Nette Menschen

Bei der Zentralen Bußgeldstelle des Bundespolizeipräsidiums in Halle arbeiten nette Menschen. Glaube ich. Denn die Behörde ist – nach meiner Erfahrung – die einzige, die bei Akteneinsichten nicht nur einen voradressierten Rückumschlag beifügt. Sondern diesen auch frankiert, also zum Beispiel mit 1,55 Euro.

Schon der Rückumschlag ist keine Pflicht. Aber dass auch gleich noch das Porto für die Rücksendung spendiert wird, ist schon eine freundliche Geste. Denn wir Anwälte müssen zwar für jede Akteneinsicht eine Pauschale von 12,00 Euro an die betreffende Behörde überweisen. Das ist aber keine Rundum-Sorglos-Police. Denn die „Kosten der Rücksendung“ der Akte müssen wir, so will es das Gesetz, selbst tragen, also auch das passende Porto.

Die gesparten 1,55 Euro werfe ich in die Kaffekasse…

„Ich habe eine gute Nachricht für Sie …“

„Ich habe ein gute Nachricht für Sie“, schrieb der Anwaltskollege an seinen Mandanten. „Das Amtsgericht hat einen Strafbefehl erlassen und die Sperrfrist auf 9 Monate festgesetzt. Da Ihr Führerschein schon 4 Monate Monate vorläufig beschlagnahmt ist, können Sie die Fahrerlaubnis nun schon in knapp 5 Monaten wieder beantragen.“

Das, so geht es in dem Brief weiter, sei ja ein sehr positives Ergebnis. „Von daher würde ich Ihnen raten, den Strafbefehl zu akzeptieren.“

Nun ja, der Mandant freute sich erst, dann kamen ihm leise Zweifel, er wandte sich an Dr. Google, das machte es nicht besser – so kam er für eine kleine Beratung zu mir. Kurz gesagt: Die Auskunft des Kollegen ist schlicht falsch.

Wird die Fahrerlaubnis mit einem Strafbefehl entzogen, beginnt die angeordnete Entziehungsfrist mit dem Erlass des Strafbefehls. Die eventuelle vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unmittelbar nach der Tat muss der Richter stillschweigend abziehen. In unserem Fall kann man also davon ausgehen, dass der Richter eine Entziehung von insgesamt neun Monaten für angemessen betrachtet. Da der Führerschein schon vier Monate weg war, verhängt er also eine Sperre von fünf Monaten. Wobei diese Frist aber, wie gesagt, dann auch erst mit dem Erlass des Strafbefehls beginnt.

So, das war meine Beratung. Der Betroffene will jetzt noch mal einen Termin bei seinem Anwalt machen und das Ganze mit ihm besprochen, natürlich rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist. Bin gespannt, ob ich ein Feedback bekomme und wie es ausfällt.

Richter kopierte Kinderpornos aus Verfahrensakten

Ein Richter am Oberlandesgericht München hat freiwillig den Dienst quittiert und auf Pensionsansprüche verzichtet. Mit diesem Schritt wollte er wohl erreichen, dass er milde bestraft wird. Dem Richter wurde der Besitz von Kinderpornografie zur Last gelegt. Über 4.000 Dateien sollen Ermittler bei ihm im Jahr 2020 gefunden haben.

Aufgefallen ist der Jurist bei Ermittlungen gegen ein Internetforum, über das angeblich ausschließlich pädophile Inhalte verbreitet wurden. Der bloße Umstand der Anmeldung – also nicht der Nachweis einschlägiger Aktivität – bei diesem Forum hat wohl gereicht, damit Durchsuchungsbeschlüsse ausgestellt wurden. Beim Bundesverfassungsgericht hatte der Richter deswegen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Erfolglos. Der Richter soll sich aber nicht nur Bilder aus dem Internet besorgt haben. Vielmehr kopierte er auch Bilder und Videos aus Gerichtsakten, auf die er dienstlich Zugriff hatte. Auch dieses Material wurde in seiner Wohnung gefunden.

Einen Strafbefehl über 150 Tagessätze zu 30 Euro hat der Richter nun akzeptiert. Sicher kein dummer Schachzug, denn eine bloße Geldstrafe wegen des Besitzes von Kinderpornografie in solchen Mengen entspricht schon viereinhalb Richtigen im Lotto. Bei „normalen Menschen“ wird eher darüber verhandelt, ob es noch mal Bewährung geben kann.

