Sexdienstleister in NRW dürfen ab sofort wieder arbeiten

Sexdienstleister dürfen in Nordrhein-Westfalen ab sofort wieder ihrer Arbeit nachgehen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hob heute zumindest vorläufig alle Vorschriften auf, die wegen der Corona-Pandemie zu einem kompletten Prostitutionsverbot geführt haben.

Die Richter sehen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt. Zum Beispiel sei in Fitness-Studios auch wieder Kontaktsport erlaubt. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass sexuelle Kontakte zwischen zwei Personen zu größeren Infektionsketten führen können als zum Beispiel bei Veranstaltungen, von denen viele ja wieder erlaubt sind. Insofern habe sich die Situation seit der letzten Gerichtsentscheidung vom 25.05.20202 geändert, als noch viele andere Lebensbereiche coronabedingt massiv eingeschränkt waren.

Die Richter sehen auch nicht, wieso im Bereich der Prostitution nicht ebenso Hygienekonzepte umgesetzt werden könnten wie in anderen Lebensbereichen. Geklagt hat ein Kölner Studio, das erotische Massagen anbietet (Aktenzeichen 13 B 902/20).

Richterlaptop ohne Internet

Strafrichter sollen sich in der Verhandlung eigentlich nicht mit ihrem Smartphone beschäftigen. Insbesondere nicht per SMS die Kinderbetreuung organisieren, twittern oder das Instagram-Profil pflegen. So hat es jedenfalls mal der Bundesgerichtshof entschieden (in Bezug auf die Kinderbetreuung). In Köln gab es jetzt einen ähnlichen Fall. Ein Anwalt hatte in einem Strafprozess beobachtet, wie einer der Richter während der Beweisaufnahme auf seinem Smartphone tippte.

Der Befangenheitsantrag folgte auf dem Fuße, wie der Express berichtet. Allerdings gab der Richter an, er habe jedenfalls nichts Privates erledigt. Sondern nach dem Namen eines Anabolika-Präparats gegoogelt, das in der Tonbandaufzeichnung einer polizeilichen Vernehmung erwähnt wurde. Das Tonband wurde im Prozess angehört.

Also ein klar dienstlicher Anlass, so sieht es zumindest die andere Strafkammer, welche über das Ablehnungsgesuch entschieden hat. Ob das allerdings so ganz richtig ist, wird sich dann mutmaßlich wieder vor dem Bundesgerichtshof klären. Denn immerhin kommt es ja nur darauf an, ob für den Angeklagten der (nachvollziehbare) Eindruck erweckt wird, dass der Richter sich in dem Augenblick nicht dem Fall widmet, sondern andere Dinge erledigt. Diesen Eindruck wird man auch kaum nachträglich wegdiskutieren können mit dem Hinweis, das Smartphone sei doch eigentlich dienstlich genutzt worden.

Vielleicht hat das Gericht in diesem Zusammenhang auch deswegen schon mal klargestellt, dass „der justizeigene Laptop des abgelehnten Richters auf der Richterbank nicht über einen Internetanschluss verfügt“.

Rückrufbitte

Notiz aus dem Sekretariat:

Herr N. bittet um Rückruf in einer neuen Sache, und zwar ausschließlich in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6.45 Uhr montags bis freitags. Er arbeitet nachts und möchte die Sache nur dann besprechen. Außerhalb der Zeiten ist die Rufnummer nicht besetzt. Eine E-Mail-Adresse wollte er nicht angeben.

Nun ja. Mehr sage ich dazu erst mal nicht.

„Eco-Fun“ statt Krankenrollstuhl

Ein 80-Jähriger Mann mit Gehbehinderung ist daran gescheitert, sich von der Krankenkasse einen Elektroroller finanzieren zu lassen. Die Krankenkasse war zwar bereit, ihm einen Elektrorollstuhl zu bezahlen. Den Roller vom Typ „Eco-Fun“ wollte sie aber nicht auf Kosten der Versicherten anschaffen.

Der Versicherte hatte argumentiert, den Elektroller könne er auch im Auto oder im Bus mitnehmen. Außerdem seien sei der Rollstuhl zu sperrig für sein Auto und seinen Carport. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen prüfte den Fall und kam zu dem Ergebnis, dass die Krankenkasse nur für Produkte zahlen muss, die für die Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert sind.

