Versicherer öffnen ihre schwarze Liste

Seit vielen Jahren müssen sich unliebsame Versicherungskunden in einer „schwarzen Liste“ speichern lassen. Auf diese Liste haben andere Versicherungen Zugriff mit der Folge, dass Anträge oft abgelehnt werden – ohne dass der Kunde überhaupt den Grund erfährt.

Der GDV, in dem die deutschen Versicherer zusammengeschlossen sind, muss die Liste jetzt auf Druck von Datenschützern transparent machen. Wer wissen will, was über ihn in der Liste steht, kann eine Anfrage an den GDV richten. Außerdem gibt es jetzt Regeln, was gespeichert werden darf.

Einzelheiten berichtet die Welt.

Geschwärzt

Sehr gut finde ich es schon mal, dass der Amtsrichter einen Hauptverhandlungstermin anberaumt hat. Das zeigt: Er ist mit dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden.

Eigentlich sollte ich in diesem Fall gar nicht erfahren, was die Staatsanwaltschaft sich so als Strafe vorgestellt hat. Denn „beharrt“ sie auf ihrem Antrag, soll dem Angeklagten laut Gesetz lediglich „eine Abschrift des Strafbefehlsantrages ohne die beantragte Rechtsfolge mitgeteilt werden“.

Das ist letztlich zwar Humbug, weil zumindest ein Angeklagter mit Verteidiger über Akteneinsicht sowieso rausfinden kann, welche Nettigkeiten Gericht und Staatsanwaltschaften auf dem Weg zur Findung einer angemessenen Rechtsfolge ausgetauscht haben. In diesem Fall sollten es nach Vorstellung der Ankläger exorbitante vier Monate Gefängnis mit Bewährung sein.

Um das herauszufinden, musste ich die Akte übrigens gar nicht anfordern. Der Edding, mit dem die Geschäftsstelle den Strafbefehl an der Problemstelle geschwärzt hat, ist nämlich schon etwas schwach auf der Brust.

Nichtstun

Der Mandant hatte mehrere Sachen mitgebracht:

Kündigung erhalten – Klagefrist versäumt.

GEZ-Bescheide – keinen Widerspruch erhoben.

Post vom Abofalleninkasso – hier war Nichtstun mal richtig.

Wir sind so verblieben, dass er sich künftig früher meldet.

Prädikatsanwalt kein Gütesiegel

Die „Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte“ muss sich mit einem für sie unangenehmen Urteil herumschlagen. Das Landgericht Regensburg hat ihr mit Urteil vom 14. Januar 2009 den Betrieb des Internetportals untersagt.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Werbung mit dem Attribut „Prädikatsanwalt“ irreführend. Es gebe bereits so viele „Prädikatsanwälte“, dass von einer Spitzengruppe besonders brillanter Juristen nicht gesprochen werden könne.

Das Urteil scheint noch nicht rechtskräftig zu sein, denn die Seite ist weiter online.

(Quelle des Links)

Mobil bloggen

Ich habe nach einem Bloggingclient fürs Mobiltelefon gesucht. Wordmobi funktioniert auf dem Nokia e71 auch bei einem Dummie wie mir, im Gegensatz zu Scribe.

Ausgiebiger Test beim nächsten langweiligen Gerichtstermin.

geschrieben mit Wordmobi

Die schwachen Server der Bahn

Die Bahn gibt mittlerweile zu, sogar E-Mails von Mitarbeitern gelöscht zu haben. Offenbar noch zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Mails auf dem Server befanden.

Auch wenn sich die Bahn gegenüber dem Spiegel damit verteidigt, der Versand der Mails sei „rechtswidrig“ gewesen und habe Probleme auf den Servern verursacht, dürfte es eng für die Verantwortlichen werden.

Sehr eng, denn die Sach- und Rechtslage für den Umgang mit Mitarbeiter-Mails ist mittlerweile klar. Ist die nichtdienstliche Nutzung des E-Mail-Postfaches ausdrücklich untersagt (zum Beispiel durch eine Betriebsvereinbarung), darf der Arbeitgeber die E-Mails des Arbeitnehmers sichten, denn es handelt sich um Geschäftspost. Findet er erkennbar „private“ oder „gewerkschaftliche“ Mails, darf er diese aber trotzdem nicht lesen. Er kann den Mitarbeiter aber ermahnen, abmahnen oder bei wiederholten Verstößen sogar kündigen.

Darf der Mitarbeiter übers Firmenpostfach auch nichtdienstliche Mails senden oder wird dies geduldet, ist sein Postfach für den Arbeitgeber tabu. Unzulässig ist es, wenn der Arbeitgeber schon auf dem Server E-Mails unterdrückt, die vom Arbeitnehmer stammen oder für ihn bestimmt sind. Denn für den Arbeitnehmer, der auch nichtdienstlich mailen darf, gilt das Fernmeldegeheimnis. Ein Eingriff, sei es durch Lesen oder Löschen, ist strafbar (§ 206 Strafgesetzbuch, § 303a Strafgesetzbuch).

Wenn ausgerechnet diese Mails technische Probleme verursachten, war eine Löschaktion vielleicht gerechtfertigt. Dann müsste die Bahn aber begründen, dass die Gefahr durch die Mails für die technische Infrastruktur wirklich so groß war, dass das Fernmeldegeheimnis zurücktreten musste. Das wird nicht einfach sein.

Überdies: Selbst im Fall einer gerechtfertigten Löschung hätte die Bahn die betroffenen Mitarbeiter und auch den Betriebsrat von der Löschung informieren müssen.

