Respekt lässt sich nicht erzwingen

Es gibt mal wieder einen Vorstoß, Polizisten besonders vor körperlicher Gewalt zu schützen. Hessens Innenminister Boris Rhein und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) wollen einen “Schutzparagrafen” einführen. Dieser soll erhöhte Strafdrohungen mit sich bringen.

Der Innenminister beklagt, 2012 seien zehn Prozent mehr Polizisten Opfer von Gewalttaten geworden, 60.294 insgesamt.  Deshalb müssten Angriffe “besondere Konsequenzen” nach sich ziehen. Er und der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Oliver Malchow, haben eine Ursache dafür ausgemacht: abnehmenden Respekt gegenüber der Polizei.

Ich stelle in Frage, dass man “Respekt” mit den Mitteln des Strafrechts erhöhen kann. Respekt kann man sich verdienen, ihn aber nicht erzwingen. Diskutieren lässt sich allenfalls, ob höhere Strafen einen abschreckenden Effekt haben. Dazu muss man zunächst wissen, dass das Strafgesetzbuch bereits jetzt für Körperverletzung – um die geht es ja in der Masse der Fälle – kein zahnloser Tiger ist.

“Einfache” Körperverletzung wird bereits jetzt mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet. Auf gefährliche Körperverletzung steht Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Angesichts dessen kann man sicher nicht behaupten, Gerichte hätten keinen Spielraum, um Körperverletzung ausreichend zu sanktionieren – und zwar gegenüber jedermann.

Schon heute dürfte es einem Richter schwerfallen, diesen Strafrahmen auszuschöpfen. Irgendwann kommt man nämlich in einen Bereich, in dem die juristische Folge nicht mehr in einem erträglichen Verhältnis zum Anlass steht. Offensichtlich unangemessene Strafen zerstören nämlich einen Respekt, der momentan noch so leidlich existiert. Nämlich den in ein funktionierendes Rechtssystem.

Zudem hat sich schon seit jeher erwiesen, dass höhere Strafen keinen nennenswerten Abschreckungseffekt haben. So ist Ende November 2011 eine Vorschrift verschärft worden, die vorrangig auch Polizeibeamte schützt. “Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte” wird seitdem mit maximal drei statt bisher zwei Jahren bestraft. Interessanterweise hat dies den von Minister Rhein beklagten Anstieg von Gewalttaten im Jahr 2012 offensichtlich nicht gestoppt.

Angesichts dessen müssen sich Minister wie GdP fragen lassen, um was es ihnen in Wirklichkeit geht. Wer Polizeigewalt anzeigt, muss schon heute damit rechnen, dass die Gegenanzeige der Polizei quasi automatisch erfolgt. Wenn sie nicht sogar vorbeugend erstattet wird. Je höher das Risiko ist, hier ungerechtfertigt und unverhältnismäßig unter die Räder zu kommen, desto eher werden berechtigte Anzeigen gegen Polizeibeamte im Keim erstickt. Dazu kann ich nur sagen, dass man sich mit Einschüchterung Respekt ganz sicher nicht erhöht.

“Winkeladvokat” muss keine Beleidigung sein

Die allgemeinen Höflichkeitsformen erfordern es nicht, überspitzte Äußerungen von der Meinungsfreiheit auszuschließen. So kann es zum Beispiel gestattet sein, einen Rechtsanwalt als “Winkeladvokaten” zu titulieren. Darin liegt nicht unbedingt eine unzulässige Schmähkritik, befindet das Bundesverfassungsgericht. Es hob Urteile der unteren Instanzen auf, mit denen einem Anwalt verboten worden war, seinen Kollegen künftig als Winkeladvokaten zu titulieren.

Bloße “Unnötigkeiten” oder “Unhöflichkeiten” reichen nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um kritische Äußerungen zu untersagen, auch wenn diese die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik sei erst erreicht, wenn die Kränkung überhaupt nichts mehr mit der Sache zu tun hat und es nur darum geht, den anderen herabzusetzen. Das war im Ausgangsfall jedoch nicht so, denn die Äußerungen fielen in Schreiben an die Rechtsanwaltskammer. In dem Verfahren ging es gerade um die Frage, ob sich die betroffenen Anwälte korrekt verhalten.

Die Vorinstanzen müssen nun neu abwägen, ob die Titulierung als Winkeladvokat wirklich so gravierend ist. Die Verfassungsrichter scheinen eher nicht davon auszugehen. Sie geben unter anderem den ausdrücklichen Hinweis, der angebliche Winkeladvokat sei nur beruflich angesprochen gewesen. Das betreffe nur die Sozialsphäre eines Menschen. Diese genieße  aber nur eingeschränkten Schutz, jedenfalls im Vergleich zu Privat- oder gar Intimsphäre (Beschluss vom 2. Juli 2013, Aktenzeichen 1 BvR 1751/12).

