Zwei Drittel der Bürger halten den Staat für überfordert

Das Vertrauen der Bürger in den Staat nähert sich einem historischen Tiefststand. Dies ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage, die der Deutsche Beamtenbund in Auftrag gegeben hat. Zwei Drittel der Menschen halten den Staat derzeit für überfordert, im Vorjahr war es ziemlich genau die Hälfte. 2019, also vor Corona, lag der Wert bei lediglich 34 Prozent.

Während das Ansehen von Feuerwehrleuten mit 93 % Zustimmung nach wie vor auf extrem hohen Niveau liegt, zeigt die Studie deutliche Abschläge bei anderen Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes. Polizisten finden nur noch 78 % der Befragten gut, 2021 waren es noch 85 %. Besonders gelitten hat der Richterberuf – 15 Prozentpunkte im Fünf-Jahres-Vergleich.

Der Grund für die Ansehensverluste ist laut der Studie eher in den aktuellen Krisen (Energie, Inflation, soziale Sicherung und Corona) als in konkretem Fehlverhalten der untersuchten Berufsgruppen zu suchen. Die schwierige Lage münde in spürbarem „Unmut vieler Bürger über das Agieren der jetzigen Koalition“.

Die Studie lässt sich hier abrufen.

Fakebewertungen im Internet werden angreifbar

Hotels und fast alle Dienstleister sind heute sehr davon abhängig, wie sie auf Online-Portalen bewertet werden. Nicht jede Bewertung ist allerdings echt, aber gegen Fakes können Betroffene nur schwer vorgehen. Jedenfalls bisher, denn der Bundesgerichtshof stärkt nun deutlich die Rechte gegenüber Bewertungsportalen.

Der Betreiber eines Ferien- und Freizeitparks an der Ostsee störte sich an diversen negativen Bewertungen, bei denen die Nutzer nur Vor- oder Nicknamen oder Initialen angegeben hatten. Deswegen vermutete das Hotel Fake und klagte gegen das Portal – erfolgreich.

Laut Oberlandesgericht Köln kann es sich auch dann um Falschbewertungen handeln, wenn bestimmte Zimmer oder konkrete Mängel (Flecken auf Polstermöbeln) genannt werden. Trot der Details hätte das Portal auf die Beschwerde hin klären müssen, ob die Verfasser tatsächlich Gäste waren. Immerhin sei es auch möglich, dass ein Konkurrent täuschend echte Negativbewertungen in Auftrag gegeben habe.

Diese Auffassung bestätigt der Bundesgerichtshof. Eine Firma könne den Echtheitscheck einer Bewertung verlangen, wenn sie nicht selbst ohne weiteres feststellen kann, dass sich tatsächlich ein echter Kunde geäußert hat. Bewertungsportale müssen also künftig auf Rückfragen eingehen und im Zweifel schauen, wer tatsächlich die Bewertung abgegeben hat. Anderenfalls müssen sie die Bewertung löschen.

Anonyme Bewertungen, so wie sie heute ja flächendeckend möglich sind, könnten dadurch der Vergangenheit angehören (Aktenzeichen VI ZR 1244/20).

Auto-Poser freuen sich aufs Wochenende

Die Stadt Düsseldorf und die örtliche Polizei gehen seit längerem gegen Auto-Poser vor. Gerade im Zentrum rund um die Königsallee finden regelmäßig Schaulaufen PS-starker Fahrzeuge statt. Allerdings schoss das Ordnungsamt offenbar teilweise über das Ziel hinaus. Das Verwaltungsgericht erklärte jetzt ein angedrohtes Zwangsgeld für den Fahrer eines Mercedes AMG C63 für unwirksam.

Der 27-jährige Besitzer des Wagens soll im März 2021 mit heulendem Motor an der Heinrich-Heine-Allee losgefahren sein, um Passanten anerkennende Blicke abzugewinnen. Dafür erhielt er ein Posing-Verbot, verbunden mit der Androhung eines Zwangsgelds von 5.000 Euro.

