Handelsregister: immer wahr, immer klar

Das Transsexuellengesetz ist eine Chance für Menschen, die im falschen Körper geboren wurden, ihre wirkliche sexuelle Identität anzunehmen. Von dieser Möglichkeit machte eine Frau Gebrauch, die im Körper eines Mannes geboren wurde. Ihre behördlich genehmigte Namensänderung stößt allerdings an behördliche Grenzen. Das Registergericht, weigerte sich, die alten Vornamen der als GmbH-Geschäftsführerin tätigen Frau endgültig zu streichen.

Stattdessen wurden nur die neuen Vornamen eingetragen, die alten aber lediglich als gelöscht markiert. Wer eine Chronologie des Handelsregisters anfordert, was problemlos möglich ist, kriegt also auch noch die alten Vornamen mitgeteilt.

Die Frau empfand das als unzumutbar. Nutzer des Registers würden entweder einen Geschäftsführer-Wechsel annehmen. Oder sie könnten Rückschlüsse auf die Geschlechtsangleichung ziehen, die aber ihre Privatsache sei.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht akzeptiert die Praxis des Handelsregisters. § 5 Transsexuellengesetz bestimme zwar ausdrücklich, dass die früheren Vornamen nicht ausgeforscht oder offenbart werden dürfen. Doch seien hierfür Fälle ausgenommen, in denen „besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern“.

Die Richter meinen, genau dies sei hier der Fall. Immerhin hätten alle Teilnehmer am Rechtsverkehr ein schutzwürdiges Interesse, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters stets gewährleistet ist.

Die Argumentation erscheint auf den ersten Blick ziemlich dünn. Immerhin nimmt es das Transsexuellengesetz ja gerade in Kauf, dass die Historie eines Transsexuellen sich rückwirkend ändert; zum Beispiel wird ja auch eine neue Geburtsurkunde ausgegeben. Persönlichkeitsrecht geht hier nun mal vor Rechtssicherheit. Wieso ausgerechnet das Handelsregister hier eine besondere Stellung haben soll, ist die Frage.

Allerdings dürfte das letzte Wort in der Angelegenheit noch nicht gesprochen sein. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen (Aktenzeichen 2 W 25/14).

Krautreporter

Es sind noch einige Tage Zeit, um ein wichtiges Projekt auf die Beine zu stellen. Eines, das eine Alternative zum heutigen Journalismus bieten könnte. Weg vom Eilmeldungsterror, tausendfach recycleten Klickstrecken, suchmaschinenorientierter Schreibe und dem von Nachrichtenagenturen angerührten Nachrichtenbrei. Bei Krautreporter soll alles anders sein – wenn die Nutzer dafür zahlen.

Die Krautreporter sind ein Team gestandener und – soweit ich sie persönlich kenne – durchaus liebenswürdiger Journalisten, die ihre Honorare direkt von den Lesern beziehen wollen. 60 Euro im Jahr soll sich jeder Leser die Krautreporter-Lektüre kosten lassen. Oder freiwillig mehr. Dafür wollen die Krautreporter liefern, was in vielen Redaktionen heute auf der Strecke bleibt: eigene, gut recherchierte Storys.

Die Krautreporter zählen auf ihrer Webseite zehn Gründe auf, warum sie dem Internet gefehlt haben. Nummer 7 hat mir übrigens die Tränen in die Augen getrieben. Auch FAZ-Herausgeber Frank Schirrmacher sieht Potenzial:

Das Ereignis dieser Tage ist doch, dass eine Idee wie „Krautreporter“, die aus dem Herzen des Internets kommt, zumindest partiell auf Bezahlinhalte und den Club-Charakter setzt, den die Printmedien seit Jahren diskutieren und nie umsetzen. Was dort über Klick-Journalismus und Google-getriebene Geschichte steht, teile ich zu 100 Prozent. Viele Verlagsleute hatten aber Angst, das Gleiche zu sagen, aus Angst, als altbacken zu gelten. Nun kommt es als Revolution daher. Dafür bin ich richtig dankbar.

