Backpulver nicht inklusive

Nach dem Besuch im Nachtclub vermisst mein Mandant seinen Pass. Der muss ihm wohl aus der Brieftasche gefallen sein. Seltsam nur, dass die Brieftasche in der Anzuginnentasche steckte. Die Jacke hatte der Mandant im Spiegelzimmer ordentlich auf einen Sessel gelegt. Wahrscheinlich geschah der bedauerliche Verlust, als er gerade das Marmorbad besuchte und unter der Regensimulationsdusche relaxte. Schuld wird wohl ein Erdbeben sein.

Glücklicherweise hat die Managerin des Etablissements den Pass gefunden. Wahrscheinlich, als sie wieder das Backpulver wegschloss, welches man als Stammkunde ordern kann. Weniger erfreulich ist allerdings, dass sie die Rückgabe des Passes von einer, nun ja, beachtlichen Aufwandsentschädigung abhängig macht. Dabei hat der Abend meinen Mandanten schon 2.000 Euro gekostet, Backpulver nicht inklusive.

Bedauerlicherweise geht die Wirtschafterin nicht ans Telefon. Ob sie meine Nummer noch von unserer letzten juristischen Konfrontation kennt? Anlässlich dieses Streits haben wir nicht nur philosophische Nachtgedanken ausgetauscht. Wobei ich, was die Beschimpfungen angeht, nur den zweiten Platz belegte. Das wurmt heute noch.

Ich überlege jetzt, ob ich wirklich Lust habe, ein mehr oder weniger höfliches Fax an die „Betreibergesellschaft“ zu schicken und Fristen zu setzen. So wie ich den Laden kenne, besteht das große Risiko, dass von den vertretungsberechtigten Organen immer noch keines lesen kann.

Ach was, ich fahre heute abend einfach mal vorbei. Meinen Bodyguard für solche Fälle hole ich vorher bei McFit ab.

Ein Schlaglicht

In einem Interview mit Johannes Boie von der Süddeutschen Zeitung habe ich zum Thema Kinderpornografie gesagt:

Tatsächlich gibt es weltweit keine Filmstudios, die für Geld Kinderpornos drehen. Das gesamte neuere kinderpornografische Material besteht aus dem alltäglichen Missbrauch in der Familie, in der Nachbarschaft, in Schulen und in sonstigen privaten Umfeldern. Die Täter dokumentieren den ohnehin stattfindenden Missbrauch.

Und:

Da sind Kinderschänder am Werk, die ihre kriminelle Tat in Bild und Ton dokumentieren. Dabei handelt es sich oft um Missbrauch in der Familie oder im Bekanntenkreis. Das sind keine Profis, sondern, so schrecklich es klingt, ihre und meine Nachbarn – aus allen Ländern der Welt.

Ich weiß, dass diese Aussagem im diametralen Gegensatz zu den Behauptungen vieler Politiker und Kriminalbeamter stehen. Diese behaupten, es gebe eine Kinderpornoindustrie; mit dem Material würden Millionen verdient.

Wer „dienstlich“ nichts mit diesem Gebiet zu tun hat, kann diese gegensätzlichen Auffassungen nur schwer überprüfen – ohne sich strafbar zu machen. Nun ist es ausgerechnet das Bundeskriminalamt, welches einen authentischen Blick auf das ermöglicht, was ich mit „dokumentiertem Kindesmissbrauch“ meine.

Seit heute fahndet die Behörde öffentlich nach einem 35 bis 45 Jahre alten Mann, der mehrere Jungen im Alter von 5 bis 7 Jahren missbraucht haben soll. Auf der Webseite des BKA heißt es:

Dem BKA liegen 42 Videos vor, die den Täter … in verschiedenen Zimmern zeigen, wobei der Täter teilweise auch Gewalt eingesetzt hat. Die Videofilme wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit vor allem im Jahr 2006 vom Täter aufgenommen und anschließend im Internet verbreitet.

