Nackter Karnevalsprinz unterliegt vor Gericht

Der Wuppertaler Karnevalsprinz ist seines Amtes enthoben worden, weil er sich im Ornat unten rum nackig fotografierte, die Bilder einem Freund schickte und die Aufnahmen dann auf nicht geklärtem Weg zu den örtlichen Jeckenfunktionären gelangten (früherer Bericht).

Das Amtsgericht Wuppertal hat nun geurteilt, der Karnevalsprinz habe mit seinem Selfies Schuld auf sich geladen, deshalb sei er zu Recht fristlos gefeuert worden. Einzelheiten kann man auf Spiegel Online lesen, allerdings liegt die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Eine Strafbarkeitslücke – mal wieder

Nach beispiellosen Verschärfungen des Sexualstrafrechts in den letzten Jahren bahnt sich womöglich schon das nächste „Nachchärfen“ an. In einer Petition, die fast 70.000 Personen unterschrieben haben, wird gefordert, das sogenannte Catcalling unter Strafe zu stellen Die Grünen sind dafür. Linke und die SPD verschließen sich nicht. FDP, CDU und AfD sind wohl eher ablehnend.

Um was geht es?

Catcalling ist laut Wikipedia „eine Art der Belästigung durch Fremde im öffentlichen Raum in Form von unerwünschten Äußerungen gegenüber Personen, die als Objekt der Begierde wahrgenommen und auserkoren werden.“ Ursprünglich wurde in New York öffentlichkeitswirksam auf die Problematik aufmerksam gemacht. Mittlerweile erreicht der Protest gegen ein solches Verhalten auch andere Großstädte auf der Welt, unter anderem Berlin. Ein Bericht aus Sicht der Betroffenen findet sich hier.

Strafbar ist Catcalling, anders als Belgien, Portugal und den Niederlanden, bei uns wie gesagt momentan nicht als eigener Tatbestand. In Frankreich können Geldbußen verhängt werden.

Ich teile die Ansicht, dass Catcalling inakzeptabel ist, ein Problem darstellt und dem Ganzen ein sexistisches Weltbild zugrunde liegt. Dennoch muss nicht alles, was unerwünscht ist, auch als strafbar eingestuft werden. Das Grundproblem liegt doch in Verhältnis zwischen Männern und Frauen. Jemand, der von Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau ausgeht und Frauen als Mitmenschen und nicht als bloße Objekte sexueller Begierde sieht, würde solche Sprüche nicht äußern. Es bedarf der Aufklärung und Kommunikation, wieso ein solches Verhalten nicht in Ordnung ist.

Es ist zwar populär, gesellschaftliche Probleme mit dem Strafrecht lösen zu wollen. Die Erfahrung spricht aber gerade bei Verhalten in gesellschaftlichen Grauzonen dagegen, dass es etwas hilft. Ganz im Gegenteil: Je mehr das Strafrecht zur Nanny der Nation gemacht wird, desto mehr sinkt am Ende die Bereitschaft insgesamt, essentielle Normen zu akzeptieren.

Und noch etwas: Die „Beleidigung auf sexueller Grundlage“ ist etwas, das die Gerichte schon seit Jahren zwanglos in den § 185 StGB hineinpassen lassen. Sehr viele der in den verlinkten Berichten Äußerungen würden deshalb auch schon jetzt verfolgt – wenn die Betroffenen einen Strafantrag stellen.

RA Dr. André Bohn

Stückelung mit Fragezeichen

Oft sind es eher unscheinbare Details, die den Schlüssel zur (Un-)Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage liefern. So auch in einem Fall, in dem es um den angeblichen Diebstahl einer stattlichen Summe Geld geht.

Da wirft ein (ehemals) guter Freund meinem Mandanten vor, dieser habe bei einem Besuch 40.000 Euro aus seiner Wohnung mitgehen lassen. Das Geld will der Mann im Juni 2020 von seinem Tagesgeldkonto bei der Sparkasse abgehoben haben. Er habe bei der Bank 80 Scheine gekriegt, alles 500-Euro-Banknoten. Das Geld habe er „ganz normal“ am Schalter bekommen.

