Hunde dürfen zum Friseur

Die lockdownbedingte Corona-Frise kann man mit wachem Auge überall sehen, das damit verbundene Unwohlsein am eigenen Erscheinungsbild ebenso. Nun kommt es möglicherweise dazu, dass Hundehalter beim Gassigehen mit wirrer Haarpracht anzutreffen sind, ihr Hund aber perfekt gestylt daher kommt. Das Verwaltungsgericht Münster erlaubt nämlich in einem Eilbeschluss die Öffnung von Friseurbetrieben – aber nur jener für Vierbeiner.

Die Stadt Emsdetten hatte einer Hundefriseurin die weitere Tätigkeit untersagt, weil insbesondere Friseurdienstleistungen momentan untersagt sind. Allerdings nennt die Corona-Schutzverordnung Friseure und etwa Nagelstudios nur als Paradebeispiele für Dienstleistungen und Handwerk, bei dem der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kunde und Dienstleister nicht eingehalten werden kann.

Die Hundefriseurin konnte aber glaubhaft darlegen, dass in ihrem Betrieb der Mindestabstand nur zu den Hunden unterschritten wird, aber nicht zu deren Besitzern. Die gäben ihr Tier nämlich unter Wahrung des Abstands am Eingang ab. Das Geld könnten die Kunden in eine Dose vor dem Eingang legen, wenn sie ihr Tier wieder in Empfang nehmen.

Vor diesem Hintergrund sieht das Verwaltungsgericht keinerlei Unterschied zu Angeboten, die auch im Lockdown geöffnet bleiben. Zum Beispiel Fahrrad- und Autowerkstätten. Auch dort gebe es zwar einen Kundenkontakt, aber der Mindestabstand müsse eben nicht unterschritten werden (Aktenzeichen 5 L 7/21).

Durchsuchung – nicht für jeden Zweck

Eine Hausdurchsuchung beim Angeklagten, nur um die Höhe einer möglichen Geldstrafe (Tagessätze) zu ermitteln? Das ist zwar denkbar, aber hierfür gelten sehr strenge Anforderungen. Dies macht das Landgericht Bonn in einem aktuellen Beschluss deutlich.

Ein Richter ließ die Wohnung eines Angeklagten durchsuchen, weil dieser sich in einem Parallelprozess nicht zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert hatte. Wie viel ein Angeklagter verdient, bestimmt jedoch maßgeblich die Höhe einer Geldstrafe. Dennoch muss hier die Verhältnismäßigkeit beachtet werden, so das Landgericht Bonn. Immerhin könne ein Gericht auch auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen, etwa Auskünfte von Behörden, Sozialleistungsträgern oder, wie hier, die Aussage einer Freundin des Angeklagten. Letztlich müsse eine Durchsuchung auch deshalb die Ausnahme bleiben, weil § 40 StGB eine Schätzung des Einkommens ausdrücklich erlaubt.

Näheres berichtet Rechtsanwalt Detlef Burhoff in seinem Blog.

RA Dr. André Bohn

Schnäppchen aus der Asservatenkammer

Bereits im Sommer wurde bekannt, dass im großen Stil Fahrräder aus dem Asservatenbestand der Polizei Leipzig verkauft wurden – unter der Hand.

Im November gab es dazu einen Abschlussbericht des Sonderermittlers und ehemaligen Generalstaatsanwalts Klaus Fleischmann. Er attestierte der Polizei Leipzig erhebliche Fehler und Versäumnisse. Es lägen jedoch keine Hinweise auf strukturelle Korruption vor. So ist die Führungsriege wohl nicht in die Aktivitäten involviert gewesen.#

Das Ausmaß der Fahrradaffäre scheint trotzdem groß: Die Leiterin der Asservatenkammer der Polizei Leipzig soll jahrelang geklaute Fahrräder hauptsächlich an Kolleginnen und Kollegen der Polizei und des LKA verkauft haben. Die Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen 119 Beschuldigte, von denen 76 aktive oder ehemalige Polizisten sein sollen.

Die Räder hätten bei der Beamtin zwischen 25 und 50 € gekostet. Die Käufer hätten die Entgegennahme der Fahrräder für fiktive Vereine quittiert. Insgesamt soll es um mindestens 250 Fahrräder und einen Schaden, offenbar ausgehend vom „günstigen“ Preis der Räder, von mehr als 5.000,00 € gehen.

Viele Parteien des sächsischen Landtags äußerten Kritik daran, dass die Öffentlichkeit viel zu spät informiert worden sei. Der gesamte Bericht wurde nicht veröffentlicht – aus Datenschutzgründen, wie der MDR berichtet.