In einer weiteren interessanten Entscheidung hebt das Verfassungsgericht das Urteil gegen Mitarbeiter einer Flüchtlingsorganisation auf. Die Betroffenen waren verurteilt worden, weil sie einer Sachbearbeiterin im Ausländeramt einen öffentlichen „Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus“ verlieh. Dabei kritisierten die Helfer, die Mitarbeiterin habe bewusst Fakten ignoriert, um eine Aufenthaltserlaubnis ablehnen zu können.

Die Behauptungen waren wohl unrichtig, jedoch reicht das nach Auffassung des Gerichts noch nicht, um üble Nachrede oder Verleumdung zu bejahen. Die öffentliche Verwaltung müsse mehr Kritik ertragen als andere. Aus der Begründung:

Es ist zu berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist.

Die Geldstrafen gegen die Betroffenen wurden deshalb aufgehoben (Beschluss 24. Juli 2013, Aktenzeichen 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13).

Gesetzestreu geht anders

Mein Kollege Thomas Stadler geht einer Frage nach, die in der aktuellen Diskussion um die Abhöraktivitäten des BND leider viel zu selten gestellt wird: Darf der BND überhaupt massenweise Gesprächs- und Verbindungsdaten sammeln?

Aus Sicht der Behörden ist die Antwort sonnenklar: Ja, dürfen wir. So lautet die nun schon dutzendfach wiederholte Rechtfertigung. Unter keinen Umständen darf dabei die Beteuerung fehlen, der Nachrichtendienst halte sich zu 100 Prozent an die Gesetze.

Genau das ist aber mehr als fraglich. Ganz im Gegenteil ist relativ leicht festzustellen, dass die gesetzlichen Grundlagen für die vom BND praktizierte Datenabschöpfung gerade nicht ausreichen. Ernsthaft, so klärt Stadler auf, komme lediglich § 5 G10-Gesetz in Betracht. Denn nur dort findet sich eine Erlaubnis zum Datensammeln, die ungefähr nach dem klingt, was der BND eingestandermaßen so macht.

Dumm nur, dass die Vorschrift sich erkennbar nur auf die Durchforstung von Gesprächsinhalten bezieht. Von Verbindungsdaten, die zudem massenhaft an die NSA durchgereicht worden sein sollen, steht gar nichts im Gesetz.

Selbst wenn man darüber großzügig hinwegsieht, stellt sich laut Stadler noch ein anderes Problem. Laut Gesetz dürfen nämlich keinesfalls Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen. Das bedeutet: Eine Überwachung nach dem Gießkannenprinzip ist zulässig, nicht jedoch die gezielte Suche nach der Nadel im Heuhaufen.

Sofern der BND allerdings nur Auslandsverbindungen ohne Beteiligung von Deutschen überwacht, gilt diese Einschränkung nicht. Das Problem ist aber die Methode, mit der der BND Deutsche aus der Kontrolle raushalten will. So sollen Rufnummern mit der Vorwahl +49 und E-Mail-Adressen mit der Endung .de angeblich nicht kontrolliert werden.

Dieser “Filter” basiert aber auf jenen Identifizierungsmerkmale, die der BND gerade nicht nutzen darf. Außerdem ist er nicht mehr als ein Feigenblatt. Unzählige Deutsche haben E-Mail-Accounts mit “.com”-Kennung, etwa bei G-Mail. Und Internettelefonie, die an keine “Vorwahl” gebunden ist, soll ja auch nicht mehr ganz so exotisch sein. Die angeblichen Sicherungen sind also nicht nur von der Methode her unzulässig. Sie sind auch ungeeignet, um den erstrebten Schutz deutscher Staatsbürger zu erreichen.

Zu Recht kommt Thomas Stadler deshalb zum Ergebnis, dass § 5 G10-Gesetz die Aktivitäten des BND nicht abdeckt, schon gar nicht, wenn es um Verbindungsdaten geht.

Auch das BND-Gesetz selbst enthält übrigens Regelungen, die man der Bundesregierung mal vorhalten könnte. In § 6 steht zum Beispiel, dass der BND Datenspeicher nur anlegen darf, wenn das Bundeskanzleramt die Datei ausdrücklich genehmigt hat. Das BND-Gesetz wurde extra um diesen “Dateivorbehalt” ergänzt, damit Alleingänge der Geheimdienste künftig schwerer werden.

Auch der Datenaustausch mit den USA steht unter diesem Vorbehalt. Das passt nicht so recht zu der Ahnungslosigkeit, welche die Bundesregierung gerade in den Anfängen der Affäre demonstrativ zur Schau gestellt hat.

