Schluss für Roaming in der EU

Das Europaparlament hat zwei wegweisende Entscheidungen getroffen:

Roaminggebühren sollen ab dem 15. Dezember des nächsten Jahres verboten werden. Das gilt sowohl für Sprach- als auch Internettarife.

Außerdem sprach sich das Europaparlament im Grundsatz für Netzneutralität aus. Bis kurz vor der Abstimmung war zu befürchten, dass sich große Internetanbieter mit ihren Wünschen durchsetzen, Datenpakete zahlender Kunden künftig per Express befördern bzw. die Daten nichtzahlender Kunden abbremsen zu dürfen.

Beide Entscheidungen müssen noch durch die EU-Gremien und teilweise von den einzelnen Staaten umgesetzt werden.

Einzelheiten bei Spiegel online.

Wenn der Diensthund Pipi macht

Fast 3.000 Euro Schaden sollen einem Zollhundeführer in seiner Wohnung entstanden sein. Urheber war einer seiner Schützlinge. Der Zollhund hatte nach Angaben des Beamten auf den Dielenboden und den Teppich uriniert. Wer den Schaden übernimmt, musste nun vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden werden.

Auch wenn der Hund quasi der Bundesrepublik Deutschland gehört, verneinten die Richter eine Verantwortung des Dienstherrn. Der Hundeführer habe nämlich gegen eine Dienstanweisung verstoßen. Nach der dürfen Zollhunde nur im Zwinger, nicht aber in der eigenen Wohnung gehalten werden. Auch nicht vorübergehend. Der Beamte habe sich das kleine Desaster deshalb selbst zuzuschreiben.

Ob der Schaden tatsächlich so hoch war, musste das Gericht gar nicht entscheiden (Aktenzeichen 10 K 4033/13).

Nun schon zwei Polizisten auf der Liste

Heute muss sich BKA-Präsident Jörg Ziercke erneut im Innenausschuss des Bundestages befragen lassen. Standen schon bislang einige heikle Fragen an, kommt nun noch eine dazu. Nach Informationen von Spiegel Online steht noch ein weiterer Polizist auf der Kundenliste für mögliche Kinderpornografie.

Laut dem Bericht ist es keineswegs so, dass nur gegen einen Beamten ermittelt wird. Dass dieser ins Visier der eigenen Kollegen gekommen war, hat Ziercke mittlerweile eingeräumt. Tatsächlich soll es aber aktuell auch noch ein Verfahren gegen einen Polizisten in Meckkenburg-Vorpommern geben, das ebenfalls seinen Ausgang im Bundeskriminalamt genommen haben dürfte.

Ziercke hätte also erneut nur das eingeräumt, was ohnehin schon bekannt ist. Eine transparente Aufarbeitung sieht definitiv anders aus. Gerade die Frage, ab wann gegen welche Polizisten ermittelt wurde, lässt jedenfalls Rückschlüsse darauf zu, wie intensiv die Daten der kanadischen Polizei tatsächlich geprüft wurden.

Ein wichtiger Aspekt gerät bei den Details, die nun zu Tage kommen, leider immer mehr in den Hintergrund. Dass nämlich die meisten Beschuldigten – ob nun Polizisten oder nicht – in den meisten Fällen gar keine strafbare Kinderpornografie erworben haben. Vielmehr handelte es sich um Aufnahmen, die in Deutschland legal sind. Genau so wurden sie von den Ermittlern auch eingestuft. Ich weiß das mittlerweile selbst aus einigen Fällen.

Allerdings wurde aus diesem legalen Verhalten dann doch kurzerhand ein Anfangsverdacht gestrickt. Motto: Wer moralisch vielleicht fragwürdige, aber noch gesetzeskonforme Aufnahmen erwirbt, der besorgt sich auch strafbare Kinderpornografie. Eine, wie ich finde, abenteuerliche Haltung, welche der Willkür bei Ermittlungen Tür und Tor öffnet.

Warum das so ist, hat Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof, kürzlich in der Zeit viel besser erklärt, als ich es kann. Die Lektüre lohnt sich wirklich, hier deshalb der Link zum Artikel.

Jobcenter muss Indonesien-Reise zahlen

Das Landessozialgericht hat einen Beschluss verkündet, der für Diskussionen sorgen wird. In einem Eilverfahren verpflichten die Richter das Jobcenter, die Reise eines Hartz-IV-Empfängers nach Indonesien zu bezahlen. In Indonesien lebt der zehnjährige Sohn des Antragstellers.