Der Elektroroller sei dagegen ein Gegenstand des täglichen Bedarfs und auf jeden Fall ein Freizeitgerät – was sich schon am Namen des Rollers zeige. Außerdem, so die Richter, sei ein Roller mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h doch auch eher gefährlich, wenn er von Menschen mit körperlichen Einschränkungen genutzt werde.

Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass die gesetzliche Krankenversicherung nur zahlen muss, wenn sie vor der Anschaffung gefragt wird und die Anschaffung genehmigt. Der Mann hatte den Roller aber zunächst gekauft und dann die Kosten erstattet verlangt (Aktenzeichen L 16 KR 151/20).

Lügen für Fortgeschrittene

Im Mordprozess Walter Lübcke wird schon seit geraumer Zeit schmutzige Wäsche gewaschen. Eine der Hauptpersonen ist zweifellos ein früherer Verteidiger des Angeklagten Stephan E.

Der Jurist Frank H. hat es sich zuletzt nicht nehmen lassen, gegen seine Entpflichtung als Pflichtverteidiger von E. Beschwerde einzulegen – obwohl ihm sein eigener Mandant ausdrücklich das Vertrauen entzogen hatte. Der Versuch, sich gegen den erklärten Willen des eigenen Auftraggebers wieder zum Pflichtverteidiger zu machen, war vor einigen Tagen erwartungsgemäß nicht von Erfolg gekrönt, wie man hier nachlesen kann.

Nun kommt es aber noch dicker. Einer der neuen Anwälte des Angeklagten bezichtigt H. nun, dem Angeklagten bei der Formulierung eines der bislang drei Geständnisse auf kreative Art und Weise unter die Arme gegriffen zu haben. Frank H., so die Aussage des neuen Anwalts, habe sich – zusammengefasst – wohl eine in weiten Teile falsche Geschichte ausgedacht, die der Angeklagte dann als Geständnis präsentierte.

Dabei soll der Anwalt erklärt haben, vor dem Strafgericht dürfe ja gelogen werden. Das ist allerdings richtig, gilt aber nur für den Angeklagten. Das ist übrigens einer der Gründe, warum Verteidiger auch unter der Hand gar nicht so begierig sind zu erfahren, wie es „wirklich“ – also möglicherweise gan anders – gewesen ist. So lange dem Anwalt nämlich diese positive Kenntnis fehlt, lügt er auch nicht und darf die Sicht des Angeklagten wiedergeben. Gut möglich, dass Verteidiger H. selbst zum Angeklagten wird. Dann hätte er eine Sorge weniger.

Bericht bei beck-online

Infos ans Parlament nur gegen Vertraulichkeit

Ein ehemaliger Fußballnationalspieler kann einen Teilerfolg gegen die Landesregierung verbuchen. Gegen den Spieler läuft ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Über den Stand dieses Verfahrens wollte die SPD im Rechtsausschuss des Düsseldorfer Landtags heute vom Justizministerium informiert werden. Dagegen wehrte sich der Fußballer mit der Begründung, die Informationen im Landtag könnten wiederum in negative Presseberichte umschlagen – gegen die er sich bisher juristisch erfolgreich gewehrt hat.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in der Tat eine einstweilige Anordnung erlassen, um die Persönlichkeitsrechte des Sportlers zu schützen. Allerdings hält das Gericht eine Information des Parlaments nicht grundsätzlich für unzulässig. Jedoch sei es notwendig, dass der Rechtsausschuss vorher die Vertraulichkeit der Informationen beschließt, wie es nach seiner Geschäftsordnung möglich ist. Es sei davon auszugehen, so das Gericht, dass sich die Mitglieder des Rechtsausschusses diesen Beschluss dann auch beachten (Aktenzeichen 20 L 1629/20).

Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung?

War es nur ein Knuff zur Begrüßung oder ein veritabler Faustschlag? Jedenfalls landete der amtierende AfD-Fraktionsvorsitzende Dennis Hohloch im Brandenburgischen Landtag im Krankenhaus, nachdem ihn sein Vorgänger Andreas Kalbitz in den Fraktionsräumen der AfD „begrüßt“ hatte.