Artikel von Thomas Stadler

Zutiefst gedemütigt

Wenn ein Gefangener außerhalb der Haftanstalt unter ständiger Beobachtung durch Justizpersonal steht, kann eine körperliche Untersuchung bei seiner Rückkehr ins Gefängnis unverhältnismäßig sein. Das stellt das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss klar.

Ein Gefangener hatte einen Termin vor der Vollstreckungskammer des Landgerichts. Auf dem Transport, im Gericht und auf der Rückfahrt wurde er durchgehend von mindestens zwei Justizbediensteten überwacht, auch während des Gerichtstermins. Außerdem war er – mit Ausnahme seines Aufenthalts im Dienstzimmer der zuständigen Richterin – stets gefesselt.

Dennoch zwang ihn die Haftanstalt bei der Rückkehr, sich komplett auszuziehen. Selbst seine Körperöffnungen wurden in Augenschein genommen. Weder für das Landgericht noch für das Oberlandesgericht war das mit einem Problem verbunden. Sie bestätigten der Anstalt, sauber gehandelt zu haben. Schon die abstrakte Gefahr, dass ein Gefangener Gegenstände in den Knast schmuggele, genüge für so eine harsche Kontrolle.

Der Betroffene machte geltend, die Untersuchung, insbesondere im Analbereich, habe ihn zutiefst gedemütigt und seine Menschenwürde verletzt. Andere Gefangene seien vor ähnlichen Gerichtsterminen zurückgeschreckt und hätten auf ihr Anwesenheitsrecht verzichtet, nachdem sie von der Untersuchung erfahren haben.

Das Bundesverfassungsgericht stellte sich auf die Seite des Gefangenen. Wenn ein Häftling überhaupt keine Möglichkeit habe, Gegenstände zu schmuggeln, müssten die Verantwortlichen zumindest sehr sorgfältig abwägen, ob sachliche Gründe eine Untersuchung bei Rückkehr erfordern. Die Erklärung “Das machen wir immer so” zieht für die Verfassungsrichter in diesem Fall nicht.

Sie gaben die Sache zur erneuten Entscheidung zurück (Beschluss vom 10. Juli 2013, 2 BvR 2815/11).

Der stellvertretende Regierungssprecher

Kaum einer ahnt, wie viel andere Arbeit derzeit bei der Bundesregierung wegen Prism liegenbleibt. Deshalb ist es so wichtig, dass der stellvertretende Regierungssprecher mal in einfachen Worten erklärt, wie brutal derzeit aufgeklärt wird:

… mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf vielfältigen Wegen mit großer Beharrlichkeit und Sorgfalt, aber auch mit der gebotenen Ruhe sehr zielstrebig …

Das musste wirklich mal gesagt werden.

Parallel Construction

Ergebnisse aus der NSA-Überwachung und anderen geheimdienstlichen Aktivitäten der USA fließen keineswegs nur in die Terrorbekämpfung. Vielmehr werden Daten der NSA auch in normalen Kriminalfällen verwendet, enthüllt die Nachrichtenagentur Reuters.

Eine streng geheime Einheit der Drug Enforcement Agency (DEA) sammele Informationen von zwei Dutzend Diensten, darunter NSA und CIA. Die “Special Operation Division” (SOD) prüfe, ob sich aus den Informationen Verdachtsmomente auf Straftaten ergeben. Ihre Aufgabe sei es dann, den zuständigen Ermittlern einen “Tipp” zu geben.

Das Jahresbudget der SOD soll sich auf etwa 125 Millionen Dollar belaufen; also nicht gerade ein kleiner Laden. Laut Reuters verwertet die SOD so ziemlich alles, was Geheimdienste an Daten sammeln, etwa abgehörte Gespräche und einen riesigen Fundus von Telefon-Verbindungsdaten – auch von der NSA.

Ein amerikanischer Juraprofessor formuliert sein Unbehagen wie folgt:

"It is one thing to create special rules for national security. Ordinary crime is entirely different. It sounds like they are phonying up investigations.

Dass die Trennung zwischen “Nationaler Sicherheit” und Kriminalitätsbekämpfung aufgehoben wird, ist nur ein Aspekt. Noch fragwürdiger als diese Praxis ist aber, wie die SOD tatsächlich arbeiten soll. Ein Fahnder, der derartige Hinweise schon verwertet haben will, schildert es so:

You’d be told only, ‘Be at a certain truck stop at a certain time and look for a certain vehicle.‘ And so we’d alert the state police to find an excuse to stop that vehicle, and then have a drug dog search it.

Dabei werde aktiv darauf geachtet, dass die SOD nicht als Quelle genannt wird. Die Ermittler vor Ort würden deshalb gezielt darin geschult, ihre Erkenntnisse noch einmal auf anderem Wege zu bestätigen. Damit werde dann die Herkunft der Informationen verschleiert, und zwar gegenüber Staatsanwälten, Richtern und insbesondere Rechtsanwälten.