Der Sohn ist vor einigen Jahren ohne Zustimmung des Antragstellers mit der Mutter nach Indonesien gezogen. Der Antragsteller pflegt telefonischen und schriftlichen Kontakt zu ihm. Ihm fehlen aber die finanziellen Mittel für eine Reise nach Indonesien. Die Sozialbehörde weigerte sich, die Reise zu bezahlen. Deswegen stellte der Mann einen Eilantrag.

Die Richter gehen in ihrer einstweiligen Anordnung davon aus, dass die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem Sohn eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Kindes ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Junge bald Geburtstag hat. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Sohn nun in einer Kultur lebt, die anfangs fremd für ihn war.

Bei der Abwägung berücksichtigte das Gericht auch die Grundrechte des Vaters. Der Kontakt zu seinem Sohn sei für den Antragsteller von besonderem Belang. Deshalb sei die Reise im Ergebnis notwendig und müsse vom Staat übernommen werden. Das Gericht hält einen Besuch pro Jahr für angemessen. Die Visite dürfe etwa drei Wochen dauern, weil ein kürzerer Zeitraum für das Kind nichts bringe. Das Jobcenter muss jetzt die Kosten für Flug, Verpflegung, Transfer, Unterkunft und sonstige Gebühren vorstrecken.

Das Hauptsacheverfahren steht noch aus. Die endgültige Entscheidung des Gerichts kann auch anders ausfallen (Aktenzeichen L 7 AS 2392/13 B ER).

Astreine Fotos

Vier Mal in 40 Minuten sind in Walheim (Eifel) drei junge Männer mit dem Auto in dieselbe Radarfalle gerast. Das war natürlich kein Pech, sondern so was wie ein Streich. Für den hatten sich die Spaßvögel allerdings prima gerüstet. Ihre Gesichter verbargen sie unter Sturmhauben, und ans Auto hatten sie ein gestohlenes Polizei-Kennzeichen geschraubt. Eine gelbe Blinkleuchte krönte das Ganze.

Den Wagen hatten der jüngste des Trios, gerade 14 Jahre alt, bei seiner Mutter „geborgt“. Die Kennzeichen wurden von einem Streifenwagen einer Aachener Polizeiwache gestohlen. Das gab dann astreine Fotos. Auf diesen ist deutlich zu sehen, welchen Spaß die jungen Männer bei ihrer Aktion hatten. Gleich vier Mal rasten die Jungs durch die Radarfalle. Dort waren 50 Stundenkilometer erlaubt; die Spitzenmessung lautete auf 104 Stundenkilometer.

Keinen Spaß verstand allerdings die Polizei, die das Radarfoto des Autos sorgfältig auswertete. Einige „markante Merkmale“ des Wagens fielen vor kurzem einer Fußstreife in Aachen-Brand auf. Auch wenn natürlich wieder das Kennzeichen der Mutter angeschraubt war, konnten die Beamten das Auto sicher zuordnen.

Überdies gestanden die drei Scherzkekse ihre Taten freimütig. Ihnen droht jetzt eine Anklage wegen Diebstahls, Kennzeichenmissbrauch und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die beiden 17-Jährigen machen gerade den Führerschein. Ob sie ihn erhalten, ist allerdings fraglich. Die Polizei hat beim Straßenverkehrsamt nach eigenen Angaben „massive Zweifel an der charakterlichen Eignung“ der Fahrschüler angemeldet.

140401aDie Scherzkekse in Aktion (Foto: Polizei Aachen)

Richter soll Klausurenstoff verkauft haben

Ein Referatsleiter im niedersächsischen Justizministerium steht im Verdacht, Examenskandidaten die Klausurenthemen und anderen Prüfungsstoff gegen Geld vorab verraten zu haben. Schon seit mindestens drei Jahren soll der Mann, ein langjähriger Richter, einen schwunghaften Handel mit dem Prüfungsstoff aus dem Zweiten Staatsexamen betrieben haben. Er wurde jetzt in Mailand verhaftet, berichtet die Welt.

Mehrere tausend Euro, so der Verdacht, hat der im Justizprüfungsamt Celle eingesetzte Jurist für jede verratene Aufgabe kassiert. Laut dem Bericht stehen die Ermittlungen noch am Anfang, jedoch gibt es offenbar schwerwiegende Verdachtsmomente. Diese hätten dem zuständigen Richterdienstgericht vor wenigen Tagen gereicht, den Mitarbeiter vorläufig seines Amtes zu entheben. Solche Eilmaßnahmen sind in der Tat ungewöhnlich.

