Nur ein paar Zentimeter

Viele Bußgeldbescheide sind falsch, heißt es in der Welt.  Stimmt. Ich durfte das heute wieder feststellen. Das Amtsgericht Kempen erließ einem Mandanten das Fahrverbot. Die vermeintlich perfekte Abstandsmessung der örtlichen Polizei erwies sich nämlich als fehleranfällig.

Dabei war der zuständige Polizeibeamte sehr von der Technik eingenommen. Weder bei der Messung noch bei der Auswertung gebe es Fehlerquellen, betonte er am ersten Hauptverhandlungstag. Mit seiner Selbstgewissheit erinnerte er mich ein wenig an Menschen, die Atomkraftwerke bauen und ebenso unerschütterlich davon überzeugt sind, dass nichts schiefgehen kann. Obwohl es längst schiefgegangen ist.

Mit meinem technisch versierten Mandanten fand ich Ansatzpunkte, um die Messung in Zweifel zu ziehen. Das Gericht ließ sich darauf ein, einen Gutachter zu beauftragen. Und der erklärte heute am zweiten Verhandlungstag, dass die vermeintliche Präzision jedenfalls teilweise nur eingebildet ist.

Das gilt zumindest dann, wenn es auf Details der Messung ankommt. Das war der Fall. Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, sein Abstand habe weniger als 3/10 des halben Tachowerts betragen. Nach der Berechnung des Polizisten war das richtig, aber halt auch nur wegen ein paar Zentimetern. Kam auch nur eine Handbreit Abstand dazu, wären wir bei einem Vorwurf von weniger als 4/10 des halben Tachowerts gewesen. Das kostet zwar auch noch 100 Euro, aber es gibt kein Fahrverbot.

Genau diese Handbreit musste nach Auffassung des Sachverständigen aber gewährt werden. Er hatte bei genauer Kontrolle des Videofilms nämlich festgestellt, dass der Vordermann meines Mandanten über die Messstrecke hinweg das Tempo vermindert hatte. Vermutlich, weil es ein paar Sekunden so aussah, als würde ein Auto von der rechten Fahrspur rüberkommen.

Diese Geschwindigkeitsverringerung wurde von der Polizei nicht berücksichtigt. Vermutlich, weil sie eben mit bloßem Augen kaum zu erkennen ist. Trotzdem wäre es aber erforderlich gewesen, denn plötzliche Abstandsverringerungen, weil der Vordermann langsamer wird, können dem vermeintlichen Übeltäter nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Ebenso wie etwa ein Auto, das innerhalb des vorgeschriebenen Sicherheitsabstands von der rechten Fahrspur rüberkommt.

Da waren sie also, die paar benötigten Zentimeter. Das Fahrverbot war vom Tisch, auch wenn es dem Polizeibeamten ersichtlich nicht gefiel. Er wird jedenfalls in Zukunft die Videos noch genauer ansehen müssen, wenn sie vor Gericht Bestand haben sollen. Es sei denn, er macht so weiter und vertraut auf die alte Erfahrung, dass ohnehin nur die wenigsten Autofahrer sich gegen zweifelhafte Messungen wehren. Oder wehren können, denn ohne Verkehrsrechtsschutz ist so ein Prozess mit einem Gutachten kaum zu bezahlen.

Sehr geehrter Herr Dr. Hanke

Inspiriert von dieser Vorlage, habe ich heute folgende Mail an den Berliner Bezirksbürgermeister Dr. Christian Hanke geschrieben:

christian.hanke@ba-mitte.verwalt-berlin.de

Sehr geehrter Herr Dr. Hanke,

die Berliner Polizei hat den hungerstreikenden Asylbewerbern am Pariser Platz in Berlin Tag heute Decken, Schlafsäcke und Isomatten weggenommen. Den Versammelten wird es untersagt, sich durch andere Dinge als Kleidung vor der Kälte zu schützen. Wer nicht mehr stehen will oder kann, muss sich auf den nackten Aspalt setzen oder legen.

Sie als Bezirksbürgermeister sind nach meinen Informationen der politische Verantwortliche für dieses Vorgehen der Polizei. Denn diese “vollstreckt” nach eigenen Angaben lediglich die Auflagen aus den versammlungs- und ordnungsrechtlichen Bescheiden der Stadtverwaltung.