15.000 Unterstützer braucht Krautreporter. Mehr als 5.000 Abonnenten haben sich bereits gefunden. Bezahlt werden muss nur, wenn es genug Förderer gibt und Krautreporter im Herbst tatsächlich startet.

Doppeltes Seil für Stream-Gucker

In den Prozessen um die Redtube-Abmahnungen haben einige Betroffene den Spieß umgedreht. Sie verklagten die Abmahnfirma The Archive AG. Ziel: Feststellung, dass die von der Anwaltskanzlei Urmann & Collegen geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Nun findet das Amtsgericht Potsdam deutliche Worte zu den Abmahnungen.

In dem aktuellen Verfahren waren die Anwälte der The Archive AG gar nicht mehr vor Gericht erschienen (Bericht aus dem law blog). Das Gericht erließ deswegen ein Versäumnisurteil. Dabei wird der Sachverhalt zu Grunde gelegt, den die Klägerseite (hier: die Abgemahnten) schriftlich vorgetragen hat.

Das Urteil ist trotzdem interessant, weil das Amtsgericht Potsdam einige Worte zur Rechtslage beim Streaming sagt. Das bloße Betrachten von Videos aus dem Netz ist demnach zulässsig. Aus dem Urteil:

Vor diesem Hintergrund kann zur Zeit dahinstehen, dass das Gericht das „Streaming“ nicht als rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG ansieht, da es sich dabei im Sinne von § 44a Nr. 2 UrhG um eine jedenfalls vorübergehende Vervielfältigung handelt, solange die Beklagte nicht vorträgt und beweist, der Kläger habe eine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf seiner Festplatte gespeichert, es sich um eine flüchtige oder begleitende Vervielfältigung handelte, die spätestens beim Herunterfahren des Computers gelöscht wird, die wesentlicher Teil des technischen Verfahrens „Streaming“ ist, dessen alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Übertragung zu ermöglichen.

Wenn man dieser Wertung folgt, sind Stream-Gucker juristisch doppelt abgsichert, wenn sie zur Kasse gebeten werden sollen. Da ist einmal der vom Gericht angesprochene Umstand, dass Streaming gar keine „Vervielfältigung“ ist.

Zum anderen kommt aber meist noch hinzu, dass Nutzer sich nicht bei offensichtlich rechtswidrigen Quellen bedienen, wenn sie etablierte Portale wie Redtube nutzen. Selbst wenn also die Vervielfältigung bejaht wird, fehlt es dann meist noch an diesem Umstand.

Was natürlich auch bedeutet, dass Nutzern dubioser Streams auch immer noch ein juristischer Rettungsanker bleibt (Aktenzeichen 20 C 423/13).

Schon wieder ein Maskenmann

Frank Rosin ist Sterne-Koch, Showmaster („The Taste“, „Hell’s Kitchen“) und, wie ich finde, begnadeter Kochbuchautor. Außerdem bewarb er sich dieser Tage um einen Titel: Ausrede-Künstler des Jahres. Rosin will einen Tempoverstoß mit seinem Auto nicht selbst begangen haben – obwohl er auf dem Messfoto, das die Polizei in Gelsenkirchen geschossen hat, deutlich zu erkennen ist. Das sei ein Maskenmann gewesen, erklärte Rosins Anwalt dem Richter. Weit kam er mit dieser Argumentation jedoch nicht…

Rosins Geschichte: Er selbst nutze den auf ihn zugelassenen BMW kaum, in letzter Zeit gar nicht. Es würden vorwiegend Bekannte und Mitarbeiter damit fahren. Aber wie kommen nun die Masken mit den angeblichen Rosin-Porträts ins Spiel? Die Vermummung hätten ihm Fans geschenkt, ließ der Sternekoch wissen. Die Masken hätten wohl im Auto rumgelegen. Irgendjemand, der sein Auto nutzt, habe wohl beim Fahren die Maske aufgesetzt. Er selbst sei jedenfalls nicht in Gelsenkirchen unterwegs gewesen und 32 Stundenkilometer zu schnell gefahren. Sondern der unbekannte Scherzbold.

