Bußgeld: Rabatt für Schnellzahler

Das Saarland möchte die Justiz in Bußgeldsachen entlasten. Die Idee: Wer eine Geldbuße künftig schnell zahlt, kriegt einen Rabatt.

Betroffene in Bußgeldverfahren hätten derzeit praktisch keinen Anreiz, ihr Knöllchen schnell zu zahlen. Die Verfahrenskosten übernehme oft eine Rechtsschutzversicherung, so dass es auch einen Anreiz für „wenig aussichtsreiche“ Rechtsmittel gebe. Das blockiere jedoch Behörden und Gerichte.

Wer zu seinem Fehlverhalten stehe und schnell zahle, solle künftig nicht der „Dumme“ sein. Sondern mit einem spürbaren Abschlag honoriert werden. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt bereits die Initiative.

Gericht macht Idioten zum Volksverhetzer

Kann jemand, der auf seiner Homepage Frauen als „Menschen zweiter Klasse“ verunglimpft, sie als „minderwertige Menschen“ bezeichnet und meint, Frauen seien „den Tieren näherstehend“, als Idiot durchgehen? Zweifellos. Aber betreibt er auch strafbare Volksverhetzung? Ja, befindet das Oberlandesgericht Köln. Volksverhetzung sei auch an einer wesentlichen bzw. sogar der größten Gruppe der Bevölkerung möglich.

Das Landgericht Bonn hatte das noch anders gesehen. Nach Auffassung der Richter schützt § 130 StGB nur hinreichend abgrenzbare Gruppen, die u.a. nach politischer oder weltanschaulicher Überzeugung, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, Beruf oder sozialen Funktionen abgrenzbar sein müssten. Einen abstrakten Schutz der Geschlechtszugehörigkeit biete die Norm dagegen nicht.

Dagegen betrachtet das Oberlandesgericht Köln auch Frauen als „Teile der Bevölkerung“ im Sinne des Gesetzes. Ausdrücklich betonen die Richter unter anderem, der Volksverhetzungsparagraf habe sich zu einem umfassenden Anti-Diskriminierungstatbestand entwickelt. Deshalb müsse auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur Minderheiten geschützt sind. Sondern eben auch die Mehrheit.

Das klingt schon sehr weitgehend, zumal wenn man an die „Soldaten-sind-Mörder“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts denkt. Das hatte seinerzeit Pazifisten für diese Aussage freigesprochen, weil eine Ehrverletzung nur in Frage kommt, wenn sich der Spruch gegen einzelne, individualisierte Soldaten richtet. Ähnlich lauten ja auch Urteile in den „ACAB“-Fällen. Es ist also keineswegs ausgemacht, dass Karlsruhe ein so weitgehendes Verständnis des Volksverhetzungs-Paragrafen billigt – gerade mit Blick auf die Meinungsfreiheit. Jetzt muss erst einmal eine andere Kammer des Landgerichts Bonn über den Fall entscheiden (Aktenzeichen III-1 RVs 77/20).

Der „unerreichbare“ Zeuge

An einem Umstand beisst die Maus keinen Faden ab: Der Zeuge, um den es hier geht, ist wichtig für das laufende Strafverfahren. Ohne seine Aussage wird sich die Sache nicht aufklären lassen. Dumm nur, dass sich kurz vor der Hauptverhandlung herausgestellt hat, dass der Zeuge in einem sehr abgelegenen Teil Russlands an seinem derzeitigen Arbeitsplatz festsitzt. Coronabedingt.

Die Staatsanwaltschaft ist not amused und vertritt die Meinung, der Zeuge sei „unerreichbar“ im Sinne des § 244 StPO (genau steht das in Absatz 3 Satz 3 Ziffer 5). Deshalb könne man auf ihn verzichten, Pech für die Verteidigung. Und insbesondere für den Angeklagten, für den der Knast damit etwas näher rückte.