Vom Gericht musste sich die Stadt allerdings darüber belehren lassen, dass auch sie an geltendes Recht gebunden ist. Nämlich die Straßenverkehrsordnung. Diese untersagt in § 30 StVO, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Das vorgesehene Bußgeld beträgt 80,00 bis 100,00 € – und eben nicht die von der Behörde in Aussicht gestellten 5.000,00 €. Auch Punkte in Flensburg sind für Auto-Poser nicht vorgesehen.

Der Straßenverkehr ist in Deutschland durch Bundesrecht geregelt, so das Verwaltungsgericht. Deshalb könne eine Stadt keine eigenen Verkehrsverbote nach Landesrecht erlassen, auch nicht unter Berufung auf ordnungsrechtliche Generalklauseln. Das Gericht hat allerdings Berufung oder Sprungrevision zugelassen. Am Wochenende ist in Düsseldorf schönes Wetter angesagt. Es könnte also lustig werden… (Aktenzeichen 6 K 472/21).

Die Angst des Radfahrers vorm Dooring

Falls euch „Dooring“ nichts sagt, keine Sorge, es geht nicht um einen Tik-Tok-Trend oder etwas mit Gender. Sondern um eine Angst der allermeisten Fahrradfahrer, nämlich frontal gegen eine unachtsam geöffnete Autotür zu knallen. Das passierte einem Unfallchirurgen, der in Engelskirchen mit seinem Rennrad fuhr. Vor dem Kölner Landgericht ging es darum, ob er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Die Haftpflicht des Autobesitzers wollte dem Radfahrer nur 75 % seines Schadens ersetzen. Die Richter sehen das aber anders. Nach ihrer Auffassung genügt es, wenn ein Radfahrer etwa 35 bis 50 Zentimeter Abstand von rechts geparkten Fahrzeugen hält. So könne er vermeiden, auch gegen nur leicht geöffnete Türen zu fahren.

Weitere Dinge müssen Radfahrer aber laut dem Gerichtsurteil nicht beachten. Auch der Umstand, dass er auf seinem Rennrad deutlich schneller fuhr als ein „durchschnittlicher Radfahrer“, begründe kein Mitverschulden (Aktenzeichen 5 O 372/20).

Risikoloser klebt es sich womöglich im Museum

In Berlin läuft gerade eine regelrechte Prozesswelle an. Es handelt sich um Verfahren gegen Klimaaktivisten der „Letzten Generation“. Diese kleben sich auf Straßen, zuletzt auch an die Rahmen von Gemälden in Museen. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den 20-Jährigen Angeklagten im ersten Verfahren nach Jugendstrafrecht zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Der Strafrichter am Amtsgericht Tiergarten sah in dem Festkleben auf der A 100 eine strafbare Nötigung. Das ist korrekt, denn wer Verkehrsteilnehmer durch Blockaden zu einer Art Werkzeug für sein politisches Anliegen macht, begeht eine Nötigung. So sieht es auch das Bundesverfassungsgericht.

Möglicherweise ist es aus Sicht der Aktivisten deshalb eine naheliegende Idee, lieber ins Museum zu gehen und sich dort an Kunstwerke zu kleben. Dann reden wir über Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Es kommt auf den Kleber an und auf die Frage, ob dieser zu bleibenden Schäden führt. Sonst wohl eher keine Sachbeschädigung. Überdies wird es mit dem Hausfriedensbruch vielleicht sogar juristisch schwierig. Denn dieser setzt in einem öffentlich zugänglichen Gebäude einen förmlichen Rausschmiss voraus. Dem kann der Aktivist aber faktisch nicht nachkommen, er klebt ja fest. Wir werden sehen…

Was mich aber eigentlich zu diesem Beitrag bewegt hat, ist die Stellungnahme von Letzte Generation zu dem Urteil. Es sei ein „fataler Fehler“, dass der Richter zwar Verständnis für das Anliegen gezeigt habe, aber trotzdem zu einer Verurteilung gekommen sei. Nein, es wäre ein Fehler, wenn der Richter der Letzten Generation Notstands- oder Notwehrrechte zubilligen würde. Diese sind schon deshalb nicht gegeben, weil symbolische Aktionen weder der Gesellschaft noch Einzelnen in irgendeiner Form direkt helfen.

