„Ich sage Ihnen ganz ehrlich…“

Aus einer E-Mail:

Hier nun meine Aussage, die können Sie gerne verwenden. Ich sage Ihnen ganz ehrlich es ist, was die Tat betrifft, alles komplett gelogen. Aber vielleicht können Sie das im Schriftsatz trotzdem gut hindrehen.

Mal ein Tipp unter uns Klosterbrüdern. Wir Anwälte dürfen grundsätzlich das glauben, was uns der Mandant sagt. Wenn wir allerdings positive Kenntnis davon haben, dass alles oder ein Teil seiner Version der Geschichte gelogen ist, wird es schwierig. Vor allem wenn dieser Umstand auch noch schriftlich fixiert ist. Damit sind dann wirklich alle alle Unklarheiten beseitigt und wir sind beim Anfangsverdacht der Strafvereitelung. Und erpressbar bin ich strenggenommen auch noch.

Ich habe den Mandanten zu einem Kollegen geschickt. Vielleicht gelingt dort ein Neuanfang.

Lasst uns nur zappeln

Wir erleben momentan die größte kollektive, massive Grundrechtsbeschränkung in der Geschichte der Bundesrepublik: eine komplette Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens in allen Kreisen, deren 7-Tages-Inzidenz bei über 100 liegt. Was so gut wie überall der Fall ist.

Seit ziemlich genau einer Woche dürfen wir nachts nicht raus, die Bild-Zeitung nennt das ein Einsperr-Gesetz. Ich würde dem nicht widersprechen. Mir geht es aber nicht um eine Diskussion über Sinn und Unsinn der Maßnahme. Sondern um den Umstand, dass schon vor Inkrafttreten der Vorschrift Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht waren. Eine Woche nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen es mittlerweile rund 300 Verfassungsbeschwerden sein.

Ich persönlich gehöre zu der sicher riesigen Zahl von Juristen und Nichtjuristen, die auch schon schon mal angefangen hatten, eine Beschwerde zu formulieren. Und es dann ließen. Immerhin sind unter den 300 Beschwerdeführern viele gute Leute. Eher unwahrscheinlich, dass man die argumentativ übertrumpfen kann.

Egal ob man für oder gegen die Ausgangssperre ist – juristisch brennt die Luft. Denn wie auch immer sich Karlsruhe positioniert, wird die Entscheidung exemplarischer als vieles andere zeigen, wie weit der Staat in unserem Land mittlerweile an grundlegende Rechte gehen kann. Oder anders gesagt: was die Grundrechte überhaupt noch Wert sind.

Und was hört man vom Gericht?

Bislang nichts.

In den Medien wird ein Sprecher zitiert, der reichlich nichtssagend verkündet, eine (Eil-)Entscheidung sei nicht absehbar. Auf der Internetseite des Gerichts kein Wort dazu, ob da was kommt und wann.

Ich finde das befremdlich. Zwar ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz nirgends geregelt, wie lange sich der Erste Senat mit einer Entscheidung Zeit lassen kann. Es gibt noch nicht mal einen Anspruch darauf, dass ein Antrag auf Einstweilige Anordnung überhaupt beschieden wird. Formal steht es dem Gericht also absolut frei, alle jene, die nägelkauend nach Karlsruhe blicken, einfach mal zu ignorieren.

Sonderlich schlau finde ich das Verhalten allerdings nicht. Auch das Verfassungsgericht ist, trotz seiner herausgehobenen Stellung, ein Dienstleister aller Bürger. Nach immerhin einer Woche Ausgangssperre, welche die Freiheit jedes einzelnen massiv beschneidet, würde sich niemand beim Gericht etwas damit vertun, wenigstens mal ein Signal zu senden. Ob da was kommt. Und vielleicht sogar wann.

Alles andere erinnert mich leider fatal an das, was wir in letzter Zeit oft genug erlebt haben. Nämlich eine Kommunikation mit dem Bürger, die sich am Grundsatz „Ihr da oben, wir da unten“ orientiert. Das Verfassungsgericht passt sich hier momentan sehr gut an, indem es die spürbare Nervosität und Zermürbtheit der Bürger ignoriert und uns – völlig ohne Not – zappeln und zweifeln lässt.