Der Richter glaubte schon gar nicht, dass eine Maske im Spiel war. Auf dem Foto sei Rosin gut zu erkennen, befand er. Und stellte die Frage, ob Rosin es wirklich ernst meine. Das war anscheinend nicht der Fall, denn sein Anwalt zog den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück.

Die knapp 300 Euro Geldbuße dürften den Starkoch weniger schmerzen, dafür aber das einmonatige Fahrverbot. Zumal Rosin schon einige Punkte in Flensburg hat. Für die automobile Durststrecke hatte der Richter einen Tipp parat: Rosin möge doch nach Brasilien zur Fußball-WM fahren. Das komme von der Länge gut hin.

Bericht in den Ruhr Nachrichten

Nachtrag: Der Fußball-Bundestrainer muss seinen Führerschein sechs Monate abgeben, zeigt sich einsichtiger.

Auch Samenspender haben Rechte

Auch Samenspender können von Müttern verlangen, über die Entwicklung ihrer Kinder aufgeklärt zu werden. Das Oberlandesgericht Hamm bejaht in einer aktuellen Entscheidung grundsätzlich das Recht eines Samenpenders, regelmäßig Informationen und Fotos von seiner Tochter zu erhalten.

Über ein Internetportal hatte eine Frau im Jahr 2012 einen Samenspender gefunden. Nach der künstlichen Insemination kam 2012 ihre Tochter zur Welt. Die Mutter verweigert weiteren Kontakt mit dem Kindesvater. Dieser terrorisiere sie und andere Frauen, die mit seinem Samen schwanger wurden. Den Vorwurf belegte die Frau mit entsprechenden Mails, die der Mann ihr geschickt hatte.

Das Oberlandesgericht Hamm bejaht zwar, dass sich der Vater unmöglich verhält. Der Mann äußere sich vulgär und beleidigend, teilweise in strafbarer Heftigkeit.

All das ändert nach Auffassung des Gerichts aber nichts am gesetzlichen Anspruch jedes Elternteils, zumindest Auskunft über die „persönlichen Verhältnisse“ des Kindes zu verlangen. So eine Basisinformation sei nur ausgeschlossen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Davon geht das Gericht aber nicht aus. Auskünfte über das Kind, einschließlich der verlangten Fotos, könnten über eine Mittelsperson erfolgen, etwa das Jugendamt oder einen Rechtsanwalt (Aktenzeichen 13 WF 22/14).

Podcaster 1 : Polizei 0

Ein Sieg für die Pressefreiheit, eine Niederlage für übereifrige Polizisten: Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Beschlagnahme des Metronaut-Podcast-Busses während eines Castortransports im Jahr 2011 für rechtswidrig erklärt.

Metronaut ist ein bekanntes Autorenblog, Schwerpunkt soziale Bewegungen, Grundrechte, Medien, Politik und Aktivismus. Autoren des Metronaut-Podcasts hatten sich samt Übertragungswagen auf dem Gelände des „Camp Metzingen“ eingefunden, um über den Protest gegen die Castor-Transporte füe Metronaut und Radio Freies Wendland zu berichten. Das Podcast-Equipment störte Polizisten so, dass sie das gesamte Fahrzeug beschlagnahmten und erst sechs Stunden nach Ende der Demonstrationen wieder freigaben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg war dies rechtswidrig. Die von der Polizei angenommene „gegenwärtige Gefahr“ habe tatsächlich nicht vorgelegen, da sich die Polizei überhaupt nicht die Mühe machte zu klären, was an der technischen Ausrüstung denn nun so gefährlich sein könnte. Die Beamten, so das Gericht, hätte nicht handeln, sondern nur „ermitteln“ dürfen. Nur wenn sich der Gefahrenverdacht erhärtet hätte, wäre eine Sicherstellung in Frage gekommen.

Auch im Verhandlungstermin versuchte die Polizei nach Angaben der Metronauten, den Podcastern das Grundrecht auf Pressefreiheit abzusprechen, nur weil diese bei der Kontrolle keine „offiziellen“ Presseausweise hätten vorzeigen können (Aktenzeichen 5 A 120/13).

