Provider müssen nicht in Kundendaten schnüffeln

Die Film- und Musikindustrie kann Internetprovider nicht dazu zwingen, den Datenverkehr aller Kunden auf Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen. Der Europäische Gerichtshof erklärte heute ein belgisches Gerichtsurteil für unwirksam, in dem ein Provider verpflichtet wurde, durch technische Maßnahmen Urheberrechtsverstöße vornehmlich über Tauschbörsen zu verhindern. Der Europäische Gerichtshof sieht hierin eine Totalüberwachung, welche mit dem EU-Recht und den Grundrechten nicht vereinbar ist.

Geklagt hatte ein belgischer Provider. Ein Gerichtsurteil verpflichtete ihn, künftig Urheberrechtsverstöße seiner Kunden zu unterbinden. Hiergegen klagte der Provider in Brüssel mit der Begründung, so etwas sei nur durch präventive Totalkontrolle des Datenverkehrs möglich. Die erforderlichen Filtersysteme verstießen gegen die E-Commerce-Richtlinie der EU und gegen die allgemeinen Freiheitsrechte.

Die Brüsseler Richter erkennen das Urheberrecht zwar an. In ihrem Urteil betonen sie aber, es stehe nirgends, dass Urheberrechte unverletzlich seien und um jeden Preis geschützt werden müssten. Vielmehr müssten die berechtigten Interessen der Rechteinhaber mit den wirtschaftlichen Interessen der Internetanbieter und insbesondere den fundamentalen Freiheitsrechten der Internetnutzer abgewogen werden.

Im Ergebnis hält es der Europäische Gerichtshof für unvertretbar, dass Provider vorsorglich im Datenverkehr ihrer Kunden schnüffeln, nur um Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Überdies bestehe die Gefahr, dass durch Fehlbewertungen rechtmäßige Kommunikation geblockt werde. Hierdurch sei die Freiheit des Informationsaustausches insgesamt bedroht.

Allerdings betonen die Richter auch, dass nur Maßnahmen nach dem Gießkannenprinzip unzuässig sind. Für Fälle, in denen ein konkreter Verdacht vorliege, dürften die Mitgliedsländer auch Provider in die Pflicht nehmen.

Juristische Spaßbremsen stoppen Bierbikes

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich heute als Spaßbremse erwiesen. Die Richter verkündeten: Bier- und Partybikes dürfen nicht ohne Genehmigung auf den Straßen rollen.

Die Kläger vermieten Bierbikes (mit Getränkeangebot) bzw. Partybikes (Getränke sind mitzubringen) in Düsseldorf. Durch Ordnungsverfügung hatte ihnen die Stadt Düsseldorf die Nutzung dieser Gefährte auf den öffentlichen Straßen untersagt.

Bei einem Bier- oder Partybike handelt es sich um ein vierrädriges Gefährt. Es weist eine Länge von 5,30 m, eine Breite von 2,30 m sowie eine Höhe von 2,70 m auf, wiegt ca. eine Tonne und bietet Sitzgelegenheiten für bis zu 16 Personen. Von diesen sitzen bis zu 12 auf Hockern quer zur Fahrrichtung, jeweils sechs an beiden Längsseiten eines in der Mitte befindlichen und überdachten Tisches. Angetrieben wird das Gefährt durch Pedale mit Freiläufen, die von den bis zu 10 an den Längsseiten sitzenden Benutzern getreten werden. Bis zu drei weitere Sitzplätze bietet eine Bank am Heck des Bikes.

Der Fahrer, jeweils ein Mitarbeiter der Kläger, sitzt mit Blick in Fahrtrichtung auf einem Sitzplatz im Frontbereich des Gefährts, lenkt und bremst es. Selbst antreiben kann er das Gefährt nicht. Die Fahrtgeschwindigkeit beträgt durchschnittlich sechs Stundenkilometer und kann nach den Angaben der Kläger bis zu zehn 10 Stundenkilometer betragen.