Sehr schade.

Unsinnige Anregungen

Weil er am vorgesehenen Tag bereits einen anderen Gerichtstermin hatte, bat ein Verteidigerkollege um Verlegung des Termins. Auf einen späteren Zeitpunkt. Er wies darauf hin, als Einzelanwalt stehe ich ihm keine Vertretung zur Verfügung. Sollte das Gericht Bedenken haben, ob die Verhinderung tatsächlich vorliegt, regte er an, die Gerichtsakte des anderen Verfahrens mit dem Aktenzeichen (…) beizuziehen.

Der Richter verlegte den Termin, schrieb dem Anwalt aber noch Folgendes:

Soweit Sie zur Glaubhaftmachung Ihrer angeblichen Verhinderung am Terminstag das Gericht darauf hinweisen, die Akten des Amtsgerichts „beizuziehen“, wird gebeten, auf derart unsinnige Anregungen künftig möglichst zu verzichten. Es dürfte Ihnen doch ohne nennenswerten Aufwand möglich sein, dem Gericht eine Kopie Ihrer Ladung zukommen zu lassen – oder?

Ich kenne das persönliche Verhältnis zwischen den beiden nicht. Mir schwant aber nichts Gutes…

Vorschriften gelten auch für Richter

Der Vorsitzenden einer Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat im Rahmen einer „sitzungspolizeilichen Anordnung“ das Mobiltelefon das Angeklagten sichergestellt. Ein Zuschauer hatte nach Urteilsverkündung und Rechtsbehelfsbelehrung behauptet, der Angeklagte habe mit seinem Handy Aufnahmen im Sitzungssaal gemacht. Der Vorsitzende wollte die Vorwürfe überprüfen lassen. Der Angeklagte gab das Handy raus, verriet aber den Entsperrcode nicht. Ärger war also programmiert.

Der Gerichtsvorsitzende behielt das Handy und gab es an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese sollte das Gerät auswerten lassen. Dagegen legte der Angeklagte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Anordnung des Vorsitzenden aufgehoben. Sitzungspolizeiliche Anordnungen dienen dienen dem ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Sitzung. Mit der Anordnung habe der Vorsitzende aber klären wollen, ob eine Straftat vorliegt. Auch eine Sicherstellung nach der Strafprozessordnung komme nicht in Betracht. Diese falle nicht in die Kompetenz eines Vorsitzenden, denn für so was sind die Ermittlungsrichter zuständig.

Wieso Zuschauer bei Prozessen Hilfssheriff spielen, werden wir wohl nicht ergründen. Interessant ist aber das Vorgehen des Vorsitzenden. Denn jedenfalls hat er korrekte die Rollenverteilung zwischen der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde und dem im Idealfall objektiven Gericht, das über einen konkreten Anklagevorwurf zu entscheiden hat, etwas aus den Augen verloren. Insoweit ein Beispiel für Schulterschlusseffekte zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht. Die soll es ja öfter geben.

Endlich kann man aus Verteidigersicht nur davor warnen, unüberlegt Aufnahmen im Gericht anzufertigen. Egal ob als Prozessteilnehmer. Oder als Zuschauer. Wie man sieht, ist das Handy schnell weg und ein Verfahren droht. Aus dem Schneider ist der Betroffene durch die Klarstellung des Oberlandesgerichts nämlich nicht. Der Senat weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass der Ermittlungsrichter noch tätig werden und das Mobiltelefon beschlagnahmen kann.

Gedanken zum Fall auch bei Rechtsanwalt Detlef Burhoff.

RA Dr. André Bohn

Normalnormalnormalfall

Staatsanwälte weisen gerne darauf hin, sie arbeiteten für die objektivste Behörde der Welt. Womit auch alles über Rechtsanwälte gesagt ist, denn diese sind dann ja schlicht unnötig.

Vorhin hatte ich jedoch ausnahmsweise mal wieder einen kleinen Moment, in dem ich für meine Berufsstand eine Existenzberechtigung erkannte. Und das ausgerechnet beim Lesen des sozusagen objektivsten Dokuments schlechthin: einer Anklageschrift.

