-Verordnung verletzt nicht die Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts, so das Verwaltungsgericht Berlin. Der Jurist hatte sich dagegen gewehrt, dass Anwälte nur noch in dringenden Fällen aufgesucht werden dürfen und dass Betroffene bei einer Kontrolle dann wohl auch erklären müssen, warum sie zum Anwalt gehen (Aktenzeichen 14 L 31.20).

– Das Anreiseverbot zu Nebenwohnsitzen in Nordfriesland ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 3 MB 8/20, 3 MB 11/20).

Lehrer möchte nicht aufs Klassenfoto

Wenn sich ein Lehrer für ein offizielles Klassenfoto mit zur Schülergruppe stellt, muss er sich auch die Veröffentlichung des Bildes in einem Schuljahrbuch gefallen lassen. Ein Lehrer in Rheinland-Pfalz hatte gegen das Bild geklagt, weil er sein Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

Ein Schuljahrbuch ist jedoch ein Zeugnis für das Zeitgeschehen, meint das Verwaltungsgericht Koblenz. Auch für Ereignisse mit regionaler oder lokaler Bedeutung bestehe ein Informationsinteresse. Ein Schuljahrbuch erfülle dieses Interesse. Das Persönlichkeitsrecht des Lehrers trete in diesem Zusammenhang zurück, zumal er im dienstlichen Bereich und noch dazu in keiner Weise unvorteilhaft abgelichtet worden sei. Seine Zustimmung zu der Veröffentlichung habe er zumindest schlüssig erteilt, da Klassenfotos an der Schule schon früher in Schuljahrbücher eingestellt wurden. Daran ändere es auch nichts, dass der Lehrer nach eigenen Angaben von einer Kollegin für das Foto überredet wurde.

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Entscheidung erster Instanz nun bestätigt (Aktenzeichen 5 K 101/19.KO).

Staatlich verordneter Zwangskredit

Habt ihr schon für eine Reise bezahlt, die jetzt wegen der Corona-Krise nicht stattindet? Oder für ein Flugticket? Oder für eine Konzertkarte? Dann wird es euch freuen, dass der Gesetzgeber euren – an sich glasklaren – Rückerstattungsanspruch auf das Geld voraussichtlich kurzfristig außer Kraft setzen wird. Das Bundeskabinett hat jedenfalls heute beschlossen, dass euch die Anbieter auf einen Gutschein verweisen können.

Mit anderen Worten: Der Kunde schaut erst mal in die Röhre und gibt dem Unternehmen einen Zwangskredit. Überdies wird er gezwungen, bis zum Ende der Einlösungsfrist für den Gutschein – die Rede ist von Ende 2021 – erneut bei dem betreffenden Anbeiter zu buchen. Zu deutlich höheren Preisen und inhaltlich komplett veränderten bzw. deutlich eingeschränkten Angeboten? Das ist wohl zu befürchten.

Auch wenn gerade die Touristik- und Veranstaltungsbranche nun in eine deutliche Schieflage gerät, ist die Frage erlaubt, wieso nun die Kunden für eine Zwischensanierung zuständig sein sollen. Natürlich ist es jedem unbenommen, sich mit einem Gutschein zufrieden zu geben, wenn er glaubt, das betreffende Unternehmen habe die Unterstützung verdient.

Ein Zwangskredit, wie er jetzt geplant ist, stellt aber nicht nur den Grundgedanken des Zivilrechts, wonach es Geld nur gegen Leistung gibt, auf den Kopf. Vielmehr wird auch verkannt, dass ein großer Teil der Kunden ihre vergebliche Zahlung sicher nun gut selbst brauchen könnte. Wenn Kurzarbeit angesagt ist oder gar die Entlassung droht, wenn Geschäftsinhaber keine Umsätze mehr machen können, sollen diese Leute jetzt so selbstlos sein, mit ihrem Kapital Firmen oder gar Konzerne wie die Lufthansa oder dem Reiseriesen TUI das Pleiterisiko abzunehmen – für nullkommanull Gegenleistung? Den Kunden so etwas rückwirkend aufzubürden, ist nicht nur dreist, sondern wird auch das Vertrauen ins geltende Recht weiter erodieren lassen.