Allerdings ist das natürlich eine sehr gewagte Interpretation der Unerreichbarkeit. Immerhin ist der Zeuge ja nicht von der Bildfläche verschwunden. Ganz im Gegenteil. Er hat hat dem Gericht mit Unterlagen belegt, dass er sich derzeit im Auftrag eines großen deutschen Baukonzerns auf Montage in Sibirien befindet und es wegen der Corona-Maßnahmen in Russland momentan keinen Weg nach Deutschland für ihn gibt. Obwohl er, zumindest nach eigenen Angaben, kommen würde.

Unerreichbarkeit kann nach gängiger Definition auch gegeben sein, wenn auch für die Zukunft nicht zu erwarten ist, dass der Zeuge überhaupt erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat offensichtlich einen sehr engen Zukunftshorizont, wenn sie meint, mit „Zukunft“ seien die nächsten 14 Tage gemeint. Auch der Vorsitzende Richter mochte sich dieser Sicht lieber nicht anschließen. Sicherlich aus gutem Grund, weil das Ganze wäre eine Einladung für eine erfolgreiche Revision.

So ist der Prozess erst mal geplatzt. Wir sehen uns wegen der angespannten Terminslage des Gerichts erst in einiger Zeit wieder. Vermutlich im Januar oder Februar. Da könnte man schon eher von Zukunft sprechen…

Polizisten entwürdigen Obdachlosen und laden Beweisvideo auf WhatsApp hoch

Im brandenburgischen Bad Belzig haben Polizeibeamte einen Obdachlosen schikaniert und sich über ihn lustig gemacht. Herausgekommen ist das Verhalten, weil einer der Beamten die Szene filmte und die Aufnahmen in einer Whats-App-Gruppe landeten.

Die Brandenburger Polizei schildert den Vorfall selbst in einer Pressemitteilung. Danach trieb einer der beiden Polizisten den Obdachlosen zu Fuß vor sich her. Dabei habe er diesen „augenscheinlich unangemessen bedrängt“. Der andere Beamte fuhr im Streifenwagen in Schrittgeschwindigkeit nebenher und filmte alles. Das Video zeigt nach Angaben der Polizei, wie der Beamte den Obdachlossen „verbal und durch mehrfaches Schieben“ auf dem Gehweg drängt und ihn möglicherweise tritt. Dabei sollen die Beamten sich sehr amüsiert haben.

Das Video von dem Vorfall muss so schockierend sein, dass die Beamten zunächst vom Dienst suspendiert wurden. Außerdem betonen die Polizeiführung und das Innenministerium, man habe sich selbst zur Bekanntgabe des Falles entschlossen. Zum einen sei es Brandenburger Linie, Verstöße gegen Dienstvorschriften konsequent zu verfolgen. Zum anderen wolle man jeden Eindruck vermeiden, Fehlverhalten von Polizeibeamten solle vertuscht werden.

Näheres im Tagesspiegel, Ausgabe Potsdam

Wölfe sind auch in Siedlungsgebieten geschützt

Wölfe sind nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch dann besonders geschützt, wenn sie sich auf Menschengebiet befinden. Konkret ging es um einen Fall in Rumänien. Dort hatte sich ein Wolf länger in einer Siedlung aufgehalten und auch mit den dortigen Hunden gespielt. Der Wolf wurde betäubt und eingefangen, konnte sich aber befreien. Gegen die Verantwortlichen wurde nach einer Anzeige von Tierschützern strafrechtlich ermittelt.

Laut der EU-Habitatrichtlinie genießen Wölfe höchsten Schutz in ihren „natürlichen Verbreitungsgebieten“. Wölfe sind laut der Entscheidung Tiere, die für sich große Lebensräume beanspruchen, die auch über abgesteckte Schutzgebiete hinausgehen können. Von daher gelte der besondere Schutz durchaus auch in Lebensgebieten von Menschen, wenn sich der Wolf dort hinbegeben hat (Aktenzeichen C-88/19).