„Freie Mitarbeiter“ der Polizei

Der Einsatz von sogenannten V-Männern ist rechtsstaatlich problematisch, schon wegen fehlender gesetzlicher Regelungen im Detail. Eine juristisch schwierige Frage ist auch immer wie V-Mann-Führer bei der Polizei haften, wenn sie die Beteiligung ihrer „freien Mitarbeiter“ an Straftaten dulden oder gar anweisen.

Der Bundesgerichtshof bestätigt in einem aktuellen Urteil nun seine Rechtsprechung, wonach V-Mann-Führer in so einer Konstellation straflos bleiben.

In dem entschiedenen Fall hatten zwei Beamte des LKA Bayern einen V-Mann angewiesen, die Mitglieder einer Rocker-Gruppierung bei einem Baggerdiebstahl in Dänemark zu begleiten. Dies geschah auch. Wieder in Deutschland wurden die Beteiligten inklusive V-Mann festgenommen. Der V-Mann hatte sich aktiv an den Straftaten beteiligt.

Die Staatsanwaltschaft warf dem V-Mann-Führer Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Strafvereitelung im Amt vor. Begründung: Die Straftaten sollten unter der Decke bleiben, es wurde nicht ermittelt. Darüber hinaus ging es um falsche uneidliche Aussagen, weil die Beamten in einem Verfahren gegen ihren V-Mann falsch über das Wissen hinsichtlich des Baggerdiebstahls ausgesagt haben sollten. Die anderen angeklagten Beamten hätten Kenntnis von den Falschaussagen gehabt, aber trotzdem nichts unternommen.

Das LG Nürnberg-Fürth verneinte eine Strafvereitelung im Amt und die Beteiligung am Diebstahl. Das Verschwinden des Baggers sei durch weitere verdeckte Maßnahmen ausgeschlossen gewesen. In Bezug auf die Falschaussagen gab es jedoch Bewährungsstrafen für die Beamten. Hinsichtlich der Strafvereitelung im Amt seien die Beamten davon ausgegangen, dass der V-Mann sich nicht strafbar gemacht habe.

Der Bundesgerichtshof bestätigt diese Sichtweise in seiner Entscheidung. Lediglich die Beweisführung hinsichtlich der Aussagedelikte sei teilweise widersprüchlich. Über diese Vorwürfe muss nun neu verhandelt werden.

Lege artis ist die straflose Beteiligung an dem Diebstahl nicht wirklich. Wenn der Diebstahl wie im vorliegenden Fall bereits vollendet ist, liegen eigentlich auch die Voraussetzungen der Teilnahme an diesem Diebstahl für die V-Person vor. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es in solchen Fällen am Vorsatz hinsichtlich der Vollendung der Haupttat. Die Details sind kompliziert, aber unabhängig davon bleibt es immer grenzwertig, wenn die Polizei mehr oder weniger bei Straftaten mit im Boot ist.

RA Dr. André Bohn

Altersvorsorge

Dass Parlamentarier und auch Regierungsmitglieder Immunität genießen und diese Immunität bei strafrechtlichen Ermittlungen zunächst einmal durch das Parlament aufgehoben werden muss, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, gilt als rechtsstaatlicher Grundsatz. Allerdings gilt die Immunität nicht lebenslang, sondern endet beispielsweise in Deutschland mit dem Abgeordneten- oder Regierungsmandat.

Dem russischen Präsidenten Putin ist offensichtlich an einer lebenslangen Immunität gelegen (ebenso wie wohl seinem amerikanischen Kollegen Donald Trump, welcher immer mal wieder über eine Selbstbegnadigung nachdenken soll). Bisher galt aber auch in Russland: Mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet die strafrechtliche Immunität. Nun wurde in Russland jedoch ein Gesetz verabschiedet, das Wladimir Putin, seine Familie und seinen politischen Weggefährten Dimitri Medwedew auch nach den Amtszeiten vor Ermittlungen schützen soll. Die Immunität kann nur noch bei dem Verdacht des Hochverrats und bei dem Vorwurf eines schweren Verbrechens aufgehoben werden. Dazu müsste die Staatsduma überdies ein kompliziertes Verfahren einleiten.

Bericht in der Legal Tribune Online

RA Dr. André Bohn

Arbeit nur für Geimpfte?