Bleibt nur zu hoffen, dass sich der Bundestag wenigstens eine vernünftige Lösung für das Insolvenzrisiko einfallen lässt. Ansonsten bleibt den Kunden dann womöglich nur zuzusehen, wie nun leider jetzt schon marode Firmen erst mal so lange weitermachen, bis der Zwangskredit aufgebraucht ist, etwa für stattliche Boni, Abfindungen, verdeckte Gewinnausschüttungen und gut strukturierte Ausverkäufe. Lehmann, Thomas Cook & Co. lassen grüßen.

Nachtrag: Zu dem Thema äußert sich auch der Verbraucherzentrale Bundesverband

Black Shirt mit Ethnokette

Die korrekte Kleidung spielt bei Prüfungen eine Rolle, auch heute noch. Dass ausgerechnet das Prüfungsoutfit auf eher skurrile Art und Weise zum Gegenstand eines Rechtsstreits wird, ist einer Dozentin im Bereich „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ an der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht zu verdanken. Also jemandem, der es eigentlich besser hätte wissen sollen. Aber der Reihe nach…

Im Sommer 2018 sollte eine Master-Studentin im Kurs „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ geprüft werden. Weil es bis zu 35 Grad heiß werden sollte, verzichtete die Dozentin auf den üblichen Dresscode im Bewertungsteil „Präsentationsweise (Vortrag)“. Dieser sah einen „strengen formalen, geschäftlichen Dress-Code“ vor. Stattdessen sollten sich die Studenten lediglich „dem Anlass entsprechend ansprechend und gepflegt“ kleiden.

Die Absolventin wählte eine Jeans und ein Oberteil mit Punkten – wofür sie einen Punktabzug kassierte. Das sei dann doch zu „casual“ gewesen, monierte die Prüferin. Sie meinte (ernsthaft), die Kandidatin hätte „auf eine weiße Leinenhose und Black Shirt mit Ethnokette oder einem lieblichen oder auch strengen Blouson zurückgreifen oder auch ein Top mit elegantem Kurzjackett“ ausprobieren können. Immerhin rutschte die Studentin wegen ihrer Kleidung von der Endnote 1,3 auf 1,7. Das wollte sie nicht auf sich sitzen lassen und klagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Es ist nicht bekannt, wie die zuständigen Richter am Verhandlungstag unter ihren Roben gekleidet waren. Aber die Begeisterung für den Punktabzug hielt sich in deutlichen Grenzen, was allerdings auch problemlos juristisch zu erklären ist. Grundsätzlich könne auch die Kleidung in einer Prüfung bewertet werden, so das Gericht. Allerdings müsse die Kleidung dann selbst Prüfungsgegenstand sein, etwa im Fach Modedesign. Oder bei Feuerwehrleuten.

Hier habe die Studentin aber lediglich die Vorgabe gehabt, angemessene Kleidung zu tragen. Bei so einer unbestimmten Vorgabe sei ihre Kleiderwahl ein „vertretbarer Lösungsansatz“ gewesen, so dass ein Punktabzug schon deshalb nicht in Betracht kam. Auf die Frage, ob die Dozentin grundsätzlich zu streng in Modedingen ist, ggf. in Tateinheit mit leichter Geschmacksverirrung, kam es deshalb gar nicht mehr an (Aktenzeichen VG 12 K 529.18).

„Egoist“ klagt gegen das Kontaktverbot – und kriegt am Ende womöglich Recht

In Aachen klagt ein Mann gegen die Kontaktverbote wegen des Corona-Virus. Er will sich insbesondere in der Öffentlichkeit mit seinen Freunden treffen. Das Oberverwaltungsgericht Münster will nach Angaben einer Gerichtssprecherin nächste Woche entscheiden.