Diese Anklageschrift lässt verlauten, ein Arzt habe bei der Geschädigten folgende Verletzungen festgestellt: diverse Prellungen im Bereich der Schulter und des Beckens, eine Halswirbelversteifung. Dumm nur, diese Diagnose stellt der Arzt, wie er ausdrücklich festhält, lediglich aufgrund „eigener Anamnese“ seiner Patientin.

Wie könnte es auch anders sein. Der angebliche Vorfall soll sich am 11.03.2020 ereignet haben. Laut Attest hat sich die Patientin aber erst am 15.07.2020 beim Arzt vorgestellt und ihm geschildert, sie wäre auf einem Parkplatz fast von einem Auto überrollt worden (absichtlich). Mit anderen Worten: Der Arzt unterstellt als richtig, was die Frau ihm sagt. Und sollte dies zutreffen, hält er Prellungen sowie eine Halswirbelversteifung für plausibel. Wer täte das nicht?

Schon durch die zeitliche Lücke wiederholen sich in dem Attest lediglich die eigenen Angaben der Anzeigeerstatterin. Also von wegen ärztliche Feststellungen. Hätte der Staatsanwalt auch selbst merken oder die Problematik zumindest kenntlich machen können, in diesem Normalnormalnormalfall. Hat er aber nicht, und deshalb klafft halt ab und an eine Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit. In die passt dann auch mal ein Anwalt rein.

Gespräche mit Jorge

Kleider machen Leute. Manieren auch. Und je höher man die Nase trägt, desto mehr zahlt sich das häufig in finanzieller Hinsicht aus. Ich weiß nicht, ob das allgemeingültige Wahrheiten sind. Einer meiner Mandanten hat es mit dieser Einstellung jedenfalls sehr weit gebracht. Seine Attitüden waren sogar in der Haftanstalt legendär, in die es ihn letztlich für einige Jahre verschlagen hat.

Ich will nur ein Detail herausgreifen. Der Mandant hatte in der Strafhaft zwar eine Telefonerlaubnis, an sich konnten wir unbegrenzt telefonieren. Aber schon in besseren Tagen, als das Unheil nur ein klein bisschen am Horizont dräute, hielten sich unsere persönlichen Kontakte in Grenzen. Wozu hat man schließlich eine Assistentin? Mit der durfte ich so gut wie alles besprechen, von ihr bekam ich dann auch das notwendige Feedback. Meistens.

Die Assistentin gab es zur Knastzeit nicht mehr. Aber die treue Ehefrau. So telefonierte der Mandant fast immer nur mit ihr. Nicht mit mir. Sie richtete mir seine Wünsche/Fragen aus, ich arbeitete die Punkte brav ab. Vollzug meldete ich an die Gattin, die mir dann ein Thumbs up simste, wenn die Sache im Sinne des Mandanten gelaufen war. Persönlicher Kontakt? Ach, geh hin, höchstens im Notfall. Der zum Glück eher selten eintrat.

Nun ist der der Mandant geraume Zeit wieder draußen. Sogar von seiner geglückten Entlassung erfuhr ich von der Ehefrau. Immerhin ließ er mir herzliche Grüße ausrichten. Wieso ich an die Geschichte denke? Es ist die Telefonnotiz, die heute morgen aufgenommen wurde:

Herr Jorge P. bittet um Rückruf. Er ist der Assistent von Herrn S. Es gibt einige Dinge zu besprechen, die Sie bitte mit Herrn P. klären möchten.

Wir sind also wieder im Geschäft.*

*Für diesen Beitrag wurden keine Haustiere gequält und auch das Anwaltsgeheimnis nicht verletzt.

Bote im Nebenjob

Es ist natürlich eine super Idee von einem Strafrichter, den Hauptverhandlungstermin innerhalb des festgelegten Tages zu verlegen. Von 08.10 Uhr auf 13.30 Uhr. Das sind fast viereinhalb Stunden. Noch besser ist die Idee, dies exakt 48 Stunden vor dem Beginn des neuen Termins zu machen, und zwar ganz lakonisch per Fax. Also ohne Nachfrage, ob der Verteidiger da vielleicht schon etwas anderes zu tun hat…

Über alle Maßen erfreut hat mich an dem Prozedere allerdings folgender Wunsch des Gerichts:

Bitte benachrichtigen Sie Ihren Mandanten noch von dort (telef.).