Neben Videosequenzen und einer Stimmprobe veröffentlichen die Fahnder auch Beschreibungen der Zimmer, in denen der Missbrauch stattfand:

– Wohnzimmer mit lebensgroßer, dreidimensionaler Clownfigur
– Zimmer mit Tapete, die Dinosaurier zeigen
– Zimmer mit präparierten Hirschköpfen als Wandschmuck und einem Modellsegelschiff im Wandregal.

Ein Blick auf den Fahndungsaufruf lohnt sich, wenn man aus erster Hand die oben beschriebenen, konträren Auffassungen im Rahmen der begrenzten Möglichkeiten überprüfen will.

Er ist sicher nur ein Schlaglicht, aber ein – aus meiner Sicht – bezeichnendes.

Nachtrag: Wer die Seite des BKA nicht anklicken möchte, findet die Informationen zum Beispiel auch bei Spiegel online und in vielen anderen Onlinemedien.

Ein Quantum Ehrlichkeit

Baden-Württembergs SPD-Chefin Ute Vogt hat dem Mannheimer Morgen erklärt, wie das so kam mit dem Gesetz für Internetsperren:

Die SPD erboste die junge Internet-Gemeinde mit dem Gesetz gegen Kinderpornografie. Ein Fehler?

Vogt: Ich selbst bedauere es, dass wir diesem Gesetz in der Großen Koalition zugestimmt haben. Viele Abgeordnete haben sich offenbar noch nicht intensiv genug mit dem Thema befasst und wissen nicht, inwieweit Internet-Sperren zielführend sind – und inwieweit eben nicht.

Also nicht bei Kinderpornografie?

Vogt: Da lassen sich Sperren in der Regel technisch sehr leicht umgehen. Ich bin froh, dass wir in der SPD eine junge Gruppe haben, die sich mit dem Internet beschäftigt. Und die warnen, dieses Gesetz würde nur einen Schritt hin zur Zensur im Netz bedeuten. Gut, dass es nun auf Eis liegt und wohl nicht mehr in Kraft treten kann.

Warum hat die Bundestagsfraktion denn überhaupt zugestimmt?

Vogt: Viele hatten sicher einfach Angst vor der Schlagzeile: „SPD will nichts gegen Kinderpornografie tun.“

Viel Love, wenig Film

Lovefilm.de ist nach eigenen Angaben Europas größter DVD-Verleih. Auch wenn die Firma schon angeblich eine Million zufriedener Kunden hat, möchte sie natürlich weiter wachsen. Gerade unter Zuhilfenahme des Internets. Aber so richtig „2.0“ ist sie mit der Kundenwerbung noch nicht – eine Gutscheinaktion scheint Lovefilm jetzt jedenfalls über den Kopf zu wachsen.

Andreas H. las auf myDealZ.de, dass Lovefilm jedem Kunden 60 Tage lang gratis mit Filmen beliefert. Einzige Bedingung: Registrierung und Eingabe eines Gutscheincodes. Der Code war freundlicherweise mit angegeben. Andreas H. gab also brav seine persönlichen Daten an, tippte den Gutscheincode ein und wurde am Montag für 60 Tage freigeschaltet. Die ersten Filme an ihn gingen auch raus.

Die anfängliche Begeisterung über Lovefilm legte sich aber, als Andreas H. einen Tag später Post von der Firma erhielt:

Der von Ihnen benutzte Gutschein-Code für eine kostenfreie Gratisprobe unseres Online DVD Verleihs entstammt einer Aktion, die sich für eine limitierte Zeit an einen fest definierten Kundenkreis richtete. Zu unserem Bedauern ist der Gutschein-Code in massiver Form ohne Autorisierung unsererseits im Internet kommuniziert und verbreitet worden.

Um weiteren Missbrauch zu verhindern, wurden die viral verbreiteten Codes zwischenzeitlich seitens Lovefilm storniert.