Die Letzte Generation will ihren „friedlichen Widerstand“ fortsetzen. Das klingt zwar gut, aber Straftaten sind jetzt nicht im engeren Sinne friedlich. Andererseits sagen die Aktivisten selbst, sie seien dazu bereit, die rechtlichen Konsequenzen für ihr Handeln zu tragen. Das ist echt gesunder Realismus, das darf man anerkennen.

Bericht im Berliner Tagesspiegel

Die Energiepauschale ist da

Gestern bekam ich Post vom Finanzamt, so einen Brief werden alle Selbständigen erhalten. Es geht um die Energiepreispauschale. Das Finanzamt hat meine vierteljährliche Einkommenssteuervorauszahlung für den 10. September 2022 um 300,00 € gekürzt und damit laut dem Schreiben diese neue Energiepreispauschale berücksichtigt. Ich muss also für das dritte Quartal 300,00 € weniger überweisen.

Es handelt sich aber ausdrücklich nur um einen „Vorauszahlungsbescheid“. Bei Steuervorauszahlungen ist es so wie bei Abschlägen für Strom und Gas. Abgerechnet wird am Jahresende, und Vorauszahlungen können den tatsächlichen Preisschock nur mildern.

Vielleicht bin ich nicht der einzige Selbständige, der sich nach Erhalt des Vorauszahlungsbescheids genau auf diesen Umstand besonnen hat. Woran sich eine naheliegende Frage anschließt: Senkt die jetzt geminderte Vorauszahlung später auch meine tatsächliche Steuerlast? Leider enthält der Änderungsbescheid dazu keinerlei Informationen. Nach meinem Empfinden hätte die Finanzbehörde diesen Aspekt ruhig kurz erläutern können.

Aber man kann sein Anspruchsdenken gegenüber dem Staat ja auch mal zurückschrauben. Und einfach selbst recherchieren, wir Selbständigen sind ja ohnehin kaum behelligt von irgendwelchem Verwaltungskram.

Ich nehme euch aber diese Aufgabe gerne ab und fasse mein Ergebnis zusammen:

Die Energiepreispauschale von 300,00 € bleibt aktuell in dieser Höhe tatsächlich in der eigenen Tasche, weil man als Selbständiger zum 10. September diesen Betrag weniger überweisen muss. Tatsächlich tut das Finanzamt aber intern so, als es habe es die reguläre Vorauszahlung erhalten. Die 300,00 € werden also dem Vorauszahlungskonto gutgeschrieben, obwohl sie gar nicht gezahlt wurden.

Mit der endgültigen Einkommenssteuerschuld 2022 müssen also die tatsächlichen Vorauszahlungen plus 300,00 € Energiepreispauschale gegengerechnet werden. Ich werde das Prozedere im Hinterkopf behalten. Auch wenn ich grundsätzlich über großartige Flüchtigkeitsfehler meines örtlichen Finanzamtes nicht klagen kann, so ganz fehlerunanfällig scheint mir das Ganze nicht zu sein.

Nachtrag: Die Pauschale muss ganz normal versteuert werden.

Was ist mit Preisgarantien bei Strom und Gas?

Energiepreise schießen in die Höhe, die Gasumlage kommt. In der einen oder anderen Form. Allerdings brauchen Kunden nicht jede Preiserhöhung zu schlucken. Das gilt zum Beispiel bei Tarifen mit Preisgarantie, hat das Landgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden.

Ein Energieversorger bot Strom- und Gasverträge mit sogenannter „eingeschränkter Preisgarantie“ an und warb auch mit der Krisensicherheit seiner Preise. Dennoch wollte das Unternehmen nun die gestiegenen Einkaufspreise zumindest teilweise auf die Kunden abwälzen. Die Verbraucherzentrale NRW ging dagegen juristisch vor. Nach Auffassung der Verbraucherschützer bedeutet eine eingeschränkte Preisgarantie, dass nur höhere Steuern, Abgaben oder Umlagen auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Höhere Beschaffungspreise unterfallen dagegen der Preisgarantie. Das klingt logisch, denn was bliebe sonst von einer Garantie.

Das Landgericht Düsseldorf erließ die einstweilige Verfügung gegen den Anbieter. Die Verbraucherzentrale hat außerdem einen Musterbrief veröffentlicht, mit dem Verbraucher auf Preiserhöhungen reagieren können (Aktenzeichen 12 O 247/22).

