Firmen sollen schneller zahlen

Die Zahlungsmoral unter Firmen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern soll verbessert werden. Säumigen Vertragspartnern soll künftig eine Mahnpauschale von 40 Euro berechnet werden dürfen – unabhängig von der Höhe der Hauptforderung. Außerdem, so sieht es ein Gesetzentwurf vor, soll der Verzugszins von 8 auf 9 Prozent steigen.

Mit dem Gesetz, dem der Bundestag noch zustimmen muss, wird im Kern eine EU-Richtlinie umgesetzt. Diese will gerade kleine und mittlere Unternehmen vom Druck großer Außenstände entlasten. Die Mahnpauschale soll auch öffentlichen Auftraggebern berechnet werden dürfen, die ja ohnehin oft am längsten mit der Zahlung warten.

Auch Zahlungsziele selbst sollen nach oben begrenzt werden. So dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur noch Abnahme- und Überprüfungsfristen von längstens 15 Tagen ausbedungen werden. Zahlungsziele von mehr als 30 Tagen dürfen im Kleingedruckten ebenfalls nicht mehr stehen.

Für Verbraucher ändert sich allerdings nichts. Die Regelungen gelten nach den aktuellen Plänen nur im geschäftlichen Verkehr.

„Ach, Sie meinten siebzehndreißig“

Weil ich unterwegs war und gerade noch was anderes zu tun hatte, bat ich gestern nachmittag einen Mandanten, noch mal um halb sechs auf meinem Handy anzurufen.

Es war die früheste Besprechung meines Lebens. Das hat man davon, wenn man sich gegenüber einem Ex-Berufssoldaten „klar“ audrückt. Ich hoffe, ich habe nicht zu wuschig geklungen.

Osterpause

Das law blog macht eine kleine Osterpause.

Am Donnerstag, 24. April 2014, geht es weiter. Bis dahin wünschen wir schöne und erholsame Festtage.

Ethikunterricht muss nicht sein

Eltern in Banden-Württemberg können nicht verlangen, dass ihre Kinder in der Grundschule Ehtikunterricht erhalten. Die Schulen seien nicht verpflichtet, Ehtikunterricht so früh anzubieten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Geklagt hatte ein konfessionslose Mutter. Sie war nicht damit einverstanden, dass an den Grundschulen lediglich Religionsunterricht angeboten wird. Ihre Kinder, die sie nicht religiös erziehen wolle, würden dadurch benachteiligt.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht dagegen keine Verpflichtung für einen Ehtikunterricht. Der Gesetzgeber habe einen Gestaltungsspielraum bei den Schulfächern. Dieser werde durch den Verzicht auf Ethikunterricht in der Grundschule nicht überschritten. Der Vergleich mit Religion könne nicht gezogen werden; Religionsunterricht sei im Gegensatz zu Ethik nämlich als „ordentliches Schulfach“ durch das Grundgesetz vorgeschrieben (Art. 7 Abs. 4).

Aktenzeichen 6 C 11.13

Tempo führt nicht zu Überholverbot

Wer zu schnell überholt, trägt nicht schon deswegen Mitschuld an einem Unfall. Das Oberlandesgericht Hamm entschied jetzt, dass es vielmehr darauf ankommt, ob der Unfall gerade auch wegen des Tempoverstoßes geschehen ist.

Ein Motorradfahrer hatte in der Stadt ein Auto überholt. Dabei war er schneller als die erlaubten 50 Stundenkilometer. Das Motorrad krachte in ein Auto, das nach rechts aus der Ausfahrt eines Supermarktes auf die Straße bog. Ein Sachverständiger hatte unter anderem festgestellt, dass der Motorradfahrer nicht mit dem plötzlichn Anfahren des Autos rechnen musste. Außerdem hätte sich der Unfall auch ereignet, wenn das Motorrad langsamer gewesen wäre.

Ein Tempoverstoß als solcher begründet nach Auffassung der Richter demnach kein „faktisches Überholverbot“. Außerdem weist das Gericht darauf hin, Überholverbote schützten nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr, nicht aber Autos, die von einem Parkplatz aus auf die Straße einbiegen.

Der Motorradfahrer bekommt jetzt vollen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 19.500 Euro (9 U 149/13).