Auf dem Bierbike befindet sich ein Bierfass mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 Litern, eine Zapfanlage und eine Soundanlage mit CD-Player und auf dem Partybike ein Getränkebehälter sowie ebenfalls eine Soundanlage.

Gegen die Ordnungsverfügung hatten die Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt. Ihre Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtsgerichts Düsseldorf hatte heute ebenfalls keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung meinte das Gericht, Bier- oder Partybikes seien als auf die Straße aufgebrachte verkehrsfremde Sachen zu qualifizieren. Damit falle die Nutzung der Bikes aus der Widmung der Straße zum Verkehr und damit aus dem Gemeingebrauch heraus.

Das Bier- oder Partybike stelle sich bei einer Gesamtschau als rollende Veranstaltungsfläche dar, deren Hauptzweck in der Durchführung von Feiern, Partys oder ähnlichem auf der Straße liege. Dadurch sei der Verkehrsbezug bei der Nutzung des Bikes so stark zurück gedrängt, dass nicht mehr von einer Nutzung der Straße zum Verkehr gesprochen werden könne.

Die Feststellung, dass es sich um eine Sondernutzung handele, bedeute lediglich, dass der Betrieb von Bier- und Partybikes erlaubnispflichtig sei. Eine solche Erlaubnis komme etwa mit Einschränkungen auf bestimmte öffentliche Straßen oder auf bestimmte Zeiten in Betracht.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteile vom 23. November 2011, Aktenzeichen 11 A 2325/10 (Bierbike) und 11 A 2511/11 (Partybike)

Beschädigend einwirken

Die Gegenseite möchte eine Unterlassungserklärung:

… es zu unterlassen, Gegenstände und Einrichtungen der Familie R., Moselstraße 3 in H. in bzw.an ihrer Substanz zu beschädigen bzw. beschädigend darauf einzuwirken.

Ich möchte auch was, eine Übersetzung.

Kein Vertrauen

Ein Satz, den ich nicht gerne lese:

Zu Rechtsanwalt Vetter hat der Angeklagte kein Vertrauen mehr.

Erfreulich ist schon mal, dass der Angeklagte über seinen neuen Anwalt kein zusätzliches Wort darüber verlauten lässt, wieso er mir nicht (mehr) vertraut. So ein bis vier Sätze als Begründung wären nicht schlecht.

Die Schweigsamkeit des neuen Anwalts kann natürlich auch daran liegen, dass ich mit dem Betroffenen bislang ausnehmend wenig Kontakt hatte. Er war mit einem Anhörungsbogen der Polizei hier, wir haben die Einzelheiten besprochen, er hat mich mit seiner Verteidigung beauftragt.

Seitdem hat sich die Kommunikation einseitig gestaltet. Ich erhielt Akteneinsicht, schickte ihm eine Kopie der Akte, bat um Rücksprache. Er reagierte nicht. Auch nicht auf zwei Erinnerungen. Dann kam die Anklage.

Weil der vereinbarte Kostenvorschuss ebenfalls auf sich warten ließ, beantragte ich meine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Auch dem widersprach der Mandant nicht. So wurde ich also Pflichtverteidiger, und das bin ich schon seit Monaten. In der Akte habe ich elf Briefe, auf die der Angeklagte nicht reagiert hat.

Der nun beklagte Vertrauensverlust kann seine Ursache also eigentlich nur darin haben, dass dem Betroffenen unser Briefpapier nicht gefällt. Oder womöglich die wiederholte Bitte, doch nun mal den Kostenvorschuss zu zahlen, auf den wir uns beim ersten und einzigen Gespräch verständigt haben.

Wie auch immer, der neue Anwalt scheint bislang auch kein Geld erhalten zu haben. Er beantragt nämlich – Monate nach meiner Beiordnung – nicht nur meine Entlassung als Pflichtverteidiger, sondern möchte dann auch sofort selbst beigeordnet werden. Ich werde dem Gericht mitteilen, dass ich damit keine Probleme habe. Reisenden soll man ziehen lassen. Allerdings werde ich nicht darauf verzichten, die Vergütung für meine bisherige Tätigkeit mit der Staatskasse abzurechnen.