Wendts Welt

Wenn jemand das Etikett schmerzbefreit verdient, ist es Rainer Wendt. Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft ist immer für einen Klopper gut. Zum Desaster bei der Jagd nach der „Phantom“-Mörderin fällt ihm zum Beispiel das hier ein:

Es handelt sich um einen Ermittlungsrückschlag, aber nicht um eine Polizeipanne.

Ich wäre beruhigter, wäre der Mann schon sein Berufsleben lang Funktionär. Er ist aber – Kriminalbeamter.

Der Erstattungs-Trick

Den über ebay ersteigerten Artikel hat mein Mandant sofort bezahlt. Per Paypal. Statt zu liefern, lässt ihm der Verkäufer 70,00 € erstatten. Verbunden mit der Aufforderung, diesen Betrag wieder auf sein Konto zu überweisen. Dann werde er liefern.

Was für ein durchsichtiger Trick. Wetten, dass der Verkäufer früher oder später einwendet, er habe ja noch nicht das ganze Geld – deswegen müsse er auch noch nicht liefern? Wahrscheinlich hofft er, mancher Kunde scheut juristischen Streit und er kann den Restbetrag einsacken.

Hier wären es immerhin 180,00 €.

Auf Drängen des Beschuldigten

Aus einer Strafanzeige:

Der Beschuldigte erwies sich bei der Kontrolle als sehr einsichtig und freundlich. Er äußerte gegenüber den Beamten freiwillig, mit einer Nachschau in seiner Wohnung einverstanden zu sein. Dieser Bitte wurde seitens der Beamten nachgegeben.

Oh. Mein. Gott.

Links auf Wikileaks können gefährlich sein

Über die Durchsuchung beim Inhaber der Domain wikileaks.de wurde schon gestern viel berichtet. Als Anwalt des Betroffenen konnte ich den Sachverhalt heute so weit klären, dass wir wenigstens wissen, um was es geht.

Theodor R. wird vorgeworfen, Beihilfe zum Vertreiben von kinderpornografischen Schriften zu leisten. Und zwar dadurch, dass er seine Domain wikileaks.de schlicht und einfach auf die Internetseite wikileaks.org umleitet.

Die Begründung: Auf der verlinkten Startseite von wikileaks.org findet sich unter anderem ein Link zu einer australischen Sperrliste. Diese Sperrliste ist auf Wikileaks nicht nur zum Download als reiner Text verfügbar (Download-Bereich im oberen Teil). Sondern die Liste ist auf der verlinkten Seite im unteren Bereich nochmals wiedergegeben. Mit einem Unterschied: Die gesperrten Internetseiten sind dort per Hyperlink verknüpft.

Die Polizei hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft Dresden die Links stichprobenartig überprüft. Es sollen sich kinderpornografische und damit in Deutschland strafbare Angebote darunter befinden.

Auch wenn die Staatsanwaltschaft den Vorwurf derzeit noch nicht abschließend bejaht, einen Anfangsverdacht gegen meinen Mandanten sieht sie jedenfalls. Denn es komme in Betracht, dass sich, wer auf eine andere Domain weiterleitet, die dann unmittelbar erreichbaren Inhalte zurechenbar zu eigen macht, jedenfalls deren Erreichbarkeit fördert und damit das Verbreiten der Inhalte unterstützt.

Es gibt ein Urteil, das zumindest auf erste Sicht diese Auffassung bestätigt. Es handelt sich um die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Prozess gegen den Internetaktivisten Alvar Freude. Dieser hatte Links zu rechtsradikalen Seiten gesetzt, um diese Szene zu entlarven. Das Oberlandesgericht Stuttgart bejahte seine grundsätzliche Haftung für die von ihm gesetzten Links. Freigesprochen wurde Freude letztlich, weil für ihn die im Gesetz vorgesehene Sozialadäquanzklausel griff. Dieser Befreiungstatbestand gilt aber nur für strafbare verfassungsfeindliche Schriften und Symbole, nicht aber für Kinderpornografie.

Ebenso wie die Staatsanwaltschaft habe auch ich die rechtliche Bewertung der Sache noch nicht abgeschlossen. Es gibt eine Vielzahl von Argumenten, die auch im Fall der Weiterleitung auf wikileaks.org gegen eine Strafbarkeit sprechen.

Allerdings bedeutet das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ein Alarmsignal für jeden, der einen Link auf wikileaks.org gesetzt hat. Wer nach dort verlinkt, leitet auch weiter und setzt sich, das ist kein Scherz, demselben Verdacht aus wie mein Mandant, der wegen dieser Sache eine Hausdurchsuchung bei Nacht und Nebel über sich ergehen lassen musste.

Wenn man dann weiß, dass die Polizeiaktion nach dem Anruf einer „besorgten Bürgerin“ binnen kürzester Zeit ins Rollen kam, kann man sich alles weitere ausmalen.

Mein Mandant hat sich dafür entschieden, die Weiterleitung nicht aufzuheben. Er ist entschlossen, die Sache rechtlich zu klären.

Röhrenfernseher

Untersuchungshäftlinge dürfen zwar Fernsehgeräte mit einem Flachbildschirm in der Zelle haben und nutzen – nicht aber dann, wenn das Gerät Multimediafunktionen hat. So hat es jetzt das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.

Das OLG befürchtet in seinem Beschluss (AZ: 2 Ws 360/08), Häftlinge könnten etwa über an den Bildschirm angeschlossene Speichermedien an elektronische Daten, Filme und Dokumente kommen, die mit der Untersuchungshaft und der Anstaltsordnung unvereinbar sind. Solch eine Möglichkeit bieten beispielsweise handelsübliche USB-Sticks, die auch einfach an Computer angeschlossen werden können.

Das OLG stellt U-Häftlingen frei, notfalls einen Röhrenfernseher zu nutzen. (pbd)