Laut Medienberichten ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Ermittler gehen also nicht davon aus, dass Kalbitz vorsätzlich handelte, auch wenn bei Hohloch der Verdacht auf einen Milzriss bestehen soll. Juristisch interessant ist bei der Angelegenheit jedenfalls, wieso Kalbitz derzeit als Beschuldigter gilt. Es gibt hier nur zwei Möglichkeiten:

– Die fahrlässige Körperverletzung ist, wie auch die einfache Körperverletzung, ein Antragsdelikt (§ 230 StGB). Grundsätzlich bedarf es also eines Antrags. Nicht von irgendwem, sondern vom Verletzten, hier also AfD-Politiker Hohloch.

– Ob Hohloch diesen Antrag gestellt hat, dürfte fraglich sein. Zu finden ist hierzu nirgends was. Die Staatsanwaltschaft hat erklärt, dass sie nach Presseberichten selbst Ermittlungen eingeleitet hat. Damit wären wir bei der zweiten Möglichkeit. Denn ohne Strafantrag ist eine fahrlässige oder einfache Körperverletzung nur verfolgbar, wenn „wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen“ für erforderlich gehalten wird.

Sofern in dem Fall tatsächlich ein Ermittler ein öffentliches Interesse bejaht, wäre das jedenfalls sehr interessant. Denn, ich fasse zusammen, normalerweise interessieren sich Staatsanwaltschaften eher weniger für verunglückte Begrüßungen und sonstige Missgeschicke im privaten oder beruflichen Bereich, an deren Ende sich jemand wehgetan hat. Überdies ist in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren auch ausdrücklich festgelegt, dass der Wunsch des Verletzten berücksichtigt werden soll, dass es nicht zu einer Strafverfolgung kommt.

Normalerweise wird so was also eingestellt, gerade wenn der Geschädigte keine Strafverfolgung wünscht. Und tut er dies, wird er auf den sogenannten Privatklageweg verwiesen. Auch damit ist die Staatsanwaltschaft dann aus dem Spiel. Wieso das vorliegend möglicherweise so komplett anders läuft, kann ich mir erst mal nicht erklären. Aber vielleicht bin ich auch nur naiv.

Bericht auf Zeit Online

Der widerspenstige Rapper

Der Rapper Gzuz hat es in seinem Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg geschafft, dass der Richter ihn aus dem Saal warf. Obwohl ja eigentlich die Anwesenheit des Angeklagten, von Ausnahmefällen abgesehen, bei einer Strafverfhandlung vorgeschrieben ist. Gzuz soll immer wieder dazwischengeredet haben, was den Richter zu der Maßnahme animierte, berichtet Spiegel Online.

Die Rechtsgrundlage für die Massnahme findet sich in § 177 GVG. Wer „den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge“ leistet, darf aus dem Sitzungssaal entfernt werden. Das ist offensichtlich dem Rapper passiert. Es hätte aber auch schlimmer laufen können – in Form einer Ordnungshaft. Diese ist bis zu 24 Stunden möglich.

Zwischen Ordnung und Bevormundung liegt in Gerichtssälen oft nur ein schmaler Grat. Immerhin: Wer mit einer Maßnahme nicht einverstanden ist, kann sich gemäß § 181 GVG beschweren. Für einen Gerichtsvorsitzenden ist es natürlich peinlich, wenn das Oberlandesgericht später feststellt, dass er übertrieben hart durchgegriffen hat.

Oder, was fast noch häufiger vorkommt, dass er auf diesem exotischen Gebiet nicht sicher auf der prozessrechtlichen Klaviatur zu spielen vermag. Oft wird nämlich in der hitzigen Atmosphäre vergesen, solche „Ordnungsmittel“ wirksam anzudrohen und, ganz wichtig, den Betroffenen zu der beabsichtigten Maßnahme auch anzuhören. Das führt dann schnell zu einer formellen Unwirksamkeit der Anordnungen. Mit dem Risiko, dass Prozessteile, die in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt wurden, wiederholt werden müssen.

Kleines Detail am Rande: Verteidiger sind in § 177 GVG und § 178 GVG nicht erwähnt. Dementsprechend sind Ordnungsmittel gegen sie nicht zulässig, so zumindest die heutige Meinung.

Presserat rügt Verfassungsgericht

Der Deutsche Presserat rügt eine etwas merkwürdige Medienpolitik des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht stellt ausgewählten Journalisten nämlich komplette Entscheidungen schon am Vorabend der Verkündung und Veröffentlichung zur Verfügung. Die betreffenden Journalisten haben – trotz Sperrfrist – deshalb einen Vorsprung, weil sie ihre Meldungen vorbereiten können.