Das “Parallel Construction” genannte Prozedere schafft also eine Situation, welche den Anlass der Ermittlungen und die möglicherweise auslösenden “Beweise” völlig ausklammert. Kurz gesagt: Der Beschuldigte geht bei seiner Verteidigung von anderen Umständen aus, er und die Justiz werden hinters Licht geführt.

Natürlich kann man auch hier sagen, der Zweck heiligt die Mittel. Letztlich aber macht das all jene, die ins Mühlrad dieses Systems geraten, zu hilflosen Opfern. Jener Apparat, der die Informationen liefert, bleibt anonym, unfassbar und damit allmächtig.

Kafka lässt da schon deutlich grüßen, demnächst hoffentlich nicht auch bei uns.

Verschiedene Stockwerke

Telefonnachricht aus dem Sekretariat:

Richter P. bittet um Rückruf in der Sache J. Hatte keine Zeit, seine Telefonnummer durchzugeben, weil er in Eile ist.

Ich frage mich, warum der Richter mit mir sprechen wollte, wenn er es in dem Moment so eilig hatte, dass er nicht mal seine Telefonnummer durchgeben kann. Wahrscheinlich hätte er mir mit mir ja länger telefonieren wollen, als es dauert, eine Telefonnummer zu nennen.

Aber geschenkt. Ich guckte also nach, ob ich online ein Telefonverzeichnis des betreffenden Gerichts finde. Nichts. Ich rief die Geschäftsstelle des Gerichts an. Deren Telefonnummer steht wenigstens auf dem offiziellen Briefbogen. Ich investierte also Zeit, holte brav die Akte, schlug die Telefonnummer nach und rief im Gericht an.

Unter der angegebenen Durchwahl ging niemand dran. Mehrmals. Kommt ja schon mal vor. Ich versuchte es also in der Vermittlung. Nach dem dritten Durchlauf der Warteschleife meldete sich die Zentrale. Ob die Geschäftsstelle besetzt sei, könne man mir nicht sagen. Auch nicht, ob es eine Vertretung gibt. 

Ich hatte die leise Hoffnung, dass man mir die Durchwahl des Richters anvertraut. Aber diese Hoffnung zerschlug sich sofort:

Durchwahlen von Richtern dürfen wir nicht herausgeben.

Also versuchte ich es am nächsten Tag erneut bei der Geschäftsstelle. Nach langem Klingeln meldete sich auch jemand. Der Mitarbeiter war bereit, mich zu dem Richter durchzustellen. Das scheitere aber daran, dass der Richter nicht da sei. Ich versuchte noch mal mein Glück, erfuhr aber auch hier:

Durchwahlen dürfen wir nicht herausgeben.

Ich solle es später noch mal probieren. Ich hatte einen besseren Vorschlag:

Machen Sie doch eine kleine Notiz für den Richter, damit er mich zurückrufen kann. Da ich auch viel unterwegs bin, gebe ich Ihnen auch gleich meine Handynummer…

Das Ganze machte nach Meinung des Mitarbeiters wenig Sinn. Er könne zwar eine Notiz aufnehmen, diese werde aber voraussichtlich erst am nächsten oder übernächsten Tag auf dem Richtertisch landen. Grund:

Wir sitzen in unterschiedlichen Stockwerken, und die Hauspost ist nicht die Schnellste.

Ich gebe ungern auf, deshalb fragte ich nach der E-Mail-Adresse des Richters. Damit ich ihm wenigstens ein kleines Signal schicken kann, dass ich ihn nicht absichtlich verschmähe. Und er gegebenenfalls über meine Handynummer verfügt, falls ich selbst im Büro nicht erreichbar bin (was vorkommt). Jedoch:

Die E-Mail-Adresse des Vorsitzenden kenne ich nicht. Da müssen Sie ihn selbst fragen.

Ich würde sagen, ich habe mich bemüht. Mir kamen die zwei, drei anderen Mandanten in den Sinn, um die ich mich kümmern muss. Vielleicht versuche ich es aber in zwei, drei Tagen noch mal.

Da habe ich meinen masochistischen Tag.

Nur ein Detail fehlt

Pressearbeit ist eine hohe Kunst – meist eine der Verschleierung. Die Presseleute bei der Staatsanwaltschaft Münster scheinen sich einiges bei ihren Kollegen in der freien Wirtschaft abgeguckt zu haben. Leider das Falsche.

Gemeinsam mit der örtlichen Polizei kündigen die Strafverfolger eine “DNA-Reihenuntersuchung” an. Davon werden zunächst 150 Mädchen und Frauen im Alter von 14 bis 45 Jahren betroffen sein, die in der Nähe des Dortmund-Ems-Kanals leben.

