„Neomarxistischer“ Lehrplan des Staates?

Ist der Schulunterricht in NRW neomarxistisch angelegt? Zielt er auf die Zerstörung der Eltern-Kind-Beziehung ab und auf die Entfernung christlicher Werte aus der Gesellschaft? Übt die Schule die Kinder in der Gossensprache – und will sie durch „Gender Mainstreaming“ die „gottgegeben unterschiedlichen Wesensmerkmale von Mann und Frau verwischen“? Ja, so ist es, dieser Ansicht waren Eltern aus dem Großraum Bonn.

Im Sommer 2010 waren sie vom Kreisschulamt mehrfach vergeblich aufgefordert, zwei ihrer Kinder zur Grundschule anzumelden. Weil das vergeblich war, meldete das Schulamt schließlich selbst den zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alten Sohn und die 8 Jahre alte Tochter zur nächstgelegenen städtischen Gemeinschaftsgrundschule an. Die Eltern blieben beharrlich, die beiden kamen nicht zum Unterricht.

Weil weder mehrfache Ermahnungen der Eltern noch ein Gespräch mit dem Vater halfen, setzte die Kreisverwaltung gegen sie ein Bußgeld fest. Zurecht, so befindet es jetzt das Oberlandesgericht Köln in seinem rechtskräftigen Beschluss (AZ: 1 RBs 308/12). Und folgt damit einer Entscheidung des Amtsgerichts Euskirchen. Dies hatte das zunächst auf jeweils 150 Euro festgesetzte Bußgeld wegen erstens der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie und zweitens mit Blick auf lediglich die „Fahrlässigkeit“ der Mutter reduziert – es mochte aber keinen Rechtsverstoß des Kreisschulamtes erkennen.

Das OLG Köln schließt sich an: Ein Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern einerseits und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag könne nur durch Befreiung von einzelnen schulischen Veranstaltungen – nach § 43 Abs. 3 Satz 1SchulG NWR – gelöst werden, nicht aber eine generelle Verweigerung des Schulbesuchs rechtfertigen.

Ob der Schulunterricht nun nach staatlichen Lehrplänen als neomarxistisch einzuordnen ist, das haben weder das Amtsgericht noch das OLG erörtert – angeblich besuchen beide Kinder besuchen inzwischen eine Realschule. (pbd)

Reden fürs Recht?

Wer je – auch nur selten – eine Folge der Fernsehserie Boston Legal mitbekommen hat, wird ahnen, was speziell heranwachsenden Juristen hierzulande fehlt. Es sind, so der O-Ton des Landgerichts Düsseldorf die „wichtigen Schlüsselqualifikationen wie freie Rede, Rhetorik und Überzeugungskraft“. Sowas lernen die zumeist jungen Leute…

… diese Erkenntnis stammt wiederum vom erwähnten Landgericht, „vielfach erst nach dem Studium“. Was also tun? Üben? Dazu haben sich besagtes Landgericht und die Heinrich-Heine-Universität in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer und dem Anwaltsverein (alle: Düsseldorf) einen „Moot Court“ ausgedacht. Ein fiktive Verhandlung also. Ein Spaß? Ein Spuk? Ein Spiel?

Das soll heute ab 9.30 Uhr ohne Öffentlichkeit in einem Saal des bewussten Gerichts beginnen. Dieses weiß auch, dass die Studenten dafür „monatelang geprobt, eine Hausarbeit geschrieben, Schriftsätze verfasst und Mandantengespräche geführt haben“. Heute also.

Heute also werden sich die rund zehn Kandidatinnen und Prüflinge aus den Bibliotheken, Vorlesungen und Seminaren hinauskatapultiert fühlen können. Um vor einem Berufsrichter zu landen, einem Anwalt und einem Hochschullehrer. Dieses Trio bildet das scheinbar rechtsprechende Gremium. Das Fragen stellen und Gründe erfinden will, mit denen die Teilnehmer zuvor nicht gerechnet haben.