Strafprozess: Fristen werden wieder gehemmt

Auch im Bereich des Strafrechts sind mit dem Frühjahr einige Covid-bedingte Regeln ausgelaufen. Zu den wichtigsten gehörte die Hemmung eventueller Fristen, sofern der Prozess wegen Corona nicht (fort-)geführt werden kann.

Derzeit gelten wieder die ganz normalen Vorschriften der Strafprozessordnung. Für den Herbst möchte die Bundesregierung aber wieder Hemmungsfristen einführen. Geplant ist aber, die zusätzliche Hemmung von den früheren zwei Monaten auf einen Monat zu reduzieren. Dann könnte ein Strafprozess unter Einrechnung der ohnehin geltenden Fristen maximal zwei Monate und zehn Tage unterbrochen werden.

Die Änderung muss noch vom Bundestag verabschiedet werden.

Malle ist wieder frei

Malle ist wieder frei, und zwar in jeder Hinsicht. Nach diversen Rechtsstreiten sind die Wortmarken für den Begriff Malle sowohl auf deutscher wie auf europäischer Ebene nun unwirksam. Das hilft allen, die Malle-Parties veranstalten oder T-Shirts bedrucken wollen. Ansonsten sind der Fantasie natürlich keine Grenzen gesetzt. Der bisherige Markeninhaber hatte seit einigen Jahren Nutzer seiner Marken abgemahnt.

Das ist nach diversen Prozessen nun hinfällig, berichtet die Legal Tribune Online.

Kein Training – keine Beiträge

Ihr habt während der Lockdowns Beiträge zum Fitnessstudio gezahlt? Oder ihr habt nicht gezahlt, aber die Laufzeit eures Vertrages soll sich für die Zeit der Schließung verlängern? Dann wird euch ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin interessieren.

Den knallharten Gebührenkurs fuhr eine mittelgroße Studiokette, wie so viele andere auch. Nun muss der Anbieter aber juristisch einlenken. Auf eine Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gibt das Unternehmen nach, die Ansprüche der Kunden werden anerkannt. Es handelt sich um eine sogenannte Musterfeststellungsklage. Rund 1.200 Kunden hatten sich angeschlossen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht sich in der Auffassung bestätigt, dass Fitnessstudios die Lockdown-Kosten nicht auf ihre Kunden abwälzen können. Vielmehr gelte der Grundsatz „Kein Training – keine Beiträge“. Es gibt mittlerweile auch etliche andere Urteile, die den Kunden recht geben. Bislang habe ich allerdings von keinem einzigen Studio gehört, das Beiträge ohne Aufforderung freiwillig erstattet hat.

Da hilft nur entschiedenes Nachhaken…

Pressemitteilung der Verbraucherschützer

Bei gelb nicht gleich rot sehen

Gelbe Briefe von der Justiz sind in der Regel nicht beliebt. Ein Problem ist auch, dass man diese Schreiben nicht persönlich entgegennehmen muss. Eine sogenannte förmliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn der Zusteller bescheinigt, dass er die Unterlagen in den Briefkasten geworfen hat. Ob der Empfänger das Schreiben tatsächlich gesehen hat, darauf kommt es dann nicht mehr an.

Daran ändert sich auch künftig nichts. Bis auf ein Detail. Vergisst der Zusteller nämlich, den Tag der Zustellung wie gesetzlich vorgeschrieben auf dem gelben Briefumschlag zu notieren, ist der Tag nicht fix. Selbst wenn der Zusteller ihn in der sogenannten Zustellungsurkunde korrekt festgehalten hat.

Bislang war immer fraglich, ob das – tatsächlich sehr oft vergessene – Datum auf dem Briefumschlag Auswirkungen hat. Ja, sagt der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs jetzt in einer neuen Entscheidung. Das moderne Zustellungsrecht sehe den Datumsvermerk ausdrücklich vor (§ 180 ZPO). Davon dürfe auch nicht abgewichen werden, dann ansonsten bleibe dem Empfänger unklar, wann das Schriftstück in seinem Briefkasten hinterlassen wurde. Einem Anwalt, der gegen den Entzug seiner Zulassung geklagt hatte, verhilft der Bundesgerichtshof so zur Wahrung seiner Einspruchsfrist.