Konkret geht es um den Verein „Justizpressekonferenz“. Dort können nur Journalisten festes Mitglied werden, wenn sie dauerhaft ein Büro in Karlsruhe unterhalten. Das ist natürlich nur großen Medienhäusern möglich, etwa die Hälfte der Mitglieder sollen ohnehin für ARD und ZDF arbeiten.

In der Praxis sieht der Deutsche Presserat eine unzulässige Benachteiligung anderer Journalisten, die nicht in Karlsruhe sitzen. Entweder müsse die Vorabinformation auf alle Interessierten ausgedehnt oder beendet werden, so die Forderung. Bei anderen Gerichten, etwa dem Bundesgerichtshof, gibt es wohl so eine Unterscheidung nicht.

Containern ist Diebstahl

Containern ist juristisch Diebstahl und kann auch dementsprechend bestraft werden. Dies stellt das Bundesverfassungsgericht klar. Zwei Frauen waren verwarnt worden und mussten acht Stunden gemeinnützige Arbeit leisten, weil sie sie sich Lebensmittel aus dem Abfallcontainer eines Supermarktes genommen hatten. Gegen die Verwarnung mit Strafvorbehalt erhoben die Betroffenen Verfassungsbeschwerde.

Laut der Entscheidung sind auch Sachen in einem Abfallcontainer „fremd“ und damit taugliches Diebstahlsobjekt. Dies begründet das Gericht mit dem Hinweis auf das weitgehende Eigentumsrecht nach dem Grundgesetz. Der Supermarkt hatte die Container nicht nur abgeschlossen; er ließ sie auch von einem Entsorgungsbetrieb leeren. Schon hieraus ergebe sich, dass dem Markt die Lebensmittel nicht „gleichgültig“ seien, betonen die Richter. Vielmehr sei es durchaus nachvollziehbar, dass Märkte etwas gegen das Containern haben, schon weil sie ansonsten Haftungsrisiken befürchten müssen, wenn Dritte die abgelaufene und möglicherweise auch verdorbene Ware konsumieren. Schon das berechtigte Interesse, Rechtsstreite zu vermeiden und erhöhten Sorgfaltspflichten aus dem Weg zu gehen, müsse anerkannt werden.

Es sei Sache des Gesetzgebers, ob er das Containern möglicherweise legalisieren wolle, etwa mit Blick auf Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen). So lange das aber nicht geschehe, bleibe die grundsätzliche Strafbarkeit bestehen. Allerdings weist das Gericht auch darauf hin, dass es im Straf- und Strafprozessrecht Möglichkeiten gibt, der „geringen Schuld“ des Täters Rechnung zu tragen – etwa mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Geldauflage. Die vom Amtsgerichts ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) sei einzelfallbezogen nachvollziehbar und verstößt deshalb nicht gegen das Übermaßverbot.

Klar ist jetzt jedenfalls, dass das Containern nur über Gesetzesänderungen möglich sein wird. Es gibt auch einige Gesetzesiniativen für die Entkriminalisierung des Containerns, zum Beispiel von der Fraktion Die Linke. Ein interessanter Aufsatz in der „Kriminalpolitischen Zeitschrift“ beleuchtet die Hintergründe (Aktenzeichen 2 BvR 1986/19, 2 BvR 1985/19).

Aufbrausend und schreiend

Aus einer Strafanzeige:

Herr N. verlangt daraufhin aufbrausend und schreiend von mir, die Personalien auszutauschen. Er wird von mir darauf hingewiesen, dass meines Erachtens ein Austausch von Personalien zwischen Personen, die sich bereits kennen, wenig sinnvoll erscheint, da die Personalien ja bekannt sind. Dies trifft insbesondere für Eheleute zu.

Nur falls mal wieder jemand behauptet, Polizisten hätten einen leichten Job.

Krakelig

Das gibt’s auch nicht jeden Tag. Ein Vernehmungsprotokoll, das der zuständige Polizeibeamte mit Kugelschreiber aufgeschrieben hat, weil mein Mandant schon bei der Hausdurchsuchung unbedingt Stellung nehmen wollte. Heraus kamen 7 krakelige Seiten, aber was kann ich schon groß sagen? Meine Handschrift ist auch nicht unbedingt leserlich.

Jedenfalls habe ich mich interessiert durchs handschriftliche Protokoll (Seiten 48 bis 55 der Ermittlungsakte) gekämpft. Um dann festzustellen, dass der Beamte noch mal alles abgetippt und fein säuberlich in die Akte geheftet hat – ab Seite 56. Sicher hat auch die Staatsanwältin über diese Reihenfolge dezent geflucht. Das tröstet mich leise.