Ein Spiel eben. Hoffentlich eins mit Maß. Da kann es Verlierer geben, die Prozedur kann schulen, aber auch abschrecken.

Bedenke: Menschen, die etwas zu sagen haben, werden keine Redner! (pbd)

Keine Geiselnahme

Die bewaffnete und gewaltsame Flucht eines Untersuchungshäftlings bleibt ohne strafrechtliche Konsequenzen, es gibt keine Gerichtsverhandlung gegen den Mann. Mit diesem rechtskräftigen Beschluss (AZ: 2 Ws 792/12) hat jetzt der 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Köln eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die hatte sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts Bonn gewehrt – schon mit der war die Anklage wegen der Tat aus dem Jahr 1998 nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden.

Der Beginn der Geschichte reicht, wie erwähnt, rund 15 Jahre zurück. Seinerzeit war dem Mann wegen des dringenden Verdachts eines Sexualverbrechens der Haftbefehl verkündet worden. Polizeibeamte wollten ihn zunächst nochmal ins Präsidium, danach in die Untersuchungshaftanstalt bringen. Während der Fahrt (in einem Einsatzfahrzeug der Polizei), so schildert es die Justiz, „verfügte der Angeschuldigte aus nicht vollständig aufgeklärten Gründen über eine scharfe Schusswaffe“. Damit hatte er offenbar den Polizeibeamten am Steuer des Einsatzfahrzeuges bedroht.

Danach flüchtete er zu Fuß durch die Bonner Innenstadt, bedrohte mit der Waffe einen anderen Autofahrer und zwang den zu einer gemeinsamen Fahrt nach Meckenheim, wo sich die Spur verlor. Im Rahmen einer internationalen Fahndung war der heute 42-jährige Mann im Mai 2010 in den Niederlanden festgenommen worden. Die Tat seinerzeit, so meint die Staatsanwaltschaft Bonn, sei eine Geiselnahme gewesen.

Nein, so meinen unisono das Land- wie das Oberlandesgericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genüge es nicht, wenn sich der Täter zwar des Tatopfers (durch die Bedrohung des Fahrers des Pkw mit einer Schusswaffe) bemächtige. Es bedürfe einer „zusätzlichen Handlung“, etwa der Nötigung des Autofahrers – die jedoch fehle.

Es sei lediglich um die „Mitnahme“ nach Meckenheim gegangen. Auch die von der Staatsanwaltschaft unterstellte schwere räuberische Erpressung komme nicht infrage. Ebensowenig ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer. Denn, so der 2. OLG-Strafsenat: „Die kurzzeitige Herrschaft über den Fahrer eines Pkw reicht hierfür nicht aus“. Und wenn noch von anderen Straftaten die Rede sei, etwa von Nötigung, dann sei „eine Verurteilung nicht zu erwarten“. Die Verfolgung sei nämlich wegen der Verjährung ausgeschlossen. (pbd)

Keine Grundrechtsverletzung von Eva Herman

Das Bundesverfassungsgericht hat die Macht und die Möglichkeit, es kann und darf Beschwerden nicht annehmen – und muss ein solches Benehmen nicht einmal begründen. Diesmal hat es das doch getan.

Immerhin ging es um die Verfassungsbeschwerde von Eva Herman, der ehemaligen und umstrittenen Tagesschausprecherin. Die hatte ein angebliches Falschzitat im Hamburger Abendblatt aus der Welt und dafür eine finanzielle Entschädigung vom Verlag (der Axel Springer AG) haben wollen. Dieses Verlangen war vom Bundesgerichtshof – anders als zuvor beim Landgericht und dem Oberlandesgericht – letztinstanzlich abgewiesen worden. Deswegen ging Herman vors Bundesverfassungsgericht (BVerfG), um dort die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu rügen. Vergeblich.