Der Verlust fiel ihm angeblich erst im Herbst 2020 auf, als er sich ein Auto holen wollte. Und nachdem er sich, wie das halt so passiert, heillos mit meinem Mandanten zerstritten hatte. Natürlich zeigt sich der Mann überzeugt, Täter kann nur mein Mandant gewesen sein.

Nun ja, es ist immer schwer, sich gegen so einen Vorwurf zu verteidigen. Da suchst du als Anwalt natürlich (auch) nach Kleinigkeiten, die den Anzeigenerstatter nicht gut da stehen lassen.

In diesem Fall ist es eher ein Detail der Geschichte, die ja erst mal überzeugend klingt. Die europäischen Notenbanken geben nämlich schon seit dem 26. April 2019 keine 500-Euro-Scheine mehr aus. Es erscheint doch sehr unwahrscheinlich, dass eine Sparkasse ausgerechnet einem Privatmann mehr als ein Jahr später noch so viele 500-er auszahlt – zumal er gar nicht nach dieser Stückelung gefragt hat. Tatsächlich werden 500-Euro-Scheine ja schon länger sogar auf ebay verkauft. Natürlich mit einem stattlichen Aufschlag.

Schauen wir mal, ob diese Kleinigkeit nicht vielleicht schon den Ausschlag gibt – in Richtung einer Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts.

Vom Hausfriedensbruch zur Geiselnahme

Dem „Waldläufer“ Yves R., der mehrere Polizisten entwaffnet haben soll, wird nun der Prozess gemacht. Angeklagt ist unter anderem Geiselnahme und gefährliche Körperverletzung. Gerade der Vorwurf der Geiselnahme wiegt schwer. Der Paragraf (§ 239b StGB) hat eine Strafandrohung von nicht unter fünf Jahren Gefängnis.

Yves R. räumte im Verfahren ein, dass er vier Polizisten entwaffnete und anschließend mit den Waffen floh. Er sei ein Outdoorfreak, habe sich in einer Lebenskrise befunden und deshalb beschlossen, durch Deutschland zu wandern. Zur Probe habe er zunächst im Oppenauer draußen und in einer fremden Gartenhütte übernachtet.

In dieser Hütte wollte die Polizei ihn dann kontrollieren. Auch weil einer der Beamten herablassend und provozierend aufgetreten sei, sei die Situation eskaliert. Als der Beamte ihn habe abtasten wollen habe er gedacht, er würde verhaftet. Aus Reflex habe er daraufhin seine Schreckschusswaffe gezogen und auf den Beamten gerichtet. Er selbst sei überrascht gewesen, dass alle Beamten ihre Waffen ablegten.

Geflohen sei er danach, weil er Angst hatte, dass die Polizei wiederkommen und auf ihn schießen würde. Letztlich überwältigte den Mann nach mehreren Tagen das SEK. Aufgeben sei für ihn nicht in Betracht gekommen. Er habe gehofft, erschossen zu werden, weil er nicht inhaftiert werden wollte. Die Beamten setzten einen Taser gegen ihn ein, woraufhin er mit einem Beil um sich schlug und einen Beamten am Fuß traf. Dann konnte er festgenommen werden.

Das Schlagen mit dem Beil ist eine gefährliche Körperverletzung, so weit eindeutig. Weniger klar scheint für mich die Geiselnahme, weil der Tatbestand relativ hohe Voraussetzungen mit sich bringt. Wenn es richtig ist, was Yves R. sagt, wurde durch ein herablassendes und provozierendes Verhalten seitens der Polizei aus dem ja eher schlichten Vorwurf des Hausfriedensbruchs eine für alle Beteiligten sehr gefährliche Situation, die Yves R. möglicherweise für Jahre hinter Gitter bringt.

Bericht auf Spiegel Online

RA Dr. André Bohn

Schlechter Alias

Dumm gelaufen: In Bochum gab sich gestern ein 32-Jähriger bei einer Polizeikontrolle als sein Bruder aus. Seine eigenen Personalien anzugeben, wäre auch nicht ratsam gewesen – der Mann wurde per Haftbefehl gesucht.

Allerdings war dem Betreffenden entweder nicht bekannt oder entfallen, dass auch sein Bruder juristischen Ärger hat. Dieser wird von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gesucht. Deswegen, aber auch weil sich die Person auf dem Bild im georgischen Pass und der Kontrollierte nicht übermäßig ähnlich sahen, musste der Mann mit auf die Wache.