Moin, Polizei-Team Rastatt

Die gute, alte Postkarte hat noch nicht ausgedient. Beweist jedenfalls ein schriftlicher Gruß ans „Polizei-Team Rastatt“, der dort vor wenigen Tagen einging. Der Absender, derzeit nach eigenen Angaben ohne festen Wohnsitz, bat um einen Anruf oder eine Mail für den Fall, dass gegen ihn was vorliegt, Haftbefehle ausdrücklich eingeschlossen:

Postkarte Rastatt

Derartige Arbeitserleichterung ist bei der Polizei natürlich willkommen, wie diese in einer Pressemitteilung selbst verrät. Der Absender soll übrigens Glück gehabt haben – die Polizei sieht derzeit keinen Gesprächsbedarf.

Danke an Jakob H. für den Hinweis

„Verbotene Gegenstände“

Der Mandant kam aus Holland und wurde im Grenzgebiet bei Kleve kontrolliert. Die Bundespolizei notiert Folgendes:

Auf Befragen des PMA H. gab er an, in Amsterdam einen Freund besucht zu haben und zurück nach Heidelberg zu fahren. Die Nachfrage bezüglich verbotener Gegenstände (Waffen, Betäubungsmittel, Bargeld über 10.000 €) zu besitzen, verneinte er.

Lassen wir die paar Gramm Gras beiseite, die letztlich zur Anzeige führten. Mir geht es um die Frage: Sind Barmittel über 10.000 Euro tatsächlich „verboten“? Darf man damit nicht einreisen? Die Antwort auf beide Fragen lautet: nein. Man darf bei der Einreise aus einem EU-Staat beliebig viel Geld bei sich haben – und es gibt auch keine Anmeldepflicht.

Wenn der Polizist, wie hier, konkret danach fragt, darf man das Geld nur nicht verschweigen. Bejaht man die Frage, darf sich der Beamte nach der Herkunft des Geldes und dem Verwendungszweck erkundigen. Zu Herkunft und Verwendungszweck darf die Polizei aber immer bohren, wenn irgenwelches Geld gefunden wird – auch wenn es um weniger als 10.000 Euro geht.

Also zusammengefasst: Geld ist nicht verboten, darf man aus einem EU-Land in beliebiger Höhe mitbringen. Man muss es ab einem Betrag von 10.000 Euro angeben, aber nur wenn jemand fragt. Fragen nach Herkunft und Verwendungszweck muss man beantworten.

Aber selbst wenn man an die 10.000 Euro oder mehr im Gepäck gerade schlicht nicht denkt, wird das Geld dadurch nicht automatisch illegal. Es droht allerdings ein Bußgeld bis zu einer Million Euro, selbst wenn ansonsten alles unangreifbar ist. Üblicherweise setzen die Gerichte für so einen Fauxpas zwischen 3 und 5 % der fraglichen Summe als Bußgeld fest, aber das ist wirklich nur ein Erfahrungswert.

Gänzlich anders sieht es übrigens aus, wenn ihr die EU verlasst. Dann müsst ihr Barmittel über 10.000 Euro proaktiv anmelden. Gleiches gilt bei der Einreise. Ansonsten: Bußgeld, siehe oben.

Chat-Verlauf from Hell

Chat-Verlauf from Hell:

Warum schickt mir das Gericht eine Rechnung über 455 Euro?!!!

Ich nehme an, der Strafbefehl gegen Sie ist rechtskräftig geworden.

Warum haben Sie nichts dagegen gemacht?

Sie haben mir am 19.05.2020 eine Mail geschrieben, in der Folgendes steht: „Habe keinen Bock mehr auf Ihre ständigen Rechnungen. Zusammenarbeit hiermit gestoppt. Ab sofort!!!! Es gibt super Anwälte genug, habe schon Termin morgen.“

Ja, aber warum haben Sie nichts gemacht? Das war doch nicht so gemeint?!

Gut, immerhin lässt sich sagen, ein Telefonat in der Situation wäre früher auch nicht angenehmer gewesen. Inzwischen ist übrigens wieder alles gut. Der neue Anwalt war nicht so süper, insbesondere hat er wohl noch unverschämtere Rechnungen gestellt als ich.