Augen auf, auch mit Getränkekiste vor dem Bauch

Wer eine Getränkiste vor dem Bauch mit sich trägt, muss trotzdem selbst auf den Weg achten. Jedenfalls kann er nicht erfolgreich die Stadt verklagen, wenn er auf dem Bürgersteig stolpert und sich beim Sturz verletzt. Diese Einsicht gibt das Oberlandesgericht Köln einem Fußgänger mit.

Der Mann hatte eine Getränkekiste getragen. Auf dem Fußweg war er gestolpert, weil einige höherstehende Pflastersteine eine Kante bildeten. Der Höhenunterschied betrug nach den Angaben des Mannes rund 4 Zentimeter. Aber das ist nach Auffassung des Gerichts keine „nicht mehr beherrschbare Gefahrenquelle“ für einen Fußgänger, welche die Stadt zum Einschreiten zwinge. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Fußgänger hätte – trotz Getränkekiste – den Weg überblicken und die Unebenheit problemlos überwinden können.

Das Landgericht Köln hatte es als Vorinstanz ebenso gesehen. Der Stadt Köln muss den Kläger nicht für die Folgen der Mittelhandfraktur entschädigen, die er sich beim Sturz zuzog (Aktenzeichen 7 U 298/19).

Untergeschobene Verträge? Verbraucherzentrale klagt gegen Vodafone

Bedauerliche Einzelfälle? Oder doch System? Diese Frage stellt die Verbraucherzentrale Hamburg im Fall der Vodafone Deutschland GmbH. Kunden berichten laut Verbraucherzentrale häufig über untergeschobene Verträge. Die Verbraucherzentrale hat nach eigenen Angaben in diversen Fällen Unterlassungsurteile erwirkt.

Kunden, die eigentlich kündigen wollten oder Hilfe wegen Online-Problemen suchten, sollen Vertragsabschlüsse bestätigt worden sein. Ebenso unmittelbar nach dem Besuch vermeintlicher Techniker, die angeblich die Anschlussdosen überprüfen sollten. Auf ihrer Informationsseite listet die Verbraucherzentrale diverse konkrete Fälle auf, in denen sie erfolgreich gegen die Vodafone Deutschland GmbH vorgegangen ist. Betroffen sind die unterschiedlichsten Produkte des Unternehmen, u.a. Kabelfernsehen, Internet- und Telefonanschlüsse.

Die Verbraucherzentrale gibt Vodafone-Kunden (insbesondere solchen wider Willen) die Möglichkeit, ihre Erfahrungen mitzuteilen. Sie weist darauf hin, dass gegen Vodafone möglicherweise Ordnungsgelder verhängt werden können, wenn sich neue Verstöße belegen lassen.

Keine Maskenpflicht an hessischen Schulen

Eine Nachricht, die Eltern und Schüler interessieren wird: Hessische Schulen sind nicht verpflichtet, den Schülern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzuschreiben. Die Mutter eines (volljährigen) Schülers wollte dies für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden durchsetzen, weil sie um die Gesundheit ihres Sohnes fürchtet.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht jedoch keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Maskenpflicht. Die Behörden hätten ein umfangreiches Konzept ausgearbeitet, welches das Infektionsrisiko in der Schule reduziere. Dazu gehörten entzerrte Unterrichtszeiten, Abstandsregeln, Desinfektionspläne und strenge Hygienevorschriften für die Sanitärbereiche.

Vor diesem Hintergrund sei es derzeit nicht erforderlich, den Schülern auch noch das Tragen einer Maske aufzuerlegen. Zwar sei eine Mund-Nasen-Bedeckung empfehlenswert, aber die derzeitige Gefährdung mache sie nicht notwendig. Das Gericht verweist auf die sehr niedrige Zahl von Neuinfektionen im Kreis (Aktenzeichen 6 L 485/20.WI).

Finanzamt darf Corona-Hilfe nicht pfänden

Das Finanzamt darf die Corona-Soforthilfe des Landes Nordrhein-Westfalen nicht pfänden. Das Finanzgericht Münster ordnete an, dass die Hilfe an einen Gewerbetreibenden ausgezahlt werden muss – obwohl dieser erhebliche Steuerrückstände (Umsatzsteuer) hat.