Bericht in der Süddeutschen Zeitung

Erpressung via Blog

Ein Blog kann Mittel eines Erpressungsversuchs sein, urteilt der Bundesgerichtshof. Es geht um das Blog eines wütenden Aktionärs, der auf seinem Blog ausschließlich über einen rührigen Frankfurter Unternehmensberater schrieb. Diesen machte der Blogautor für hohe Aktienverluste verantwortlich.

Über 100 Beiträge hat der Autor seinem Kontrahenten gewidmet. Unter anderem titulierte er ihn als Bilanzfälscher, Firmenräuber, Börsenhallodri und Börsenversager. Die Rede war von Lüge, Betrug, Habgier und Kriminalität. Laut den Anwälten des Unternehmensberaters hat der Bundesgerichtshof jetzt ein Urteil aufgehoben, welches dem Blogger sein Wirken gestattete. Das Kammergericht in Berlin hatte die Meinungsfreiheit höher gehängt als den möglichen Rufschaden.

Die Richter haben nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber nicht ausreichend geprüft, ob das Blog nicht sogar für eine Erpressung genutzt wurde. Der Unternehmensberater hatte nämlich behauptet, der Blogautor habe ihm die Einstellung des Blogs gegen eine Zahlung von 100.000 Euro angeboten.

Aber selbst wenn keine Erpressung gegeben sei, könne eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Immerhin liege es nahe, dass das Blog darauf angelegt war, den Betroffenen zu zermürben und zu belasten. Wie wichtig das vom Blogautor ins Feld geführte Informationsinteresse der Öffentlichkeit dagegen ist, muss das Kammergericht nun erneut abwägen.

Facharzt für alles

Wann ist ein Facharzt ein Facharzt? Das wollte wohl ein rühriger Mediziner austesten. Er warb für sich mit dem Hinweis auf zahlreiche Facharzttitel, unter anderem in „Akupunktur“, „Hypnose“, „Sexualmedizin“ und „Raumfahrtmedizin“.

Kleines Problem: Diese Facharzttitel gibt es gar nicht. Und deshalb darf man sich auch nicht damit schmücken, so das Landgericht Koblenz. Der Facharzttitel belege den Abschluss einer anerkannten Weiterbildung sowie deren Anerkennung durch die Bezirksärztekammer. Dementsprechend bestehe die Gefahr, dass Patienten die vom Arzt geführten Bezeichnungen für ebenso fachlich unterfüttert halten – und möglicherweise enttäuscht werden. Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband (Aktenzeichen 1 HK O 29/21).

Bibelfester Staatsanwalt bleibt ungeschoren

Ein Oldenburger Staatsanwalt muss keine dienstrechtlichen Konsequenzen fürchten, weil er sich bei seinem Plädoyer auf die Bibel berief. „Wer sein Kind liebt, der züchtigt es“, führte der Staatsanwalt unter anderem aus. Damit begründete er seinen Wunsch für eine milde Strafe gegenüber einem Angeklagten, der seine 17 und 21 Jahre alten Kinder körperlich angegangen sein soll.

Die Staatsanwaltschaft hält die Formulierungen ihres Kollegen zwar nach wie vor für „äußerst unglücklich“ und missverständlich. Unter anderem hatte der Staatsanwalt angeblich eine päpstliche Lehre gefunden, die ein Schlagen von Kindern rechtfertigt – so es denn „würdevoll“ geschieht.

Die Dienstaufsicht weist nun darauf hin, der Staatsanwalt habe lediglich be- und entlastende Umstände dargelegt. Die Richterin habe den Staatsanwalt aber nicht so verstanden, dass er eine eigene Meinung wiedergibt. Vielmehr habe dieser – wenn auch auf unglückliche Art und Weise – das Denken des Angeklagten zusammengefasst.

Früherer Bericht im law blog

„Das war ich“

In Rheinland-Pfalz ist ein Gefängnismitarbeiter entlassen worden, weil er einen Inhaftierten einem „Walk of Shame“ aussetzen wollte. Das macht den Mann untauglich für den Beamtenjob, so das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Justizbeamte hatte den Flur einer Haftabteilung für die Freistunde aufgeschlossen. An sich ein alltäglicher Vorgang. Allerdings führte die Sozialarbeiterin an einem Ende des Flurs noch ein Gespräch mit einem Mann, der im Verdacht des Kindesmissbrauchs steht. Diesen musste sie dann in seine Zelle am anderen Ende des Trakts zurückbegleiten, um Übergriffe der anderen Gefangenen zu verhindern.