Falls ihr bei Zustellungen mal Stress mit Behördenfristen habt, schaut euch den gelben Umschlag an. Fehlt auf diesem das Datum, ist vielleicht noch was zu machen. Denn dann kommt es darauf an, wann ihr das Schreiben tatsächlich zur Kenntnis genommen habt. Das kann deutlich später gewesen sein, es soll ja so was wie Urlaub und Dienstreisen geben (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 28/20).

Keine Brust-OP aus ästhetischen Gründen

Für ästhetische Operationen wie Brustvergrößerungen zahlen die Krankenkasse nur in seltenen Fällen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bekräftigt die restriktive Haltung.

In dem entschiedenen Fall hatte eine 52-Jährige geklagt, die sich im Alter von 26 Jahren die Brüste vergrößern ließ. Im Alter von rund 50 Jahren wurde bei ihr Brustkrebs festgestellt, die Implantate mussten entfernt werden. Zwei Jahre nach der Operation beantragte die Frau, dass ihr die Krankenkasse neue Implantate bezahlt. Zur Begründung sagte sie, sie leide psychisch unter ihren kleinen Brüsten, erotisch spiele die weibliche Brust eine tragende Rolle bei der Sexualität.

Für das Gericht genügen diese Argumente nicht. Zum einen sei durch die Krebsbehandlung die ursprünglich vorhandene Brust nicht verkleinert worden. Eine subjektive Belastung lasse sich nicht hinreichend sicher feststellen. Deshalb bleibe es dabei, dass Brustvergrößerungen nur bei äußerlicher Entstellung oder zur (meist) krebsbedingten Rekonstruktion bezahlt werden Laut Gericht steigt die Zahl von Klagen auf Lifestyle-Operationen und ästhetische Medizin seit einigen Jahren stark an (Aktenzeichen L 16 KR 344/21).

Vermieter stellt Gas ab, Amt schreitet ein

Das Frankfurter Ordnungsamt musste einen Vermieter zwingen, die Gasversorgung seiner Mieter wieder herzustellen. Der Mann hatte am 30. Juni das Gas abgedreht, weil er Versorgungsengpässe fürchtet. Überdies wolle er seine Mieter vor steigenden Kosten schützen.

Eine ältere Mieterin, überdies pflegebedürftig, war verständlicherweise not amused. Sie wandte sich an das Ordnungsamt. Dieses verpflichtete den Vermieter per Verwaltungsakt, die Versorgung innerhalb von einer Woche wieder herzustellen.

Der Fall kam nun vor das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Dort erklärte der Vermieter es für zumutbar, wenn die Mieter das Wasser auf dem Herd warm machen und bei Kälte zu Elektroheizlüftern greifen.

Das Gericht stellt sich auf den Standpunkt, die Versorgung mit Warmwasser gehöre in Deutschland zu den Mindeststandards für menschenwürdiges Wohnen, und zwar über die reguläre Energieversorgung. Überdies ist der Vermieter auch aus dem Mietvertrag verpflichtet, die Energieversorgung aufrecht zu erhalten. Jedenfalls so lange ihm dies tatsächlich möglich ist, muss man hinzufügen (Aktenzeichen 8 L 1907/22.F).

Mama fährt mit

Dass Autofahrer in kurzer Zeit mehrfach geblitzt werden, gehört bei der Polizei zum Alltag. In Berlin und Brandenburg war es allerdings ein 17-Jähriger, der binnen Tagen seinem fahrbaren Untersatz seeeeehr deutlich zu viel Zunder gab. Dabei war der junge Mann nicht alleine im Auto. Auf dem Beifahrersitz saß stets seine Mutter, welcher wohl auch der Sportwagen gehört.

Formal waren mit Mamas Anwesenheit also die Voraussetzungen des „begleiteten Fahrens“ für Fahranfänger erfüllt. Ansonsten ist die juristische Bilanz der zwei Tempofahrten eher suboptimal. In Brandenburg fuhr der 17-Jährige 217 km/h auf der Autobahn; erlaubt waren 120 km/h. In Berlin fiel der Porsche hinter dem Britzer Tunnel auf. 165 km/ wurden in diesem Fall gemessen, erlaubt waren 80 km/h.