Dort überprüften die Bundespolizisten seine Fingerabdrücke und stellten so seine wahre Identität fest. Er selbst hatte sogar zwei Haftbefehle offen, weil er in Düsseldorf und Aachen rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde.

Die Bundespolizei hofft nun wahrscheinlich auf eine Glückssträhne. Könnte ja sein, dass der Bruder seinen Ausweis auf der Wache abholen kommt.

Kurzer Prozess

Ich kritisiere berufsbedingt gerne die Zustände im deutschen Justizsystem, aber wenn man ab und zu mal über den Tellerrand hinausblickt, kann man sich auch mal glücklich schätzen, dass man in Deutschland lebt – und, wenn es sich schon nicht vermeiden lässt, hier vor Gericht steht.

Und nicht zum Beispiel in Russland. Es geht um den Oppositionellen Alexei Nawalny. Dieser wurde nach seiner Rückkehr aus Deutschland, wo er wegen des Gifgasanschlags auf ihn behandelt wurde, noch am Flughafen verhaftet.

So etwas könnte zwar auch in Deutschland passieren, wenn gegen die einreisende Person ein Haftbefehl vorliegt oder sie zur Fahndung ausgeschrieben ist. Was dann aber passierte, übersteigt dann allerdings unser Verständnis vom Rechtstaat.

Noch auf der Polizeistation wurde Nawalny ein Eilprozess gemacht. Hintergrund ist, dass er durch seinen Aufenthalt in Deutschland gegen Meldepflichten im Rahmen von Bewährungsauflagen verstoßen haben soll. Immerhin haben seine Anwälte wohl noch eine Mitteilung erhalten, dass der Prozess stattfindet. Vorbereiten konnte sich in der kurzen Zeit aber natürlich niemand. Nawalny wurde dann wegen des Verstoßes zu 30 Tagen Haft verurteilt.

Ausnahmegerichte sind nach Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG in Deutschland verboten. Unabhängig davon verstößt so ein Schnellprozess aber gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Außerdem hätte hierzulande zumindest ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund in Betracht gezogen werden müssen, da Nawalny sich ja aus guten Gründen in Deutschland aufhielt. Allerdings wissen wir nicht, ob das russische Gericht sich nicht auch mit diesen Fragen beschäftigt hat.

Russland ist der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten. Nawalny hat deshalb die Möglichkeit, seinen Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen – wenn der Rechtsweg in seinem Heimatland ausgeschöpft ist.

Bericht in der Legal Tribune Online

RA Dr. André Bohn

Gericht liest das Gesetz

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Könnte man angesichts einer heute bekanntgegebenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sagen. Das Gericht setzt das landesweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum mit sofortiger Wirkung aus, das in Bayern angeordnet worden ist.

Das Gericht verweist schlicht auf den – neugefassten – § 28a IfSG (Infektionsschutzgesetz). Danach kann zur Bekämpfung der Corona-Pandemie der Alkoholkunsum zwar eingeschränkt werden – aber nur „auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen“. Jedoch nicht flächendeckend in einem ganzen Bundesland. Mit dem Rundumschlag überschreite die Landesregierung ihre vom Gesetz gewährten Möglichkeiten, befindet das Gericht.

Geklagt hatte eine Privatperson aus Regensburg. Die Entscheidung gilt allerdings für alle Menschen, die sich in Bayern aufhalten.

Der Antragsteller wehrte sich auch gegen weitergehende Kontaktbeschränkungen, die Schließung von Bibliotheken und Archiven sowie die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge. Damit war er im Eilverfahren zunächst erfolglos, mit der 15-km-Regelung wollten sich die Richter aber inhaltlich nicht beschäftigen. Sie weisen darauf hin, dass der Inzidenzwert in Regensburg momentan deutlich unter der Anordnungsgrenze liegt, deshalb sei der Antragsteller noch gar nicht betroffen (Aktenzeichen 20 NE 21.76).

Gnade gegen Geld

Vor einigen Tagen hatten wir hier schon über die fragwürdigen Entscheidungen des noch amtierenden Präsidenten Donald Trump berichtet, insbesondere über seinen Eifer bei Hinrichtungen in letzter Minute.