Die 1. Kammer des Ersten Senats sieht Herman „nicht in ihren Grundrechten verletzt“ (1 BvR 2720/11). Die Kammer stellt vielmehr die Meinungsfreiheit (der Journalisten) in den Vordergrund. Eva Herman hatte im September 2007 ihr Buch mit dem Titel „Das Prinzip Arche Noah – Warum wir die Familie retten müssen“ vorgestellt.

In der Pressekonferenz sagte sie auch dies: „Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.“ Soweit das Zitat.

Dazu hieß es später im Hamburger Abendblatt: „In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.“ Hermann sah das als „Falschzitat“ und sich ergo in ihren Rechten verletzt. Nein, meint nun das BVerfG, die Artikel-Passage sei „in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten“ und stelle „sich dabei als Meinungsäußerung dar“. Der Artikel im Hamburger Abendblatt sei schließlich schon mit „Eine Ansichtssache“ überschrieben und insgesamt in einem süffisanten Ton geschrieben. Der Leser erkenne da, dass es sich um eine verkürzende und verschärfende Zusammenfassung der Buchvorstellung handele. Vor diesem Hintergrund, so das BVerfG, ist erstens das Recht der Beschwerdeführerin am eigenen Wort gewahrt. Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hat aber, zweitens, hinter die Meinungsfreiheit des Zeitungsherausgebers zurückzutreten. Das Fazit: Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken, muss die streitgegenständliche Passage als zum „Meinungskampf“ gehörig hinnehmen. (pbd)

Anwaltskalender 2013 – die Gewinner

Die Gewinner der Kalenderverlosung stehen fest. Es sind:

Sebastian Meyer #143
alter Jakob #19
mzq #87
Stephan Hermanutz #375
Ali Schwarzer #54
Rene #74
Anno #76
Amtsrat #404
Cray #376
Jan #605

Herzlichen Glückwunsch an die Gewinner. Ihr erhaltet eine gesonderte Mail, auf die ihr dann bitte mit den Versanddaten antwortet.

Wer dieses Jahr kein Glück hatte, kann den Anwaltskalender 2013 auch direkt beim Autor wulkan ordern (wulkan@arcor.de, Telefon 0172 200 35 70). Die Kalender kosten 19,90 Euro zzgl. 5,80 Euro Versandkostenpauschale. Bestellungen werden noch rechtzeitig vor Weihnachten versandt.

trigger.tv – Vetter’s Law

Das teure Notebook aus den USA ohne Risiko mitbringen?! Udo Vetter weiß wie es geht!

In VETTER’S LAW beantwortet der Strafverteidiger Udo Vetter zwei Mal pro Woche Eure Fragen. Raffiniert, spitz und intelligent klärt er Dich über Deine Rechte und Möglichkeiten auf und findet hier und da eine Rechtslücke, einen Graubereich, der Deinen Kopf aus der Schlinge zieht.

TRIGGER schaut hinter die Kulissen der Kriminalität. Vom Kavaliersdelikt zum Kapitalverbrechen. Der YouTube Channel für Verbrechen, die uns bewegen.

Endspurt

Die Adventsverlosung im law blog geht in die Schlussrunde. Noch bis morgen, 25. November, können Leser beim Gewinnspiel mitmachen. Es gibt zehn Anwaltskalender 2013 des Düsseldorfer Karikaturisten wulkan zu gewinnen.

Die Spielregeln stehen hier. Wer noch mitmachen möchte, kann auch zu diesem Beitrag einen Kommentar hinterlassen. Es erhöht aber nicht die Gewinnchancen, hier nochmals zu posten, da wir doppelte Teilnehmer aussortieren. Bitte denkt daran, dass die Gewinner nur über die hinterlassene E-Mail-Adresse kontaktiert werden; diese sollte also gültig sein.

Wer nicht auf sein Glück vertraut oder mehr als einen Kalender möchte, kann das Werk auch bei wulkan direkt ordern (wulkan@arcor.de, Telefon 0172 200 35 70). Die Kalender kosten 19,90 € zzgl. 5,80 € Versandkostenpauschale. Gewinne und Bestellungen werden rechtzeitig vor Weihnachten versandt.