Nummeritis

Es macht ohnehin eher selten Spaß, deutsche Gesetze oder Verordnungen zu lesen. Aber dafür sind sie ja auch nicht unbedingt da. Jedoch wird es auch mit rein professionellem, auf keinerlei Lesegenuss gerichtetem Herangehen nicht sehr viel leichter. Gerade, wenn mal wieder die Nummeritis um sich greift.

Ein Beispiel für dieses Bürokraten-Leiden ist die Weinrechtliche Straf und Bußgeldverordnung (abgekürzt WeinSBV). Erlassen wurde sie vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das selbst auf die Abkürzung BMEL hört.

Hier mal ein Beispiel aus dem Text. Ordnungswidrig handelt nach § 5, wer

entgegen Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 3 Satz 1, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d oder Buchstabe e, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 4, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42, Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 46 Satz 3 oder Satz 4, ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt…

Bußgeldvorschriften sollen eigentlich dazu dienen, dem Bürger zu sagen, was er nicht darf. Und das, ohne einen Anwalt auf eigene Kosten erst mal zwei Stunden nur damit zu beschäftigt, dass sich der Jurist eine verästelte Mindmap bastelt und ihm anschließend noch eine dreiviertel Stunde übersetzt, was das BEMEL denn nun sagen möchte.

Die Verordnung ist übrigens kein Relikt aus alten Tagen. Sie trat vor drei Monaten in Kraft.

Auch gut als Geschenk: „Alles, was Unrecht ist“ – das Buch zum Blog. Jetzt im Buchladen oder zum Beispiel bei Amazon: Printausgabe
Kindle-Edition

Bekennender Doppelwähler

Das war möglicherweise nicht besonders schlau, was Zeit-Chefredakteur und Doppel-Staatler Giovanni di Lorenzo am Sonntagabend bei Günther Jauch einem Millionenpublikum erzählte. Er habe, so Lorenzo, zwei Stimmen fürs EU-Parlament abgegeben. Einmal in einer Hamburger Grundschule, außerdem aber auch am Vortag im italienischen Konsulat.

Nach deutschem Recht hat di Lorenzo sich mit der Doppel-Wahl wohl strafbar gemacht. Das EU-Wahlgesetz (EuWG) verbietet es in § 6 Absatz 4 Doppelstaatlern ausdrücklich, in Deutschland eine Stimme für das EU-Parlament abzugeben, wenn sie auch in ihrer Heimat wählen.

Wer sich nicht daran hält, verstößt gegen § 107a Strafgesetzbuch und begeht damit eine Wahlfälschung. Darauf steht Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Die Zahl doppelt wahlberechtigter EU-Staatsbürger kennt niemand genau. Sie soll aber in die Hunderttausende gehen. Auch das Problem der möglichen Doppelabstimmung ist sehr gut bekannt, wie sich ja schon unmittelbar aus dem EU-Wahlgesetz ergibt.

Allerdings sehen Experten derzeit kaum eine Möglichkeit, die doppelte Wahl zu verhindern. Zu unterschiedlich sind die Wahl- und Meldesystem in den EU-Ländern. Und eine zentrale Wählerdatenbank gibt es schon gar nicht.

„Solche denkbaren Verstöße sind nicht kontrollierbar“, bestätigte der Bundeswahlleiter Ende der Woche noch der WAZ.

Es wird sicher interessant, ob und wie sich di Lorenzo da wieder rausredet. Eloquent genug ist er ja. Allerdings müsste er dann wohl einräumen, dass er sein eigenes Blatt nicht sonderlich genau liest. Auch die Zeit hat nämlich erst vor einigen Tagen den möglichen Missbrauch dargestellt und ausdrücklich erwähnt, die doppelte Stimmabgabe sei verboten.

Nachtrag: Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Ermittlungsverfahren gegen di Lorenzo eingeleitet.

Fahrlehrer mit Handy am Ohr

Fahrlehrer haben in ihrem Job mitunter „Leerlauf“, wenn pflegeleichte Fahranfänger am Steuer sitzen. Da ist es nicht verwunderlich, dass der eine oder andere während einer Fahrstunde zum Mobiltelefon greift. Allerdings sieht das die Polizei nicht immer gerne und verteilt schon mal Knöllchen wegen unzulässigen Telefonierens. Mit so einem Fall soll sich nun der Bundesgerichtshof beschäftigen.