Wieso

Heutiger selbstverfasster Lieblingssatz:

Es stellt sich die Frage, wieso meine Mandantin mit einer gestohlenen externen Festplatte in der Hose noch 20 Minuten durch den Media Markt laufen sollte.

Die ganze, reichlich absurde Geschichte erzähle ich, sobald das Verfahren erledigt ist.

Gegen Autoplay helfen keine Paragrafen

Auf Facebook spielen (Werbe-)Videos sich jetzt automatisch ab. Handynutzer mit Datentarif sind darüber nicht unbedingt glücklich, weil die Videos am Highspeed-Volumen knabbern. Aber auch nicht jeder Desktopnutzer möchte sofort mit laufenden Bildern konfrontiert werden.

Juristisch ist Facebook mit der neuen Präsentationsform auf der sicheren Seite. Wieso, das erläutert der Medienrechtler Karsten Gulden auf seiner Seite:

Bei den bewegten Bildern handelt es sich rechtlich um nichts anderes als um eine ganz normale (Werbe)Anzeigen. Solche gewöhnlichen Anzeigen sind in rechtlicher Hinsicht völlig unbedenklich – jedenfalls solange diese als Werbung deutlich erkennbar ist. … Durch die Anmeldung und das Einloggen bei Facebook werden die Nutzungsbedingungen der Plattform akzeptiert. Der Nutzer weiß also – oder sollte es zumindest wissen – dass auf der Plattform die Autoplay-Funktion genutzt wird.

Aber man muss auch nicht gleich an juristische Schritte denken. Facebook bietet nämlich die Möglichkeit, die Autoplay-Funktion abzuschalten. Wie das geht, steht hier.

Anwälte dürfen kostenlos beraten

Anwälte dürfen eine kostenlose Erstberatung bzw. Ersteinschätzung anbieten. Dies hat das Landgericht Essen im Fall von zwei Kanzleien entschieden, die Abmahnopfer in Fielesharing-Fällen vertreten.

Ein Anwaltsbüro hatte gegen das andere geklagt, weil die Juristen bundesweit mit kostenloser Erstberatung, auch telefonisch, warben. Das sei wettbewerbs- und standeswidrig, meinten die Kläger.

Das Landgericht Essen konnte beides nicht feststellen. Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor, weil der Preis ein anerkanntes Mittel sei, um Kunden zu gewinnen. Auch Niedrig- bzw. Dumpingpreise seien in der vorliegenden Konstellation nicht untersagt.

Auch gegen die festen Regeln zur Anwaltsvergütung hätten die Anwälte nicht verstoßen. Das Vergütungsgesetz kenne bei der Erstberatung keine Mindestgebühr wie bei vielen anderen Anwaltsdienstleistungen.

Allerdings bedeutet das Urteil nicht, dass Anwälte kostenlose Ersteinschätzungen geben müssen (Aktenzeichen 4 O 226/13).

Direkt bezahlt

Die Verurteilung der Amtsdirektorin Gudrun L. wegen Vorteilsannahme ist rechtskräftig. Der Angeklagten, die eine Baubehörde in Brandenburg leitet, war vorgeworfen worden, sich als Amtsträgerin der Vorteilsannahme schuldig gemacht zu haben. Sie hatte eine Weihnachtsfeier ihres Amtes von einem Unternehmer finanzieren lassen, der der an der Vergabe weiterer Aufträge zur Sanierung von Mülldeponien interessiert war.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hatte die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 € verurteilt. Auch das Landgericht hatte das Urteil bestätigt. Nun entschied der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in letzter Instanz, dass tatsächlich eine Vorteilsannahme vorgelegen hat.

Laut den Gerichten hatte der Unternehmer die Weihnachtsfeier nur finanziert, um bei der Vergabe noch ausstehender Aufträge vorrangig berücksichtigt zu werden. Gefeiert hatten die Amtsdirektorin und ihre Mitarbeiter in einer Gaststätte. Einschließlich eines „kabarettistischen Rahmenprogramms“ kostete die Feier 750,00 Euro. Das Geld zahlte der Unternehmer direkt an den Wirt (Aktenzeichen (1) 53 Ss 39/14 (21/14).

Kaugummi

Die Bundesregierung will nicht nur Nacktbilder von Kindern verbieten, sondern auch von Erwachsenen. Selbst wenn diese nicht pornografisch sind. Aber noch viel mehr: Auch Bilder, die andere Personen lediglich „bloßstellen“, sollen künftig strafbar sein.

