Lokaljournalismus in Düsseldorf ist nicht immer von Mut und Offenheit geprägt. Das wird woanders ähnlich sein. Umso bemerkenswerter, wie sich die Neue Rhein Zeitung heute mit dem Tod des Düsseldorfer Oberbürgermeisters Joachim Erwin auseinandersetzt.
Ohne Grund durchsucht
Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut mit einem dubiosen Durchsuchungsbeschluss beschäftigt. Diesmal wurden Kanzlei und Wohnung eines Rechtsanwalts gefilzt. Dieser soll per Schriftsatz einen Richter beleidigt haben.
Im einzelnen:
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Wegen einiger Passagen in einem Beschwerdeschriftsatz für einen Mandanten erstattete der erkennende Amtsrichter gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Beleidigung.
In der Anzeige macht der Richter unter anderem geltend, dass ihm in der Beschwerdeschrift vorgeworfen werde, er hätte in diesem Beschluss ‚wider besseres Wissen‘ Tatsachen falsch dargestellt, hätte zu einer Summe einen Betrag von 400.000 € ‚hinzugemogelt‘ und Beträge in
‚unzulässiger und rechtswidriger Weise‘ übertrieben, sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, selbst die Grundlagen seiner Entscheidung zu beurteilen, hätte sich für eine behauptete Ungereimtheit scheinbar nicht interessiert, ‚weil sie ja vielleicht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden müsste‘ und hätte sich gegenüber einer bestimmten behaupteten Konstellation ’stur nicht
erkennend‘ gestellt.
In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss, um in der Wohnung und in den Kanzleiräumen „Handakten und Unterlagen“ aufzufinden, „aus denen sich ergibt, ob der Beschuldigte wider besseren Wissen gehandelt hat und was Grundlage seiner Behauptungen in der Beschwerdeschrift vom 14.10.2005 … ist“. Bei
der Durchsuchung der Kanzlei gab der Rechtsanwalt verschiedene Unterlagen heraus. In seinem Wohnhaus wurden sämtliche Unterlagen durchgesehen, aber nichts gefunden.
Die gegen die Durchsuchungsanordnung und die sie bestätigende Entscheidung des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzen. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss unter anderem:
Die herausgehobene Bedeutung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der
Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch wenn die Beschlagnahme und die auf sie gerichtete Durchsuchung bei einem als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt durch § 97 StPO nicht generell ausgeschlossen ist, wenn dieser selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist.
Die Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, um den Tatverdacht zu erhärten. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerungen ergaben sich aus einem Schriftsatz in einer den Ermittlungsbehörden zugänglichen Gerichtsakte.
Die Handakte des Beschwerdeführers war zum Beweis der ihm vorgeworfenen Äußerungen nicht erforderlich, denn es war nicht zweifelhaft, dass die vorgeworfenen Äußerungen tatsächlich vom Beschwerdeführer stammten. Das Auffinden etwaigen entlastenden Materials in den Unterlagen des
Beschwerdeführers kann den Grundrechtseingriff ebenfalls nicht rechtfertigen; denn es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, solches Material im Rahmen seiner Verteidigung selbständig
vorzulegen.
Die angegriffenen Beschlüsse lassen nicht erkennen, dass die Gerichte eine Abwägung der berührten Grundrechte mit der Schwere des Tatvorwurfes vorgenommen hätten. Angesichts der Möglichkeit, durch die Ermittlungen wegen Richterbeleidigung Zugriff auf die sonst den Ermittlungsbehörden nach § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO entzogenen Verteidigerakten zu erhalten, hätte die Durchsuchung einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung bedurft. Dabei wäre auch die geringe Beweisbedeutung der zu suchenden Unterlagen für das Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen gewesen. Dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss liegt keine diese Gesichtspunkte berücksichtigende Abwägung zugrunde.
Klein, aber online
Weil der EEE PC keinen Schacht für eine Datenkarte hat, konnte ich mit dem Kleinen bisher nicht über UMTS ins Netz. Im Zweifel habe ich also das Notebook mitgeschleppt.
Aber das ändert sich jetzt, mit dem USB-Stick UMTS Broadband. Bei anderen Anbietern ist der Stick allerdings deutlich preiswerter als bei Vodafone.
Operation Yeti
Bislang hatte ich noch nicht von der „Operation Yeti“ gehört. Aber da bin ich in guter Gesellschaft; die Suchmaschinen sind auch nicht schlauer. Fest steht aber, dass im Rahmen der Operation Yeti derzeit Wohnungen von Kreditkarteninhabern durchsucht werden. Wegen des Verdachts, dass diese Personen Kinderpornos besitzen.