Wohlwissend, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der Umladung den Angeklagten natürlich nicht mehr erreicht, soll ich jetzt also in die Rolle des Briefboten schlüpfen und (mutmaßlich „irgendwie“) die Verantwortung für das Gelingen übernehmen.

Zum Glück habe ich das Mandat schon vor Kurzem niedergelegt, aus ganz anderen Gründen. Mein Schreiben scheint beim Gericht aber übersehen worden zu sein. Wie auch immer, damit kann ich die Rolle als Briefbote ohnehin nicht mehr ausfüllen und somit den dahin zurück spielen, wo er hingehört – zum Gericht.

Trial and Error

Wie zu erwarten, folgen der Räumung des Dannenröder Forstes zahlreiche Ermittlungsverfahren.

Eine Aktivistin sitzt etwa seit vier Monaten in Untersuchungshaft, weil sie Angaben zu ihrer Identität verweigert und daher von Fluchtgefahr ausgegangen wird. Gegen Sie besteht der Verdacht, bei der Räumung in Richtung eines Polizisten getreten zu haben.

Da mehrere Aktivist*innen keine Angaben zur Person machten und eine ordnungsgemäße erkennungsdienstliche Behandlung durch Bemalen des Gesichtes, Grimassenziehen und Einritzen oder Einschmieren der Fingerkuppen mit Sekundenkleber verhinderten, hat die Polizei sogenannte Super Recognizer eingesetzt. Dies sind Polizeibeamt*innen, die besondere Fähigkeiten hinsichtlich der Wiedererkennung von Gesichtern haben sollen. Daraufhin wurden mehrere Bußgeldbescheide wegen der Nichtangabe der Personalien verschickt. Dies stellt nämlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OwiG dar.

Zwei Professoren hatten sich schon kritisch zu den wundersamen Fähigkeiten der Super Recognizer geäußert. Ein Sprecher des Polizeipräsidiums Mittelhessen sagt: „Wir wissen schon, dass es Rechtsstreitigkeiten geben wird, eine Fehlerquelle kann man nie ganz ausschließen.“

Unabhängig davon, dass ich mich frage, auf Grundlage welcher Fakten jemand zu einem Super Recognizer wird und wie man entsprechende Eigenschaften nachweisen will, klingt das Handeln der Polizei er nach nach „Trial and Error“. Manche mutmaßlich Identifizierte haben womöglich keine Lust gegen verhängte Bußgeldbescheide wegen der nicht gemachten Angaben vorzugehen, weil das ein langes Verfahren nach sich ziehen kann. Und / oder sie haben kein Geld für einen Anwalt. Dann kann die Polizei zumindest ein Teil des Bußgeldes eintreiben. Die Identifizierung durch Super Recognizer scheint mir aber so fehleranfällig, dass es vom Zufall abzuhängen scheint, ob die richtige Person identifiziert wird oder nicht. Es spricht daher viel für die Rechtswidrigkeit eines solchen Vorgehens, weil die Rechtswidrigkeit der Bußgeldbescheide (= falscher Betroffener), billigend in Kauf genommen wird.

Im Falle der viermonatigen Untersuchungshaft wird sich demnächst ein Gericht insbesondere mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auseinandersetzen müssen. Dann stehen die Chancen gut, dass die Aktivistin frei kommt, weil der Vorwurf der versuchten (gefährlichen) Körperverletzung nicht so schwer wiegt, dass er eine über sechs Monate andauernde Untersuchungshaft rechtfertigen würde.

Ein Artikel zu den Geschehnissen findet sich hier.

RA Dr. André Bohn

Neues Handy, alte Daten

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Herausgabe eines Handys angeordnet, das wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach den §§ 201 Abs. 1 Nr. 1, 205 Abs.1 StGB beschlagnahmt worden war. Der Beschuldigte soll heimlich ein Gespräch zweier Polizeibeamten aufgezeichnet haben.