Nun veröffentlicht die New York Times einen großen Artikel darüber (Paywall), dass Vertraute Trumps mehrere zehntausend Dollar von Personen entgegennehmen, die – zulässige – Anträge auf Begnadigungen eingereicht haben oder dies in letzter Minute noch tun wollen. Mutmaßlich ist der Wunsch Vater des Gedankens, das Geld sei bei Trumps (echten oder mutmaßlichen) Einflüsterern gut angelegt, wenn der Chef dann die letzten Begnadigungen unterschreibt.

Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen scheint das alles sehr wenig zu tun zu haben. Wird sicher interessant, wer da letztlich wegen solcher Aktionen noch alles ins Fadenkreuz der amerikanischen Justiz gerät.

RA Dr. André Bohn

Fck, aber wen?

Es gibt immer mal wieder Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Beleidigung. Ein fast schon klassisches Problem ist, ob das Opfer „beleidigungsfähig“ ist. Dafür muss der Beleidigte individualisierbar sein und darf nicht nur einer eher unbestimmten und damit „anonymen“ Personengruppe – etwa der Polizei – angehören.

So sind die Bezeichnungen ACAB, was für „all cops are bastards“ stehen soll, oder das fast selbsterklärende „fck cps“ meist nicht strafbar, weil die Gruppe aller „cops“ nicht hinreichend individualisiert ist, so die Rechtsprechung.

Eine neue Facette beleuchtet eine aktuelle Entscheidung. Es ging um ein Mitglied der Göttinger linken Szene. Der Betroffene war schon öfter mit der örtlichen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) der Polizei aneinandergeraten. Bei einer Demonstration tat er dann seinen Unmut über die BFE mit einem Pulli kund, auf dem „FCK BFE“ stand.

Als dies einer der Beamten bemerkte, forderte er den Beschwerdeführer mehrmals auf, den Schriftzug zu bedecken. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht, sodass der Beamte den Pulli beschlagnahmte. Unter dem Pulli trug der Mann aber noch ein T-Shirt, wenig überraschend mit dem Audruck „FCK BFE“. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Dem Mann sei sei bewusst gewesen, dass Mitglieder der BFE bei der Demonstration vor Ort waren.

Dabei ging das Gericht aufgrund der vorangegangen Konflikte davon aus, das Statement habe sich nur auf die BFE in Göttingen bezogen. So habe der der Beschwerdeführer den Schriftzug trotz Aufforderung nicht verdeckt. Die Gruppe der Polizisten sei somit hinreichend individualisierbar. Die Benutzung des Wortes „fuck“ gehe über reine Kritikäußerung hinaus und habe eine abwertende Bedeutung.

Diese Argumentation akzeptiert das Bundesverfassungsgericht. Der Begriff „BFE“ sei nicht so allgemein gefasst wie „cops“. Bei letzterem sei noch nicht einmal klar, ob „cops“ nur auf die deutsche Polizei bezogen ist. In dem konkreten Fall ist die Argumentation der Gerichte nachvollziehbar. Sofern man aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ableiten will, dass die Bezeichnung „FCK BFE“ generell strafbar ist, geht das meines Erachtens zu weit. Ohne die Vorgeschichte und das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Verfahren, erfasst die Bezeichnung wahrscheinlich mehrere tausend Beamte in Deutschland. Davon ausgehend eine hinreichende Individualisierung anzunehmen, scheint – ohne weitere Indizien – lebensfremd. Aber die Entscheidung zeigt immerhin, wo mögliche Grenzlinien bei Unmutsäußerungen gegen Vertreter des Staates laufen (Link zur Entscheidung).

RA Dr. André Bohn

„Aussortieren eines kranken Kindes“

Im ersten Semester Jura lernt man in der Vorlesung zum Strafrecht Allgemeiner Teil unter anderem, ab wann ein Mensch ein Mensch ist – im Sinne des Strafrechts. Thematischer Aufhänger ist § 212 Abs. 1 StGB, der die Tötung eines (anderen) Menschen voraussetzt. Man ist sich weitgehend einig, dass jedenfalls ab Beginn der Eröffnungswehen beim Geburtsvorgang von einem Menschen auszugehen ist.