Laut dem Gericht besteht bei der Soforthilfe eine Zweckbindung. Diese bestehe darin, dass dem Unternehmer über eine finanzielle Notlage hinweggeholfen wird, weil er für seinen Reparaturservice keine Aufträge mehr bekam. Zweck der Hilfe sei es nicht, Gläubigeransprüche zu befriedigen. Das Finanzamt muss das Konto des Betroffenen nun in Höhe der Soforthilfe freigeben (Aktenzeichen 1 V 1286/20 AG).

Termine für 2022

Heute rief mich der Vorsitzende einer Strafkammer am Landgericht an. Er wollte Verhandlungstermine abstimmen. Am besten im Februar oder März, so sein Vorschlag. „Wobei ich sicherheitshalber darauf hinweisen möchte“, sagte er, „dass wir über Termine im Jahr 2022 reden.“

Also, da sah es bei mir echt noch gut aus…

TUI geht erst mal zum Anwalt

Ich hatte in einem früheren Beitrag schon mal meinen aktuellen Rechtsstreit mit der TUI erwähnt. Obwohl das Unternehmen meinen Osterurlaub von sich aus stornierte, kriege ich meine komplett bezahlten Reisekosten bislang nicht zurück. Und das, obwohl das Unternehmen die Erstattung zunächst sogar per Mail zugesagt hat…

Nun sind wir also vor dem Amtsgericht Hannover. Für die TUI hat sich jetzt ein Anwaltsbüro gemeldet und angekündigt, das Unternehmen werde sich gegen die Klage verteidigen. Da bin ich dann doch etwas baff, denn ich habe die Buchung, das von der TUI erkärte Storno, die Rückzahlungszusage und – natürlich – die Belege für meine Überweisungen. Wird also interessant, was die Kollegen sich an Argumenten einfallen lassen. Die Gutscheinlösung gibt es wegen der klaren EU-Vorgaben für Reiseveranstalter ja nicht, und es wird sie auch in absehbarer Zeit nicht geben.

Zeitgewinn mag zwar ein legitimes Interesse sein, wenn man nicht (mehr) allzu sehr auf seinen Ruf als ehrbarer Geschäftsmann achtet. Aber wenn man die nun zusätzlich entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten kalkuliert, ist das Zahlungsziel von weiteren ein, zwei Monaten doch recht teuer erkauft. Aber vielleicht ist es den Leuten bei der TUI ja auch egal. Am Ende zahlt sowieso alles mehr oder weniger bereitwillig der Steuerzahler, die Subventionstöpfe sind ja längst in Form eines Milliardenkredits angezapft.

BND darf nicht beliebig abhören

Während der Bundesnachrichtendienst deutsche Staatsbürger nicht überwachen darf, griff er seit jeher auf Datenströme und Telefonate im Ausland recht ungehemmt zu. Das ist jedoch – auch nach der Neufassung des BND-Gesetzes – verfassungswidrig. In einem heute bekanntgegebenen Beschluss kassiert das Gericht weite Teile der Regelung – gewährt aber eine Übergangsfrist bis zum Jahresende 2021.

Geklagt hatten deutsche Journalisten. Zur Begründung führten sie insbesondere aus, dass die Unterscheidung zwischen „deutschen“ und „ausländischen“ Daten so gar nicht klappen kann. In der Praxis greift der BND erst mal alle Daten ab und sortiert dann aus, wovon er gesetzlich keine Kenntnis nehmen darf. Das läuft, so das Bundesverfassungsgericht, auf eine anlasslose Massenüberwachung hinaus. Allerdings wird die Praxis bis längstens Ende 2021 geduldet, bis der Gesetzgeber die Vorschriften reformiert hat. Oder die Überwachung aufgibt, womit allerdings eher nicht zu rechnen ist.

Siehe dazu auch einen Bericht in der Zeit.

Wir sind jetzt Deutsche Bank

Die Gutscheinlösung für die Veranstaltungsbranche ist nun Gesetz. Der Bundesrat stimmte der Regelung zu, wonach Inhaber vor dem 8. März 2020 ausgestellter Tickets im Falle abgesagter Veranstaltungen nicht die Erstattung ihres Geldes verlangen können. Vielmehr darf der Anbieter dem Kunden einen Gutschein geben. Wir sind jetzt sozusagen alle Deutsche Bank.