Randalierer an Bord – Airline haftet nicht

Wenn ein Flugzeug wegen eines Randalierers erheblich verspätet ist, muss die Fluggesellschaft nicht unbedingt eine Entschädigung an die Passagiere zahlen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Wegen eines aggressiven Fluggastes musste ein Flugzeug in Portugal zwischenlanden. Für die stundenlange Verzögerung forderte ein Fluggast die vorgeschriebene Ausgleichszahlung (zwischen 250 und 600 Euro). Das verweigerte die Airline jedoch mit der Begründung, die Fluggastrechte-Verordnung schließe die Haftung bei „außergewöhnlichen Umständen“ aus.

Ein Randalierer an Bord, der eine Zwischenlandung erzwinge, ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshof so ein außergewöhnlicher Umstand. Mit einer derartigen Bedrohung der Flugsicherheit sei normalerweise nicht zu rechnen. Das gelte aber nur, wenn das Risiko durch den Fluggast nicht schon bis zum Boarding hätte auffallen müssen. Außerdem dürfe die Situation nicht vom Personal (mit-)verschuldet worden sein (Aktenzeichen C-74/19).

Polizisten sollen mit geklauten Fahrrädern gehandelt haben

In Leipzig sollen ausgerechnet Polizisten, die an sich Fahrraddiebstähle bekämpfen sollten, mit abhanden gekommenen Zweirädern einen schwunghaften Handel betrieben haben. Konkret geht es um Fahrräder, die polizeilich sichergestellt wurden, bei denen aber die Rückgabe an die Eigentümer scheiterte.

Eine Mitarbeiterin soll als Asservatenbauftragte die Fahrräder im Rahmen der offiziellen „Verwertung“ extrem günstig an einen Kleingartenverein veräußert haben, dessen Vorstand ihr Vater ist. Der Verein soll die hochwertigen Fahrräder dann an etliche Polizeibeamte verkauft haben – zu absoluten Schnäppchenpreisen. Unter den Kunden sollen aber auch Staatsanwälte und womöglich auch ein Richter sein. Insgesamt gibt es wohl Ermittlungen gegen 13 Beamte, die auf Verkäuferseite tätig waren. Außerdem wird gegen 40 Staatsdiener ermittelt, die laut sichergestellten Quittungen auf die Schnäppchenangebote ansprangen.

Das betroffene Sonderdezernat für Fahrraddiebstähle war vor einigen Jahren mit großer PR eröffnet worden, ist aber vor einiger Zeit sang- und klanglos geschlossen worden. Mittlerweile soll eine Sonderkommission beim LKA so weit ermittelt haben, dass es zu dienstrechtlichen Konsequenzen gekommen ist. Das Sächsische Justizmnisterium bestätigt die Ermittlungen, weist den Vorwurf der Vertuschung aber zurück.

Näheres kann man bei n-tv sowieso bei Tag24 nachlesen.

Zeitnahe Rückantwort

Das Amtsgericht möchte einem Mandanten einen Strafbefehl zustellen. Das klappt aber nicht, warum, geht mich erst mal nichts an. Nun erhalte ich folgendes Schreiben:

Eine förmliche Zustellung an Sie konnte nicht erfolgen, da keine Zustellungsvollmacht vorliegt. Eine entsprechende Vollmachtserteilung wäre zur Verfahrensbeschleunigung hilfreich.

Das ist sicher richtig. Aber es ist natürlich die Entscheidung des Mandanten, ob er mir eine Zustellungsvollmacht erteilt. Kann er. Muss er aber nicht. Aber das Gericht kann natürlich fragen.

Nun zum interessanteren Teil des Briefes:

Ist Ihnen eine anderweitige zustellungsfähige Anschrift Ihres Mandanten bekannt? Für eine zeitnahe Rückantwort vielen Dank im voraus.