In der Süddeutschen Zeitung findet Heribert Prantl deutliche Worte zu diesen Plänen:

Das geht zu weit; diese neuen Vorschriften verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot. Wann sind Bilder „bloßstellend“? Wenn man darauf sieht, wie sich einer zwischen den Beinen kratzt? Wenn die Hose offen ist? Wenn jemand sich in der Nase bohrt? Wer „bloßstellend“ als Tatbestandsmerkmal ins Strafgesetzbuch schreibt, stellt das Strafrecht bloß; er macht es zum gesellschaftspolitischen Kaugummi.

Zum Artikel.

Lernresistent

Frau F. erschien auf der Polizeiwache, um einen Phishing-Fall zu melden. Ihr Kreditkartenkonto war mit knapp 1.300 Euro belastet worden. Sie hatte wohl ihre Zugangsdaten auf einer gefaketen Bankseite eingegeben. Dann war ein Unbekannter auf Shoppingtour gegangen.

Ins Vernehmungsprotokoll nahm der Polizeibeamte, wie üblich, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Familienstand auf. Weiter unten steht folgendes:

… Für dieses Konto bin ich auch im Besitz einer Mastercard. Die Nummer auf der Mastercard lautet: 548346010330XXXX*. Sie ist gültig bis 05/16, die dreistellige PIN auf der Rückseite lautet: 957. Mein Mastercard Secure Code für Online-Transaktionen lautete Friedolin28. Diesen habe ich später in Pausbacke31 geändert. Ich nutze die Karte auch nach dem Vorfall weiter.

Lernresistent, würde ich sagen.

*Die Kartennummer habe ich abgekürzt.

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Schwarzarbeit: Lukrativ, aber auch riskant

Einem Handwerker oder Dienstleister, der auch nur einen Teil seiner Leistungen schwarz erbringt, steht gar kein Lohn zu. Der Bundesgerichtshof stellte jetzt fest, dass Auftraggeber von Schwarzarbeitern jede Zahlung verweigern dürfen – auch wenn sie die Leistung dankend entgegengenommen haben.

Damit ändert das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, wohl auch wegen zwischenzeitlicher Gesetzesverschärfungen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Elektriker für Installationsarbeiten 13.800 € mit dem Auftraggeber vereinbart – und 5.000 € außerhalb der Bücher. Die Auftraggeber zahlten nicht. Zu Recht, so die Richter, denn das gesetzliche Verbot von Schwarzarbeit mache den gesamten Vertrag unwirksam.

Der Handwerker kann noch nicht einmal seine erbrachten Leistungen zurückverlangen. Oder zumindest Wertersatz für eingebaute Sachen. Auch diese Ansprüche sind laut dem Gericht ausgeschlossen. Nur so könne der Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wirksam erreicht werden.

Nicht entscheiden musste das Gericht die Frage, ob der Auftraggeber sogar bereits gezahltes Schwarzgeld zurückverlangen kann. Auch das kommt bei der neuen juristischen Bewertung in Frage. Schwarzarbeiter müssten somit immer fürchten, wieder nachträglich um ihren Lohn erleichtert zu werden (Aktenzeichen VII ZR 241/13).

Kanzlei Urmann erscheint nicht vor Gericht

Das Amtsgericht Potsdam hat gegen die Abmahn-Firma „The Archive AG“ Versäumnisurteile erlassen. Es ging um die Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen auf dem Porno-Portal Redtube.

Gegen die Abmahnungen haben mehrere Betroffene Feststellungsklagen erhoben. Eine dieser Klagen sollte gestern vor dem Amtsgericht Potsdam verhandelt werden, berichtet die Urheberrechtskanzlei ANKA auf ihrer Webseite. Von der „The Archive“ AG sei aber niemand zum Verhandlungstermin erschienen. Auch die Prozessbevollmächtigten aus der Anwaltskanzlei Urmann ließ sich nicht blicken.

Das Gericht erließ deshalb auf Antrag des Kläger-Anwalts Alexander Hufendiek ein Versäumnisurteil. Darin wird festgestellt, dass die Abmahnungen rechtswidrig waren und der Abmahnfirma keine Ansprüche gegen Redtube-Nutzer zustehen.