Wegen des Vorfalls zur Rede gestellt, berief sich der Mitarbeiter nicht auf ein Versehen. Vielmehr soll er gesagt haben: „Das war ich. Das war mit Absicht. The Walk of Shame.“ Damit habe der Mitarbeiter absichtlich die „Eskalation des Geschehens“ provoziert und den Gefangenen in Gefahr gebracht. So eine Einstellung sei bei einem Beamten nicht hinnehmbar, befinden die Richter (Aktenzeichen 4 L 513/21 MZ).

Eigengewicht

Aus dem Urteil eines Strafrichters:

Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten das Eigengewicht seiner Tat zu berücksichtigen.

Das wird leider nicht näher erläutert, aber es hilft vielleicht, wenn man statt Eigengewicht „Schwere“ einsetzt. Ich finde, dann ist es deutlich selbsterklärender.

Anhaftungen von süßem Senf

Die Leberkäs-Semmel war zwar o.k., aber mit dem Senf hat sich die Verkäuferin auf dem Münchner Viktualienmarkt vertan. Statt dem gewünschten mittelscharfen Senf strich sie süßen Senf auf den Leberkäse – was wiederum der Kunde nicht akzeptieren wollte. So nahm das Unglück seinen Lauf…

Die Verkäuferin war nämlich nur insoweit einsichtig, als sie den süßen Senf vom Brötchenbelag abkratzte und mittelscharfen draufschmierte. Aber auch das kam für den Kunden nicht in Frage. Er vertrage keinen süßen Senf, auch nicht in Anhaftungen.

Eine Lösung des Problems erhoffte sich der Kunde bei der Polizei. Wie die Pressestelle des Müncher Polizeipräsidiums allerdings heute bestätigte, wurde dem erbosten Kunden die Aufnahme der Anzeige verweigert. Es handele sich definitiv nicht um eine Straftat, sondern um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Ob der Kunde seine Ansprüche nun entsprechend verfolgen wird, ist nicht überliefert. Ebenso wenig, ob er die Abfuhr auf dem Polizeirevier auf sich beruhen lässt.

Bericht im Tagesspiegel

Ohne Zustellung kein Fristbeginn

In Unterbringungsverfahren darf natürlich nicht über den Kopf des Betroffenen hinweg entschieden werden. Eine Anhörung ist deshalb Pflicht. Außerdem gibt es eine wichtige Formvorschrift für alle Fälle, in denen der Betroffene deutlich gemacht hat, dass er mit einer beantragten Regelung nicht einverstanden ist. In diesem Fall muss ihm die (negative) Entscheidung des Gerichts förmlich zugestellt werden, was gar nicht so selten übersehen wird.

Mit so einem Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof. Ein Mann wollte weder untergebracht noch zwangsbehandelt werden. Das Amtsgericht genehmigte aber beides, informierte den Betroffenen selbst aber nur durch einfachen Brief. Damit konnte keine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werden, befand nun der Bundesgerichtshof.

Zwar stehe es Gerichten in Unterbringungsverfahren und anderen Angelegenheiten nach dem Familienverfahrensgesetz (früher: freiwllige Gerichtsbarkeit) grundsätzlich frei, Briefe mit einfacher Post zu schicken. Für anfechtbare Entscheidungen, bei denen der Betroffene vorher (zum Beispiel bei einer Anhörung) widersprochen hatte, gelte dies aber ausdrücklich nicht (§ 41 FamFG); hier sei eine förmliche Zustellung nötig. Ohne diese Zustellung liefen Rechtsmittelfristen selbst dann nicht, wenn der Betroffene auf anderem Weg von der Entscheidung erfahren hat, zum Beispiel über seinen Betreuer (Aktenzeichen XII ZB 358/20).

Nach hiesiger Auffassung

Aus einem Observationsbericht der Polizei:

Nach etwa 15 Minuten konnte der Unterzeichner wahrnehmen, dass der P. aus seinem Auto stieg. Er holte eine prall gefüllte Netto-Tüte aus dem Kofferraum und betrat das Wohnhaus. Nach hiesiger Auffassung dürfte es sich bei den gut gefüllten Tüten um Rauschmittel als Inhalt gehandelt haben.

