Gewisser Vorlauf

Gestern habe ich die Ladung für einen Strafprozess erhalten (1 Tag, 1 Zeuge):

Bei dem zeitlichen Vorlauf muss der Richter großartige Verlegungsanträge wohl eher nicht fürchten. Oh wait, da sind doch Sommerferien…

Strafprozess soll aufgenommen werden

Zu den unerfreulichsten Gefühlen bei der Lektüre eines Strafurteils gehört die Erkenntnis, dass Anwalt und Richter anscheinend an unterschiedlichen Verhandlungen teilgenommen haben. Leider ist das Gefühl gar nicht so selten, so dass ich eine Gesetzesinitiative uneingeschränkt begrüße: Künftig sollen Hauptverhandlungen in Bild und Ton aufgezeichnet werden, außerdem soll es ein vollständiges Transskript geben. Sogar komplett virtuelle Verhandlungen sind dann zumindest denkbar.

Das Bundesjustizministerium hat nun den Gesetzesentwurf vorgelegt. Am auffälligsten daran ist, wie wenig Eile man schon jetzt bei der Umsetzung hat. Die digitale Dokumentation der Hauptverhandlung soll flächendeckend erst ab dem Jahr 2030 Vorschrift sein. Lediglich die Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte, wo ja zahlenmäßig eher wenig Prozesse stattfinden, sollen ab 2026 ausgerüstet sein.

Bis dahin haben die Länder weitgehende Freiheiten. Es könnte also mit weiteren Verzögerungen zu rechnen sein, wie es sich ja auch bei einem anderen großen Projekt, der Einführung elektronischen Ermittlungsakte, gezeigt hat. Ich selbst gehe eher nicht davon aus, dass ich noch großartig von der Neuerung profitiere. Im Jahr 2030 bin ich 66 Jahre alt…

Fluggast kann selbst klagen

Wenn ein Flug annuliert wird, kann der Fluggast Ersatzansprüche geltend machen. Ob ein Dritter die Reise gebucht und bezahlt hat, spielt keine Rolle. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Damit stellt das Gericht klar, dass auch bei der Annulierung von Flügen der Reisende persönlich klagen kann. Das entspricht laut dem Gericht auch der Fluggastrechte-Verordnung, welche die pauschalen Entschädigungen bei Verspätungen und anderen Störungen regelt (Aktenzeichen X ZR 35/22).

Willkommener Aufschub

Wenn ein Strafurteil über eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechtskräftig geworden ist, folgt die Ladung zum Strafantritt. Dafür sind die Staatsanwaltschaften zuständig. Neulich traf es einen meiner Mandanten. Binnen einer Woche solle er sich in der Justizvollzugsanstalt einfinden, hieß es in dem Schreiben einer norddeutschen Staatsanwaltschaft.

In dem Brief war die Justizvollzugsanstalt Büren benannt. Örtlich schon mal gar nicht so falsch, denn mein Mandant wohnt in Nordrhein-Westfalen, und der heimatnahe Vollzug soll ja die Regel sein. Allerdings stellt sich die Frage, in welchen Vollzugsplänen die zuständige Staatsanwältin recherchiert hat.

Die Justizvollzugsanstalt Büren gibt es schon lange nicht mehr. Sie wurde 2015 (!) geschlossen. Jetzt wird das Areal für Abschiebungsfälle genutzt. Nun ja, dem Mandanten brachte der kleine Schnitzer ein paar zusätzliche Tage, in denen er seine persönlichen Sachen regeln konnte. Irgendwann fiel natürlich auf, dass er sich nicht gestellt hat. Dabei wird dann wohl jemand bemerkt haben, dass es in Büren keinen Strafvollzug mehr gibt – und mein Mandant mutmaßlich vergeblich an die Pforte geklopft hat (in dubio pro reo).

Negative Folgen hatte die Sache für den Mandanten nicht, eine Entschuldigung oder Erklärung erhielt er auch nicht. Die neue Ladung sah einfach genau so aus wie die alte. Nur war mit Hagen die nunmehr richtige Justizvollzugsanstalt benannt.

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Katzenfutterautomat späht Frau aus

Eine doch eher ungewöhnliche Strafanzeige erstattete vor einigen Tagen eine Frau in Gelsenkirchen. Sie vermutet, ein Unbekannter habe den WLAN-fähigen und mit einer Kamera ausgestatteten Katzenfutterautomaten in ihrer Wohnung angezapft und ihre Privatsphäre ausgespäht. Einige der Aufnahmen seien bereits in sozialen Netzwerken gelandet.