Die Proteste am Pariser Platz verlaufen seit Tagen gewaltlos. Bei den Protestierenden handelt es sich um Menschen, die auf der Suche nach einem besseren Leben in unser Land gekommen sind. Erst am 27. Juni hat die Bundestagsfraktion Ihrer Partei bessere Bedingungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber gefordert, nun wird deren friedlicher Protest auf inhumane Art und Weise gegängelt. 

Ihrem Lebenslauf entnehme ich, dass Sie im Fach Philosophie promoviert haben. Haben Sie sich Gedanken gemacht, ob nicht eben dieser Polizeieinsatz moralisch verwerflich sein könnte und die Bundesrepublik aufs Tiefste beschämen wird, sobald mehr Menschen auf die Vorfälle blicken – auch im Ausland?

Es handelt sich bei den Versammelten um die Ärmsten der Armen, die dort in der Kälte ausharren, um auf ihre Lebenssituation hinzuweisen. Das ist ein Appell an die Menschlichkeit und gleichzeitig eine legitime Meinungsäußerung. So einer Meinungsäußerung ist, so lange sie friedlich bleibt, doch am besten mit Toleranz, Interesse und Mitgefühl zu begegnen. Aber nicht mit kleingeistiger Anwendung des Versammlungsrechts und einer krassen Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Ich möchte Sie hiermit bitten, innezuhalten und nachzudenken, ob nicht ein angemessener Umgang mit den Hungerstreikenden möglich wäre. Ob nicht ein offenes Ohr das bessere Signal an die Asylbewerber wäre. Selbst wenn Sie diesen Menschen aber nicht zuhören wollen, sollten Sie ihr Recht auf Meinungsäußerung respektieren und zumindest keine Polizeiaktionen anweisen, welche nach meiner Überzeugung die Menschenwürde verletzen.  

Falls Sie in der Berliner Stadtverwaltung nicht für die Angelegenheit zuständig sein sollten, leiten Sie diese Mail bitte an die richtige Stelle weiter.

Ich bitte um eine Antwort.

 

Mit freundlichen Grüßen

Udo Vetter

Wer sich bewegt, hat verloren

Wer sich bewegt, hat schon verloren. Das musste ein Autofahrer gleich zweimal erfahren, auch im wahren Sinn des Wortes. Der Mann hatte auf einem Parkplatz ein Fahrzeug rückwärts aus einer Lücke gefahren – aber, als ein anderes Auto sich ebenfalls rückwärts rollend näherte, sofort angehalten. Zu spät. Es kam zu einem Unfall.

Um dessen Verursachung wurde bis vor das Oberlandesgericht Hamm gestritten. Und dessen 9. Zivilsenat entschied nun: Beide Fahrzeugführer sind verantwortlich, der Schaden wird je zur Hälfte geteilt (AZ: I-9 U 32/12). Der Senat lässt wissen, es spiele keine Rolle, dass der Autofahrer noch gestoppt habe. Sein Mitverschulden werde aufgrund des Zurücksetzens vermutet.

Das gelte auch dann, wenn das Fahrzeug kurzzeitig vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen sei. Denn der Unfall, so der Senat, ist „auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise verbundenen Gefahren zurückzuführen“. Es gelte eine „erhöhte Sorgfaltsanforderung. Eben selbst dann, wenn das gegnerische Fahrzeug rückwärts angefahren kommt. (pbd)

Vorratsdaten durch die Hintertür?

Das Bundeskabinett hat nach einem Bericht von heise online einen Gesetzentwurf zum Onlinerecht durchgewunken, der Besorgnis auslösen sollte. So soll geplant sein, dass Provider Behörden auf Zuruf PIN-Codes und Passwörter ihrer Kunden für Endgeräte und Datenspeicher übermitteln müssen, wobei sogar automatische Schnittstellen vorgeschrieben werden. Nicht mal ein Richtervorbehalt soll für diese weitgehenden Befugnisse vorgesehen sein.