Das wird natürlich sehr teuer, gibt ein paar Monate Fahrverbot und auch die Probezeit dürfte verlängert werden. Laut einem Bericht des Berliner Tagesspiegels prüft die Staatsanwaltschaft auch, ob ein verbotenes Rennen vorlag. Auch die Mutter könnte künftig als Aufsichtsperson ausfallen, heißt es.

Unklar bleibt, ob und in welchem Umfang es zur eher elternuntypischen Passivität der Mutter kam. Wäre ja mal interessant, wieso die so was mitmacht. Wie auch immer, die Reise war für beide in Berlin nicht vorbei. Nach Klärung der Formalitäten durfte der 17-Jährige seine Fahrt fortsetzen, heißt es von der Polizei.

Diese Verordnung ist eigentlich ein Flyer

Gestern hat Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck eine Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Download als PDF) erlassen. Sie tritt am 1. September 2022 in Kraft und beinhaltet diverse Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind, so will ich es mal formulieren, für Bürger wie Private zumindest spürbar. Also, wenn man den markigen Ankündigungen traut.

Zu dem Paket gehört ein Heizverbot für private Schwimmbäder. Private Saunen sind interessanteweiser nicht betroffen. Ich habe keines von beiden. Aber ich darf für meinen lieben Nachbarn Josef von unten an der Ecke bekennen, ja, er hat eine Sauna. Aber er wird sich sich mit den Poolbesitzern solidarisch zeigen, von denen in meiner Gegend einige in den aufgelockert bebauteren Vierteln residieren. Das klingt wahnsinnig feudal, ist aber in Wirklichkeit die Einflugschneise des Düsseldorfer Flughafens.

Also: Schwimmbad ab September nein, Sauna aber ja. Kann man machen, eine Erklärung für den Unterschied finde ich in den offiziellen Unterlagen allerdings nicht. Möglicherweise werden Poolbesitzer aber genau nach diesem Unterschied fragen und den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG bemühen. Die Hoffnung, dass sich unter den erwähnten Poolbesitzern keine streitlustigen Anwälte befinden, würde ich dämpfen.

Wohnungsmietern räumt die Verordnung in § 3 das Recht ein, die Heizung in ihrer Wohnung künftig runterzudrehen. Der eine oder andere Mieter wird sich fragen, wieso er jetzt von der Regierung eine Erlaubnis erhält, nicht oder weniger zu heizen. War das bisher ein Problem? Ja, hat die Bundesregierung herausgefunden. In vielen Mietverträgen, so die Begründung zur Verordnung, bedingen sich die Vermieter eine Mindesttemperatur in der Wohnung aus.

Da stellt sich natürlich die Frage, was die Verantwortlichen im Ministerium für Mietverträge haben. Wenn sie da in Berlin schon 30 Jahre im gleichen Altbau residieren, kann es natürlich sein, dass so eine Mindesttemperatur im Mietvertrag steht. Allerdings sind solche Klauseln schon seit langen schlicht unwirksam. Der Vermieter kann keine Mindesttemperatur vorschreiben, so lange es in der Wohnung nicht so kalt ist, dass die Rohre frieren oder Schäden an der Bausubstanz drohen.

Die Begründung liest sich dagegen so, als wären in unserem Land mistgabelschwingende Vermieter ein Problem, die 4 x im Monat mit einem Thermometer Einlass in die Wohnung begehren und dann zum Vermieteranwalt laufen, weil der Mieter nachts um vier die Heizung im Schlafzimmer runtergedreht hatte und sogar das Fenster auf Kipp stand.

Zu der umgekehrten Frage schweigt die Verordnung übrigens. Sie enthält gerade kein Recht für Vermieter, die vertraglich vereinbarte Temperatur abzusenken. Vermieter erhalten also keine Möglichkeit, dem Mieter über das vertraglich vereinbarte Maß die Temperatur runterzuregeln – was zumindest bei modernen Zentralheizungen ja möglich wäre. Letztlich beachtet das Ministerium hier die faktischen Grenzen seiner Anordnungskompetenz. Denn der Vermieter hat akzeptable Temperaturen in der Wohnung zu ermöglichen. Die Rechtsprechung geht bislang davon aus, dass um die 20 Grad nicht unterschritten werden dürfen. Selbst wenn auch die Mietgerichte auf die Energiekrise reagieren, viel Spielraum nach unten ist hier juristisch nicht, zumal ja keiner ernsthaft frierende Rentner und Home-Officeler:innen möchte.