Zur Verhaftung soll es nun gekommen sein, weil sich der Verdächtige ins Ausland abgesetzt hatte. Bei seiner Festnahme habe er 30.000 Euro Bargeld und eine geladene Pistole vom Kaliber 7,65 Millimeter bei sich gehabt.

Unangenehm könnte der Fall auch für Kunden des Klausuren-Brokers werden. Sollte ihnen aktive Täuschung nachgewiesen werden, gingen möglicherweise ihre Studienabschlüsse verloren und damit auch ihre Eignung, zum Beispiel als Richter oder Rechtsanwälte zu arbeiten.

Wer zahlt bei Kettenunfällen?

Wer auffährt, ist schuld. Diese einfache Regel gilt oft, aber nicht immer. Für Kettenauffahrunfälle definiert das Oberlandesgericht Hamm jetzt eine Ausnahme. Wenn nach einer Mehrfachkollision nicht mehr genau geklärt werden kann, welcher Zusammenstoß sich zuerst ereignete, haftet jeder Autofahrer auf 50 % des Schadens.

Ein Autofahrer hatte eine Frau verklagt, weil diese mit ihrem Wagen auf sein Auto aufgefahren war. Allerdings waren die beteiligten Autos Nummer drei und vier in einer Kette von Fahrzeugen, die miteinander kollidiert waren. Der Kläger argumentierte, er habe seinen Wagen noch rechtzeitig zum Stillstand gebracht, sei dann aber von der Beklagten auf den Vordermann aufgeschoben worden. Es konnte allerdings nicht mehr geklärt werden, ob der Autofahrer nicht vielleicht doch selbst aufgefahren war.

In solchen Fällen, so das Oberlandesgericht Hamm, gilt der übliche „Beweis des ersten Anscheins“ nicht. Das Verschulden des Hintermannes dürfe nur in typischen Unfallsituationen vermutet werden. Hierzu gehöre ein Kettenunfall aber nicht. Die Beweislast lag also beim Kläger. Da er das Alleinverschulden der Beklagten nicht belegen konnte, steht ihm nur die für Zweifelsfälle übliche Haftungsquote von 50 % zu (Aktenzeichen 6 U 101/13).

Kein Kopftuch im Zeugenstand

Eine Frau mit Kopftuch hat Bekanntschaft mit einem Berliner Richter gemacht. Unangenehme. Der Jurist wollte die Frau zwingen, bei der Vernehmung in einer Bußgeldsache ihr Kopftuch abzunehmen. Seine mehr als merkwürdige Begründung: Er müsse die Ohren der Frau sehen, damit er prüfen könne, ob sie die Wahrheit sagt. So berichten es jedenfalls Prozessbeteiligte.

Im Grunde bestätigt auch die Justizpressestelle den Vorfall. Danach habe der Richter verlangt, dass die Zeugin ihr Kopftuch abnimmt oder zumindest weit nach hinten schiebt. Dass es dem Richter tatsächlich nur um die Ohren geht, dürfte allerdings fraglich sein. Schon im Herbst letzten Jahres sorgte er für Wirbel, als er einer Anwältin das Tragen eines Kopftuchs verbieten wollte.

Das führte damals zu einer Umfrage in der Berliner Justiz. Diese hatte allerdings zum Ergebnis, dass es an anderen Gerichten solche Befindlichkeiten unbekannt sind, jedenfalls in Bezug auf Kopftuch tragende Juristinnen und Juristen. Im konkreten Fall ist die Sache dann doch nicht eskaliert. Der Richter wollte die Zeugin am Ende gar nicht vernehmen. Er stellte das Verfahren ein.

Bericht in der taz / Bericht in den Deutsch Türkischen Nachrichten

No pain, no gain – auch bei der Kündigung

Heute mal wieder was aus der Leserpost. Es geht um die Praxis vieler Sportstudios, ihren Kunden die Kündigung schwer zu machen. Pascal W. hat folgende Erfahrung gemacht:

„Ich habe eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio der Fitness First GmbH abgeschlossen, die Filialen in ganz Deutschland betreibt. Die Mitgliedschaft kündigte ich per Fax – mit meiner Unterschrift. Nun erhielt ich per E-Mail ein Schreiben mit u. a. folgendem Inhalt:

Sofern in diesem Schreiben eine etwaige Kündigung erklärt wird – dies wurde nicht geprüft -, so kann diese nicht bearbeitet werden, da die vertraglich vereinbarte Schriftform nicht eingehalten wurde.