Ähnlich klingende Regelungen gibt es zwar schon im bisherigen § 113 Telekommunikationsgesetz.  Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die dortigen Befugnisse als verfassungswidrig betrachtet, so dass eine Neuregelung bis Mitte nächsten Jahres erforderlich ist. Das Gericht hatte gerade die Herausgabepflicht für PIN-Codes als zu weitgehend eingestuft. Theoretisch, so das Gericht, könnten sich Behörden Passwörter geben lassen, obwohl sie gar kein Recht haben, auf die hinter den Passwörtern liegenden Daten oder Geräte zuzugreifen. 

Wäre an sich eine restriktivere Lösung zu erwarten, ist die Neuregelung nach  Darstellung von heise online eher eine Verschlimmbesserung. So sei der Kreis abfrageberechtigter Stellen nicht hinreichend klar bestimmt. Nach dem jeweiligen Landesrecht könnten sich unabsehbar viele Behörden automatisch bei den Providern bedienen. Außerdem seien nicht einmal Ordnungswidrigkeiten oder Bagatelldelikte von der Regelung ausgenommen.

Offenbar soll es alleine im Ermessen dieser Stellen liegen, ob und welche Informationen sie anfordern. Da die Daten aber auch unter das Fernmeldegeheimnis fallen dürften, wäre an sich ein Richtervorbehalt erforderlich. Die bisherige Fassung des § 113 TKG sieht jedenfalls vor, dass bei Auskunftsverlangen das Fernmeldegeheiminis zu beachten ist. Während laut heise das Bundesinnenministerium keine weitergehenden Befugnisse als bisher sieht, werde gerade das Fehlen von Richtervorbehalten durch viele Provider kritisiert.

Ziemlich weitgehend ist auch das weitere Vorhaben, wonach Provider künftig dynamische IP-Adressen ihren Kunden zuordnen müssen, damit diese Daten dann automatisch abgefragt werden können. Bisher durften dynamische IP-Adressen den Kunden nur zugeordnet werden, wenn eine konkrete Anfrage einging. Es klingt für diesen Bereich nach einer Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür, wenn das alles künftig vorsorglich geschehen muss, damit Behörden ohne Zeitverlust ermitteln können, wem eine IP-Adresse zugeordnet war.

Bemerkenswert ist auch, dass die Abfragen von Behörden den Kunden nicht mitgeteilt werden sollen. Nicht mal eine Informationspflicht nach Abschluss eventueller Ermittlungen ist, so verstehe ich den Bericht, vorgesehen.  

So weit ich sehen kann, ist der Gesetzentwurf bislang nicht veröffentlicht. Auch andere Medien wie Zeit online beziehen sich lediglich auf den Bericht von heise. Ministerien sind zwar nicht verpflichtet, Gesetzentwürfe vor der Beratung im Kabinett öffentlich zu machen. Aber sie müssen sie auch nicht unter Verschluss halten. Dass die maßgeblichen Stellen bislang an einer öffentlichen Diskussion kein Interesse hatten, lässt jedenfalls nichts Gutes erwarten.

De-Qualifizierung für Akademiker

Ich lese gern gelungene Satiren. Ein besonders schönes Beispiel ist eine Ankündigung für einen Kurs. Der heißt “De-Qualifizierung für Akademiker”. Schon der Titel ist doch klasse. Was da an aktuellen Anspielungen mitschwingt.

Der Text selbst ist auch nicht von Pappe:

Ein akademischer Abschluss oder gar eine Promotion kann beim Zugang zu bestimmten Berufen, beispielsweise als Bauhelfer, eine große Einstellungshürde sein. In diesem Kurs versuchen wir, durch Erlernen eines zielgruppenspezifischen Vokabulars, angepasste Kleidung und gezielte Verhaltensänderungen auch aus promovierten Geisteswissenschaftlern wieder echte Männer zu machen.

Witzig. Kursmaterialien wie Bild und Bierpulle werden sicher gestellt. Deo ist natürlich verboten, und als Gastdozent kommt Uwe Wöllner vorbei. Zum Schluss beschert uns der Text noch einen echten Klopfer:

Ein entsprechender Kurs für Frauen ist in Vorbereitung.

Akademische Weicheier in kernige, für den gewerblichen Arbeitsmarkt geeignete Typen zu verwandeln, wird laut Kleingedrucktem übrigens 40 Tage à 8 Stunden dauern. Wer hätte gedacht, dass das Downgrade zum Proll Herrn Mustermann so aufwendig ist. Diese Hochschulen in unserem Land scheinen bei der Verhunzung der Menschen ja ganze Arbeit zu leisten. Leider wird nicht verraten, wie lange man brauchen wird, um im geplanten Damenkurs Frau Dr. in einen Mann zu verwandeln.