Im Kern dreht sich alles um die Frage, ob der Fahrlehrer „Führer“ des Autos ist, obwohl sein Schüler den Wagen lenkt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe meint grundsätzlich ja. Das Gericht möchte ein Bußgeld von 40 Euro bestätigen, welches das Amtsgericht gegen den Fahrlehrer verhängt hat.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Düsseldorf schon mal anders entschieden. In bestimmten Fällen, etwa bei fortgeschrittenen Fahrschülern, müsse der Fahrlehrer nicht jeden Augenblick eingreifen können. Somit sei er nicht unbedingt Fahrzeugführer.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Sache jetzt dem Bundesgerichtshof vorgelegt, damit die obersten Richter die Richtung vorgeben können (Az. 3 SsRs 607/13; 3 SsRs 607/13 – AK 220/13).

Kronzeuge mit Schwächen

Es war eine der größten Razzien in der bundesdeutschen Geschichte. Die Aktion erlangte auch deshalb Berühmtheit, weil sich die GSG 9 per Hubschrauber auf das Provatgrundstück des mitbeschuldigten Rockerchefs Frank Hanebuth abseilte und erst mal dessen Hund erschoss. Mitterweile scheint klar: Die Polizei ist einem windigen Kronzeugen aufgesessen, dem es selbst nur um eine milde Strafe ging.

Der Stern schildert zwei Jahre nach Beginn der Ermittlungen, was davon übrig geblieben ist. Kern der Vorwürfe war, Rocker hätten einen ungeliebten Geschäftspartner ermordet und dessen Leiche in einer Kieler Lagerhalle einbetoniert.

Die Lagerhalle wurde abgetragen. Es fand sich nichts, trotz der farbigen Schilderungen des Kronzeugen. Auch andere Ermittlungen verliefen im Sande. Mittlerweile, so der Stern, sind alle Ermittlungsverfahren gegen rund 200 Beschuldigte eingestellt.

Die Angaben des Zeugen hätte man wohl von Anfang an skeptischer sehen müssen. Schon einmal hatte Steffen R., der auf Strafrabatt spekulierte, die Polizei auf eine falsche Fährte geschickt. Damals wurde nach einen Tipp von Steffen R. die Saale wochenlang nach einer Leiche abgesucht. Vergeblich. Ebenso soll sich R. der Bundesanwaltschaft als Zeuge im NSU-Verfahren angedient haben, dann aber schnell als Geschichtenerzähler entlarvt worden sein.

Für viele der Betroffenen hätten die Ermittlungen das berufliche Aus mit sich gebracht, berichtet der Stern. Der Besitzer einer Autowerkstatt, der angeblich einen Folterraum unterhalten hatte, nahm sich das Leben.

Dichter

Notiz aus dem Sekretariat:

Herr J. bittet um Rückruf.

Er lehnte es ausdrücklich ab, eine Mail zu senden oder seine Mailadresse zu nennen, da in einem Telefonat die Informationsdichte höher ist.

Das deckt sich jetzt nicht unbedingt mit meinem Empfinden.

Ihab darf Riham heißen

Der Vorname war augenscheinlich ein Fehlgriff. Eine Frau aus Lüdenscheid wurde von ihren Eltern Ihab genannt. Dabei handelt es sich um einen männlichen Vornamen. Die mittlerweile erwachsene Frau wollte aber gern Riham heißen, was die weibliche Form des Namens ist. Klingt nicht kompliziert, aber ihr Recht musste sie sich erst vor Gericht erstreiten.

Das Standesamt verweigerte nämlich den Namenswechsel. Zur Begründung hieß es, zulässig sei nur der Wechsel zu einem in Deutschland gebräuchlichen Vornamen. Das damit verbundene Ansinnen des zuständigen Standesamtes, sich etwa Monika oder Marion zu nennen, lehnte die Betroffene allerdings ab.

