Alles klar…

Wer mal wissen will, an welchen Rechtsauffassungen sich die Abmahnbranche berauscht, kann sich hier ein Bild machen.

So eindeutig, wie das alles ist, müsste doch gerade Licence Keepers, auch im Geschäft mit den verwesenden Resten der Pornoindustrie, eine Klage nach der anderen raushauen. Sie können ja gar nicht verlieren…

Seltsamerweise kommt aber trotz lautstarker Klagedrohungen nichts. Wobei ich natürlich nur für die Fälle sprechen kann, die über meinen Schreibtisch gehen.

Tonlage

Eine Ex-Mandantin ließ mir ausrichten, sie halte gar nichts davon, wenn ich zunächst versuche, eine einfache Frage mit der gegnerischen Versicherung telefonisch zu klären. Da müsse direkt ein Schreiben raus, ein scharfes noch dazu.

Ich war verwundert, denn das Erstgespräch drehte sich zu 50 % um die möglichen Kosten (kein Rechtsschutz) – bei einem Streitwert von stolzen 300 Euro. Da bietet es sich doch an, es erst mal unbürokratisch zu probieren. Zumal im persönlichen Gespräch oft, wenn auch nicht immer, mit Versicherungssachbearbeitern schnellere Ergebnisse zu erzielen sind.

Nun ja, falsch getippt. Abgesehen vom Inhalt der Nachricht hat mich auch die berichtete Tonlage etwas skeptisch gemacht. Ich sah hier zwei Möglichkeiten. Höheres Honorar / Vorschuss / Schmerzensgeld fordern. Oder frühzeitig die Bremse ziehen und damit den Besuch bei einem geschmeidigeren Anwalt ermöglichen.

Wofür ich mich entschieden habe, steht im ersten Satz.

Zwei Tankgutscheine

Zwei Tankgutscheine für nix? Da sagt man normalerweise nicht nein. Ein law blog – Leser hat deswegen jetzt aber Scherereien. Hier seine Mail:

Ich erhielt heute einen Brief der Firma „S.P.“ mit Sitz in N., in dem ich gebeten wurde, die „durch einen ‚Systemfehler'“ zugestellten Tankgutschein(e) a 50 Euro zurückzuschicken.

Ich habe mich in der Tat gewundert, als ich letzte Woche einen Briefumschlag von A. erhielt, der 2 Tankgutscheine von ARAL zu je 25 Euro enthielt. Ich hielt es für einen Bonus, der irgendwo in meinem kürzlich abgeschlossenen A. Vertrag geregelt sei.

In dem Schreiben wird nun behauptet, die Tankgutscheine seien per Einschreiben bei mir eingegangen (was nicht stimmt) und sie seien nicht mein rechtmäßiges Eigentum (was ich nicht ohne weiteres glaube). Der Brief enthält außerdem einen frankierten Rückumschlag und den vorsorglichen Hinweis, dass im Falle einer „Nichtrücksendung unsererseits eine Rechnung in Höhe des/der Gutscheine erstellt werden muss.“

An der ganzen Sache scheinen mir folgende Sachen unkoscher:

– Es handelte sich nicht um ein Einschreiben.

– Auf dem Umschlag mit den Tankgutscheinen von letzter Woche stand nichts von einer Firma S.P. (der Umschlag ist längst entsorgt, also kann ich mir da nicht sicher sein, auch ob nun A. drauf stand oder doch einfach Aral).

– Es ist von einem oder mehreren Tankgutscheinen a 50 Euro die Rede (es waren wie gesagt zwei a 25 Euro). Welchen Betrag wollen die mir überhaupt in Rechnung stellen?

– Falls es doch nicht von A. war, woher haben die meine Adresse (ich weiß, Adresshandel, also eine rhetorische Frage)?

(Die genannten Firmen gibt es wirklich. S.P. ist – zumindest laut Google – noch nicht als Abzocker aufgefallen. Der Absender scheint mir seriös, also eher keine Klausuraufgabe.)

Da etwas viel Zivilrecht und wenig Zeit, stelle ich die Frage in den Raum: Was können wir dem Leser raten?

Die Erde in Düsseldorf

Wir sind etwas verzweifelt, schon wieder wegen Physik. Die (diktierte) Hausaufgabe lautet:

Wie schnell bewegt sich die Erde in Düsseldorf von West nach Ost, wenn 1.000 km pro Stunde angenommen werden?

Nun ja…

Beim Zubereiten von Speisen

Schwarzarbeitskontrolle in einer Pizzeria. Es gibt nur eine Feststellung:

Der S.-W. M. wurde in der Küche am Herd beim Zubereiten von Speisen angetroffen.

Der Gastronom soll jetzt ein Bußgeld zahlen. 6.000 Euro. Wobei der Zoll darauf hinweist, die „Regelbuße“ betrage 7.500 Euro.

Überzogene Forderungen. Das Amtsgericht stutzt sie meist zurecht, wenn der Betroffene Einspruch einlegt. Auf etwa 1.000 bis 2.000 Euro. Das ist das eigentlich Regelmäßige an diesen Geschichten.

Nicht abverlangt

Vollmachten gehören nicht zur spannendsten Lektüre. Heute hatte ich aber Grund, mir das Formular einer Strafverteidigerin näher anzusehen. In ihrer Vollmacht heißt es:

Die Vollmacht gewährt folgende Rechte: …

9. Handakten und Urkunden, sofern diese nicht binnen 6 Monaten nach Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Sache abverlangt worden sind, zu vernichten.