Der Bundesgerichtshof hat dazu in einem nun veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen 5 StR 256/20) Stellung bezogen. Im entschiedenen Fall war eine Frau mit Zwillingen schwanger. Das war im Jahr 2010. In Folge von Komplikationen bei der Schwangerschaft kam es bei einem der Embryos zu schweren Hirnschäden. Bei der medizinischen Beratung kam ein (straffreier) Schwangerschaftsabbruch beim geschädigten Embryo zur Sprache. Mit Eingriff wäre aber ein erhebliches Risiko für den anderen – gesunden – Embryo verbunden gewesen.

Nur wenige spezialisierte Kliniken boten seinerzeit diesen komplizierten Eingriff an. Die werdende Mutter entschied sich trotzdem dafür, fühlte sich aber in der Spezialklinik nicht gut betreut. Daher wandte sie sich an die Oberärztin einer anderen Klinik für Geburtsmedizin. Diese wollte zwar helfen, aber ihr Krankenhaus war zu dem Schwangerschaftsabbruch bei einem Embryo nicht in der Lage.

Daher fassten die Mutter, die Oberärztin und der Leiter der Klinik den Plan, das gesunde Kind per Kaiserschnitt zu entbinden und den geschädigten Zwilling zu töten. Nachdem der gesunde Embryo auf der Welt war, spritzten die Mediziner dem kranken, aber lebensfähigen Embryo eine tödliche Dosis Kaliumchloridlösung.

Durch eine anonyme Anzeige ist die Staatsanwaltschaft Jahre später auf den Vorfall aufmerksam geworden. Sie klagte den Sachverhalt vor dem Landgericht Berlin an. Das Gericht verurteilte die Ärztin und den Arzt wegen gemeinschaftlichen Totschlags (Urt. v. 19.11.2019, Az. (532 Ks) 234 Js 87/14 (7/16)) zu einem Jahr und sechs Monaten und einem Jahr und 9 Monaten auf Bewährung.

Diese Urteile bestätigte der Bundesgerichtshof nun. Im Kern stellt das Gericht fest, die Regeln für Schwangerschaftsabbrüche gelten nur bis zum Beginn der Geburt. Bei einer Entbindung mittels Kaiserschnitt sei dies die Eröffnung der Gebärmutter. Dies sei unabhängig davon, wie viele Kinder geboren werden. Damit liegt strafrechtlich ein Totschlag vor, weil schon ein „anderer“ existierte. Der Vorsitzende des Strafsenats sprach überdies von einem nicht hinnehmbaren „Aussortieren eines kranken Kindes“.

Neu verhandelt werden muss trotzdem hinsichtlich der Rechtsfolgen, weil das Landgericht nach Meinung des BGH nicht strafschärfend hätte berücksichtigen dürfen, dass die Tat geplant war in nicht aus einer Notsituation heraus geschah. Dies sei bei einer medizinisch indizierten Operation nicht zulässig.

Sowohl materiell-rechtlich als auch im Hinblick auf die klare Feststellung, dass jede Form von Euthanasie strafbar ist, ist das Urteil nachvollziehbar. Da gerade geborene zur Welt gekommene Babys keinen Argwohn empfinden können und die Mutter als potenziell schutzbereite Dritte ebenfalls nicht arglos war, kommt aber immerhin kein heimtückischer Mord in Betracht.

Hintergrundbericht

RA Dr. André Bohn

Ein Urteil mit Fragezeichen

Im Jahr 2016 ist die damals 20-jährige Josefine zu Tode gekommen. Die Umstände ihres Todes beschäftigten zunächst das Landgericht Limburg, wo sich die Eltern und die ältere Schwester verantworten mussten. Nunmehr steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs an. Den Angeklagten wird vorgeworfen, ihrer schwer kranken Tochter „beim Sterben zugesehen“ zu haben.

Josefine litt seit ihrer Geburt am Down-Syndrom, sie hatte Diabetes und einen Herzklappenfehler. Diese Umstände hinderten Josefine aber – auch aufgrund der Pflege der Eltern – nicht daran, eine Kindertagesstätte und danach eine normale Schule zu besuchen. Da der Vater selbst an Diabetes leidet und die Mutter als pharmazeutisch-technische Assistentin arbeitet und sie eine Schulung zum Umgang mit Diabetes besuchte, kamen die Eltern mit der Erkrankung der Tochter zunächst gut klar.