Wenn der Impfstoff gegen Corona verfügbar ist, aber nach wie vor keine gesetzliche Impfpflicht besteht, wie werden sich Arbeitgeber dann verhalten? Kann der Chef von Mitarbeitern die Impfung verlangen, mit Abmahnung oder Kündigung drohen?

Ganz so einfach ist es nicht, erläutert ein Beitrag des Arbeitsrechtsprofessors Michael Fuhlrott in der Legal Tribune Online. Per Arbeitsvertrag könne die Impfung nicht angeordnet werden, weil sie zu sehr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreift.

Auf das allgemeine Direktionsrecht könne eine so weitgehende Anordnung ebenfalls nicht gestützt werden. Denn anders als Maßnahmen zur Corona-Prävention (Fiebermessen, Auskunftspflicht bei Rückkehr aus Risikogebieten) greift eine Impfung sogar in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein. Das gelte jedenfalls für normale Betriebe, anders könne es in besonders sensiblen Bereichen (Pflegeheime etc.) sein.

Ein anderes Problem wird sich ergeben, wenn Außendienstmitarbeiter ihre Kunden nur noch mit Impfnachweis besuchen dürfen. Oder wenn Dienstreisen mit dem Flugzeug nur noch für Geimpfte möglich sind. Arbeitsgerichtsprozesse sind hier programmiert, so der Autor.

Allerdings spreche aber nichts dagegen, wenn ein Arbeitgeber die Impfung fördert. Etwa durch besondere Vergünstigungen. Ebenso sei es denkbar, dass nicht geimpfte Arbeitnehmer keinen oder nur eingeschränkten Zutritt zu ansteckungsträchtigen Orten erhalten (Kantine).

Gericht kann lange Corona-Pause machen

Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf die Dauer von Strafprozessen. Immer bedeutsamer wird die Möglichkeit, das Verfahren wegen Schutzmaßnahmen für zwei Monate komplett auf Eis zu legen – auch in an sich eilbedürftigen Haftsachen. Die neue Regelung ist sehr weitgehend, das zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs.

Der Ehemann einer Schöffin (ehrenamtliche Richterin) musste sich am 14. April einer Herz-OP unterziehen. Ein Arzt hatte bestätigt, dass eine Corona-Infektion bei dem Patienten riskant wäre. Mit Rücksicht auf den Ehemann der Schöffin machte das Landgericht Bielefeld in dem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eine längere Pause.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, die angeordnete Verhandlungspause sei laut dem Gesetz unanfechtbar (§ 10 EGStPO). Das Rechtsmittelgericht dürfe deshalb nur prüfen, ob die Anordnung willkürlich erfolgte, das heißt ohne jeden sachlichen Grund. Dieser Fall liege hier nicht vor, die ärztliche Empfehlung sei nachvollziehbar. Es spiele auch keine Rolle, dass nur der Ehemann gefährdet sei, nicht die Schöffin selbst.

In der Praxis kann die Pause sogar länger als zwei Monate dauern. Es kommen nämlich nach dem Gesetz noch 10 Tage dazu, bis die Frist dnan tatsächlich abläuft. Außerdem gelten die normalen Unterbrechungsfristen weiter (§ 229 StPO). Zwischen zwei Verhandlungstagen dürfen nach dieser Regelung ohnehin drei Wochen liegen (Aktenzeichen 4 StR 431/20).

Kartoffeln gegen Kinder

Heute mal wieder ein Fall, den das Lebens schreibt. Eine Frau war von Nachbarskindern so genervt, dass sie die spielenden Kinder mit Kartoffeln bewarf. Sie traf einen Achtjährigen am Rücken. An einem anderen Tag hielt sie den Jungen am Arm fest und zog daran, was das Kind zum Weinen brachte . Außerdem hatte das Kind laut seinen Eltern am nächsten Tag Schlafschwierigkeiten.

Das alles landete vor Gericht. Der Vertreter des Jungen beantragte nämlich ein Annäherungs- und Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main lehnte den Antrag ab. Das Bewerfen mit der Kartoffel sei keine vorsätzliche Körperverletzung, denn (mangels Wirkungstreffer) seien die Körperfunktionen des Jungen nicht beeinträchtigt worden. Genau das setzte eine Körperverletzung jedoch voraus. Gleiches gilt laut dem Gericht für das Zerren am Arm. Dies sei kein erheblicher Eingriff in die körperliche Integrität des Jungen.

Die Probleme beim Einschlafen seien zwar eine sich körperlich auswirkende Form psychischer Gewalt; diesbezüglich habe die Frau aber keinen Vorsatz gehabt. Außerdem stelle das Ziehen am Arm weder eine Freiheitsberaubung noch eine Drohung dar. In Betracht komme zwar eine Nötigung, diese rechtfertige aber keine Gewaltschutzanordnung.