Aufgrund dessen wurde – mehrere Monate nach der vermeintlichen Tat – eine Hausdurchsuchung vollzogen, wobei unter anderem ein Handy beschlagnahmt wurde. Das Handy stand im Eigentum des Arbeitgebers des Beschuldigten und war ihm als Diensthandy überlassen worden.

Nun verlangte der Arbeitgeber die Herausgabe des Mobiltelefons mit der Begründung, dass das Handy erst ein halbes Jahr nach der mutmaßlichen Tat angeschafft wurde, sodass eine etwaige Aufzeichnung jedenfalls nicht mit diesem Handy erfolgt sein könne. Die Staatsanwaltschaft widersprach der Herausgabe trotzdem, da der Beschuldigte die vermeintliche Datei ja auf das neue Handy habe übertragen können.

Das Landgericht stellt klar, dass die Staatsanwaltschaft das Handy an den Arbeitgeber herauszugeben hat. Bei lebensnaher Betrachtung sei ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die etwaige Datei auf sein neues Diensthandy überspielt habe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte über zahlreiche eigene Speichermedien verfüge, auf denen der die vermeintliche Datei speichern konnte und die ebenfalls beschlagnahmt wurden.

Im Übrigen wies das Landgericht darauf hin, dass die Beschlagnahme bei dem unbeteiligten Arbeitgeber unverhältnismäßig ist. Die vorgeworfene Tat sei zwar nicht lediglich geringfügig und auch der Tatverdacht sei stark, aber nach der Argumentation der Staatsanwaltschaft könne man die Beschlagnahme auf alle Speichermedien von Personen, die mit dem Beschuldigten in Kontakt stehen, ausbreiten, da der Beschuldigte die Datei auch an diese Personen weitergegeben haben könnte.

Zunächst einmal zeigt der Fall deutlich, was von der grundrechtlich geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung übrig geblieben ist. Nicht viel, wenn wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Monate nach der mutmaßlichen Tat eine Hausdurchsuchung angeordnet werden kann. Dies mag mit geltendem Recht vereinbar sein, löst bei mir aber dennoch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein Störgefühl aus.

Glücklicherweise hat das Landgericht korrekt interveniert, auch wenn ich der Argumentation zur Verhältnismäßigkeit nicht ganz folgen kann. Es macht schon einen Unterschied, ob der Beschuldigte das Speichermedium in Besitz hat und somit viel leichter Dateien darauf spielen kann oder ob das Speichermedium sich im Besitz von Dritten befindet. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Landgerichts aber richtig und geeignet, der heute üblichen Komplettbeschlagnahme von Hardware einen kleinen Riegel vorzuschieben (Aktenzeichen 12 Qs 9/21).

Auch der Kollege RA Detlef Burhoff berichtet über den Fall.

RA Dr. André Bohn

Taxifahrer brauchen keine Ortskenntnis mehr

Uber & Co. kommen aus der rechtlichen Grauzone heraus. Der Bundesrat billigte die Reform des Personenbeförderungsgesetzes. Wichtigste Änderung ist die ausdrückliche Legalisierung von privaten Fahrdiensten. Diese dürfen künftig ebenso wie Taxis offiziell Fahrgäste befördern.

Der Unterschied zwischen Taxi und Fahrdienst beschränkt sich künftig auf einen Unterschied: Taxis dürfen nach wie vor überall Kunden einsteigen lassen. Fahrdienstleister müssen dagegen telefonisch oder per App vorab gebucht werden. Außerdem sind die Mietwagen im Gegensatz zu Taxis verpflichtet, an ihre Betriebsstätte zurückzukehren, so lange sie keinen neuen Auftrag haben.

Eine weitere Änderung gibt es noch, die Taxifahren mutmaßlich nicht attraktiver macht. Taxifahrer müssen künftig keine Ortskundeprüfung mehr bestehen. Stattdessen sind die Taxifirmen verpflichtet, ihre Autos mit einem aktuellen Navigationssystem auszurüsten.