Dazu könnte ich allenfalls etwas sagen, sofern mein Mandant mit der Weitergabe seiner aktuellen Adresse einverstanden ist. Stichwort Schweigepflicht. Zu dieser gehört eben auch, dass ich dem Gericht nicht mit Adressdaten aushelfe, jedenfalls nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers.

Wenn ich der freundlichen Bitte also nachgebe, könnte ich mich früher oder später beim selben Richter auf der Anklagebank wiederfinden. Wegen Parteiverrats, § 356 StGB. Immerhin könnte ich dann versuchen, dass er auf meiner Seite Platz nehmen muss. Wegen Anstiftung zu eben diesem Parteiverrat.

Ich lass es lieber und spare sie mir, die „zeitnahe Rückantwort“.

Akteneinsicht geht auch ohne Anwalt

Gegen Herrn N. liefen Ermittlungen wegen eines Verkehrsdelikts. So genau konnte er sich keinen Reim darauf machen, was die Polizei von ihm wollte. Er bat schriftlich um Akteneinsicht und stellte in Aussicht, dass er sich später vielleicht zum Vorwurf äußert.

Der zuständige Polizeibeamte antwortete so:

In Ihrem Schreiben bitten Sie um Akteneinsicht. Dieses ist jedoch nur gegenüber eines eingesetzten Rechtsbeistandes (Rechtsanwalt, Notar) zulässig…

Als Anwalt freust du dich natürlich ein wenig über solche Auskünfte. Treiben sie dir doch die Kunden in die Arme. Wie Herrn N., der sich dann auch an mich wandte. Richtig ist die Auskunft dennoch nicht. Denn in § 147 StPO (Abs. 4) ist ganz klar geregelt, dass ein Beschuldigter an sich die gleichen Einsichtsrechte hat wie ein Verteidiger.

Die Einschränkungen für den Beschuldigten sind eher marginal. Anwälten wird die Akte in der Regel zugeschickt. Der Beschuldigte muss sich zur Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft begeben. Einen Anspruch auf Kopien hat er nach dem Gesetz nicht. Allerdings kann der Staatsanwalt ihm Kopien zur Verfügung stellen – und diese auch per Post übersenden.

Halten wir also zwei Dinge fest: Der Beschuldigte braucht keinen Anwalt, um letztlich alle Unterlagen selbst zu sehen. Und kein amtliches Briefpapier wehrt sich dagegen, dass juristischer Nonsense drauf geschrieben wird.

Kleine Künstlerin

In Hohenstein-Ernstthal in Sachsen sind in letzter Zeit 37 Autos zerkratzt worden. Schaden: rund 30.000 Euro. Die Täterin konnte jetzt von der Polizei ermittelt werden. Sie ist gerade mal sieben Jahre alt – und hatte ein eher lauteres Motiv.

Das Mädchen war auf die Idee gekommen, die Autos mit Schneeflocken zu verzieren. Anscheinend hatte sie aber nur Steine zur Hand, um ihre kleinen Kunstwerke anzubringen. Ihr sei aber nicht bewusst gewesen, dass Autos dabei Schaden nehmen, soll sie der Polizei gesagt haben. So berichtet es n-tv, dort kann man auch eine der Schneeflocken bewundern.

Strafrechtlich kann das Kind nicht belangt werden, da Kinder erst ab einem Alter von 14 Jahren strafmündig sind. Problematischer ist schon die zivilrechtliche Haftung. Ab 7 Jahren kann man schon haften, aber nur wenn die nötige Einsichtsfähigkeit gegeben ist (§ 828 BGB). Aber da gibt es ja noch das berühmte „Eltern haften für ihre Kinder“ (§ 832 BGB). Gut möglich also, dass die Erziehungsberechtigten zahlen müssen, wenn sie auf ihre Tochter nicht ausreichend aufgepasst haben.