Trotz dieser Maßnahme, für die Lovefilm um „Verständnis“ bittet, wolle man Andreas H. als Kunden gewinnen:

(Wir) bieten Ihnen daher eine 14-tägige Gratisprobe an. Das Ende Ihrer Gratisprobe können Sie in dem Bereich „Mein Konto“ auf unserer Webseite entnehmen.

Die 14-Tages-Gratisprobe ist nun aber nichts besonderes. Die kann jeder Kunde buchen, der sich auf die Webseite von Lovefilm verirrt.

Andreas H. ist angesäuert. Ein Online-Unternehmen bringt einen offensichtlich nicht limitierten und auch nicht personengebundenen Gutscheincode für ein attraktives Angebot in Umlauf und wundert sich dann, dass dieser Gutschein im Internet „ohne Autorisierung“ die Runde macht – und Kunden das Angebot sogar nutzen. Wer kann so was ahnen!

Was Andreas H. auch nur ungern auf sich sitzen lässt, ist der ziemlich offen ausgesprochene Vorwurf, er gehöre zum gar nicht gemeinten Personenkreis und habe das Angebot damit quasi missbraucht. Lovefilm hätte ja die Möglichkeit gehabt, seinen Code erst gar nicht zu akzeptieren. Aber erst die Aktion eröffnen und dann nachträglich das Angebot um knapp drei Viertel zu stutzen, mutet schon seltsam an. Unter gutem Stil versteht Andreas H. jedenfalls etwas anderes.

Für einen 14-tägigen Test hätte sich Andreas H. auch gar nicht registriert. Viel zu aufwendig. Er hofft jetzt, dass Lovefilm wenigstens seine Kundendaten löscht und ihn mit Werbung verschont.

Einen neuen Gratisgutschein würde er allerdings weitergeben. An jemanden, den er nicht leiden kann.

Das sittliche Empfinden der Allgemeinheit

Die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind der Grund, warum Gunther von Hagens in seiner Körperwelten-Schau keine plastinierten Leichen beim Geschlechtsakt zeigen darf. Ursprünglich wollte er das Paar ab Donnerstag in Augsburg präsentieren, berichtet die Süddeutsche Zeitung. In einem gesonderten Raum, zugänglich erst ab 16 Jahren.

Die Stadt Augsburg habe die Ausstellung der liebenden Leichen nun verboten und den Sofortvollzug angeordnet.

Ich habe die Schau mal gesehen. Auch wenn man Gunther von Hagens weder persönlicih mögen noch seine Marketingmethoden im Detail gutheißen muss – die Körperwelten eröffnen einen ziemlich einmaligen Blick auf den menschlliche Körper. Wobei für mich die Schau zurückblickend wenig mit dem Tod zu tun hatte, dafür umso mehr mit dem Leben. Und dieser nachhaltige Eindruck wird eben gerade auch dadurch geweckt, dass von Hagens seine Exponate wie im „wirklichen Leben“ zeigt.

Ich erinnere mich an eine werdende Mutter, die mit dem ebenfalls verstorbenen Kind im Bauch gezeigt wurde. Wieso im Vergleich hierzu ausgerechnet eine Darstellung von einer so natürlichen Sache wie Sex verboten werden muss, kann ich persönlich nicht nachvollziehen. Aber wenn die Oberen der Stadt Augsburg wissen, wie die „Allgemeinheit“ in Augsburg heute sittlich tickt, muss man ihnen dies wohl glauben.

Oder drüber lachen.

Via Flurfunk

Stellen Sie sich vor, der Chefarzt ordnet eine Vollnarkose an. Aber die Krankenschwester gibt nur Sauerstoff. Unvorstellbar? Ungefähr wie das, was ich gerade gehört habe:

Die Ermittlungsrichterin lehnt es ab, eine Durchsuchung zu genehmigen. Das versteht der Staatsanwalt, der telefonisch den Antrag stellt, zu 100 %. Er gibt die Entscheidung der Richterin an die Polizei weiter. Aber weil die Beamten schon vor der Tür des Beschuldigten stehen, ignorieren sie das Wort der Richterin und durchsuchen. Spätere Begründung laut Durchsuchungsprotokoll: Gefahr im Verzuge.