Rechte Chats: Polizistin darf wieder arbeiten

Eine Düsseldorfer Polizistin darf wieder den Dienst antreten. Die Frau hatte sich selbst bei ihren Vorgesetzten gemeldet, weil sie nach Sensibilisierungsgesprächen in Chatverläufen von WhatsApp-Gruppen rechtsextreme Inhalte entdeckt hatte. Das Oberverwaltungsgericht Münster hält die Suspendierung der Kommissaranwärterin für rechtswidrig. In der Tat sind die Umstände des Quasi-Rauswurfs dubios.

Die Polizistin hatte geltend gemacht, sie habe von den fragwürdigen Chatinhalten nichts mitbekommen. In den WhatsApp-Gruppen, an denen eine Vielzahl Kommissaranwärter teilnahmen, waren viele Nachrichten ausgetauscht worden. Laut Gericht konnten 357.525 Nachrichten und 172.214 Bilder festgestellt werden. Ganze sechs dieser Postings sollten den Rausschmiss begründen. Allerdings machte die Polizistin geltend, sie habe die betreffenden Nachrichten erst später gesehen und dann auch gemeldet.

Das Gericht zeigt sich lebensnah und hält es für glaubwürdig, dass die Betroffene die fraglichen Inhalte nicht wahrgenommen hat. Ein Indiz hierfür ist insbesondere auch, dass die Frau die Nachrichten weder selbst geteilt noch kommentiert hat. Aus der bloßen Teilnahme an einer WhatsApp-Gruppe könne auf eine Ungeeignetheit nicht geschlossen werden.

Scharfe Kritik übt das Gericht an den Vorgesetzten der Beamtin. Interessanterweise wurde die Polizistin nämlich als einzige suspendiert, obwohl sie die Inhalte freiwillig gemeldet hatte. Ihre Kollegen, die ebenfalls an den Gruppen teilnahmen, blieben zunächst unbehelligt, erst auf Rückfrage des Gerichts sollen Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein. Überdies stoßen sich die Richter ausdrücklich daran, dass der Beamtin nicht zu Gute gehalten wurde, dass sie die Inhalte selbst gemeldet hat (Aktenzeichen 6 B 2055/20).

Torschuss mit Folgen

Das Kindertraining in der Sporthalle war vorbei, die Altherrenmannschaft wärmte sich gerade auf. Da ging der Torschuss eines Trainingsteilnehmers nicht nur daneben, sondern mächtig ins Auge. Der Ball traf eine Frau am Kopf, die im Bereich des Tores auf ihre Tochter wartete. Die Frau wurde erheblich verletzt, vor Gericht ging es darum, ob und in welcher Höhe der Fußballer haftet.

Das Oberlandesgericht spricht der Frau 70 % ihres geltend gemachten Schadens zu. In dieser Höhe hafte der Sportler. Denn zwischen den eigentlichen Trainingsphasen, also beim bloßen Aufwärmen, müsse Rücksicht auf andere anwesende Personen genommen werden. Da sei ein mit erheblicher Kraft ausgeführter Torschuss fahrlässig. Andererseits habe die Frau auch keinen Grund gehabt, ausgerechnet in der Nähe des Tores auf ihre Tochter zu warten. Sie muss sich deshalb ein Mitverschulden von 30 % anrechnen lassen (Oberlandesgericht Oldenburg 1 U 66/29).

Brühen oder backen

Strafbar ist in der Regel nur vorsätzliches Handeln. So steht es ausdrücklich § 15 StGB geschrieben. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässigem Handeln muss ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden. Wegen mangelnden Feststellungen im Urteil genau zu diesem Punkt hob der Bundesgerichtshof nun eine Verurteilung wegen Drogenhandels auf.

Die beiden Angeklagten verkauften losen Tee aus EU-zertifiziertem Nutzhanf. Sie beriefen sich vor dem Landgericht Braunschweig auf das liberalisierte Cannabis-Recht. So sagt Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtMG , das der Handel mit Hanf nicht verboten ist, wenn der Stoff aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut … stammt oder der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (Wirkstoff) 0,2 Prozent nicht übersteigt. Außerdem muss bei gewerblichen Zwecken (Weiterverkauf an Endabnehmer) ausgeschlossen sein, dass es zu einem Missbrauch zu Rauschzwecken kommt.