Auch wenn sich der Rechtsbehelf „egoistisch“ (so eine Boulevardzeitung) anhört, ganz ohne Chancen ist der Antragsteller nicht. Juristische Probleme erwarte ich weniger bei der Regelung an sich, das robuste Vorgehen der Landesregierung wird angesichts der Bedrohung derzeit wohl kaum als grob unverhältnismäßig eingestuft werden können.

Aber beim Wort „Landesregierung“ sind wir schon mitten in der juristischen Grauzone, welche das Verfahren durchaus brisant macht. Es ist nämlich die Art und Weise, wie sich der nordrhein-westfälische Landtag und wohl auch die weitaus meisten anderen Länderparlamente „verzwergen“, wie es der Juristische Korrespondent der FAZ schon vor Tagen in einem Leitartikel ausgedrückt hat.

Statt das Heft des Handelns in die Hand zu nehmen und wichtigste Fragen per Gesetz zu regeln, ducken sich die Parlamente weg. Sie überlassen der Landesregierung, also der Exekutive, genau die Aufgaben, die sie in der Krise eigentlich selbst regeln müssen. Die jetzt erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen schränken massiv so ziemlich jedes Grundrecht ein, das wir Bürger haben. Solche Schritte können möglich sein, aber für diese gilt der sogenannte Gesetzesvorbehalt.

Wichtigste Fragen müssen danach vom demokratisch legitimierten Parlament geregelt werden, nicht von der Landesregierung als Exekutive. Das nennt man Gewaltenteilung, und eigentlich ist so was schon Thema im Sozialkundeunterricht an jeder Schule. Es bedarf keiner großen Fantasie, dass sich die Richter schon Gedanken machen werden, wieso man das Parlament einfach außen vor lassen darf. Mit fehlender Handlungsfähigkeit der Landtage kann es ja kaum zu tun haben. Die Finanzhilfen haben die Parlamente ja auch ohne Probleme auf den Weg gebracht.

Gut möglich also, dass die Praxis, alles mit Verordnungen / Allgemeinverfügungen zu regeln, den Verantwortlichen noch ganz schwer auf die Füße fällt. In seiner Pressemitteilung spricht das Oberverwaltungsgericht Münster selbst davon, es sei zu prüfen, ob es für die Anordnung eine Rechtsgrundlage gibt. Problembewusstsein ist also vorhanden. Kein gutes Zeichen.

NRW lässt Gefangene frei

Auch die Justizvollzugsanstalten bleiben von der Corona-Problematik nicht verschont. Die nordrhein-westfälische Landesregierung versucht nun, die Risiken zu minimieren.

Gefangene, die nur kurze Freiheitsstrafen verbüßen oder nur noch einen geringen Strafrest haben, werden entlassen. Außerdem soll es zunächst keine Inhaftierungen in vergleichbaren Fällen geben. Was die Freigelassenen betrifft, scheint es sich entgegen ersten Angaben nicht um eine Amnestie zu handeln. Der Justizminister hat mittlerweile erklärt, es gebe keinen „Corona-Rabatt“ und die Strafen würden nicht erlassen, sondern erst mal nur ausgesetzt.Es handelt sich um eine Strafaussetzung, die mit Rücksicht auf den Strafvollzug gesetzlich möglich ist ist (§ 455a StPO).

Gleichzeitig soll aber wohl großzügig und wohlwollend über Bewährungen entschieden werden, damit die Gefangenen möglichst nicht zurückkehren müssen. Jedenfalls wurden die Anstalten nach meinen Informationen gebeten, positive Stellungnahmen für die Gerichte zu schreiben.

Einzelheiten berichtet Focus Online.

Besuch – ist der weiter erlaubt?

Seit heute gelten die neuen Schutzvorschriften wegen des Corona-Virus. Die nordrhein-westfälische Regelung kann man zum Beispiel hier nachlesen. Auf eine Ausgangssperre wird verzichtet, im Kern läuft es darauf hinaus, dass sich – Angehörige und Kinder ausgenommen – nicht mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit „versammeln“ dürfen.