Die Firma bezieht sich auf ihre AGB, welche auszugsweise lauten:

Bitte geben Sie Ihre schriftliche Kündigung in Ihrem Club ab. Unter „schriftlich“ im Sinne dieser Ziffer ist eine schriftliche, handschriftlich unterzeichnete Erklärung einer Partei zu verstehen.

Ich bin hier drüber extrem verärgert. Insbesondere, da der Club Mitgliedschaften abschließt, indem auf einem digitalen Trackpad unterschrieben wird und mir die Ablehnung der Kündigung per E-Mail mit eingescannter Unterschrift zugestellt wurde.“

Für mich klingt das nicht so, als müsste sich der Leser diesen Regeln beugen. Grundsätzlich kann zwar auch in Verträgen Schriftform vereinbart werden. Aber hierfür gibt es eine wichtige Grenze. Die „telekommunikative Übermittlung“ (= Fax) kann normalerweise nicht ausgeschlossen werden (§ 127 Abs. 2 BGB). Jedenfalls nicht ohne triftige Gründe, aber die sind hier nicht mal ansatzweise ersichtlich.

Den Satz „Bitte geben Sie Ihre schriftliche Kündigung in Ihrem Club ab“ wird der normale Leser weniger als Bitte denn als Verpflichtung verstehen. Was die Wirksamkeit der Klausel insgesamt nicht unbedingt fördert. Denn für eine schriftliche Kündigung – per Fax oder Post – dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine zusätzlichen Hürden aufgestellt werden. Was natürlich schon der Fall ist, wenn sich der Kunde auch noch persönlich zum Studio zu begeben hat und sich im Zweifel auf eine Diskussion mit dem Personal einlassen muss.

Maklerworte zählen nicht

Alleine die Angaben des Maklers begründen keine Zusicherung für die Größe einer Mietwohnung. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Vermieter selbst eine bindende Angabe über die Wohnfläche macht. Geschieht dies nicht, kann der Mieter später den Mietpreis nicht mindern, wenn die Wohnung kleiner ist als angenommen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Grundsätzlich gehen die Gerichte mittlerweile davon aus, dass die Miete gemindert werden darf, wenn die echte Wohnfläche mehr als zehn Prozent nach unten abweicht. Voraussetzung hierfür ist aber stets, dass sich Vermieter und Mieter vertraglich auf eine konkrete Wohnfläche festgelegt haben. Das geschieht natürlich meistens im Mietvertrag.

In dem entschiedenen Fall stand nichts zur Wohnungsgröße im Mietvertrag. Der Makler hatte die Wohnung aber mit 164 Quadratmetern angegeben. Vor Vermietung überreichte er noch einen Grundriss, aus denen sich 156 Quadratmeter ergaben. Tatsächlich, so ein Sachverständiger, war die Wohnung aber nur 126 Quadratmeter groß.

Trotz der Abweichung und einer stattlichen Miete (2.450 Euro kalt) sah das Amtsgericht München keinen Grund, warum die Mieterin weniger zahlen muss. Die fehlenden Daten im Mietvertrag seien ein klares Indiz dafür, dass der Vermieter keine bestimmte Wohnungsgröße zusagen wollte. Auf den Makler alleine dürfe sich der Mieter nicht verlassen. Vielmehr müsse er im Zweifel vorher für Klarheit sorgen, wenn ihm die Quadratmeterzahl der Wohnung wichtig ist (Aktenzeichen 424 C 10773/13).

Mein Nachbar, der Raser

Es gibt doch immer wieder Internetseiten, die für ein klein wenig Wirbel sorgen. Oder sorgen werden. „Fahrerbewertung.de“ ist so ein Angebot. Der Name ist Programm: Hier können genervte Autofahrer über andere Verkehrsteilnehmer ihren Frust ablassen. Oder sie loben – jeweils unter Nennung des betreffenden Kennzeichens.

Seit wenigen Tagen ist „fahrerbewertung.de“ am Start. Bislang sind, so die Betreiber, schon 30.000 Bewertungen eingegangen. Mein Nummernschild ist noch nicht vertreten. Einen Bekannten habe ich jedoch gefunden. Aber auch nur, weil er mich auf das Portal aufmerksam machte.

Er hat sich, was mangels irgendeiner Zugangskontrolle möglich ist, vorsorglich und gleich mehrmals für seinen Dienstwagen ein positives Zeugnis ausgestellt. Sein Profil verrät nun, dass er nicht rast und Fußgängern am Zebrastreifen vorbildlich den Vorrang lässt. Die nächste Lobeshymne auf sich selbst hat der Außendienstler wahrscheinlich schon in Arbeit.