Jetzt muss das Gericht entscheiden, ob der Steuerzahler doppelt zahlen muss. Aber vielleicht erklärt sich der neue Anwalt ja auch damit einverstanden, nur Gebühren anzumelden, die ich noch nicht abgerechnet habe.

Wenn er bei dieser dann extrem mickrigen Vergütung dann noch das Vertrauen seines Mandanten in vollem Umfang rechtfertigt, verdient er wirklich Hochachtung.

Miniaturparkscheiben sind unzulässig

Wer eine zu kleine Parkscheibe verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.

Ein Autofahrer hatte in der Stadt Forst auf einem Parkplatz eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5,- EUR geahndet.

Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als unbegründet verworfen.

Das Oberlandesgericht weist darauf hin, der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie müsse demnach mindestens 110 mm x 150 mm groß sein. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. August 2011, Aktenzeichen (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)

Verpasste Chancen

Die Bewährungshelferin war sauer: “Der Proband ist zum wiederholten Mal unentschuldigt nicht zum Gesprächstermin erschienen. Ich bitte zu prüfen, ob die Bewährung widerrufen wird.”

Zu allem Überfluss stand mein (neuer) Mandant wenige Tage später auch noch in einer anderen Sache vor Gericht und holte sich weitere fünf Monate Gefängnisstrafe ab. Für das Gericht war es wegen dieser neuen Strafe nun wirklich einfach, seine Bewährung auf eine frühere Freiheitsstrafe zu widerrufen.

Das geht natürlich nicht, ohne dass der Betroffene seine Sicht der Dinge darstellen kann. Das Gericht beraumte also pflichtgemäß einen Anhörungstermin in der Bewährungssache an. Mein Mandant erschien unentschuldigt nicht. Der Beschluss mit dem Bewährungswiderruf wurde ihm ordnungsgemäß zugestellt. Doch die Rechtsmittelfrist verstrich, ohne dass mein Mandant etwas unternahm. Es hätte ja vielleicht schon gereicht, mal seinen damaligen Anwalt anzusprechen.

Ins Gefängnis ging mein Mandant dann im Glauben, er müsse jetzt die fünf Monate absitzen. Erst als ihm bei Lektüre seines Vollstreckungsblatts dämmerte, dass zu den fünf Monaten noch die alte Reststrafe von einem Jahr kommt, kam ich ins Spiel. Das heißt, nachdem sein bisheriger Anwalt ihm gesagt hat, da könne man jetzt nichts mehr machen und er solle die Zähne zusammenbeißen. Das wiederum konnte sich der Mandant ganz und gar nicht vorstellen. Und ich, für meinen Mandanten offenbar der Harry Potter unter den Strafverteidigern, soll die Sache nun noch mal unter die Lupe nehmen. 

Also schaue ich mir die Akte heute abend noch mal Blatt für Blatt an, um vielleicht doch noch einen Ansatz zu finden. Allerdings ist in der Sache auch noch ein Richter tätig, der sehr pingelig auf Formalien achtet. Ich fürchte deshalb, dass ich der Auskunft des Kollegen nicht viel hinzufügen kann.

Irgendwann ist halt auch die Justiz mit ihrer Geduld am Ende.

Inkasso-Bingo

Schon im ersten Schreiben habe ich einer Telekommunikationsfirma gesagt, dass meine Mandantin nicht zahlen wird. Es geht um die Kosten für GPRS-Verbindungen innerhalb weniger Tage. Das Datenvolumen betrug 35,94 MB, wofür das Unternehmen 735,98 Euro berechnet. Ein MB soll also bescheidene 20,47 Euro kosten.

Meine Mandantin versichert glaubwürdig, mit dem Handy nicht bewusst online gegangen zu sein. Überdies habe ich der Gegenseite gleich deutlich gemacht, dass wir im Fall einer Klage auch mal den Tarif selbst in Frage stellen werden. Für den Preis eines MB gibt es bei anderen Anbietern schon seinerzeit einen Monat Flatrate.