In der Tat gibt § 1 Abs. 1 S. 1 GewaltSchG dem Gericht nur die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt. Zumindest beim Kartoffelwurf hätte man mit einigem Wohlwollen aber auch eine körperliche Misshandlung annehmen können. Diese setzt lediglich voraus, dass eine üble und unangemessene Behandlung vorliegt, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Körperfunktionen bedarf es dafür gerade nicht. So ist schon ein Anspucken von manchen Gerichten als Körperverletzung gewertet worden, und das vor Corona.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Womöglich ist das letzt Wort in der Sache also noch nicht gesprochen (AG Frankfurt 456 F 5230/20 EAGS).

Autor: RA Dr. André Bohn

Neue Anwaltsgebühren

Ab 1. Januar freuen wir Anwälte uns über eine Gebührenreform. Es gibt mehr Geld.

Ansonsten fiel mir bei der Lektüre des neuen Vergütungsgesetzes ein besonders wohlformulierter Paragraf ins Auge (§ 15a neu RVG):

Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach
dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet.

Weißte Bescheid.

Der falsche Kalender

Fristsachen auf den den letzten Drück erledigen – habe ich mir sehr früh abgewöhnt. Aber mitunter bleibt es halt nicht aus, dass die Frist ausgeschöpft werden muss. Zum Beispiel weil noch Informationen fehlen. Oder weil ich meinen guten Vorsätzen untreu werde.

Konkret geht es um eine Gerichsentscheidung, die mir am 31. Januar 2020 zugestellt wurde. Rechtsmittelfrist: 1 Monat. Am 01. März 2020 hatte ich den Schriftsatz fertig und faxte ihn auch noch am gleichen Tag ans Gericht. Was die zuständige Richterin zu folgendem euphorischen Schreiben veranlasste (weil sie meinte, um die Entscheidung der Sache rumgekommen zu sein):

… weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag verfristet ist. Zugestellt wurde die Entscheidung am 31. Januar 2020. Deshalb endete die Monatsfrist am 28. Februar 2020. Das Rechtsmittel ging am 01. März 2020 ein und somit nach Ablauf der Frist. Verwerfung ist beabsichtigt, Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ich weiß jetzt nicht, in welchen Kalender die Richterin geguckt hat. Der von 2020 dürfte es eher nicht gewesen sein. Dann wäre ihr vermutlich ins Auge gesprungen, dass es in diesem Jahr auch einen 29. Februar gab, was ja ab und zu vorkommen soll. Das spielt zugegebenermaßen keine Rolle, wenn das Rechtsmittel erst am 01. März ans Gericht gesendet wird. Denn die Monatsfrist endet ja immer mit dem Tag des Folgemonats, der die gleiche Zahl hat. Sollte der Folgemonat weniger Tage haben (also nur 29 oder gar 28 statt 31), endet eine Monatsfrist – im Unterschied zur Vier-Wochen-Frist – mit Ablauf des letzten Tages in diesem Monat.

Aber der Blick in den falschen – welchen auch immer – Kalender hatte wohl auch zur Folge, dass die Richterin ein entscheidendes Detail übersah. Der 29. Februar 2020 war ein Samstag. Wenn eine Frist aber an einem Samstag oder Sonntag endet, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Ich hatte also sogar bis Montag (02. März) Zeit, um den Schriftsatz einzureichen und hätte nicht unbedingt am Sonntag ins Büro gemusst.

Ich habe die Richterin angerufen und ihr meine Sicht der Dinge näher gebracht. Ist immer noch besser als ein oberlehrerhaftes Schreiben, das dann bei anderen Richtern oder Mitarbeitern, welche die Akte auch zu Gesicht bekommen, zu Lachanfällen führt. Die Fristversäumnis war in der Folgezeit übrigens kein Thema mehr. Die Sache selbst haben wir mittlerweile gewonnen, so dass ich mal davon erzählen kann. Dass ich bei dem ersten Hinweis auf die angeblich versäumte Frist gefühlt um Jahre gealtert bin, ist halt Berufsrisiko.

Der neue Kollege, den keiner kennt

Fahrradpolizisten gibt’s ja nicht so viele. So wunderten sich jedenfalls echte Beamte der Frankfurter Fahrradstaffel über einen Kollegen im Einsatz, den sie noch nie gesehen hatten.