Eine negative Bewertung würde so jemand wie mein Bekannter wohl kaum einstecken, sondern eher gleich zum Anwalt laufen. Das wird aber wohl kaum nötig sein. Die Betreiber versprechen, unerwünschte Bewertungen sofort zu löschen.

Auch ansonsten versuchen die Macher, nicht unnötig ins Visier der Datenschützer zu geraten. So gibt es die wirklich interessanten Features von vornherein gar nicht. Etwa eine Hitparade der Autofahrer mit den schlechtesten Bewertungen. Noten können nur nach vordefinierten Kriterien vergeben werden. Kommentarfelder für eigene Anmerkungen gibt es nicht. Und auch keine Möglichkeit, zum Beweis verkehrlicher Gräueltaten Fotos oder Videos hochzuladen.

Dennoch schauen sich Datenschützer die Seite natürlich an. Ihnen stellen sich ähnliche Fragen wie bei anderen Bewertungsportalen, die es ja mittlerweile für viele Berufsgruppen gibt. Die NRW-Behörde hat fahrerbewertung.de erst mal um eine Stellungnahme gegeben. Der schleswig-holsteinische Datenschützer Thilo Weichert hat das Angebot im Rundfunk bereits als rechtswidrig eingeschätzt.

Ob das bei so zurückhaltender Gestaltung des Portals tatsächlich zutrifft, darf bezweifelt werden. Immerhin gibt es bei uns ja auch so was wie Meinungsfreiheit, wie der Kieler Rechtsanwalt Stephan Dirks zum Thema „fahrerbewertung.de“ anschaulich darstellt.

Echtes lebenslang

Seit über 50 Jahren sitzt in Baden-Württemberg ein Mann in Haft. Ununterbrochen. Auch nach dieser langen Zeit hat er derzeit keine Perspektive, in Freiheit zu kommen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe lehnt es nun erneut ab, den mittlerweile 77-Jährigen freizulassen.

Im Jahre 1963 wurde er vom Landgericht Berlin wegen zweifachen Mordes verurteilt. Seitdem befand sich der Betroffene keinen Tag mehr in Freiheit. Von ihm gehe noch immer eine erhebliche Gefahr aus, befand ein Gutachter im Auftrag des Gerichts. Auch bei einer persönlichen Anhörung habe er die Richter nicht vom Gegenteil überzeugen können, berichtet die Legal Tribune Online.

Der 77-Jährige sei immer noch agil und tatkräftig, befand das Gericht. Eine Entlassung komme erst in Betracht, wenn sich sein Gesundheitszustand „erheblich“ verschlechtere und er in eine Betreuungseinrichtung muss. Was wohl nichts anderes heißt, als dass der Inhaftierte erst wieder raus darf, wenn er dann selbst nicht mehr raus kann.

Goldene Worte

Bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte rechtfertigen keine Hausdurchsuchung. An sich sollte das selbstverständlich sein, doch das Bundesverfassungsgericht muss es den unteren Instanzen immer mal wieder ins Stammbuch schreiben. Anlass für eine freundliche Erinnerung dieser Art war nun ein Fall rund um das Rüstungsunternehmen Heckler & Koch.

Die Staatsanwaltschaft ging Gerüchten nach, wonach Mitarbeiter von Heckler & Koch in Mexiko Beamte geschmiert und Waffen in Unruhegebiete geliefert haben sollen. Obwohl gegen einen Prokuristen der Firma nichts Konkretes vorlag – er hatte sich lediglich firmenintern um Aufklärung in der Sache bemüht – , wurde seine Privatwohnung durchsucht.

Das Verfassungsgericht weist darauf hin, ein Tatverdacht dürfe sich nicht nur aus Spekulationen ergeben. Vielmehr seien Tatsachen erforderlich, die für eine Straftat sprechen. Alleine die Stellung eines Mitarbeiters im Unternehmen sei jedenfalls noch kein Grund, ihn zu verdächtigen.

Bedauerlich ist eigentlich nur, dass das Bundesverfassungsgericht solche Entscheidungen immer nur in Einzelfällen verkündet. Die weitaus meisten ähnlich gelagerten Fälle nimmt das Gericht gar nicht zur Entscheidung an, weil nach seiner Auffassung die Grundsatzfragen längst geklärt sind. Das ist auch tatsächlich der Fall. Nur hilft es den Betroffenen dann herzlich wenig, wenn sich die Instanzgerichte nicht daran halten (Aktenzeichen 2 BvR 974/12).