Oh, wait. Ich sehe gerade, der Text steht gar nicht auf einer Satireseite. Sondern im offiziellen Kursverzeichnis der Kreisvolkshochschule Osterode (Seite 25). Es bleibt aber doch ein Quentchen Hoffnung. Vielleicht ist ja kein Zufall, dass der Kurs am 1. April 2013 beginnt.

Der doppelte Schwensen und ein überfordertes Gericht

Von einer Gerichtsposse zu sprechen, klingt ziemlich abgedroschen. Der Begriff lässt sich aber kaum vermeiden für das, was sich gestern vor dem Landgericht Hamburg abgespielt haben soll. Kiez-Legende Karl-Heinz Schwensen wollte mit dem Einsatz eines Doubles belegen, dass er im Jahr 2011 nicht ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. Der Schuss ging erst mal nach hinten los – auch wenn der Ausgang der Sache noch völlig offen ist.

Schwensen, der seine goldgeränderte, dunkel getönte Brille im Sevienties-Porn-Style angeblich nur unter der Dusche und im Bett abnimmt, erschien auf der Anklagebank wie verwandelt. Neben der Brille fehlten Schnäuzer und dunkler Anzug; Schwensen erschien einfach gestrickt – in Pulli und legerer Hose. Ob des ungewohnten Anblicks beteuerte sein Anwalt vor Gericht, der Mann auf der Anklagebank sei tatsächlich die ehemalige Kiez-Größe.

Dabei stieß er jedoch auf größte Zweifel des Gerichts. Die Vorsitzende der Berufungskammer – in erster Instanz war Schwensen schon verurteilt worden – ging von einem Täuschungsmanöver aus. Weil nämlich kurz vor der Verhandlung jemand im Verhandlungssaal aufgetaucht war, der so aussah, wie man Schwensen kennt.

Laut Anwalt sollte das Manöver demonstrieren, wie leicht man sich von Äußerlichkeiten täuschen lässt. Das war gar nicht so dumm, denn Hamburger Polizeibeamte hatten in erster Instanz zwar eingeräumt, dass es ziemlich dunkel war, als sie ein Auto auf der Reeperbahn beobachteten, das angeblich der führerscheinlose Schwensen steuerte. Laut Hamburger Abendblatt (Artikel ist wegen Paywall möglicherweise nur über Google News aufrufbar) hatte ein Polizist folgendes geäußert:

Ich kenne nur zwei Menschen, die abends mit einer Sonnenbrille unterwegs sind. Herrn Schwensen und Heino. Aber Heino war es sicher nicht.

Das spricht natürlich nicht gerade für eine sichere Identifizierung, so dass sich die Scharade geradezu anbot. Allerdings ist es nach meiner Erfahrung besser, so was vorher mit dem Gericht abzusprechen. Mit etwas Beharrungsvermögen stimmen Richter meistens zu, dass der Angeklagte zunächst mal neben einem Double im Zuschauerraum Platz nimmt, so lange sich die Zeugen bei Vehandlungsauftakt im Sitzungssaal befinden.

Die Hamburger Richterin war aber offensichtlich von der Situation überrascht. Und möglicherweise auch überfordert. Sie glaubte nämlich gar nicht, dass der unauffällige Mensch ohne Goldbrille, Schnäuzer und Anzug Karl-Heinz Schwensen ist. Von der Versicherung des Anwalts, es handele sich um seinen Mandanten und das Double sei inszeniert, ließ sie sich ebenso wenig beeindrucken. Ebenso wenig von Schwensens Angebot, seine durch zahlreiche Fernsehsendungen dokumentierten Schuss- und Stichnarben in Augenschein zu nehmen. Dazu soll Schwensen sogar wutentbrannt im Gerichtssaal seinen Pulli hoch- und seine Hose heruntergezogen haben. Aber selbst sein Angebot, die Polizei möge schnell seine Fingerabdrücke checken, blieb ungehört.