Die normale Aufbewahrungspflicht beträgt wohl fünf Jahre.

Keine Anträge

Es ist natürlich misslich, wenn man einen Mandanten erst dann berät, wenn sein Prozess schon so gut wie gelaufen ist. Die „zweite Meinung“ verpufft dann häufig, weil das Gericht eventuellen neuen Vortrag nicht mehr zur Kenntnis nehmen muss.

Heute war es etwas anders. Die Anwälte hatten einen – widerrufbaren – Vergleich geschlossen. Und das Gericht hat für den Fall, dass der Vergleich widerrufen wird, „Verkündungstermin“ anberaumt.

Für den Mandanten ging es um die Frage: Widerrufen oder nicht? Er jedenfalls war nicht sehr glücklich mit dem Vergleich.

Ein schnelles Urteil wird das Gericht schon aus formalen Gründen nicht sprechen können. Denn laut Sitzungsprotokoll haben die Parteien in der ersten Verhandlung keine Anträge gestellt, sondern nur den Vergleich geschlossen. Ohne Anträge kann das Gericht aber kein Urteil fällen, da es an das gebunden ist, was die Parteien in der mündlichen Verhandlung beantragt haben (§ 308 Zivilprozessordnung).

Das bedeutet zwingend einen neuen Verhandlungstermin. Bis dahin gibt es auch die Möglichkeit, weitere Tatsachen vorzutragen, um den eigenen Standpunkt zu untermauern. Die „zweite Meinung“ könnte sich also doch noch bezahlt machen. In Anbetracht der Umstände lautete die Empfehlung: widerrufen.

Was erlauben Anwalt?

Man muss ja manchmal nur nachfragen. So tat ich das bei einer Polizistin, die in der Strafanzeige geschrieben hatte:

… nach Belehrung räumte der Beschuldigte ein …

Was denn unter Belehrung zu verstehen sei, wollte ich in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Krefeld wissen. Dass der Beschuldigte nichts sagen müsse, erklärte sie. Den ebenfalls vorgeschriebenen Teil der Belehrung, wonach der Beschuldigte auch jederzeit einen Anwalt hinzuziehen kann, hatte die Beamtin vergessen. Das räumte sie auch ein.

Logischerweise, also für mich logischerweise, widersprach ich dann sofort einer Verwertung ihrer Aussage, insbesondere über das angebliche Geständnis meines Mandanten.

Das brachte die Staatsanwältin, vermutlich eine Amtsanwältin, welche die kleineren Fälle bearbeitet, in Rage. Sie habe es in 15 Jahren am Amtsgericht noch nicht erlebt, dass ein Anwalt „ein Verwertungsverbot aufs Tapet bringt und so einen Aufstand macht“.

Von einem Aufstand hatte ich zwar nichts bemerkt. Aber ich frage mich noch heute, ob die Äußerung tatsächlich stimmt. Vor allem deswegen, weil die Rüge meinem Mandanten letztlich geholfen hat. Wegen einer bestimmten Tat konnte er nämlich nicht verurteilt werden.

Wenn die Anklagevertreterin nicht bloß einen schlechten Tag hatte oder in Eile war, muss es am Amtsgericht Krefeld immer sehr easy zugehen – von Seiten der Verteidiger. Wundert mich, denn eigentlich ist das Gericht für eher harte Urteile bekannt.

Kein Grund, nach Köln zu fahren

So ist das ja häufiger. Abends muss noch ein Fax ans Gericht, damit eine Frist gewahrt wird. Aber das Fax auf der anderen Seite ist ausgeschaltet / besetzt. So auch vorhin beim Amtsgericht Köln.

Aber kein Grund zur Verzweiflung. Irgendwo im Internet findet sich meist die Faxnummer einer entlegenen Abteilung. Hier war es sogar noch einfacher. Das Amtsgericht Köln hat offensichtlich im Oberlandesgericht am Reichensperger Platz eine Nebenstelle, eigene Faxnummer inklusive.

Fast überflüssig zu erwähnen, dass kurz darauf auch das Fax an die Zentralnummer im Justizzentrum durchging.

Verkehrsbeeinflussungsanlage

Aus einem Anhörungsbogen wegen Tempoverstoßes:

Die Höchstgeschwindigkeit wird durch eine Verkehrsbeeinflussungsanlage (Schilderbrücke mit Leuchtzeichen) festgesetzt. Zu Ihren Gunsten wurde die höchstmögliche Geschwindigkeit von 70 km/h zugrunde gelegt, auch wenn die Leuchtanzeige eine niedrigere Geschwindigkeit vorgeschrieben haben sollte.

Das gilt in Sprockhövel auf der A 46 bei km 115 in Fahrtrichtung Schwelm. Keine Garantie für andere Schilderbrücken.

Nur geplaudert

In München steht ein Strafverteidiger vor Gericht, weil er mit Richtern gesprochen hat und es unterschiedliche Auffassungen über den Inhalt des Gesprächs gibt. Der Anwalt sagt, die Richter hätten im Falle eines Geständnisses für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von unter fünf Jahren in Aussicht gestellt. Die Richter wollen nur geplaudert haben, ohne konkrete Zahlen zu nennen.

Wie das, unter tatkräftiger Hilfe des Bundesgerichtshofs, zu einer Anklage wegen Strafvereitelung gegen den Anwalt führen konnte, schildert die Süddeutsche Zeitung.