In den Jahren vor dem Tod zog sich die Familie dann aber immer weiter zurück. Josefine schlief nicht mehr in einem eigenen Zimmer, sondern bei den Eltern im Schlafzimmer. Die Gesundheitswerte stimmten aber bis wenige Wochen vor dem Tod. Zu diesem Zeitpunkt kam es zu Übelkeit, Bauchschmerzen und Erbrechen von Blut. Einen Tag später verschlechterte sich der Zustand so sehr, dass ihre Atmung schwer wurde und sich das Bewusstsein trübte. Der Blutzuckerwert stieg auf 300 Milligramm pro Deziliter, ein durchaus kritischer Wert. Doch niemand kontaktierte einen Arzt oder eine Ärztin, niemand machte einen Notruf.

Irgendwann zeigte das Messgerät für den Blutzuckerwert dann nur noch „high“ an, was einen Wert von 600 Milligramm pro Deziliter oder mehr bedeutet. Erst zu diesem Zeitpunkt wählte der Vater den Notruf. Die Notärztin konnte dann aber nur noch den Tod von Josefine feststellen.

Das Landgericht Limburg verurteilte die Eltern 2019 wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung und sprach die Schwester frei. Die Staatsanwaltschaft hatte auf Totschlag plädiert, aber das Gericht konnte keinen Vorsatz erkennen. Allerdings teilte das Gericht mir, dass drei Richter im Rahmen der Urteilsberatung vom Vorliegen des Vorsatzes ausgegangen waren, zwei Richter in dem Verhalten aber lediglich Fahrlässigkeit sahen. Für eine Verurteilung wegen (vorsätzlichen) Totschlags hätte es einer qualifizierten Mehrheit von vier Stimmen bedurft (siehe die Regelung in §263 StPO).

Letzte Woche fand die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof statt. Der Senatsvorsitzende wies darauf hin, dass sich das Urteil des Landgerichts wie ein Gutachten mit Pro- und Contra-Argumenten lese. Man könne sich die Frage stellen, ob das Gericht eine unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Diese Bedenken teilte ein weiterer Richter. Dies könnte jetzt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts führen.

Interessant ist dabei unter anderem, warum sich solche Fehler in dem Urteil finden. Es ist kaum vorstellbar, dass eine Strafkammer bei einem Landgericht die Beweiswürdigung „vergisst“. Es kommt daher zumindest in Betracht, dass das Urteil bewusst so geschrieben wurde, damit die „Chance“ auf eine Aufhebung besteht. Da die Strafkammer damals mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt war, könnte dies auch die Mehrheitsverhältnisse im Rahmen der Urteilsfindung widerspiegeln. Wenn die Schöffen gegen Vorsatz gestimmt hätten, wäre es sich trotzdem Aufgabe der Berufsrichter, die Mehrheitsentscheidung in einen plausiblen Urteilstext zu gießen.

Letztlich bleibt es aber bei Vermutungen, denn das konkrete Abstimmungsverhalten der Richter ist normalerweise geheim und gelangt – normalerweise – nicht an die Öffentlichkeit (und bei einem normalen Gang der Dinge auch nicht an die Richter in die Karlsruhe).

Der Bundesgerichtshof will sein Urteil am 03. Februar verkünden.

Bericht in der Süddeutschen Zeitung

RA Dr. André Bohn

Hinrichtung für die einen, Begnadigung für die anderen

Nachdem die US-Regierung ab Juli 2019 nach fast zwei Jahrzehnten Hinrichtungsstopp voller Tatendrang wieder Gefangene auf Bundesebene hinrichten ließ, will Donald Trump nun im Endspurt seiner Amtszeit offenbar noch einen Zahn zulegenn.

Eine 52-jährige Frau starb bereits vor wenigen Tagen mit dem Segen des Präsidenten. Hintergrund für Trumps Hinrichtungseifer könnte sein, dass der neue Präsident Joe Biden eher ein Gegner der Todesstrafe ist – weshalb die Verurteilten auf Gnadenerweise hoffen könnten.