Über den Flurfunk habe ich schon vor einiger Zeit gehört, dass sich genau dies hier in der Region zugetragen haben soll. Nun scheint der Fall bei mir angekommen zu sein.

Mal sehen, was die Akteneinsicht ergibt. Eine gewisse Spannung kann ich nicht verleugnen.

Streit um Anwaltshonorare nähert sich dem Ende

Mit dem neuen § 15a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist eine für Rechtsanwälte und Gerichte bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber beseitigt Probleme, die in der Praxis aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten sind. Zur Erläuterung: Die Geschäftsgebühr entsteht für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Mandanten im Prozess.

Hat der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Streitfall bereits außergerichtlich vertreten, muss er sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Der Grund: Er hat sich durch die vorgerichtliche Tätigkeit bereits in den Fall eingearbeitet.

Gewinnt der Mandant den Prozess, kann er von seinem Gegner stets volle Erstattung der Prozesskosten, aber nur unter besonderen Voraussetzungen Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen. In mehreren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensgebühr nur zu den Prozesskosten zählt, soweit sie nicht durch die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr getilgt worden ist.

Damit steht der Mandant schlechter, wenn er vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, als wenn er ihn sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hätte. Das Vergütungsrecht behindert daher die vorgerichtliche Streiterledigung durch Rechtsanwälte.

Durch das neue Gesetz wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, ausdrücklich geregelt. Insbesondere ist klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt.

In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann.

Lufthansa gewinnt gegen Kunden 2.0

Die Lufthansa darf ihre Kunden weiter zwingen, Flüge insgesamt anzutreten und keine Teilstrecken auszulassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte vor dem Oberlandesgericht Köln damit, der Lufthansa die Verwendung entsprechender Klauseln zu verbieten.

Somit bleibt das „Cross-Ticketing“ weiter unzulässig. Hierbei kauft der Kunde mehrere Tickets, tritt aber nur jeweils den Hin- oder Rückflug an. Durch Umgehung der Mindestaufenthaltsfristen konnte so richtig Geld gespart werden. Beispielsweise wurden statt eines Normalfluges zwei günstige „Return-Tickets“ gekauft, wobei der Flugkunde von vornherein plante, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug in Anspruch zu nehmen.

Unterbinden kann die Lufthansa auch das „Cross Border Selling“. Hier bucht der Kunde beispielsweise einen Flug von Kairo nach Sao Paulo via Frankfurt a. M. Eigentlich will er aber ab Frankfurt fliegen. Das kann sich lohnen, weil etwa das Ticket ab Kairo trotz der längeren Strecke deutlich billiger verkauft wird als der Flug ab Frankfurt.

Diese Praxis wollte die Lufthansa durch Ticketverfall unterbinden, so dass die einzelnen Coupons für Teilflüge ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht komplett in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Der Bundesverband Verbraucherzentralen sah in den entsprechenden Klauseln eine unangemessene Benachteiligung. Die Fluggesellschaft argumentierte demgegenüber, die Klauseln seien zur Stützung ihres Tarifsystems notwendig, damit dieses von den Kunden nicht unterlaufen werde.

Anders als die Vorinstanz hält der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln es nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Flugkunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile einer gebuchten Flugreise in Anspruch zu nehmen. Die Lufthansa biete Flugreisen zu Preisen an, deren Höhe sich nicht allein an der Länge der Flugstrecke, sondern auch an anderen Kriterien, wie dem Datum der Reise und den Marktverhältnissen am Abflugort orientiere.