Stattdessen zog sich das Gericht auf einen formalen Standpunkt zurück. Der angebliche Schwensen auf der Anklagebank hatte keinen Personalausweis dabei. Deshalb habe er sich nicht ausgewiesen und sei deshalb nicht erschienen, soll die Richterin erklärt haben. Darauf habe sie flugs die Berufung verworfen und sei aus dem Gerichtsaal verschwunden.

“Das ist eine unglaubliche Posse”, schimpfte daraufhin erwartungsgemäß Schwensens Anwalt auf das Gericht. Und in dem Punkt gebe ich ihm recht. Das Gericht ist nämlich von Amts wegen verpflichtet, die Identität des Angeklagten zu überprüfen. Das heißt, bloß weil jemand keinen Ausweis präsent hat, darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er nicht der Angeklagte ist.

Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Anwalt versicherte, es handele sich um seinen Mandanten Karl-Heinz Schwensen. Das ist eine Behauptung mit gewissem Risiko, und zwar straf- und berufsrechtlich. Der Verteidiger würde sich mächtig Ärger einhandeln, wenn sich später herausstellt, dass er nicht Schwensen auf die Anklagebank gesetzt hat. Schwer vorstellbar, dass er dieses Risiko eingeht.

Überdies gibt es keine Pflicht eines prominenten Angeklagten, so zu erscheinen, wie man ihn vielleicht aus den Medien kennt. Aber auch Nobodys müssen nicht vor Gericht erscheinen, wie sie angeblich am Tattag ausgesehen haben. Deshalb gibt die Strafprozessordnung dem Gericht das Recht, das Aussehen von Angeklagten wieder zu verändern. Dazu können ihnen gegen ihren Willen sogar Bärte angeklebt, die Haare umfrisiert und natürlich auch Sonnenbrillen aufgesetzt werden.

Es spricht also viel dafür, dass die Sache Schwensen in eine juristische Ehrenrunde geht. 

Keine Narrenfreiheit auf Facebook

Affekthandlungen gibt es in allen Lebenslagen. Sogar Facebook ist davor nicht sicher, und das rettete einem Angestellten jetzt den Arbeitsplatz. Der Mann hatte Kollegen auf seiner Facebookseite als “Speckrollen” und “Klugscheißer” beschimpft. Weil er allerdings spontan und aus einigermaßen nachvollziehen Gründen gehandelt hat, sah das Arbeitsgericht Duisburg seine fristlose Kündigung ausnahmsweise als unwirksam an.

Grundsätzlich, so das Arbeitsgericht Duisburg, rechtfertigen grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung. Das gelte auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook.

Ein solcher Eintrag könne nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greife nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein. Worte sind also Schall und Rauch, Facebook-Postings könnten dagegen theoretisch unbegrenzt nachgelesen werden. Es spiele auch keine Rolle, ob sich der Arbeitnehmer nur an seine “Freunde” oder an die gesamte Facebook-Gemeinde gewandt habe. Im entschiedenen Fall war allerdings ohnehin unstritig, dass der Arbeitnehmer zahlreiche Arbeitskollegen als Facebook-Freunde hatte.

Ausnahmsweise hielt das Arbeitsgericht die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch für unwirksam. Der Kläger hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Damit, so das Arbeitsgericht, handelte er im Affekt. Zudem sprach für den Kläger, dass er die Kollegen nicht namentlich nannte. Allerdings waren diese für jeden einigermaßen Eingeweihten problemlos identifizierbar.

Es ist nicht das erste Mal, dass Facebook-Einträge zu Arbeitsgerichtsprozessen führen. Auch die vorherigen Entscheidungen betonen in der Mehrzahl, Facebook sei keine Zone der Narrenfreiheit. Vielmehr gelten auch hier die normalen Regeln zum Ehrenschutz. Facebook-Nutzer müssen also aufpassen, was sie über Chefs und Kollegen sagen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie einen größeren Freundeskreis auf dem Netzwerk haben oder gar öffentlich posten.  

Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 26. September 2012, Aktenzeichen 5 Ca 949/12

Die Pluralform wird erkannt

Auch kleine Anwaltskanzleien möchten mitunter groß erscheinen. Da bieten sich blumige Bezeichnungen an, zum Beispiel der Zusatz “… & Associates”. Grundsätzlich erlaubt, meint das Oberlandesgericht Karlsruhe. Allerdings müssten die Anwälte bei der Wahrheit bleiben und auch die richtige Zahl von Juristen aufweisen. Das sind nach Auffassung der Richter mindestens drei.