Auch wenn die Jacke des Mannes mit der Aufschrift „Polizei“ von einer echten nicht zu unterscheiden war, stand natürlich schnell ein gewisser Verdacht im Raum. Während der unvermeidlichen Unterredung zu diesem Thema hielt ein Autofahrer, um ausgerechnet den Polizisten nach dem Weg zu fragen, der zu diesem Zeitpunkt wohl schon eher als Beschuldigter galt. Für den Autofahrer gab’s aber keine Auskunft, sondern nur die Aufforderung, er solle schleunigst den Radweg freimachen. Dem soll der Autofahrer nachgekommen sein, mutmaßlich zur Freude des falschen Polizisten. Die echten dürften sich gefreut haben, dass ihnen der vermeintliche Kollege den Tatnachweis live erbrachte.

Immerhin soll der falsche Beamte ein durchaus nachvollziehbares Motiv gehabt haben: zugestellte Fahrradwege. Dennoch muss er sich jetzt wegen Amtsanmaßung und Titelmissbrauchs verantworten. Ob er die Jacke als Beweismittel da lassen oder sie zumindest wenden musste, berichtet die Frankfurter Rundschau leider nicht.

Autor: RA Dr. André Bohn

Die Bibel als Rechtfertigungsgrund

Die Polizei hielt vor einigen Tagen in München eine Frau an, weil diese trotz Maskenpflicht ihr Gesicht zeigte. So weit so alltäglich.

Allerdings berief sich die 74-Jährige nicht auf Vergesslichkeit, was ja normalerweise die größte Chance bietet, ohne Bußgeld aus der Sache rauszukommen. Vielmehr sah sich die Frau definitiv im Recht, wobei sie ihre Legitimation von höchster Stelle ableitete. Sie verfüge, notierten die Beamten im Protokoll, über eine Befreiung „direkt von Gott, dem Allmächtigen“. Als Beleg legte die Frau Bibelpsalm 91 vor, wo es tatsächlich heißt:

Selbst wenn die Pest im Dunkeln zuschlägt und am hellen Tag das Fieber wütet, musst du dich doch nicht fürchten. Wenn tausend neben dir tot umfallen, ja, wenn zehntausend um dich herum sterben, dich selbst trifft es nicht!

Ein Bußgeld in Höhe von 150 € verhängte die Polizei trotzdem, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass selbst im christlich geprägten Bayern die Bibel eine Corona-Schutzverordnung schlägt. Letztlich würde das Gericht bei aller zu erwartender Bibelfestigkeit nämlich im Wege der Auslegung auch zu berücksichtigen haben, dass die Corona-Maske auf jeden Fall mit verhindern soll, dass die anderen „neben dir“ tot umfallen. Was ja keiner will, schon gar nicht Gott. So hätte man es der Frau vielleicht erklären können, obwohl…

Autor: RA Dr. André Bohn

„… haben wir Sie aufzufordern“

Zivilrechtlich tätige Anwälte sind da mehr gewohnt. Für mich als Strafverteidiger ist es eher ein seltenes Vergnügen, dass mir eine Frist gesetzt wird, und zwar mit deutlichen Worten:

Zur Übersendung der Dokumente haben wir Sie bis zum 30.12.2020 aufzufordern.

Ausnahmsweise fühle ich mich aber unschuldig. Es geht um den Fall eines jungen, aber volljährigen Mannes, den ich in einem Strafverfahren verteidige. Der Betreffende wohnte seinerzeit zu Hause bei seiner Mutter, weshalb bei der Durchsuchung Sachen mitgenommen wurden, die möglicherweise der Mutter gehören. Darunter Computer und Tablets, die dann wohl auch ausgewertet wurden.

Ich kann ja verstehen, dass die Mutter dies alles nicht gut findet und deshalb gerne Akteneinsicht bzw. nähere Informationen haben möchte. Aber doch bitte nicht von mir. Schon deswegen, weil ich als Verteidiger ihres Sohnes Dritten keine Beschlagnahmeprotokolle und erst recht keine Auswerteberichte übersenden darf – was sie aber unbedingt möchte. Auch die Mutter ist Dritte im Sinne des Gesetzes. Und vor allem auch deswegen, weil die Ermittlungen in diversen Komplexen noch andauern. Ich kann und will gar nicht beurteilen, welche Rolle die Mutter vielleicht spielte. Ein Verfahren wegen versuchter Strafvereitelung gegen mich selbst brauche ich nun auch nicht unbedingt zum Jahresausklang.