Auf dem Smarthome-Markt gibt es etliche Katzenfutterspender, die Tierbesitzern das Leben erleichtern, aber letztlich auch als Spione taugen. Welche technischen Hürden der Angreifer eventuell überwinden musste, teilt die Gelsenkirchener Polizei nicht mit. Sie rät, den Fall zum Anlass zu nehmen, WLANs zu schützen und darauf zu achten, was smarte Geräte aufzeichnen und senden können.

Pressemitteilung der Polizei

„Ihr Mandant hat doch Zeugenpflichten“

Ein Polizeibeamter bemüht sich derzeit redlich, den Fahrer eines Pkw zu ermitteln. Es geht um nichts Großartiges, der Lenker des Fahrzeuges soll im Vorüberfahren einem Fußgänger unfreundliche Worte zugeworfen haben. Leider kann der Fußgänger aber offenbar nichts Näheres dazu sagen, wer denn da am Steuer gesessen haben soll.

Logischerweise kriegte mein Mandant als Halter des Wagen einen Anhörungsbogen – und soll jetzt als Zeuge aussagen. „Bitte teilen Sie mit, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat.“ Ich habe mich als Zeugenbeistand gemeldet und mitgeteilt, dass mein Mandant nichts sagen möchte. Hier mein Telefonat mit dem Polizeibeamten:

Das geht nicht so einfach, Herr Vetter. Ihr Mandant hat doch Zeugenpflichten. Er muss begründen, wieso er nichts sagt.

Tut er doch. Wir sagen, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, keine Angehörigen zu belasten. Außerdem macht er von seinem Recht Gebrauch, sich nicht selbst zu belasten.

Aber das geht doch nicht gleichzeitig.

Doch.

Aber ich kann doch gar nicht feststellen, ob Ihr Mandant sich selbst belasten müsste. Es steht doch gar nicht fest, ob er gefahren ist.

Ja, aber wenn wir sagen, er ist gefahren, um zu belegen, dass er sich auf das Gesetz berufen darf, dann würde dadurch doch das Gegenteil erreicht. Weil sie dann annehmen würden, er ist gefahren.

Der Beamte möchte nun den Staatsanwalt fragen, ob mein Mandant sich tatsächlich so verhalten darf. Ich bin auf die Antwort nicht sonderlich gespannt, ich kenne sie schon.


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Zu viel ist zu viel

Normalerweise ist das eine oder andere Parkknöllchen kein Grund, den Führerschein zu kassieren. Auch nicht in Verbindung mit der einen oder anderen Temposünde. Irgendwann ist allerdings eine Grenze erreicht – und bei 174 Verfahren eindeutig überschritten. Demgemäß blieb ein Autofahrer auch vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos, wo er gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis klagte.

Insgesamt ging es um 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Jahr. Alle begangen mit den drei Autos, die der Berliner auf sich zugelassen hatte. Er bezahlte zwar alle Geldbußen, zog sich aber den Unmut der Führerscheinbehörde zu. Diese erklärte ihn für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Zu Recht, so das Verwaltungsgericht. Wer so viele Verkehrssünden begehe, sei offensichtlich nicht willens, „im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene Ordnungsvorschriften zu beachten“. Auch der Einwand, er sei gar nicht selbst gefahren und habe nur aus Freundlichkeit gezahlt, überzeugte das Gericht. Wer gegen den Missbrauch seiner Autos nichts unternehme, zeige ebenfalls charakterliche Mängel (Aktenzeichen VG 4 K 456/21).

Wirres Zeug

Aus einem Anhörungsbogen der Polizei:

Ihnen wird vorgeworfen, folgende Straftat(en) begangen zu haben: Beleidigung (§ 185 StGB). … Wegen einer Sachbeschädigung an einem Pkw erschienen die Polizeibeamten am o.a. Ort. Sie gingen sofort auf die Polizeibeamten zu und redeten wirres Zeug, konnten nicht beruhigt werden.

Nach § 136 StPO muss dem Beschuldigten gesagt werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen.

So richtig konkret ist der Vorwurf hier jedenfalls nicht. Wenn’s wirklich beim wirren Zeug geblieben sein sollte, wird es eine einfache Verteidigung.


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Bierchen im Park bleiben erlaubt

In städtischen Parks darf Alkohol getrunken werden – auch nachts. Mit dieser Begründung hob das Verwaltungsgericht Berlin jetzt ein bis zum 11. September angeordnetes nächtliches Alkoholverbot im Monbijoupark und dem James-Simon-Park durch einen Eilbeschluss vorzeitig auf.