In Höhe der Trauttmannsdorffstraße war aus dem Wasserweg Mitte Juni eine Babyleiche gefunden worden. Die Ermittlungen haben bisher noch keine Spur ergeben, wer die Mutter des Kindes sein könnte.

Experten des Landeskriminalamtes, so heißt es,  hätten die Münsteraner Kollegen aber darin bestärkt, dass die Kindsmutter in der Mehrzahl der Fälle einen Bezug zum Nahbereich des Fundortes hat.

Ich will gar nicht die Frage diskutieren, ob diese Spekulation für einen DNA-Test bei Menschen reicht, die lediglich das Pech haben, in der Nähe eines Leichenfundorts zu wohnen.

Mir geht es vielmehr um ein wichtiges Detail, das die Staatsanwaltschaft Münster in ihrer offiziellen Pressemitteilung schlicht “vergessen” hat. Das ist umso verwunderlicher, als der Text sonst so gut wie alles erklärt. Etwa, dass die “Reihenuntersuchung” vom Amtsgericht Münster angeordnet wurde. Oder dass der DNA-Test mittlerweile vorbereitet wird und nächste Woche beginnen soll.

Sogar einen O-Ton haben die Beamten verbaut. Ein Oberstaatsanwalt lässt verlauten:

Das aufwendige Verfahren einer DNA Reihenuntersuchung ist nach jetzigem Ermittlungsstand erforderlich um die Kindsmutter zu finden.

Was steht also nicht drin in der Mitteilung? Dass der Test freiwillig ist und momentan keine Betroffene juristisch verpflichtet ist, sich dieser “Reihenuntersuchung” zu stellen. Das ist doch durchaus ein Fakt, der für die Öffentlichkeit interessant ist.

Das Verschweigen hat sogar Erfolg. So werfen etwa die Westfälischen Nachrichten sowohl in ihrer Online- als auch in ihrer Printausgabe mit keinem Wort die Frage auf, ob es eine Mitwirkungspflicht gibt. Dabei ist doch gerade das eine Frage, die jeden Leser interessiert.

Insgesamt also eine sehr erfolgreiche Pressearbeit in eigener Sache bei der objektivsten Behörde der Welt, wie sich die Staatsanwaltschaft gerne selbst nennt.

Sieben Jahre Geschlossene – womöglich zu Unrecht

Gustl Mollath ist frei. Das Oberlandesgericht Nürnberg ordnete heute die Wiederaufnahme seines Verfahrens an. Damit ist die vom Landgericht Nürnberg-Fürth im Jahre 2006 angeordnete Unterbringung in der Psychiatrie nicht mehr wirksam. Mollath hatte sieben Jahre in der Anstalt gesessen. Wahrscheinlich zu Unrecht.

Erst vor wenigen Tagen hatte das Landgericht Regensburg die Wiederaufnahme des Verfahrens noch abgelehnt. In einer über hundert Seiten umfassenden Entscheidung sahen die Richter keine Gründe, um die Causa Mollath neu aufzurollen. Interessanterweise hatten sowohl Mollath als auch die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Beide blitzten mit ihren Argumenten ab.

Das Oberlandesgericht Nürnberg korrigierte diese Entscheidung nun binnen kürzester Zeit. Das Oberlandesgericht kippt Mollaths Unterbringung mit einem einzigen Punkt. Im Prozess sei eine unechte Urkunde als Beweismittel verwendet worden. Schon deswegen sei der Prozess neu aufzurollen. So sieht es die Strafprozessordnung ausdrücklich vor.

Dreh- und Angelpunkt ist ein ärztliches Attest, das Mollaths früherer Frau Verletzungen bescheinigt. Diese soll ihr Mollath zugefügt haben. Jetzt stellte sich aber heraus, die Ärztin hatte Mollath nie untersucht; es war vielmehr ihr Sohn. Dieser ist zwar auch approbierter Arzt, aber aus dem Attest ging nicht hervor, dass es nicht von der Ärztin stammte.

Den – angeblichen – Unterschriftenzusatz “i.V.” hält das Oberlandesgericht Nürnberg für unbeachtlich. Er sei nämlich allenfalls bei enormer Vergrößerung des Dokuments erkennbar. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sei aber davon ausgegangen, dass die Ärztin selbst Mollath untersucht und das Attest ausgestellt hat.

Im Ergebnis bejaht das Oberlandesgericht Nürnberg deshalb eine unechte Urkunde. Das sei ein gesetzlicher Grund, um das Verfahren neu zu führen. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth muss nun klären, ob die Vorwürfe gegen Mollath tatsächlich richtig sind. Daran gab es zuletzt starke Zweifel. Einiges spricht dafür, dass Mollath Opfer einer Intrige wurde.