Hergeleitet wird dieser Verdacht aus angeblichen Online-Zahlungen in US-Dollar. Diese Zahlungen sollen über Kreditkarten an kommerzielle Webseiten geflossen sein. Auf den Seiten war angeblich verbotenes Material erhältlich. Um was für Seiten es sich handelt, bleibt zunächst offen. In einem mir vorliegenden Durchsuchungsbeschluss ist von der „kommerziellen Webseite OP Yeti“ die Rede. Das spricht entweder gegen die Kompetenz des Richters, der den Beschluss erlassen hat. Oder für den Wunsch, Einzelheiten erst mal unter der Decke zu halten.
Mulmig wird mir, wenn ich zum Beispiel lese, dass die Zahlung im betreffenden Fall am 13. April 2004 erfolgt sein soll. Das ist vier (!) Jahre her und liegt in einem Zeitraum, in dem es dokumentierte Fälle von hunderttausendfachem Kreditkartendiebstahl (1) (2) und anschließendem Online-Missbrauch gegeben hat. Es sind damals auch unzählige deutsche Kreditkarten umgetauscht worden, weil sich betrügerische Abbuchungen, vor allem aus den USA, häuften.
Bemerkenswerterweise haben sich die Polizeibeamten in dem mir bekannten Fall nicht vorher erkundigt, ob der Verdächtige vielleicht damals sogar der Zahlung widersprochen hat. Sollte dies der Ermittlungsstandard sein, dürfen wir uns auf einiges gefasst machen.
Schnellschreiber
„Bedrückt Sie irgendwas?“ fragte der Mandant. Ich hatte ihm den Entwurf eines siebenseitigen Schriftsatzes angekündigt. Wie sich herausstellte, war eher der Mandant bedrückt. Mit „so viel Text“ hatte er nicht gerechnet. Jetzt sorgte er sich. Wegen des Zeithonorars.
Ich habe ihm den Zeitaufwand verraten. Das erleichterte ihn. Und ich weiß jetzt, dass ich ein „Schnellschreiber“ bin. Jedenfalls im Vergleich zu den Anwälten, die der Mandant früher beschäftigt hat.
Links zwei – vier – fünf
Staatsanwälte ermitteln gegen Staatsanwälte
Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ermittelt gegen den Chef der Staatsanwaltschaft Wuppertal. Wie berichtet hatte Helmut Schoß angeordnet, nicht mehr zu ermitteln, wenn die Pornoindustrie Tauschbörsen-Teilnehmer anzeigt, die sich illegal Filme aus dem Internet holen. Begründung: Es geht der Pornoindustrie gar nicht um Straftaten. Es geht ihr nur darum, die meist jungen Täter durch Anwälte teuer abmahnen zu lassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft prüft nun, ob Schoß’ Verhalten eine Strafverteitelung sein kann. Eine entsprechende Anzeige hat die Ermittlungen ausgelöst. (pbd)
Links zwei – vier – vier
Ohne Robe
„Ziehen Sie die Robe gar nicht an.“ Als der Richter diesen Satz sagte, war klar: Der Salatsaucen-Fall nimmt ein gutes Ende. Jedenfalls die Staatsanwältin vor Ort zeigte sich aufgeschlossen für meine Argumente. Verfahren eingestellt. Wir konnten nach drei Minuten wieder gehen.
Unbefreiter Vorerbe
„Ich setze meinen Ehemann zum unbefreiten Vorerben ein. Nacherbe soll mein Sohn sein. Der Nacherbfall tritt mit dem Ableben des Vorerben ein.“
Die Frage ist, ob der Sohn vor dem Ableben des Vorerben seinen Pflichtteil geltend machen kann, ohne sein Nacherbe zu riskieren. Ich könnte jetzt rüber ins Büro meiner Kollegin gehen, wo vermutlich der Palandt zu finden ist. Da diese aber telefoniert und ich nicht stören will, blogge ich es erst mal.
Buchungsklassen
Habe gerade eine kleine Tirade gegen eine Fluggesellschaft geschrieben. Auslöser war eine fehlerhafte Meilengutschrift. Möglicherweise liege ich falsch, habe ja auch nicht acht Semester Buchungsklassen studiert. Aber wenigstens hätten sie auf meine Mail und die Erinnerung zweieinhalb Wochen später antworten können.