Das habe ich der Mutter nun schon mehrfach erklärt. Anscheinend erfolglos, denn die Mutter ging nun zu einer Anwältin. Die Kollegin ruft nicht erst mal an, sondern setzt mir gleich schriftlich eingangs zitierte Frist, um ihr Kopien aller Unterlagen aus der Ermittlungsakte zu übersenden. Rechtlich hat sie ihr Begehren nicht näher begründet. Was im Hinblick auf § 32f Abs. 5 StPO aber auch sehr schwierig wäre. Denn diese Vorschrift verbietet es mir als Verteidiger wie gesagt ausdrücklich, Aktenteile durch die Welt zu schicken.

Die Anwaltskollegin hätte ihrer Mandnatin womöglich effektiver geholfen, wenn sie in der Strafprozessordnung etwas weiter geblättert hätte. Fast bis ganz nach hinten, zugegeben. Denn auch Drittbetroffene von Durchsuchungen haben einen Anspruch auf Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen, damit sie eventuelle Ansprüche durchsetzen können. Das steht in § 475 StPO. Ein klassischer Fall für so ein berechtigtes Interesse ist etwa der Vermieter, dessen Haustür bei einer Durchsuchung zu Schaden kam und der jetzt sehen muss, von wem er den Schaden ersetzt bekommt.

Ich habe der Rechtsanwältin den Paragrafen mal rübergeschickt. Vielleicht hilft es ihr bei Bearbeitung des Falles weiter. Sie könnte ein entsprechendes Gesuch an die Staatsanwaltschaft formulieren und darin sogar ihre Fristsetzungs-Floskel recyclen. Mit einem Dankeschön rechne ich nicht, mir genügt das Gefühl, die „Frist“ im Kalender doppeldick als erledigt markieren zu können.

„Behördliches Informationshandeln“

Dem Arzt Mark S. wird gewerbsmäßige und teilweise bandenmäßige Anwendung
verbotener Dopingmethoden bzw. Beihilfe dazu vorgeworfen. Sein Anwalt konnte nun vor dem Verwaltungsgericht wegen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft einen Teilerfolg erzielen, der sich auch auf das momentan laufende Strafverfahren auswirken könnte.

Vor rund einem Jahr hatte die Münchener Schwerpunktstaatsanwaltschaft eine detaillierte Pressekonferenz zu den Ermittlungen und zur Anklage gegeben. Einige Stunden später folgte eine entsprechende Presseerklärung. Allerdings hielt es die Staatsanwaltschaft nicht für nötig, die Verteidiger frühzeitig über die Anklage zu informieren. Diese erhielten die Anklage weniger als zwei Stunden vor der Pressemitteilung.

So etwas verstößt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hätte den Verteidigern durch entsprechend frühzeitige Information „zeitlich die Möglichkeit einräumen müssen, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können“.

Wenn man so eine aggressive Pressearbeit der Ermittlungsbehörden verhindern möchte müsste das Strafgericht solche Umstände aus dem Vorfeld spürbar strafmildernd berücksichtigen können, auch wenn es nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lediglich darauf ankommt, ob das Verfahren in seiner „Gesamtschau“ fair war.

Bericht auf Spiegel Online

Autor: RA Dr. André Bohn

Mein Auto – ein öffentlicher Raum?

Man hört jetzt öfter von Fällen, in denen die Polizei oder das Ordnungsamt Autofahrer oder Autofahrerinnen anhielt und ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Corona-Abstandsgebot verhängte – wenn noch weitere Personen im Auto waren.

Die Abstandsgebote in den Corona-Schutzverordnungen beziehen sich aber nur auf den öffentlichen oder auf öffentlich zugängliche Räume. Wie Rechtsanwalt Werner Siebers berichtet, https://ungereimtheiten.wordpress.com/2020/12/15/wie-offentlich-ist-eigentlich-mein-pkw-in-corona-zeiten/) haben schon mehrere Gerichte festgestellt: Ein privat genutzter Pkw bewegt sich zwar im öffentlichen Raum. Er ist aber selbst kein öffentlicher Raum. Das klingt sehr nachvollziehbar. Außerdem stellt sich natürlich die berechtigte Frage, wie in einem normalen Pkw der Mindestabstand überhaupt eingehalten werden kann, ähnlich wie in einem vollen Bus oder einer Bahn. Auch in diesen Fällen darf der Mindestabstand ja unterschritten werden.

Wie die Fälle zeigen, muss man sich aber gegebenenfalls vor Gericht wehren.

Autor: RA Dr. André Bohn