Eine Anwältin war alleinige Inhaberin einer Anwaltskanzlei. Bei ihr arbeitete eine angestellte Juristin. Das Anwaltsbüro firmierte unter “Dr. R. & Associates”. Das hält das Oberlandesgericht Karlsruhe für wettbewerbswidrig:

Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Rechtssuchende wird durch den Zusatz "& Associates" zu der Annahme veranlasst, dass in der Kanzlei der Beklagten neben ihr selbst mindestens zwei weitere Berufsträger tätig sind. … Maßgeblich ist, dass er als Folge des durch die Kennzeichnung "&" geprägten Zusammenhangs mit einem namentlich genannten Berufsträger davon ausgeht, dass es sich um weitere Berufsträger handelt. … Weiter ist der durchschnittliche Adressat der englischen Sprache so weitgehend mächtig, dass er die Endung  als Pluralform des Substantivs erkennt und davon ausgehend schließt, dass neben der in der Firmenbezeichnung zunächst genannten Beklagten mehrere Berufsträger dauerhaft tätig sind.

Die missverständliche Formulierung auf dem Briefkopf sei auch kein unwesentlicher Wettbewerbsverstoß, der normalerweise nicht abgemahnt werden kann. Das OLG:

Die Größe einer Kanzlei ist für den verständigen Rechtsratsuchenden ein nicht unerhebliches Kriterium bei seiner geschäftlichen Entscheidung über die Wahl seines Beraters.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 U 146/10

Vermeintliches Herrschaftswissen

“Sie kennen wohl nicht die Strafprozessordnung?” Das ist ein beliebtes Argument bei Richtern und Staatsanwälten, wenn ein Verteidiger mal wieder was Unbequemes erreichen möchte. Oft lohnt sich die Rückfrage, wo in der Strafprozessordnung denn genau das steht, was die Auffassung von Gericht und Staatsanwalt bestätigen soll. Da wird es dann oft verräterisch still.

Besser ist es für den Anwalt natürlich, wenn er gleich den passenden Paragrafen zur Hand hat…

Ein konkretes Beispiel für den mitunter hochmütigen Umgang mit vermeintlichem Herrschaftswissen liefert jetzt ein baden-württembergischer Oberstaatsanwalt. Der wetterte in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Emmendingen von einer “ungeheuren Verfehlung” des Verteidigers und möchte diesen sogar bei der Anwaltskammer anzeigen.

Das Amtsgericht verhandelt über einen folgenschweren Verkehrsunfall. Ein junger Mann soll mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und den Tod zweier Menschen verursacht haben. Dafür ist er angeklagt. Die Ex-Freundin des Angeklagten ist eine Zeugin. Mit ihr soll der Angeklagte direkt nach dem Unfall telefoniert haben.

Der Verteidiger des Angeklagten lud die Ex-Freundin des Angeklagten zu einem Gespräch in seine Kanzlei, das dann auch tatsächlich stattfand. Das hält der Oberstaatsanwalt für eine “ungeheure Verfehlung”, denn die Zeugin sei dadurch beeinflusst worden.

“Sie kennen wohl nicht die Strafprozessordnung?”, möchte man zur Abwechslung mal zurückrufen. Jedenfalls sind dem Strafverfolger aber offenbar die Rechte eines Verteidigers nicht bekannt. Zu denen gehört seit jeher, selbst den Sachverhalt zu ermitteln. Das heißt, auch ein Verteidiger darf Zeugen befragen, um sich ein Bild machen zu können, was diese denn wohl sagen werden. Er muss keineswegs brav abwarten, bis die Zeugen in der Hauptverhandlung auftauchen und sich dann von ihrer Aussage überraschen lassen.

Allerdings hat der Verteidiger keine besonderen Rechte. Er ist da ungefähr mit der Polizei gleichgestellt, bei der ja auch kein Zeuge aussagen muss – auch wenn Polizeibeamte gerne immer wieder anderes behaupten. (Lediglich Staatsanwälte und Gerichte können Zeugen zu einer Aussage zwingen.) Ob und was Zeugen sagen, steht sowohl im Gespräch mit der Polizei als auch mit dem Verteidiger ganz in ihrem Belieben.  