Laut der städtischen Anordnung durfte zwischen 22 Uhr und 6 Uhr kein Alkohol in den Parks mehr konsumiert werden. Selbst das Mitführen alkoholischer Getränke war untersagt. Als Begründung nannten die Behörden „wilde Feiern“, diese hätten zu Schäden an den Grünanlagen geführt.

Laut dem Gericht enthält das Berliner Grünanlagengesetz aber keine Vorschriften, wie Besucher in den Parks Erholung suchen dürfen. Alkoholgenuss sei nicht grundsätzlich verwerflich – solange die Menschen gegenseitig Rücksicht nähmen. Lärm, Vermüllung, wildes Urinieren und rücksichtsloses Verhalten seien bereits jetzt verboten. Allerdings, so das Gericht, würden diese bereits bestehenden Verbote nicht konsequent durchgesetzt. Jedenfalls gegenüber Parkbesuchern, die nur Bierchen trinken und dabei andere nicht stören, sei das umfassende Verbot unverhältnismäßig (Aktenzeichen 24 L 163/22).

Porschefahrer muss auf Ford umsteigen

Zwischen einem Porsche 911 und einem Ford Mondeo Turnier bestehen zweifellos Unterschiede. Doch die sind nicht unbedingt juristisch relevant. Das musste sich jetzt ein Sportwagenbesitzer erklären lassen. Dem Porschefahrer sei der Umstieg auf den Mondeo zuzumuten, urteilten wahre Herzlos-Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Der Porsche 911 des Mannes war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, an dem er keine Schuld trug. Deshalb sollte ihm die Versicherung 112 Tage Nutzungsausfall für die Reparaturzeit des Porsche bezahlen, 4.612,12 € insgesamt. Allerdings hat der Mann noch einige andere Autos, darunter einen Ford Mondeo Turnier. Diesen hätte er für die Fahrten zur Arbeit und privat nutzen können, räumte er ein. Allerdings sei ihm das nicht zuzumuten. Der Ford werde nur als „Lasten- und Urlaubsfahrzeug“ genutzt und sei für ihn insgesamt zu „sperrig“.

Die Richter gewährten den Nutzungsausfall nicht. Sie erkennen lediglich eine „Beschränkung des Fahrvergnügens“, aber das sei im konkreten Fall nicht mehr als eine „subjektive Wertschätzung“. Sie sehen die Gefahr, dass wegen reiner Befindlichkeiten aus Schadensersatz eine Art Schmerzensgeld werde – was vom Gesetzgeber zweifellos so nicht gewollt ist (Aktenzeichen 11 U 7/21).

Zwei Drittel der Bürger halten den Staat für überfordert

Das Vertrauen der Bürger in den Staat nähert sich einem historischen Tiefststand. Dies ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage, die der Deutsche Beamtenbund in Auftrag gegeben hat. Zwei Drittel der Menschen halten den Staat derzeit für überfordert, im Vorjahr war es ziemlich genau die Hälfte. 2019, also vor Corona, lag der Wert bei lediglich 34 Prozent.

Während das Ansehen von Feuerwehrleuten mit 93 % Zustimmung nach wie vor auf extrem hohen Niveau liegt, zeigt die Studie deutliche Abschläge bei anderen Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes. Polizisten finden nur noch 78 % der Befragten gut, 2021 waren es noch 85 %. Besonders gelitten hat der Richterberuf – 15 Prozentpunkte im Fünf-Jahres-Vergleich.

Der Grund für die Ansehensverluste ist laut der Studie eher in den aktuellen Krisen (Energie, Inflation, soziale Sicherung und Corona) als in konkretem Fehlverhalten der untersuchten Berufsgruppen zu suchen. Die schwierige Lage münde in spürbarem „Unmut vieler Bürger über das Agieren der jetzigen Koalition“.

Die Studie lässt sich hier abrufen.

Fakebewertungen im Internet werden angreifbar

Hotels und fast alle Dienstleister sind heute sehr davon abhängig, wie sie auf Online-Portalen bewertet werden. Nicht jede Bewertung ist allerdings echt, aber gegen Fakes können Betroffene nur schwer vorgehen. Jedenfalls bisher, denn der Bundesgerichtshof stärkt nun deutlich die Rechte gegenüber Bewertungsportalen.