Ein Sachverständiger hatte in der Hauptverhandlung kundgetan, man könne sich mit dem Tee aus den Substanzen berauschen, zwar nicht, wenn man ihn aufkocht – aber wenn man ihn als Zutat zum Backen verwendet.

Davon ausgehend müssen die Angeklagten aber natürlich vorsätzlich genau in diese Richtung gehandelt haben. Das heißt, sie müssten diese doch etwas anders gelagerte Verwendung des Tees zumindest ins Auge gefasst haben. Denn dass sie fahrlässig womöglich nicht erkannten, dass ihr Tee in einem Kuchen berauschend wirkt, reicht eben nicht. Mit dieser Problematik hat sich das Landgericht jedoch gar nicht beschäftigt. Deshalb wurde das Urteil (mehrmonatige Freiheitsstrafen) aufgehoben (Aktenzeichen 6 StR 240/20).

RA Dr. André Bohn

PayPal und Sofortüberweisung dürfen extra kosten

Für die Zahlungsfunktion „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ dürfen Händler vom Kunden zusätzliche Gebühren verlangen, entscheidet der Bundesgerichtshof in einem heute bekanntgegebenen Urteil. Im Gegensatz zu einer Kreditkartenzahlung oder einer normalen Überweisung würden zusätzliche Dienste erbracht, welche die Extragebühr zulässig machen.

Die Wettbewerbszentrale hatte geklagt, weil Flixbus für Paypal und Sofortüberweisung extra Gebühren nahm. Das sei unzulässig, weil die Nutzung von Zahlungskarten gemäß § 270a BGB für den Kunden kostenlos sein muss. Grundsätzlich sei das richtig, so der Bundesgerichtshof. Allerdings zahlten die Kunden bei Sofortüberweisung dafür, dass dort ihre Bonität geprüft und die Zahlung eben sofort rechtswirksam ausgelöst wird, so dass der Händler die Ware/Dienstleistung sofort freigeben kann.

PayPal könne zum einen über Guthaben genutzt werden. Ansonsten übernehme es PayPal, das Guthaben über eine Zahlungskarte sofort aufzuladen. Auch hier dürfte der vom Gericht gesehene Zusatznutzen wohl darin liegen, dass das Geld dem Anbieter von PayPal sofort gutgeschrieben wird.

Das heißt natürlich nicht, dass Händler für die Zahlungsmethoden extra Gebühren nehmen müssen. Ebenso steht es Kunden auch frei, weiter mit Kreditkarte, Überweisung oder Lastschrift zu zahlen. Gesetzlich ist jeder Anbieter verpflichtet, „übliche“ Zahlungswege zu öffnen, für die der Kunde keine Extragebühren zahlen muss (Aktenzeichen I ZR 203/19).

Die Kameras des Nachbarn

Die Videoüberwachung von Grundstücken wird zwar immer normaler, aber nicht unbedingt rechtmäßiger. Jedenfalls müssen es Bewohner nicht hinnehmen, wenn ihr Nachbar mit Videokameras einen „Überwachungsdruck“ erzeugt. Dies macht das Landgericht Frankenthal in einem aktuellen Urteil klar.

Ein Hauseigentümer hatte zwei Kameras installiert. Angeblich, um sein eigenes Grundstück zu überwachen. Die Nachbarn meinten jedoch, damit könne er auch ihr Anwesen erfassen, gerade wenn die Kameras beweglich seien.

Eine tatsächliche Beobachtung ist nach Auffassung der Richter nicht nötig. Vielmehr genüge die Sorge, beobachtet zu werden. Die Betroffenen müssten allerdings glaubwürdig darlegen, dass diese Gefahr besteht. Das war den Beklagten aber problemlos möglich. Sie führen seit Jahren „erbitterte Rechtsstreite“ mit ihren Nachbarn. Von daher, so das Gericht, liege es nahe, dass die Kameras nicht nur dem Schutz des eigenen Grundstücks dienen.

Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16.12.2020