Bei der 52-Jährigen handelte sich um eine psychisch schwer kranke Frau, die nicht mehr in der Verfassung war, ihre Lage überhaupt zu begreifen. 2004 wurde sie wegen Mordes zum Tode verurteilt. Zuvor war sie seit ihrem 8. Lebensjahr extremen, teils sexuellen Misshandlungen und Zwangsprostitution ausgesetzt. Deshalb hatte ihre Schwester in einem Brief an Präsident Trump inständig um die Umwandlung der Strafe in eine lebenslange psychiatrische Unterbringung gebeten. Vergebens.

Die weiteren beiden Todeskandidaten sind schwarze Männer, jeweils wegen Mordes verurteilt. Sie sollen heute und morgen hingerichtet werden. Einer der beiden hat einen Intelligenzquotienten unter 70. Beide sind derzeit mit dem Corona-Virus infiziert. Die Anwälte der beiden begründeten die letzten Anträge auf Umwandlung der Strafe unter anderem mit der Virusinfektion, da die Hinrichtung wegen der geschwächten Lungen grausam sei. Hintergrund ist, dass die Verfassung der USA grausame Strafen verbietet (wobei eine „normale“ Hinrichtung aber nicht als grausam gilt).

Dass Donald Trump auf der anderen Seite noch schnell Angehörige, politisch Gleichgesinnte, Polizisten und Söldner, die wegen Tötungsdelikten verurteilt wurden und Wirtschaftsstraftäter begnadigt hat oder dies zumindest erwägt, macht die Sache nicht gerade besser.

Hintergrundbericht

RA Dr. André Bohn

Demonstranten zu Unrecht eingesperrt

Einsicht – zumindest die Hoffnung darauf – ist der erste Schritt zur Besserung. Damit könnte man den folgenden Fall beschreiben, in dem das Amtsgericht Braunschweig nunmehr aussprach, dass in die Ingewahrsamnahme von drei Demonstranten gegen den AfD-Parteitag am 12. September rechtswidrig war.

An diesem Tag wurden die drei Demonstranten als potentielle Störer / Straftäter auf dem Weg zu einem Kundgebungsplatz von Polizisten mit Reizgas besprüht, zu Boden und dann in Gewahrsam gebracht. Nach Vorführung vor einem Richter des Amtsgerichts Braunschweig wurde ohne Einzelfallprüfung der Gewahrsam bis 18 Uhr angeordnet.

Diese Ingewahrsamnahmen waren von Anfang an rechtswidrig, so das Amtsgericht Braunschweig. Es habe an einem individuell vorwerfbaren (Fehl-)Verhalten gemangelt, welches eine Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätte. Zwar habe die Polizei die Begehung von Widerstandshandlungen und Landfriedensbruch behauptet; auch diesbezüglich wurden aber keine konkreten Vorwürfe gemacht. Der Versuch, zu einem bestimmten Ort zu gelangen, rechtfertigt nach Auffassung des Geichts keine mehrstündige Ingewahrsamnahme.

Bericht in der taz

RA Dr. André Bohn

Gerichtsbesuch bleibt auch im Lockdown erlaubt

Strafprozesse sind grundsätzlich öffentlich, jedermann darf sich ins Publikum setzen und zuhören. Wegen der Cornona-Pandemie gibt es aber in etlichen Bundesländern massive Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Darf man also die eigene Wohnung verlassen, wenn man im Gericht zuschauen möchte? Auf diese Frage findet der Bundesgerichtshof nun eine klare Antwort.

Ein Angeklagter in einem Prozess vor dem Landgericht Chemnitz hatte gerügt, die örtliche Corona-Schutzverordnung habe zum Zeitpunkt seiner Verhandlung für Sachsen bestimmt, dass man die eigene Wohnung nur aus triftigem Grund (Arbeit, Schule, Einkaufen, Arztbesuche etc.) verlassen darf. Das habe Interessenten möglicherweise davon abgehalten, von ihrem Recht auf Teilnahme an Gerichtsverhandlungen Gebrauch zu machen.

Hierzu der Bundesgerichtshof:

Der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz soll eine Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit ermöglichen und ist historisch als unverzichtbares Institut zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür verankert worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 217 f. Rn. 88). Angesichts dieser Bedeutung der
grundsätzlichen Öffentlichkeit eines Strafverfahrens, die auch dadurch belegt wird, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 6 StPO darstellt, steht außer Frage, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen einen triftigen Grund begründet, der der Ausnahmeregelung der Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 unterfällt.