Die Mails waren gerichtet an kundenservice@fluggesellschaft.de. Die Mailadresse ist jedoch nicht (mehr?) aktuell; richtig ist jetzt – hoch lebe die Globalisierung – kundenservice@fluggesellschaft.com. Mails an die de-Adresse bouncen. Das habe ich aber erst durch einen Blick in den Spamfilter erfahren, in den ich rein vorsorglich schaute, bevor ich „Publizieren“ drückte.
Die Tirade habe ich als Entwurf abgespeichert. Womöglich ist sie ja doch noch zu verwenden.
Stehe jederzeit zur Verfügung
Ein Anwalt schreibt ans Amtsgericht:
… bedankt sich der Unterzeichner für die Erteilung des Pflichtverteidigermandates und steht der Abteilung auch gerne in Zukunft für Pflichtverteidigerbeiordnungen jederzeit zur Verfügung. Wegen der Vorbereitung der Hauptverhandlung habe ich den Angeklagten um zeitnahe Rücksprache gebeten und verbleibe mit freundlichen kollegialen Grüßen…
Die Berufung mache ich.
Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat
Wer wiederholt zu schnell fährt, muss dann nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wenn zwischen Tat und Zeitpunkt der Verurteilung rund zwei Jahre vergangen sind. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 1. Februar 2008 (AZ: 8 OWi 149 Js 7458/06) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Der Betroffene war auf einer Autobahn rund 30 km/h zu schnell gefahren. Deswegen sollte er 50 Euro Bußgeld bezahlen und ein Fahrverbot von einem Monat erhalten, da er schon mehrfach wegen zu schnellen Fahrens aufgefallen war. Dagegen wehrte er sich.
Bei der Verhandlung vor Gericht berücksichtigte der Richter, dass seit der Tat fast zwei Jahre vergangen waren. Daher käme ein Fahrverbot nicht mehr in Betracht. Um die „Besinnungsfunktion“ eines Fahrverbots zu erreichen, müsse es zeitnah ausgesprochen werden, nicht erst zwei Jahre nach der Tat. Weil der Autofahrer schon mehrfach zu schnell gefahren wäre, sei eine Verdopplung der Geldbuße auf 100 Euro angemessen.
Schlechter Anwalt
Wie nicht anders zu erwarten, gab es mit dem Ermittlungsrichter die eine oder andere Diskussion über die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Strafprozessordnung.
Mein Mandant hatte im Rahmen seiner Aussage angedeutet, dass er eine andere Person etwas härter angepackt hat. Ich unterbrach ihn und erklärte, dass er aber hierzu keine weiteren Angaben macht, weil er sich sonst wegen einer Körperverletzung belasten könnte. Der Richter nahm das zum Anlass, meinen Mandanten darüber aufzuklären, was für ein „schlechter Anwalt“ ich sei.
Der Vorfall liege doch rund ein halbes Jahr zurück, der Kontrahent habe innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten keinen Strafantrag gestellt, deshalb könne eine Körperverletzung nicht mehr verfolgt werden. Da keine Verfolgung mehr drohe, müsse mein Mandant auch aussagen. Der Richter war sich nicht zu schade, diesen Hinweis ins Protokoll aufzunehmen.
Ich habe nichts gesagt. Aus guten Gründen wollte ich keine Eskalation, zumal es im Kern gar nicht um diese Fragen ging.
Trotzdem ist die Auffassung des Richters Humbug. Jede Körperverletzung kann auch ohne Strafantrag verfolgt werden. Dazu muss die Staatsanwaltschaft nur das besondere öffentliche Interesse bejahen (§ 230 Strafgesetzbuch) und die Sache anklagen. Das geht mit einem Federstrich, und die Dreimonatsfrist gilt auch nicht.
Das nur außerhalb des Protokolls.
Hummer-Spezialität
Nachdem einem Mitglied des Fitnessclubs der Hummer abhanden gekommen ist (der Porsche und der Z 8 wohl auch), fährt nur noch ein Sportsfreund so eine Kiste. Da ich den Betreffenden schon mehrfach wegen offener Forderungen verklagen durfte, bestehen womöglich gute Chancen, dass die Leasing auch bald seine Kiste einkassiert.
Zeit wird’s, denn niemand sonst blockiert so ungeniert die Behindertenparkplätze vor dem Studio. Wenn ich das sehe, rege ich mich schon mal ein wenig auf.