Kein Schmerzensgeld bei fehlgeschlagener Schamanenreise

Eine Krankheit mag noch so lebensbedrohlich sein, die Hoffnung auf Genesung noch so groß – doch weder ein Schmerzensgeld noch eine Erstattung von Ansprüchen sind einklagbar, wenn ein Schamane das Leiden nicht gelindert oder gar geheilt hat. Diese Entscheidung hat jetzt der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG) in einem unanfechtbaren Urteil getroffen. Der Entscheidung liegt die hoffnungslose Krebserkrankung einer Frau zugrunde.

Sie hatte sich – nach der Diagnose von Schulmedizinern – an eine Frau gewandt, die auf einer Internetseite gemeinsam mit ihrem Ehemann für Reisen in ein Camp im peruanischen Regenwald warb. Dort betätigen sich der Ehemann der Werberin und deren Schwiegervater als Schamanen. Die Krebskranke buchte mit ihrem Mann eine 5-wöchige Reise nach Peru zum Preis von 4.420 Euro pro Person. Die Flüge nach Lima kosteten 4.028 Euro extra. Vereinbart war eine Behandlung mit Pflanzen und Säften vor Ort. Dort passten der Kranken erstens die Verhältnisse nicht, zweitens blieb der erhoffte Behandlungserfolg aus.

Nach Abbruch der Reise wurde die Werberin verklagt. Das OLG Köln hat indessen (ebenso wie vorher das Landgericht Köln) die Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen. Nach ausführlicher Beweisaufnahme über die Gespräche der beiden Frauen wie auch die Zustände in Peru kam der 16. Zivilsenat zu dem Schluss: Die im Internet werbende Frau war nicht zu einer Vertragspartnerin der Kranken geworden.
Aus diesem Grunde könnten keine Ansprüche „aus einer Schlechterfüllung des Reise- bzw. Behandlungsvertrages“ geltend gemacht werden.
Es liege auch keine Täuschung vor. Schließlich seien der kranken Klägerin und ihrem Mann „bewusst gewesen“, dass sie den „Boden der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse verließen“ Ein sicheres „Heilungsversprechen“ war nicht möglich (AZ: 16 U 80/12). Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. (pbd)

Rätselhafte Schüsse auf deutschen Autobahnen

Diese Meldung wird das Sicherheitsgefühl auf deutschen Autobahnen nicht erhöhen: Seit 2008 haben unbekannten Täter mit Gewehren über 700 mal auf Fahrzeuge geschossen. Ziel sind fast immer Autotransporter oder Lastfahrzeuge, jedoch wurde auch bereits eine Frau auf der A 3 bei Würzburg in ihrem Auto angeschossen und verletzt. Das Bundeskriminalamt sucht jetzt verstärkt mit Hilfe der Öffentlichkeit nach dem oder den Tätern.

Ein Grund für den Schritt an die Öffentlichkeit ist, dass der Schütze sei Juni 2012 eine großkalibrigere Waffe verwendet. Wurde zunächst mit Kaliber .22 geschossen, ist es jetzt Kaliber 9. Laut BKA ist wegen der höheren Durchschlagskraft eines 9mm-Geschosses die Gefährdung der Fahrer und anderer Verkehrsteilnehmer deutlich höher als beim Kaliber .22. So durchschlug ein Geschoss Kaliber 9 in einem der Fälle erst eine Lärmschutzwand und beschädigte dann ein dahinter liegendes Haus.

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Einschussloch Kaliber 9 von einem der Fälle. Bild: BKA

Das Bundeskriminalamt geht jedoch nach wie vor davon aus, dass es dem Schützen nicht darum geht, Menschen zu verletzen. In 544 Fällen wurde auf Autotransporter gezielt, und zwar fast immer auf den hinteren Teil. 175 mal wurden andere Fahrzeuge beschossen, darunter Koffersattelzüge, Lkw mit Kastenaufbauten, Baumaschinen und Baufahrzeuge in Baustellenbereichen sowie Wohnmobile.