Womit wir schon beim Thema wären, das ich ansprechen möchte. Denn offenbar gibt es Missverständnisse in die Richtung, dass sich ab jetzt auch nur noch zwei Personen, die sich nicht näherstehen, gemeinsam in einer Wohnung aufhalten dürfen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Regelung bezieht sich nur nur auf den „Aufenthalt im öffentlichen Raum“. Für Wohnungen (und auch private Gärten) gibt es derzeit keine Einschränkungen in NRW und den Bundesländern, die vergleichbare Regelungen geschaffen haben.

Mit anderen Worten: Es ist nach wie vor zulässig, dass sich Menschen in NRW gegenseitig besuchen, und zwar auch in größerer Zahl. So lange die „Anreise“ höchstens in Zweiergruppen erfolgt, ist vom Tinder-Date bis zur Geburtstagsfeier also alles weiter erlaubt – so nachteilig das mit Blick auf das Verbreitungsrisiko des Corona-Virus auch sein mag. (Es kann sein, dass eure Kommune „Veranstaltungen“ verboten hat. Darunter sind private Feiern, zumindest im kleineren Umfang, aber nach meinem Verständnis nicht erfasst.)

Im Ergebnis hat die Landesregierung richtig gehandelt, wenn sie keine Regelungen trifft, die letztlich nicht überprüfbar sind. Schwer vorstellbar nämlich, dass Ordnungsämter oder die Polizei sich Zutritt zu Wohnungen verschaffen, um dort Kontrollen vorzunehmen. Überdies sollte man auch keine Möglichkeiten eröffnen, auf welche die Blockwarte unter unseren Mitbürgern nach Jahrzehnten erzwungener Inaktivität nur warten.

Gegen offenkundige Corona-Partys im privaten Raum könnten die Ordnungsämter allerdings auch in NRW einschreiten, wenn sie eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ annehmen, was natürlich unschwer möglich ist.

Die bayerische Regelung ist in diesen Punkten übrigens rigoroser. In Bayern ist das Verlassen der Wohnung für einen Besuch nämlich nur dann erlaubt, wenn dieser näherstehenden Personen dient (Ziff. 3g). Dass aber auch die bayerischen Vorgaben nicht so knallhart sind, wie sie daherkommen, habe ich bereits am Freitag erläutert.

Keimfreie Kommunikation

Es gibt Mandanten, die legen Wert darauf, nur per Briefpost zu kommunizieren. Ist oft auch nachvollziehbar, wenn nicht sogar empfehlenswert. Einer dieser Hartgesottenen meldet sich nun aber mit folgender Bitte:

Im Hinblick auf die aktuelle Situation wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mich ab sofort per Mail informieren. Ich bemühe mich momentan noch, so einen Verschlüsselungskey herzustellen. Aber bis dahin trotzdem erst mal alles per Mail, danke.

Gut, machen wir.

Verhältnismäßig verhältnismäßig

Das Land Bayern hat heute eine landesweite Ausgangssperre oder, milder formuliert, Ausgangsbeschränkung verhängt. Diese tritt um Mitternacht in Kraft. Allerdings zeigt die Anordnung – was ich gut finde – sehr deutlich, dass man die Beschränkung der Freiheitsrechte nicht übertreiben will.

So definiert das Regelwerk als zulässigen Grund für den Aufenthalt im Freien nicht nur Einkäufe und den Arbeitsweg, sondern auch (Punkt 5g):

Sport und Bewegung an der frischen Luft

Bei einer Kontrolle kann man also sagen, ich will mir die Füße vertreten. Tatsächlich verhindert die Regelung also für den öffentlichen Raum nur die Gruppenbildung im Freien, was aufgrund der Sachlage ja nun auch ein nachvollziehbares Anliegen ist.

Ein mehr oder weniger schlichtes Versammlungsverbot hätte demnach aber auch gereicht.