Der Verteidiger darf einen Zeugen auch nicht beeinflussen. Das wäre womöglich Strafvereiteilung. Verhält sich der Verteidiger aber neutral, hat er – entgegen der Auffassung des Staatsanwalts – sehr wohl das Recht, mit Zeugen über die Sache zu sprechen. Ich persönlich halte es in solchen Fällen nach Möglichkeit so, dass ich einen Zeugen beim Gespräch dabei habe, zum Beispiel jemand aus meinem Büro.

An diesem Punkt ist nun doch etwas Kritik an dem Verteidiger angebracht. Er hat nämlich zugelassen, dass sein Mandant, der Angeklagte, die Zeugin an einer Tankstelle abholt und zu ihm in die Kanzlei bringt. Außerdem war der Angeklagte beim Gespräch dabei.

Auch das ist an sich nicht verboten. Sofern das Gericht kein Kontaktverbot zwischen dem Angeklagten und Zeugen angeordnet hat, sind Treffen und Gespräche im Vorfeld zwar nicht gern gesehen, aber völlig legal. Ein Angeklagter, der Zeugen dabei beeinflusst, hat juristisch übrigens den “Vorteil”, dass er keine Strafvereitelung begehen kann; diese ist in eigener Sache gesetzlich ausgeschlossen. Allerdings besteht für einen Angeklagten natürlich das Risiko, wegen “Verdunkelungsgefahr” in Untersuchungshaft zu wandern.

Dass der Angeklagte bei dem Gespräch dabei war, sieht natürlich nicht gut aus. Das hätte der Verteidiger vielleicht anders organisieren können. Aber, wie gesagt, gegen Gesetze oder Standesrecht verstoßen hat er nicht.

Aber immerhin hatte der Oberstaatsanwalt seine Show.

Bericht in der Badischen Zeitung

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Die falsche Demo-Musik

Wer auf Demonstrationen für Beschallung sorgt, muss die Inhalte sorgfältig auswählen. Sonst landet er womöglich auf der Anklagebank. Das Amtsgericht Freiburg verurteilte gestern einen Demonstranten wegen Polizistenbeleidigung. Der Mann hatte auf einer Kundgebung ein Punklied abgespielt, in dessen Refrain “Wir wollen keine Bullenschweine” gesungen wird.

Die Verteidigerin des Mannes brachte natürlich die Meinungsfreiheit ins Spiel. Und außerdem den bekannten Umstand, dass Kollektivbeleidigungen in Deutschland nicht strafbar sind. Das hat das Bundesverfassungsgericht 1994 klargestellt, und zwar für den Ausspruch “Soldaten sind Mörder”.

Was eine Kollektivbeleidigung ist, darüber kann man allerdings streiten. Gerade dann, wenn sich wie in Freiburg ein Polizeibeamter durch die Aussage persönlich angegriffen fühlt. Der Beamte hatte den Refrain gehört und den Demonstranten wegen Beleidigung angezeigt.

Der Strafrichter sah es so, wie man es schon aus diversen ACAB-Entscheidungen kennt. An sich ist die Aussage zwar erlaubt, da sie sich gegen ein Kollektiv richtet. Aber das gilt nicht in Gegenwart von real existierenden Polizeibeamten, welche die Äußerung wahrnehmen und auf sich persönlich beziehen können.

Das ist natürlich reichlich haarspalterisch. Eine allgemeine Aussage wird nach dieser Auffassung nur dadurch zur personenbezogenen Aussage, weil die möglichen Adressaten sie – entgegen dem Wortlaut – persönlich nehmen. Wieso aber ein Missverständnis Dritter zu einer Strafbarkeit bei demjenigen führt, der für die an sich legale Aussage verantwortlich ist, lässt sich kaum nachvollziehbar begründen.

Hier ist mit Händen greifbar, wie Richter vom Ergebnis her denken. Es kann doch nicht sein, dass Polizisten mit so was konfrontiert werden dürfen. Also ist es auch verboten. Eine Begründung lässt sich dann schon finden – auch wenn sie reichlich pseudo ist. 