Das Oberlandesgericht Hamm stellt sich jetzt auf die Seite der mittlerweile eingebürgerten Frau. Grundsätzlich hätten Menschen mit ausländischen Wurzeln das Recht, auch einen ausländischen Namen anzunehmen. Das gelte jedenfalls dann, wenn keine eingedeutschte Version existiert. Was bei Ihab wohl der Fall sein dürfte.

Auch ansonsten gibt sich das Oberlandesgericht Hamm weltoffen. Das betreffende Gesetz wolle die Integration zugewanderter Personen erleichtern und nicht verkomplizieren. Außerdem sei es auch bei deutschen Vornamen mittlerweile so, dass bei Vornamen weniger auf Traditionen Wert gelegt werde. Sondern mehr auf das Klangempfinden, persönliche Vorlieben und Modetrends (Aktenzeichen 15 W 288/13).

Richtig wählen für einen guten Zweck

Die CDU im Karlsruher Stadtteil Stupferich hatte eine sehr originelle Idee. Auf den Plakaten für die bevorstehende Kommunalwahl am 25. Mai versprach der Ortsverband eine Spende für jede Stimme – vorausgesetzt die Bürger wählen CDU.

Auf den Wahlplakaten las sich das folgendermaßen:

Für jede für die CDU-Liste abgegeben Stimme spenden unsere Kandidaten 20 Cent.

Das Geld, hieß es weiter, werde der Jugendarbeit aller örtlichen Vereine zu Gute kommen.

Wie ka-news.de berichtet, sind die wenigen Plakate wieder eingestampft worden. Und zwar, nachdem der Karlsruher Oberbürgermeister die Plakate beanstandet und vor einer Anfechtung der Kommunalwahl gewarnt hatte.

Die Bedenken haben eine naheliegende rechtliche Grundlage. Denn Stimmenkauf ist bei uns verboten:

§ 108b Strafgesetzbuch

Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Frage ist nur, ob so ein allgemeines Versprechen, von dem der Wähler nicht profitiert, schon für eine Strafbarkeit ausreicht. Aber wahrscheinlich kommen wir um einen Präzedenzfall herum. Die lokale CDU hat die Plakate gleich zurückgezogen. Das wird den Staatsanwalt milde stimmen, zumal es wohl um weniger als zehn Plakate geht.

Nacktbilder haben Verfallsdatum

Persönlichkeitsrecht mal ganz praktisch: Das Oberlandesgericht Koblenz gibt erotischen Aufnahmen, die in einer Partnerschaft entstanden, ein Verfallsdatum. Spätestens mit Ende der Beziehung, so die Richter, müssen verfängliche Aufnahmen an den Ex zurückgegeben oder gelöscht werden. Das gilt jedoch nicht für „Alltagsbilder“.

Gestritten hatte ein paar aus dem Lahn-Dill-Kreis. Der Mann ist Fotograf. Er machte während der Liebesbeziehung für private Zwecke Filme und Videos mit seiner Partnerin. Die war auch mit allem einverstanden, auch mit Nacktaufnahmen. Doch nach der Trennung klagte sie auf Löschung aller Bilder, die der Ex von ihr gemacht hatte.

Sie bekam teilweise Recht. Nacktaufnahmen gehören zum höchstpersönlichen Lebensbereich. Sie sind nach Auffassung der Richter geeignet, bei Bekanntwerden den Ruf zu schädigen. Das gelte aber nicht für „alltägliche“ Bilder, die nicht als verfänglich anzusehen sind. Bei Nacktaufnahmen muss laut Gericht das Eigentumsrecht des Fotografen an den Aufnahmen allerdings zurücktreten, zumal dieser die Bilder nicht für sein Geschäft gemacht hatte.

Das Oberlandesgericht löst das juristisch so: Die „Einwilligung“ in Aufnahmen gilt nur so lange, bis die Beziehung beendet ist. Das klingt praktisch, birgt aber juristisch einige handfeste Probleme. So weist Rechtsanwalt Thomas Stadler darauf hin, dass eine zulässige Handlung wohl kaum nachträglich unrechtmäßig werden könne.

Am besten wird man erst mal abwarten müssen, was im Urteil selbst steht. Momentan gibt es nur eine Pressemitteilung des Gerichts.