Sollten sich die Tatvorwürfe erneut bestätigen, müsste anschließend noch geprüft werden, ob Mollath als “gefährlich” anzusehen ist. Auch hieran gibt es große Zweifel. Mollath war zwar die Misshandlung seiner Frau vorgeworfen worden, außerdem soll er Autoreifen zerstochen haben. Ob das überhaupt zu einer Gefährlichkeit führen konnte, die eine Unterbringung in der Psychiatrie erforderlich machte, war ebenfalls schon länger bezweifelt worden.

Mollath hatte auf Schwarzgeldgeschäfte seiner Frau, einer Bankerin, hingewiesen. Damals war ihm mit keinem Wort geglaubt worden. Erst die Folgen einer Bankaffäre brachten später ans Licht, dass Mollaths Vorwürfe wahrscheich einen realen Hintergrund hatten.

Heute hat sich das Unbehagen an Mollaths Wegsperren als begründet erwiesen. Mollath soll zunächst bei einem Freund unterkommen. Nach Medienberichten wird er gegenüber dem Land Bayern Schadensersatzansprüche geltend machen.

Dein Handy, eine Wanze

Es gibt ja Leute, die nehmen vor einem persönlichen Gespräch die Batterie aus dem Handy. Ich habe das auch schon gemacht, allerdings nur bei einigen, ganz wenigen Besprechungen. Dabei ging es um Verfahren, in denen die Beweise gegen meine Mandanten in einem umgekehrten Verhältnis zu den meist öffentlichkeitswirksam erhobenen Vorwürfen standen. Dabei habe ich gedacht: Wie paranoid bist du denn? Wohl weniger, als ich vermutete. Denn zumindest das FBI hört mittlerweile problemlos über das Handymikrofon zu, wenn Menschen sich von Angesicht zu Angesicht unterhalten.

Das belegen laut dem Wall Street Journal diverse Unterlagen aus Gerichtsverfahren. Danach nutzt das FBI Software, die das Mikrofon in einem Android-Phone aktiviert, ohne dass der Nutzer es merkt. Gleiches soll auch für andere Betriebssysteme zur Verfügung stehen, auch für PCs. Ob und wie weit Software-Anbieter wie die Android-Mutterfirma Google kooperieren, ist bislang nicht bekannt. Konkrete Aussagen hat das Wall Street Journal jedenfalls nicht erhalten.

Dabei ist es eine Binsenweisheit: Was technisch zur Verfügung steht, wird auch genutzt. Es ist also höchstens eine Frage der Zeit, bis ich mit dem ersten Abhörprotokoll der deutschen Polizei konfrontiert werde, das auf einer Android-Wanze beruht. Spätestens dann ist es wohl an der Zeit, Handy-Schließfächer für Mandanten im Büro anzubieten. Immerhin müssen sie ihr Smartphone ja irgendwo lassen, wenn wir am Rhein spazieren gehen.

Bericht des Wall Street Journal

Herr Unschuldig, bitte melden Sie sich bei der Polizei!

Heutzutage musst du gar nichts mehr angestellt haben, damit die Polizei öffentlich nach dir fahndet. Die Bundespolizei München veröffentlichte jetzt das Bild eines Fahrgastes, der sein Skateboard in der S-Bahn vergessen hat. Mit dem Foto der Überwachungskamera möchte die Polizei herausfinden, wer der Mann ist – um ihm das Skateboard zurückzugeben.

Das Bild zeigt sehr schön, wie fortgeschritten Videoüberwachung ist. Da ist nichts mehr mit vergrieseltem Schwarz-Weiß. Der Bahnkunde ist aus der Vogelperspektive hervorragend getroffen. An seiner charakteristischen Pläte (ich bin es nicht) ist er gut zu erkennen. Jedenfalls für alle, die ihn kennen. Und das trotz der Sonnenbrille, die er trägt.

Die Vorgeschichte: Eine Bahnfahrerin hatte gemeldet, in der S-Bahn liege eine herrenloses Skateboard. Außerdem hatte die Frau beobachtet, wie ein 63-Jähriger das Rollbrett einfach mitnahm. Der Mann wurde ermittelt, das Skateboard sichergestellt. Offensichtlich fragten sich die Beamten, was machen wir jetzt damit? Und entschlossen sich, das Überwachungsfoto zu veröffentlichen. Es soll den letzten, hoffentlich rechtmäßigen Besitzer zeigen.

Das ist ja wirklich freundlich gemeint. Allerdings scheint die Bundespolizei vergessen zu haben, dass es Persönlichkeitsrechte gibt. Nicht jeder möchte als Schussel geoutet werden, der in der Bahn ein wuchtiges Rollbrett liegen lässt. Noch weniger möchte sich der Betroffene vielleicht von seiner Freundin fragen lassen, was ihn in die S 4 nach München verschlagen hat. Wo er doch angeblich im Fitnessstudio war.