Das Ganze zieht sich schon länger hin. Es kamen etliche Mahnungen vom Inkassobüro. Dann fragte das Inkassobüro zwei Mal, ob wir unsere Mandantin noch vertreten. Schließlich ein Schreiben, dass jetzt wirklich geklagt wird, wenn keine Zahlung erfolgt. Danach wieder zwei Mahnungen, so als habe es die “letzte Fristsetzung” nicht gegeben.

Eine Zeitlang war Ruhe. Nun hatte aber offenbar der Sachbearbeiter das Gefühl, mal wieder was unternehmen zu müssen. Heute erreicht mich also folgender Brief:

… anbei erhalten Sie die gewünschte Forderungsberechnung. Ihren Regulierungsvorschlag erwarten wir bis zum 2. Dezember 2011.

Ich habe keine Forderungsberechnung angefordert. Und sie mir sicher auch nicht gewünscht. Aber wenn der Abteilungsleiter in die Akte guckt, sieht das natürlich gut aus. Dem Gegner wurde wunschgemäß eine Forderungsberechnung übersandt. Er hat einen Regulierungsvorschlag unterbreitet. Aber hallo, wir sind auf dem richtigen Weg.

Von mir aus können wir auch gerne wieder zurück auf Mahnstufe 1. Einfach noch mal alles durchspielen, dann sind eventuelle Ansprüche ohnehin verjährt.

Diskretion, nicht immer Ehrensache

Der Kommissar war perplex. Nicht, weil ich ihn anrief. Das kommt in einer kleinen Stadt schon mal vor. Nein, weil ich mich als Verteidiger für Herrn P. meldete. Das ist nämlich eine ganz neue Sache. Und: “Eigentlich sollte Herr P. von dem Verfahren noch gar nichts wissen.”

Tut er aber doch, sogar auf wenig geheimnisvollem Wege. Bei der Polizei ist vor einiger Zeit eine anonyme Anzeige eingegangen. Darin wird mein Mandant als korrupt dargestellt. Die Angaben sind aber so nebulös, dass der Polizeibeamte nicht sofort die Daumenschrauben ansetzte, etwa mit einer Hausdurchsuchung. Er wandte sich vielmehr per Mail an den Compliance-Beauftragten des Unternehmens, für das mein Mandant arbeitet, und bat um einige Auskünfte (Aufgabenbereich, Zuständigkeit für Auftragsvergabe etc.).

In so einer Situation ist eigentlich nicht verwunderlich, dass der Arbeitgeber nicht nur an ein Strafverfahren denkt. Sondern auch an mögliche arbeitsrechtliche Schritte. Die Firma lud meinen Mandanten also gleich zum Personalgespräch – und schon wusste er, dass gegen ihn ermittelt wird und er sich besser einen Anwalt sucht. Auch wenn das Gespräch ziemlich erfreulich verlaufen ist.

Der Polizist meinte, er werde bei Anfragen künftig etwas deutlicher machen, wo er Diskretion erwartet. So ganz aus der Welt war die Idee mit der Hausdurchsuchung also vielleicht doch noch nicht.

Spätestens heute hat sie sich aber mit einiger Sicherheit erledigt.

Anwaltskalender für die law blog – Leser

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Auch in diesem Jahr gibt es hier im law blog wieder Anwaltskalender des Düsseldorfer Karikaturisten wulkan zu gewinnen. Fünf Exemplare des Anwaltskalenders 2012 spendiere ich, weitere fünf legt wulkan drauf. Wir verlosen also insgesamt zehn Kalender. Der Kalender umfasst zwölf hochwertig gedruckte Juristenmotive im Format DIN A-3.

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Wer mitmachen möchte, hinterlässt bitte bis zum 4. Dezember 2011 einen Kommentar zu diesem Beitrag. Die Kalender werden unter allen Teilnehmern ausgelost. Bitte im Kommentar eine gültige E-Mail-Adresse angeben, da die Gewinner per Mail benachrichtigt werden.