Der Betreiber eines Ferien- und Freizeitparks an der Ostsee störte sich an diversen negativen Bewertungen, bei denen die Nutzer nur Vor- oder Nicknamen oder Initialen angegeben hatten. Deswegen vermutete das Hotel Fake und klagte gegen das Portal – erfolgreich.

Laut Oberlandesgericht Köln kann es sich auch dann um Falschbewertungen handeln, wenn bestimmte Zimmer oder konkrete Mängel (Flecken auf Polstermöbeln) genannt werden. Trot der Details hätte das Portal auf die Beschwerde hin klären müssen, ob die Verfasser tatsächlich Gäste waren. Immerhin sei es auch möglich, dass ein Konkurrent täuschend echte Negativbewertungen in Auftrag gegeben habe.

Diese Auffassung bestätigt der Bundesgerichtshof. Eine Firma könne den Echtheitscheck einer Bewertung verlangen, wenn sie nicht selbst ohne weiteres feststellen kann, dass sich tatsächlich ein echter Kunde geäußert hat. Bewertungsportale müssen also künftig auf Rückfragen eingehen und im Zweifel schauen, wer tatsächlich die Bewertung abgegeben hat. Anderenfalls müssen sie die Bewertung löschen.

Anonyme Bewertungen, so wie sie heute ja flächendeckend möglich sind, könnten dadurch der Vergangenheit angehören (Aktenzeichen VI ZR 1244/20).

Auto-Poser freuen sich aufs Wochenende

Die Stadt Düsseldorf und die örtliche Polizei gehen seit längerem gegen Auto-Poser vor. Gerade im Zentrum rund um die Königsallee finden regelmäßig Schaulaufen PS-starker Fahrzeuge statt. Allerdings schoss das Ordnungsamt offenbar teilweise über das Ziel hinaus. Das Verwaltungsgericht erklärte jetzt ein angedrohtes Zwangsgeld für den Fahrer eines Mercedes AMG C63 für unwirksam.

Der 27-jährige Besitzer des Wagens soll im März 2021 mit heulendem Motor an der Heinrich-Heine-Allee losgefahren sein, um Passanten anerkennende Blicke abzugewinnen. Dafür erhielt er ein Posing-Verbot, verbunden mit der Androhung eines Zwangsgelds von 5.000 Euro.

Vom Gericht musste sich die Stadt allerdings darüber belehren lassen, dass auch sie an geltendes Recht gebunden ist. Nämlich die Straßenverkehrsordnung. Diese untersagt in § 30 StVO, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Das vorgesehene Bußgeld beträgt 80,00 bis 100,00 € – und eben nicht die von der Behörde in Aussicht gestellten 5.000,00 €. Auch Punkte in Flensburg sind für Auto-Poser nicht vorgesehen.

Der Straßenverkehr ist in Deutschland durch Bundesrecht geregelt, so das Verwaltungsgericht. Deshalb könne eine Stadt keine eigenen Verkehrsverbote nach Landesrecht erlassen, auch nicht unter Berufung auf ordnungsrechtliche Generalklauseln. Das Gericht hat allerdings Berufung oder Sprungrevision zugelassen. Am Wochenende ist in Düsseldorf schönes Wetter angesagt. Es könnte also lustig werden… (Aktenzeichen 6 K 472/21).

Die Angst des Radfahrers vorm Dooring

Falls euch „Dooring“ nichts sagt, keine Sorge, es geht nicht um einen Tik-Tok-Trend oder etwas mit Gender. Sondern um eine Angst der allermeisten Fahrradfahrer, nämlich frontal gegen eine unachtsam geöffnete Autotür zu knallen. Das passierte einem Unfallchirurgen, der in Engelskirchen mit seinem Rennrad fuhr. Vor dem Kölner Landgericht ging es darum, ob er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Die Haftpflicht des Autobesitzers wollte dem Radfahrer nur 75 % seines Schadens ersetzen. Die Richter sehen das aber anders. Nach ihrer Auffassung genügt es, wenn ein Radfahrer etwa 35 bis 50 Zentimeter Abstand von rechts geparkten Fahrzeugen hält. So könne er vermeiden, auch gegen nur leicht geöffnete Türen zu fahren.

Weitere Dinge müssen Radfahrer aber laut dem Gerichtsurteil nicht beachten. Auch der Umstand, dass er auf seinem Rennrad deutlich schneller fuhr als ein „durchschnittlicher Radfahrer“, begründe kein Mitverschulden (Aktenzeichen 5 O 372/20).