Wenn ein biologischer Mann sich auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse zur Frau umwandeln lässt, kann er vorher Spermien von sich einfrieren lassen – um später einen Kinderwunsch über künstliche Befruchtung zu erfüllen. So weit, so gut. Die Frage ist, ob dafür auch die Krankenkasse zahlen muss. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts liegt nun vor.
Die sogenannte Kryo-Konservierung ist gesetzlich geregelt. Wenn wegen einer Erkrankung und der damit verbundenen Therapie einem Mann Zeugungs- oder einer Frau Empfängnisunfähigkeit (sogenannte Keimzellenschädigung) droht, können diese ihre Spermien oder Eizellen auf Kosten der Krankenkasse einfrieren lassen. Bei einer anstehenden Geschlechtsumwandlung ist das mit der Erkrankung aber fraglich. Immerhin beruht die Transition auf einem eigenen, freien Entschluss. Die Vernichtung der von Geburt vorhandenen Keimzellen ist somit nicht Folge, sondern gerade Ziel einer Geschlechtsangleichung.
Die Vorinstanz wies die Klage des früheren Mannes genau mit dieser Begründung ab. Doch das Bundessozialgericht sieht es ganz anders. Das Recht auf Kryo-Konservierung trage dem Bedürfnis Rechnung, die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu erhalten, und zwar unabhängig von der geschlechtlichen Identität. Die Anpassung Mann -> Frau ändere nichts am möglichen Kinderwunsch, und dieser mögliche spätere Wunsch muss laut den Richtern auch von den Beitragszahlern vorfinanziert werden.
Die Krankenkasse muss die Kryo-Konservierung nun zahlen. Es ging um 693,77 € (Aktenzeichen B 1 KR 28/23 B).