Jedenfalls kann die Polizei von Glück reden, wenn es sich bei dem Mann um einen gutmütigen Zeitgenossen handelt. Andere würden sich herzlich für die Rückgabe des Boards bedanken – und bei der Gelegenheit auch noch ein schönes Schmerzensgeld geltend machen.

Ganz unverdient wäre es nicht. Immerhin hätte es ja auch gereicht, ein Foto vom Board zu veröffentlichen. Das ist nämlich durchaus schrill lackiert. Sein Besitzer hätte es sicher auch so erkannt.

Bericht bei tz-online

Deutsche Tatorte

Im Auftrag des schleswig-holsteinischen Landtagsabgeordneten Wolfgang Dudda habe ich heute Strafanzeige erstattet. Die Anzeige richtet sich gegen Telekommunikationsunternehmen und Netzbetreiber.

Die Unternehmen sollen nach Unterlagen des Whistleblowers Edward Snowden die NSA und den britischen Geheimdienst rege unterstützen. Den Geheimdiensten sollen sie in Deutschland Zugang zu ihren Knotenpunkten gewähren, damit diese die Datenströme abgreifen können. Mitunter sollen die Daten sogar von den Firmen selbst aufbereitet und den Diensten zur Verfügung gestellt werden – mutmaßlich gegen Honorar.

Zu der Anzeige hat sich Wolfgang Dudda (Piratenpartei) entschlossen, weil es mit den neuen Informationen nun Anhaltspunkte gibt, dass die Internetüberwachung keineswegs ihren Anfang nur in den USA nimmt. Sondern wohl auch in deutschen Rechenzentren und Firmenräumen.

Sollte dies zutreffen, wofür Berichte des NDR und der Süddeutschen Zeitung sprechen, wäre zumindest ein Hindernis für die Sachaufklärung vom Tisch. Es gäbe nämlich nicht nur mögliche Straftaten  gegen die Menschen in Deutschland, sondern auch Tatorte in Deutschland – und damit wären unsere Strafverfolger am Zug.

Haben Firmen tatsächlich auf deutschem Territorium mit der NSA kooperiert, wäre dies nach unserer Einschätzung strafbar. Für Access Provider und die Netzbetreiber gelten das Telekommunikationsgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz. Sie dürfen weder die eigentliche Kommunikation noch Metadaten abgreifen, so lange ihnen dies nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet ist.

Wir haben kein Gesetz gefunden, das die direkte Weitergabe von Kommunikations- und Metadaten an ausländische Geheimdienste in Deutschland erlaubt. Gleiches gilt natürlich auch in dem Fall, dass die betreffenden Unternehmen nicht nur Schnittstellen zur Verfügung gestellt haben, sondern möglicherweise sogar als “Dienstleister” für NSA und den britischen Geheimdienst tätig geworden sind.

Falls wir dieses bestimmte Gesetz nicht übersehen haben, bleibt die Möglichkeit, dass sich die Bundesrepublik Deutschland möglicherweise anders mit den ausländischen Diensten arrangiert hat. Es gibt ja schon länger Mutmaßungen über Abkommen, die der Öffentlichkeit bislang nicht zugänglich gemacht worden sind.

Dann wäre es a) interessant zu erfahren, was in diesen Abkommen geregelt ist, und b) wäre zu prüfen, ob die Regelungen tatsächlich auch formal ausreichend sind.

Gegen wirksame rechtliche Grundlagen spricht übrigens besonders ein Umstand. Nicht mal der Bundesnachrichtendienst darf einfach so Daten an die USA oder England weitergeben.

Am Wochenende hat die Behörde zwar eingeräumt, die USA mit Kommunikatons- und Metadaten zu versorgen. Allerdings werden diese Informationen nach Angaben des BND vorher um den Internetverkehr bereinigt, an dem deutsche Staatsangehörige beteiligt sind.

Wie auch immer dieses angeblich mehrstufige Verfahren aussehen soll und wie erfolgreich es ist, unterliegt der deutsche Nachrichtendienst jedenfalls strengen Vorgaben. Diese wären aber offensichtlich sinnlos, wenn ausländische Geheimdienste sich rechtmäßig selbst bei deutschen Netzanbietern bedienen könnten.

Bei der Frage nach den strafbaren Handlungen hört es mit dem Datenschutz längst nicht auf. So steht – neben anderen Delikten – “Geheimdienstliche Agententätigkeit” oder zumindest Beihilfe im Raum. Den nötigen Anfangsverdacht sehen wir jedenfalls. Bislang hat sich nämlich keine Enthüllung Snowdens als unrichtig erwiesen. Weder die USA noch England haben überdies behauptet, die von Snowden veröffentlichten Dokumente seien unecht oder zumindest verfälscht.