Das Tarifsystem biete findigen Fluggästen indes Möglichkeiten, es mit Cross Ticketing oder Cross Border Selling zu umgehen und die Fluggesellschaft so „auszutricksen“. Die Gesellschaft offeriere ihre Flüge zu einem bestimmten von ihr festgelegten Preis. Sie bringe damit zum Ausdruck, zu welchen Konditionen sie bereit ist, den Fluggast an dem von diesem bestimmten Tag in der von ihm gewählten Klasse an den ausgesuchten Zielflughafen zu befördern, und mache deutlich, dass sie nicht willens ist, den Fluggast zu günstigeren Konditionen, also insbesondere zu einem niedrigeren Flugpreis, auf der gleichen Strecke reisen zu lassen.

Daher stelle es eine berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen dar, wenn die Gesellschaft versuche, das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur zu verhindern. Der Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zugelassen. Sofern die Verbraucherzentralen es wollen, wird also der Bundesgerichtshof das letzte Wort haben.

Aktenzeichen Az. 6 U 224/08

Tücke des Sozialrechts

Das Arbeitslosengeld berechnet sich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist alles, worauf Sozialabgaben fällig werden.

Jeder Arbeitnehmer kann einen Teil seines Einkommens per Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung einzahlen. Das hat den Vorteil, dass auf den eingezahlten Betrag keine Sozialabgaben fällig werden.

Keine Sozialabgaben für die Gehaltsumwandlung bedeutet aber, das umgewandelte Gehalt ist kein beitragspflichtiges Entgelt. Der Betrag wird somit bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld fällt also entsprechend niedriger aus.

Zum Beispiel bei einem Mandanten von mir, der jeden Monat 200,00 Euro in eine Direktversicherung eingezahlt hat. Geld, das ihm als Neukunden der Agentur für Arbeit nun schmerzlich fehlt.

Werbeanrufe: Unterdrückte Rufnummer ab morgen verboten

Ab morgen gilt ein verbesserter Schutz gegen unerwünschte Werbeanrufe. Diese sind an sich verboten, doch setzen sich unseriöse (und auch seriöse) Firmen immer wieder darüber hinweg.

Nach dem neuen Recht

– können Verstöße gegen das be­steh­en­de Ve­rbot der une­r­la­ub­ten Te­lefo­nwerbung gegenüber Ve­r­b­rauche­rn künftig mit einer Ge­ldbuße bis zu 50.​000 Euro ge­ahn­det werden. Außerdem wird im Ge­setz klarge­ste­llt, dass ein Werbe­an­ruf nur zulässig ist, wenn der Ang­eruf­e­ne vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbe­an­rufe er­h­alt­en zu wo­llen;

– dürfen An­ruf­er bei Werbe­an­ruf­en ihre Ruf­n­u­mm­er künftig nicht mehr un­te­r­drücken, um ihre Id­en­tität zu ver­schleiern. Bei Verstößen gegen das Ve­rbot droht eine Ge­ld­st­ra­fe bis zu 10.​000 Euro;

– be­ko­mmen Ve­r­b­raucher mehr Möglichkeit­en, Verträge zu widerrufen, die sie am Te­lefon abg­e­sch­los­sen haben. Verträge über die Lie­fe­rung von Zei­t­un­gen, Zei­t­sch­r­i­ften und Illu­strierten sowie über Wett- und Lotte­rie-​Dienstleistungen können künftig wide­rr­uf­en we­r­d­en so wie es heute schon bei allen an­de­ren Verträgen möglich ist, die Ve­r­b­raucher am Te­lefon abg­e­sch­los­sen haben;

– können sich Ve­r­b­raucher durch eine Ne­uge­st­alt­ung der Widerrufsrechte künftig ohne Ang­abe von Gründen re­ge­lmäßig in­ne­r­h­alb von einem Monat von allen anderen te­lefo­nisch abg­e­sch­los­se­nen Verträgen lösen.

Info-Broschüre der Bundesregierung