Bericht in der Badischen Zeitung

Twitter sperrt rechten Account – aber nur in Deutschland

Twitter hat heute den Account @hannoverticker gesperrt. Es soll sich dabei um das Konto des rechtsgerichteten Vereins “Besseres Hannover” handeln, den das niedersächsische Innenministerium am 25. September 2012 verboten hat.

Die Polizeidirektion Hannover hat sich daraufhin an Twitter gewandt und gefordert, @hannoverticker  sofort zu sperren. Zur Begründung weist die Polizei darauf hin, in der Verbotsverfügung werde die sofortige Schließung sämtlicher Benutzerkonten der Vereinigung "Besseres Hannover" in allen sozialen Netzwerken angeordnet.

Twitter hat das Schreiben der Polizeibehörde veröffentlicht und ist der Aufforderung heute nachgekommen. Das kann man als vorauseilenden Gehorsam empfinden, denn gegenüber dem in den USA ansässigen Unternehmen Twitter Inc. kann die deutsche Polizei erst mal allenfalls eine Bitte aussprechen.

Die Vollstreckung, zum Beispiel eine Verhängung von Zwangsgeldern, wäre ein Fall für die Rechtshilfe mit den USA. Diese läuft normalerweise reibungslos. Allerdings nur, wenn die US-Behörden was von Deutschland wollen. Umgekehrt dauert es oft endlos lang, bis amerikanische Behörden auf deutsche Gesuche reagieren – wenn sie es denn überhaupt tun. Da die USA ein grundlegend anderes Verständnis von Meinungsfreiheit haben, wäre es außerdem mehr als fraglich, ob man bereit ist, die Schließungswünsche aus Niedersachsen in den USA umzusetzen.

Allerdings kommt Twitter der Aufforderung aus Hannover nur teilweise nach. @hannoverticker ist nämlich außerhalb Deutschlands weiter abrufbar. Auch in Deutschland können die Tweets gelesen werden. Man braucht nur die Ländereinstellungen bei Twitter auf ein anderes Land zu ändern.

Der Umgang mit dem rechen Twitter-Konto ist laut Süddeutscher Zeitung der erste bekannte Anwendungsfall für Twitters neue Linie im Umgang mit Polizeibehörden. Danach will das Unternehmen offiziellen Sperranordnungen zwar nachgeben, aber nur im betreffenden Land.

Es wird sicher interessant, ob die Polizeidirektion Hannover sich das gefallen lässt. Und was sie gegebenenfalls zu tun gedenkt.

Flugbuchung: Kein Ticket für “noch unbekannt”

Auf die Idee muss man erst mal kommen. Bei einer Flugbuchung im Internet gab der Kunde zwar seinen Namen an, den Mitreisenden trug er jedoch als “noch unbekannt” ein. Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, über das zweite Ticket sei kein Vertrag zustande gekommen. Dementsprechend dürfe der Kunde den bereits gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Die vorherige Instanz hatte einen Erstattungsanspruch noch verneint.

An sich waren die Bedingungen des Flugportals gut verständlich. Darin hieß es:

Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss.

Der Bundesgerichtshof sah in dem Eintrag “noch unbekannt” aber lediglich das Angebot des Kunden, mit ihm einen Vertrag über ein Ticket zu schließen, bei dem der Name des Reisenden noch nachträglich benannt werden dürfe. Dieses Angebot habe das Flugportal nicht angenommen, so dass es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen sei. Der Vertrag sei endgültig gescheitert, als der Anbieter sich geweigert habe, das Ticket von “noch unbekannt” auf eine bestimmte Person umzuschreiben.

Mit einem weiteren Wunsch kam der Kunde allerdings nicht durch. Er konnte für den Reisenden “noch unbekannt” keine Entschädigung nach der EU-Verordnung über die Fluggastrechte verlangen. Wegen Nichtbeförderung hatte der Mann den Pauschalsatz von 400,00 Euro verlangt. Laut Bundesgerichtshof setzt eine Entschädigung nach der EU-Verordnung voraus, dass der Kunde über ein bestätigte Ticket verfügt. Das sei hier gerade nicht der Fall.

Bundesgerichtshof, Urteil vom vom 16. Oktober 2012, Aktenzeichen X ZR 37/12