Selbst im härtesten Lockdown wird es also zulässig bleiben, dass man zu einer Gerichtsverhandlung fährt und daran teilnimmt – sofern Strafprozesse stattfiinden. Interessant ist nach dieser Klarstellung natürlich nun die weitergehende Frage, ob sich das Interesse an Gerichtsverhandlungen auf die Gericht am eigenen Ort beschränken muss. Auch in dieser Hinsicht kennt der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen an sich keine Einschränkungen (Aktenzeichen 4 StR 390/20).

Widerstand?

Man hört es leider immer wieder, und ich kriege es als Verteidiger auch häufig mit: Auf eine Anzeige gegen Polizistinnen oder Polizisten wegen Fehlverhaltens bei einem Einsatz wird seitens der Polizei mit einer Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte reagiert oder eine solche Anzeige erfolgt quasi prophylaktisch direkt nach dem Einsatz.

Die taz berichtet von einem Fall, der doch sehr an einem strafbaren Widerstand zweifeln lässt. Auch das Amtsgericht Essen hatte mit der Schilderung seine Probleme, es sprach zwei Angeklagte frei.

Hintergrund der Anklage war, dass der farbige Bundeswehrsoldat Mathis C. mit seinem Freund Dennis K. in Essen in eine Polizeikontrolle geriet. Der kontrollierende Polizist soll die insgesamt drei Insassen des Autos gefragt haben, wo sie herkommen und wo sie hin wollen. Das folgende Geschehen ist auf einer Tonaufnahme zu hören, bei der unklar geblieben ist, wie diese zustande kam. Auf der Aufnahme hört man zunächst, wie sich Mathis C. über das Vorgehen der Polizei beschwert: „Nur weil der gefilmt hat, treten sie auf den ein. Gehören Sie einer Straßengang oder was?“ Zu diesem Zeitpunkt traten Polizisten auf Dennis K. ein, der zuvor versucht hatte, den Einsatz zu filmen.

Der Dienststellenleiter soll Dennis K. das Handy aus der Hand geschlagen und ihn zu Boden gebracht haben. Auf der Aufnahme hört man nun, wie einer der Polizisten zu Mathis C. sagt, er solle weggehen. Mathis C. war vor Aufregung auf und ab gelaufen. Der Polizist zog seinen Schlagstock, doch Mathis C. soll trotzdem „provoziert“ haben. Daraufhin soll der Polizist sein Pfefferspray gezückt haben, was sich aber aus der Aufnahme nicht direkt ergibt.

Nunmehr kamen weitere Polizisten hinzu. Sie sagten Mathis C., er solle sich mal beruhigen. Die Polizisten schilderten in dem Verfahren, Mathis C. habe darauf nicht reagiert. Auf der Aufnahme hört man aber, dass Mathis C. sich beruhigte. Einig sind sich alle, dass Mathis C. sich dann mit den Händen in den Jackentaschen an das Auto lehnte.

Es kommt weitere Verstärkung hinzu. Die Beamten sagen vor Gericht, sie hätten, Mathis C. drei Mal aufgefordert, die Hände aus den Taschen zu nehmen. Er habe dem nicht Folge geleistet. Auf der Tonaufnahme hört man jedoch zwei Sekunden nach der Aufforderung ein Rumpeln und schmerzhafte Laute von Mathis C. Ob man in zwei Sekunden einer solchen Aufforderung nachkommen kann, ist fraglich. Außerdem muss die Anwendung unmittelbaren Zwangs natürlich, soweit möglich, angekündigt werden.

Die Richterin wirft den Beamten Falschaussagen vor. Auf der Tonaufnahme hört man zum Beispiel noch folgende Sätze der Polizisten: „Die scheiß Hände auf den Rücken, sonst breche ich dir den Arm, du Wichser“. Und: „Hoffentlich brennen dir die Augen aus“, als Mathis C. sich über den Einsatz von Pfefferspray beschwerte.

Im Prozess forderte die Staatsanwaltschaft sechs Monate auf Bewährung. Die Richterin kam aber zum bereits erwähnten Freispruch. Sie sagte, die Gewalt der Polizei habe an Verhältnisse in den USA erinnert. Das dürfe sich ein Rechtsstaat jedoch nicht bieten lassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Ermittlungen gegen die Polizisten laufen noch.

RA Dr. André Bohn