Versäumnisse im Fall Greta

Nach dem gewaltsamen Tod der dreijährigen Greta muss die Staatsanwaltschaft Kleve Versäumnisse einräumen. Staatsanwälte hätten der Aufsichtsbehörde nichts von den früheren Auffälligkeiten der tatverdächtigen Erzieherin mitgeteilt. Möglicherweise hätte die Frau dann gar nicht in einer Kindertagesstätte arbeiten können.

Die Frau hatte womöglich eine Straftat vorgetäuscht (Einzelheiten bei Spiegel Online). Sie war daraufhin psychologisch untersucht worden. Die Sachverständige sprach davon, das Verhalten der Frau sei ein „Hilferuf“ gewesen.

Konsequenzen? Die Behördenleitung hat mit den verantwortlichen Staatsanwälten gesprochen und diese, so heißt es in dem Bericht, für ihre gesetzlichen Mitteilungspflichten „sensibilisiert“.

Mal wieder ruhig schlafen

Auf den Polizeigewahrsam hat eigentlich niemand so richtig Lust. Bis auf einen 50-jährigen Mann in Bremerhaven. Der versuchte in der Nacht auf den heutigen Mittwoch, sich ein Schlafplätzchen in einer der Gewahrsamszellen zu sichern.

Dazu kletterte der Mann über einen Metallzaun, was jedoch nicht unbemerkt blieb. Den Polizisten erklärte der Mann, er wolle einfach mal wieder ruhig schlafen. Allerdings sahen die Beamten trotz einer gewissen Alkoholisierung des Betroffenen keinen Grund, ihn da zu behalten. Rechtliche Gründe für eine Ingewahrsahmnahme hätten schlicht nicht vorgelegen, heißt es im Polizeibericht. Im Gegensatz zu früher. Der 50-Jährige kenne den Polizeiknast schon von diversen Aufenthalten, attestiert die Polizei ihrem „Stammgast“.

Kurz vor dem Wochenende

Diktatfehler sind ja oft die Schönsten. Ich möchte mich deshalb ausdrücklich bei meiner Mitarbeiterin für eine Schreibweise bedanken, die ich soeben in einem Brief gefunden habe, der in der Unterschrifentemappe liegt:

Satansanwaltschaft Gießen
Marburger Straße 2
35390 Gießen

Lassen ´mer so rausgehen, oder?

„Malle“-Partys können auferstehen

Auch wenn man derzeit nicht nach Malle reisen darf, tut sich für das Biotop – insbesondere seine Gewächse in Form von Malle-Partys – so etwas wie eine neue Freiheit auf.

Der Begriff „Malle“ ist nämlich nach einer Entscheidung des Europäischen Markenamtes künftig nicht mehr geschützt. Sicher sehr zum Leidwesen eines Hildener Musikproduzenten, der sich vor Jahren Malle in vielfältiger Kombination als Marke sicherte. Seither war er immer wieder durch Abmahnungen aufgefallen.

Einzelheiten zu der Entscheidung kann man bei der Legal Tribune Online lesen. Aber bitte möglichst bis zum Ende, denn dort steht, dass ausgerechnet in der Malle-Hochburg Deutschland noch innerdeutsche juristische Hürden bestehen. Also nicht zu früh zu Malle-Partys einladen, so sie denn coronabedingt überhaupt zulässig sind.

OLG sucht Volljuristen als Rechtspfleger

Für Volljuristen eröffnen sich neue Tätigkeitsfelder. Sie dürfen sich im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf künftig auf Stellen bewerben, die bisher Diplom-Rechtspflegern vorbehalten waren.

Rechtspfleger bearbeiten zivil-, familien- und strafrechtliche Angelegenheiten, häufig die Kostensachen. Sie sind für Eintragungen im Grundbuch und Handelsregister verantwortlich, erteilen Erbscheine, führen Insolvenzverfahren durch und versteigern Immobilien. Auch unterstützen sie Bürger bei der Aufnahme von Anträgen.

Verbeamtung und Teilzeit sind nach Angaben des Oberlandesgerichts möglich. Das Einstiegsgehalt beträgt 3.367,04 Euro.