Auch wenn die Schützen wahrscheinlich nur auf Sachen zielen wollen, ist laut dem BKA die Gefährdung kontinuierlich gestiegen. Bereits im Jahr 2010 wurde die Fahrerin eines PKW auf der A3 bei Würzburg von einem Projektil Kaliber .22 getroffen. Ihr Fahrzeug kam daraufhin von der Fahrbahn ab und prallte gegen die Mittelleitplanke. Zum Glück wurde die Frau nicht schwer verletzt. Im ersten Halbjahr 2010 kam es außerdem zu drei Fällen, in denen die Seitenscheiben von Fahrerhäusern durchschossen wurden. In einem dieser Fälle verfehlte das Projektil den Kopf des Fahrers nur knapp. Die Staatsanwaltschaften ermitteln hier jeweils wegen versuchten Mordes.

Für die Polizei ist der genaue Tatort meist nur schwer festzustellen. Die Einschusslöcher werden oft erst am Ziel bemerkt. Allerdings konnten mittlerweile folgende Schwerpunkte rekonstruiert werden:

  • die A4 zwischen Aachen und Köln,
  • die A3 zwischen Köln und Nürnberg,
  • die A61 zwischen Autobahnkreuz Kerpen und Walldorfer Kreuz,
  • die A6 zwischen Walldorfer Kreuz und Autobahnkreuz Nürnberg-Ost,
  • die A5 zwischen Karlsruhe und Kirchheim.

Vor allem betroffen sind damit die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Aber der oder die Täter agieren möglicherweise auch im Ausland. Insbesondere in Belgien. Hier fingen die Beschüsse zeitgleich zu Deutschland im Jahr 2008 an, bis heute wurden in Belgien 14 Fälle registriert. Aber auch aus Frankreich und Österreich wurden Einzelfälle gemeldet; allerdings waren die betroffenen Fahrzeuge vorher in Deutschland unterwegs.

In vielen Fällen wurde mit ein und derselben Waffe geschossen. Das ergaben die kriminaltechnischen Untersuchungen. Ob es sich um einen oder mehrere Täter handelt, kann das BKA aber momentan nicht sagen. Es spricht aber viel dafür, dass es sich um mobile Täter handelt. Am wahrscheinlichsten, so das BKA, sind die Schützen unter Lkw-Fahrern zu suchen.

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Geschoss Kaliber 9. Bild: BKA

Die Polizei geht davon aus, dass der Täter selbst im Verkehr unterwegs ist. Häufig erfolgt der Schuss von der Fahrerseite aus in den Gegenverkehr hinein, vereinzelt auch bei Überholvorgängen sowohl des Täterfahrzeugs als auch der beschossenen Fahrzeuge. Angesichts dieses Vorgehens spricht BKA-Präsident Jörg Ziercke von einem glücklichen Umstand, dass bislang nicht mehr Personen verletzt oder gar getötet wurden.

Nachdem schon diverse Sonderkommissionen arbeiten, verstärkt das Bundeskriminalamt nun die Fahndung. Die Einsatzteams der Länder werden seit Oktober 2012  in der AG “Transporter” zentral durch das BKA gelenkt. Mit zahlreichen Beamten ist die Polizei vor Ort unterwegs. Gleichzeitig setzt das BKA aber auch die “Operative Fallanalyse” ein, um Täterprofile zu erarbeiten.

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Mit Kaliber .22 angeschossener Neuwagen. Bild: BKA

Gleichzeitig hat das BKA die ausgesetzte Belohnung auf 100.000 Euro erhöht. Autofahrer sollen nicht nur verdächtige Situationen melden, sondern auch Lkw-Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer, die Schusswaffen bei sich führen. Hinweise sind bei jeder Polizeidienststelle möglich, aber auch per Mail.