Weiter sieht die Verordnung etliche Einzelmaßnahmen vor. So darf ab September Außenwerbung nicht leuchten. Keinerlei Einschränkungen gibt es allerdings ab der Eingangstür der Betriebe. Dinner, Tresenplausch, Kino, Clubvergnügen und der Besuch im Sportstudio (Pool, Sauna dürfen dort offen bleiben) bleiben weiter möglich. Also drinnen Party, draußen Dunkelmodus. Das größte Problem an der Regelung ist womöglich, dass der eine oder andere nachts die Shell-Tankstelle nicht mehr findet. Ich persönlich freue mich aber gar nicht auf die weltweit ausgestrahlten Bilder über das neue Dunkel-Deutschland. Und ich spreche nicht nur vom russischen Fernsehen.

Diese Punkte will ich nur exemplarisch erwähnen. Wichtig erscheint mir aber noch die Frage, wer setzt so eine Verordnung eigentlich um? Und wer überprüft das, wer ahndet eventuelle Verstöße?

Corona hat uns gelehrt, wie das so läuft in Krisenzeiten. Es gibt Schutzverordnungen. Dann wird aufgeschrieben, wer sich nicht an Maskenpflicht, Mindestabstände etc. hält. Wer sich mit einem Bußgeld ungerecht behandelt fühlt, zieht vor Gericht und gewinnt mitunter, selbst wenn er nicht mich als Anwalt nimmt.

So funktioniert das bei der neuen Verordnung nicht. Diese enthält keine Bußgeldvorschriften. Das heißt, wenn zum Beispiel ein Ladenbesitzer ertappt wird, wie er die Ladentür hinter einem Kunden nicht zügig schließt, hat das örtliche Ordnungsamt keinerlei Handhabe gegen diesen Geschäftsmann. Wer seinen privaten Pool heizt, muss kein Bußgeld befürchten. Niemand, den diese Verordnung anspricht, muss etwas befürchten. Es gibt keine unmittelbaren Sanktionsmöglichkeiten in Form von Bußgeldern. Man macht’s trotzdem. Und die Behörden schauen zu.

Das wird in der Gesetzesbegründung auch gesagt:

Für die Durchsetzung der nach dieser Verordnung bestehenden Rechtspflichten werden keine besonderen Regelungen geschaffen; es gelten vielmehr die allgemeinen zivil- und öffentlich-rechtlichen Grundsätze.

Die Durchsetzung dieser Verordnung soll also zivilrechtlich wohl so passieren: Bäcker A ärgert sich darüber, dass Bäcker B die Außenwerbung nicht ausgeschaltet hat. Er beantragt deshalb vor dem Zivilgericht eine einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverzerrung. Da müssen Neid und Missgunst aber sehr groß sein, wenn jemand das versucht. Zumal er sich dann wahrscheinlich vom Zivilgericht auch noch belehren lassen muss, dass er gar keinen Anspruch hat, weil die Zuwiderhandlung gegen die Verordnung zwar auf dem Papier gegeben ist, aber eben keinerlei staatlicher Sanktion unterliegt. Immerhin haben die beteiligten Anwälte dann was verdient, um ihren Pool zu heizen.

Zu den öffentlich-rechtlichen Grundsätzen muss man sich leider ähnlich realistische Szenarien ausdenken. Das Ordnungsamt kann zwar kein Bußgeld verhängen, aber dem seit 30 Jahren ordentlich arbeitenden Bäcker androhen, dass es ihm bei wiederholtem Verstoß die „Zuverlässigkeit“ aberkennt, dem armen Mann also insgesamt das Licht abgedreht wird. Man merkt, es wird abstrus.

Ein Fazit. Die neue Verordnung ist juristisch ein zahnloser Tiger. Man hätte sie besser in einen Flyer packen und diesen über die Bundeszentrale für politische Bildung vertreiben sollen. Ehrlicher Titel: Energiespartipps von Ihrer Bundesregierung.