Dann blätterst du eine Handvoll Seiten weiter und stößt auf die Auswertung der GPS-Daten von der Wanze, die am Fahrzeug des Beschuldigten angebracht war. Die letzte stehende GPS-Position vor der Wohnanschrift ist – die nächste Nettofiliale.

Aber es geht halt nichts über kriminalistischen Scharfsinn.

Ausdrücklicher Hinweis

Ein Polizeibeamter hat für Ermittlungen in einer Wirtschaftsstrafsache Darknetgeschichte wochenlang Datenträger ausgewertet. Das ist jetzt ja nichts Ungewöhnliches. Interessant fand ich aber folgenden Aktenvermerk, den er ans Ende seines Ermittlungsberichts gesetzt hat:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Unterzeichner keine professionelle Ausbildung zur Komplettauswertung von Datenträgern oder versteckten unvollständigen Dateien besitzt, somit erhebt die Datenauswertung keinen Anspruch auf eine Vollständigkeit.

Gut, als Beschuldigter würde ich mich da jetzt nicht unbedingt beschweren.

Eher ablehnend

Aus einem Anhörungsprotokoll:

Der Betroffene hinterließ auf den Unterzeichner heute einen innerlich angespannten und bzgl. der gesamten Situation sehr ablehnenden und abwertenden Eindruck.

Das ist für mich eher eine Hund-beißt-Mann-Information. Immerhin will man den Mandanten im Ergebnis wegsperren – am besten für den Rest seines Lebens. Da würde ich als Richter höchstens was im Protokoll vermerken, wenn der Betroffene zu Beginn der Anhörung Luftküsse verteilt, allseits Komplimente macht und die Stimmung mit superguten Witzen rettet.

Passagiere dürfen nicht doppelt kassieren

Bei geplatzten Paschalreisen sind oft auch die Veranstalter in der Pflicht. Leisten sie dem Reisenden Ersatz, kann dieser nicht gleichzeitig Entschädigung von der Fluggesellschaft verlangen. Die Zahlungen des Veranstalters werden vielmehr mit den Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung verrechnet, so der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.

Weil der Hinflug für eine einwöchige Urlaubreise annulliert wurde, sagte ein Veranstalter das Angebot komplett ab und zahlte dem Kunden 750 Euro für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Dieser wollte aber auch noch von der Fluggesellschaft entschädigen lassen, und zwar für den Hin- und Rückflug. Vor dem Landgericht Frankfurt bekam der Reisende zunächst recht, der Bundesgerichtshof korrigierte diese Entscheidung nun.

Eine Entschädigung durch den Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verfolgt nach Auffassung der Richter inhaltlich ähnliche Ziele wie die Entschädigung durch Fluggesellschaften. In allen Fällen gehe es zumindest auch um den Ausgleich immaterieller Beschwernisse. Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs müsse sich ein Geschädigter alles anrechnen lassen, was ihm als Vorteil zufließt. Eine doppelte Entschädigung sei somit ausgeschlossen (Aktenzeichen X ZR 8/20).

Urteil: Kein Training, keine Beiträge fürs Sportstudio

Sportstudios waren seit März 2020 auf behördliche Anordnung viele Monate geschlossen. Dennoch zogen Anbieter weiter Mitgliedsbeiträge ein, während viele Kunden nicht für ein Angebot zahlen wollten, das sie nicht nutzen konnten. Das Landgericht Osnabrück hat jetzt so einen Fall entschieden – der Kunde bekam umfassend recht.

Laut dem Urteil müssen Kunden das Schließungsrisiko nicht tragen. Sie könnten auch nicht darauf verwiesen werden, dass sich ihr Mitgliedszeitraum entsprechend verlängert. Das hätte dem Kunden auch nichts genutzt, dann er hatte sowieso fristgerecht gekündigt. Das Gericht verweist darauf, dass auch eine Vertragsanpassung, wie sie von manchen Gerichten ins Spiel gebracht wird, nicht in Frage kommt. Der Gesetzgeber habe lediglich für Miet- und Pachtverhältnisse Sonderregeln geschaffen, aber nicht für Freizeitstätten. Das Landgericht hat die Revision zugelassen (Aktenzeichen 2 S 35/21).