Wir meinen deshalb, dass sich die Ermittlungsbehörden mal darum kümmern müssen, wie die private Wirtschaft möglicherweise von Deutschland aus mit der NSA und dem britischen Geheimdienst kooperiert.

Vorsorglich haben wir beantragt, Edward Snowden als Zeugen zu vernehmen.

Es gibt ein Recht auf Anonymität im Netz

Die Nutzer von Bewertungsplattformen im Internet haben Anspruch auf Anonymität. Selbst bei falschen Bewertungen ist der Betreiber nicht verpflichtet, Nutzerdaten an Privatleute herauszugeben. Das Landgericht München I stellt dies in einer aktuellen Entscheidung klar.

Geklagt hatte eine Kinder- und Jugendärztin, die sich auf einer Online-Bewertungsplattform falsch benotet fühlte. Ein Nutzer hatte der Medizinerin eine ziemlich miese Bewertung verpasst. Die Ärztin begnügte sich nicht damit, die Löschung der Bewertung zu verlangen (was geschah). Sie verlangte auch die Kontaktdaten des Nutzers, um diesen zu verklagen.

Der Anbieter weigerte sich jedoch zu Recht, die hinterlegten Daten herauszugeben. Nach Auffassung des Landgerichts München I gibt es keine rechtliche Grundlage, auf der Privatleute solche Daten verlangen können.

Insbesondere sehe das Telemediengesetz ausdrücklich vor, dass die anonyme Nutzung möglich sein muss. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Nutzer bei der Anmeldung persönliche Daten hinterlässt, etwa seine E-Mail-Adresse. Selbst Treu und Glauben helfe nicht darüber hinweg. Auf diesen rechtlichen Grundsatz hatte sich die Ärztin berufen.

Das Landgericht zeigt auch die einzige Möglichkeit auf, über die ein Privatmann doch an die Nutzerdaten kommen kann. Er muss die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen bewegen, etwa weil ein Beleidigungsdelikt möglich ist. Die Ermittlungsbehörden können die Daten herausverlangen – und das vermeintliche Opfer sie über die Akteneinsicht abfragen.

Link zum Urteil

Richter empfehlen härtere Bandagen

Wenn es um Tempo- oder Abstandsverstöße im Straßenverkehr geht, kommt es immer wieder zum Streit vor Gericht. Der Anwalt des mutmaßlichen Verkehrssünders möchte die Bedienungsanleitung des Messgeräts sehen. Was die Bußgeldstelle gern verweigert – zum Beispiel mit einem ziemlich schrägen Hinweis auf angebliche Urheberrechte des Geräteherstellers.

Dass Anwälten die Unterlagen nicht gern gegeben werden, sei an dieser Stelle geschenkt. Um dieses Problem drehen sich etliche Prozesse. Sie gehen mal in die eine, mal in die andere Richtung aus.

Allerdings habe ich bislang noch nicht gehört, dass sogar dem Bußgeldrichter die Bedienungsanleitung vorenthalten wird. So passierte es einem Amtsrichter in Bremervörde. Er hatte die Unterlagen sehen wollen, das Ordnungsamt verweigerte dies. Begründung: Urheberrecht.

Der Richter reagierte, wie man es erwarten konnte. Er sprach den Betroffenen frei, weil bei ihm Zweifel an der Korrektheit der Messung blieben. Den Freispruch hat das Oberlandesgericht Celle nun mit einer bemerkenswerten Begründung aufgehoben. Nach Auffassung der Richter hatte sich ihr Kollege in erster Instanz nicht ausreichend darum bemüht, an die Bedienungsanleitung zu kommen.

Wenn alles nichts fruchtete, so das Gericht, hätte ein Durchsuchungsbeschluss erlassen werden können. Mit anderen Worten: Stellt sich die Behörde quer, kommt die Polizei ins Haus. Sicher nichts, worauf es Bußgeldstellen ernsthaft anlegen.

Als Verteidiger ist man also künftig noch besser beraten, wenn man versucht, den Richter ins Boot zu kriegen. Ist der davon überzeugt, dass die Bedienungsanleitung wichtig ist, wird man sie auch zu sehen bekommen.

Das Oberlandesgericht Celle nennt übrigens noch andere Möglichkeiten. Auch eine Durchsuchung beim Gerätehersteller komme in Betracht. Das wird diese Firmen freuen – mit dem faden Urheberrechtsargument laufen sie spätestens dann gegen die Wand. Vielleicht sind sie bei diesen Aussichten sogar bereit, dem Gericht eine Gebrauchsanleitung zu verkaufen. Auch zu so einer Anschaffung sei der Richter ermächtigt, heißt es.

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