Geld zurück erhalten Kunden nur, wenn sie einen langen Atem haben. Wer den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat, kann dann sein Geld zurückverlangen. Vorausgesetzt natürlich, der Veranstalter existiert zu diesem Zeitpunkt noch. Die Gutscheine sind in keinster Weise insolvenzgesichert. Das heißt, der Kunde trägt das Pleiterisiko der betreffenden Unternehmen. Es würde mich auch nicht wundern, wenn der eine oder andere Veranstalter das Gesetz geradezu als Einladung ansieht, nach dem Motto: Take the money and run…

Immerhin sieht das Gesetz eine Ausnahme vor. Wem „der Verweis auf einen Gutschein … angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist“, der kann die Auszahlung verlangen. Kein näheres Wort dazu, wie schlecht es einem wirtschaftlich gehen muss, um in den Genuss dieser Ausnahmeregelung zu kommen. Am Ende sollen dann offenbar die Gerichte im Einzelfall entscheiden, wer arm genug ist, um schon vor Ende 2021 wieder in den Besitz seines eigenen Geldes gelangen zu dürfen. Da werden dann also Rechtsstreite um eine 75-Euro-Konzertkarte geführt. Oder auch nicht. Denn wer will sich schon für so einen Betrag vor Gericht als „arm“ outen – und zusätzlich noch das Prozessrisiko tragen?

Anscheinend ist auch niemanden der Gedanke gekommen, dass man dem vom Ticketkäufer zum Kreditgeber mutierten Kunden zumindest Anspruch auf ein wertgleiches Ticket für seinen Gutschein geben sollte. Und zwar für die erste Nachholveranstaltung des ausgefallenen Events beim gleichen Veranstalter. So ist jetzt ein Anreiz für die Veranstalter geschaffen, neue Tickets erst mal wieder an Barzahler zu verkaufen.

Sogar der Mechanismus dafür steht schon zur Verfügung. Denn offensichtlich hat niemand daran gedacht, die großen Ticketportale dazu zu verpflichten, ihrerseits die Gutscheine zu akzeptieren, wenn das verfallene Ticket über sie bezogen wurde. So kann man also demnächst neue Tickets über die Portale vertreiben, als wäre nichts gewesen. Derweil dürfen die Gutscheininhaber, denen die Portale die Einlösung des Gutscheins zu Recht verweigern, bei den einzelnen Veranstaltern selbst anklopfen. Nur die wenigsten werden wohl den nötigen langem Atem und die Geduld haben, sich hier Recht zu verschaffen.

Freischuss: Corona-Semster zählt nicht

Jurastudenten in Niedersachsen bekommen wegen der Corona-Pandemie etwas mehr Luft bei der Abschlussprüfung. Das Sommersemester 2020 wird beim sogenannten „Freischuss“ nicht angerechnet. Das gilt nicht nur für aktuelle Prüfungsjahrgänge, sondern für alle Studierenden ab dem 1. Semester.

Der Freischuss soll Studenten dazu animieren, früh ihr Staatsexamen zu machen. Wer seine Klausuren bis zum Ende des 8. Semesters schreibt, hat nicht nur zwei Versuche, sondern insgesamt drei. Dabei kann der Prüfling selbst entscheiden, ob er seine Note aus dem ersten Versuch akzeptiert oder es noch mal versucht.

Gericht: keine pauschale Quarantäne bei Einreise

Eine pauschale häusliche Quarantäne für Reisende, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen, ist rechtswidrig. Es bedürfe vielmehr einer Einzelfallprüfung, so das Verwaltungsgericht Hamburg. Im Fall eines Mannes, der nach einem längeren Schweden-Aufenthalt zu Hause in Hamburg in Quarantäne sollte, fiel die Prüfung zu dessen Gunsten aus.

Es könne mittlerweile nicht mehr davon ausgegangen werden, dass alle aus dem Ausland einreisenden Personen ansteckungsverdächtig seien, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Einen entsprechenden Verdacht schreibt das Infektionsschutzgesetz jedoch vor. Für das Gericht ist maßgeblich, dass es in der (abgelegenen) Region Schwedens jedenfalls keine höhere Infektionsquote gibt als in Hamburg. Auch Reiseweg und -mittel des Antragstellers betrachtet das Gericht nicht als besonderes Risiko.