Die Kalender werden dann rechtzeitig und natürlich versandkostenfrei vor Weihnachten an die gewünschte Adresse geschickt.

Wer nicht auf sein Glück vertraut oder mehr als einen Kalender möchte, kann das Werk auch bei wulkan direkt ordern (wulkan@arcor.de, Telefon 0172 200 35 70). Die Kalender kosten 19,90 Euro zzgl. 5,80 Euro Versandkostenpauschale.

Viel Glück.

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Auch Mieter müssen zu ihrem Wort stehen

Für die Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter zwölf Monate Zeit. Bis dahin muss er sie aber nicht nur fertigstellen, sondern dem Mieter auch zukommen lassen. Deshalb kommen Vermieter mitunter zum Ende des Jahres ins Schwitzen, weil die Abrechnungen spätestens am 31. Dezember bei ihren Mietern im Briefkasten liegen müssen.

Ein Vermieter war nicht nur sehr spät mit der Abrechnung fertig. Ausgerechnet am Silvestertag war auch noch das Wetter schlecht, so dass er sich nicht auf den Weg zu seinen Mietern machen wollte. Er rief deshalb die Mieter an und fragte, ob er die Abrechnung in der ersten Januarwoche bringen kann. Die Mieter waren einverstanden.

Später berief sich der Mieter aber aufs Gesetz. Das erklärt die Zwölfmonatsfrist nämlich zur absoluten Obergrenze. Außerdem sind Abweichungen zu Ungunsten des Mieters grundsätzlich unwirksam. Hierauf berief sich der Mieter und wollte seine Zusage nicht mehr gelten lassen.

Das Landgericht Koblenz gab allerdings dem Vermieter recht. Nach Auffassung der Richter verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der Mieter dem Vermieter aus freien Stücken entgegenkommt und später nichts mehr davon wissen will. Überdies sei schlechtes Wetter ein nachvollziehbarer Grund gewesen. Wenn diese beiden Faktoren zusammenkämen, greife die gesetzliche Höchstfrist nicht ein.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 28.Januar 2010, Aktenzeichen 14 S 318/08

Nutella-Etikett kann Verbraucher täuschen

Die Vitamin- und Nährwertangaben sind auf dem Nutella-Glas so gestaltet, dass sie Verbraucher in die Irre führen können. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die Ferrero Deutschland GmbH. Das Unternehmen hatte den Prozentsatz der empfohlenen Tagesmenge bei Fett und Vitaminen anhand unterschiedlicher Grundmengen berechnet. Dadurch entstand der Eindruck, der Vitaminanteil sei besonders hoch.

Konkret war der Prozentsatz der empfohlenen Tagesmenge von Nährstoffen (zum Beispiel Fett und Kohlenhydrate) anhand einer Portion von 15 Gramm, der von Vitaminen dagegen im Bezug auf 100 Gramm errechnet worden. Das Ergebnis: Die Angaben für Vitamine lagen bei 30 und 78 Prozent, bei Kohlenhydraten und Fett dagegen bei 3 und 7 Prozent.

Nach Auffassung des vzbv konnten Verbraucher daraus den Schluss ziehen, Nutella enthalte sehr wenig Fett und Kohlenhydrate, dafür aber viele gesunde Vitamine. „Tatsächlich ist der Vitaminanteil in einer Portion Nutella viel geringer als gedacht“, so Vorstand Gerd Billen. Der vzbv beanstandete die Werbung daher als irreführend.

Dieser Auffassung schloss sich das Oberlandesgericht in zweiter Instanz an. Die Richter urteilten, Vitamin- und Nährwertangaben müssten so dargestellt werden, dass sie in der typischen Kaufsituation richtig verstanden werden. Im Geschäft würden Verbraucher sich eher an den Prozentzahlen in der Tabelle orientieren und übersehen, dass die Bezugsgrößen variieren.

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Das beanstandete Nutella-Etikett. Foto: vzbv