Überdies ist laut dem Verwaltungsgericht die Regelung nicht nachvollziehbar, wonach bei Auslandsreisen unter fünf Tagen keine Quarantäne erforderlich ist. Das Gericht hebt deshalb die Quarantäne des Betroffenen im Eilverfahren auf (Aktenzeichen 15 E 1967/20).

Am Dienstag hat schon das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen ähnlich geurteilt, wie man hier nachlesen kann.

Der Knast schützt vor Corona …

Gesundheitlich angeschlagene Untersuchungsgefangene können wegen des Corona-Virus nicht auf Entlassung hoffen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Ein 32 Jahre alter Gefangener hatte eine Herzerkrankung, Kurzatmigkeit, Lungenprobleme und ein geschwächtes Immunsystem geltend gemacht.

Gefangene müssten zwar entlassen werden, wenn ihnen in der Untersuchungshaft schwere Gesundheitsschäden oder gar der Tod drohen, so das Gericht. Allerdings seien Gefängnisse momentan aber gerade kein Raum mit einem erhöhten Infektionsrisiko. Das schließen die Richter aus einem Vergleich diverser Zahlen. Im Ergebnis sei das Infektionsrisiko außerhalb des Knastes mindestens 4-mal höher. In der Justizvollzugsanstalt, in welcher der Betroffene untergebracht sei, habe es außerdem noch keinen einzigen Corona-Fall gegeben.

Demgemäß werde der Angeklagte derzeit ausreichend vor einer Infektion geschützt. Er hatte noch geltend gemacht, beim Freigang würden die Mindestabstände von 1,5 bis 2 Metern nicht überwacht. Hierzu meint das OLG aber, es stehe dem Gefangenen frei, sich selbst in einen Bereich des Hofes zurückzuziehen, wo er anderen nicht zu nahe komme (Aktenzeichen III-3 Ws 157/20).

Kein „aloha“ auf dem Unterarm

Der brüllende Löwe steht für Stärke, Mut und Macht – natürlich gerade, wenn er großflächig auf eine Männerbrust tätowiert ist. Er steht aber nicht für Gewaltverherrlichung oder gar eine feindselige Haltung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. So lässt sich eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zusammenfassen. Die Richter erlauben deshalb einem tätowierten Bewerber, weiter am Bewerbungsverfahren für Polizeibeamte teilzunehmen.

Das Land NRW wollte den Bewerber wegen seines 22 x 18 cm großen Tattos wegen charakterlicher Mängel ausschließen. So einseitig dürfe man eine Tätowierung aber nicht bewerten, befinden die Richter. Allerdings konnte das Land keine weiteren Indizien darlegen. Dagegen hatte der Bewerber betont, er sei kein Freund von Gewalt, außerdem beweise er als Trainier täglich seine sozialen Kompetenzen (Aktenzeichen 6 B 212/20).

Weniger gut lief es vor Gericht für einen bayerischen Polizeibeamten. Dieser wollte sich den verzierten Schriftzug „aloha“ auf den Unterarm tätowieren lassen, bekam von seinem Dienstherren aber hierfür keine Genehmigung, weil das bayerische Beamtengesetz Tätowierungen an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen untersagt.

Das geht in Ordnung befand das Bundesverwaltungsgericht nun in letzter Instanz. Die Polizei müsse einheitlich und neutral auftreten. Das Persönlichkeitsrecht des Beamten verletzte das nicht unverhältnismäßig. Immerhin, so das Gericht, bleibe der allergrößte Teil des Körpers für Tätowierungen offen (Aktenzeichen 2 C 13.19).

Autorennen geht auch ohne Gegner

Ein verbotenes Autorennen setzt nicht unbedingt voraus, dass sich zwei oder mehr Fahrzeuglenker tempomäßig überbieten wollen. Vielmehr kann man auch alleine ein Autorennen im Sinne des Gesetzes veranstalten – zum Beispiel auf der Flucht vor einem Zivilfahrzeug der Polizei. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln.

Ein 28-Jähriger war um drei Uhr nachts mit seinem Auto in Aachen unterwegs. Er hatte 1,3 Promille im Blut, als er sich von einem Auto bedrängte fühlte und mit 140 Stundenkilometern davonraste (erlaubt waren 70 km/h). Nach einer gewissen Strecke hielten ihn die Beamten an.

Das Amts- und Landgericht sahen kein verbotenes Autorennen im Sinne von § 315d StGB. Die 3. Variante sei nicht erfüllt, weil die Situation keinen „Wettbewerbscharakter“ gehabt habe. Das Oberlandesgericht Köln betont dagegen, es reiche aus, wenn der Täter grob rücksichtslos fahre und in der Absicht handele, die in der jeweiligen Situation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Das Tempo müsse dabei nicht sein Hauptanliegen sein. Auch andere Ziele kämen in Betracht, etwa dem Beifahrer zu imponieren, die Fahzeugleistung zu testen oder – wie im entschiedenen Fall – ein Polizeiauto abzuhängen.

Ähnlich haben schon andere Gerichte entschieden. Der Beschluss zeigt einmal mehr, wie weit der „Raserparagraf“ ausgelegt werden kann. Die Abgrenzung zu einem bloßen Tempoverstoss wird dadurch nicht gerade einfacher (Aktenzeichen III-1 RVs 45/20).

Kollege Müllmann

Juristen sprechen von einem Wahndelikt, wenn jemand glaubt, eine Straftat zu begehen, es aber gar nicht tut. Was das genau bedeutet, illustriert sehr schön ein aktueller Fall vom Frankfurter Flughafen. Dort versuchte ein Amerikaner durch die Kontrollen zu rutschen – als Müllmann getarnt.

Weil er angeblich Sehnsucht nach seiner deutschen Freundin hatte, war der 20-Jährige mit dem Flieger aus Washington angereist, wie die hessenschau berichtet. Wegen der geltenden Einreisebeschränkungen hatte er jedoch Zweifel, dass man ihn passieren lässt. An einer Kontrollstelle versuchte der Mann, die Sicherheitsmitarbeiter davon zu überzeugen, dass er die Mülltonnen auf der anderen Seite leeren müsse. Dafür hatte er sich eine Signalweste übergezogen und Mülltüten in der Hand. Den Kontrolleuren fiel jedoch auf, der „Kollege“ hat gar keinen Sicherheitsausweis.

Strafbar gemacht hat sich der Amerikaner jedoch nicht, wie die Bundespolizei selbst feststellte. Die Diskussion fand im Transitbereich statt, die Passkontrolle wäre erst deutlich später erfolgt. Somit habe noch nicht einmal der Versuch der illegalen Einreise vorgelegen. Gestraft wurde der Reisende dennoch. Er musste die Nacht im Airport verbringen und wurde am nächsten Tag in ein Flugzeug zurück in die USA gesetzt.

Dieser Fall hat sogar das Zeug, in mündlichen Jura-Prüfungen abgefragt zu werden. Man kann nämlich auch diskutieren, ob es sich nicht um ein Wahndelikt, sondern um einen sogenannten untauglichen Versuch handelt. Hier gilt sicher der altbekannte Satz: zwei Juristen, drei Meinungen.

fragdenstaat.de klagt Corona-Erlasse heraus

Das Justizministerium in Niedersachsen muss einem Journalisten von der Plattform fragdenstaat.de alle Erlasse herausgeben, die im Hinblick auf die Corona-Pandemie ergingen. Das Land hatte sich zunächst geweigert, weil es sich bei den Erlassen nicht um „Umweltinformationen“ handele. Umweltinformationen unterliegen aufgrund gesetzlicher Regelungen einem höheren Grad der Informationsfreiheit.

Das Verwaltungsgericht Hannover stellt sich auf die Seite des Journalisten. Es sei für eine „Umweltinformation“ nicht erforderlich, dass die Maßnahme dem Schutz der Luft diene. Vielmehr genüge ein sachlicher Bezug zum Umweltbestandteil Luft. Dieser Bezug sei schon dadurch gegeben, dass sich das Corona-Virus über die Luft verbreite.

Das Gericht sieht auch eine Eilbedürftigkeit. Die Kontrolle des Staates, der derzeit die Grundrechte massiv einschränke, müsse zeitnah zum Geschehen erfolgen. Eine Auskunft nach Abschluss des Klageverfahrens sei „allenfalls von historischem Interesse“. Der Antragsteller müsse sich auch nicht auf die Pressemitteilungen und Informationen auf der Webseite des Ministeriums verlassen und darauf vertrauen, dass diese sachlich richtig und vollständig seien (Aktenzeichen 4 B 2369/20).