Nur Chefanwälte sind gute Anwälte

Zu den großen Enttäuschungen des Privatpatienten im Krankenhaus gehört es, wenn nur der Oberarzt zur Visite kommt – und der Chefarzt sich nicht sehen lässt. Ähnliche Probleme gibt es auch bei Anwälten, wie ein aktueller Fall des Kammergerichts Berlin zeigt.

Eine Immobilienfirma sollte an ihre Rechtsvertreter noch 55.000 Euro zahlen. Sie verweigerte dies jedoch wegen des Anwalts, der ihren Fall betreute. Bei diesem handelte es sich nämlich gar nicht um einen „Partner“, sondern nur um einen sogenannten „Salary“-Partner, also eine Art Angestellten mit Erfolgsbeteiligung und Option auf Beförderung. Mit so jemandem aus der zweiten Reihe habe man nicht zusammenarbeiten wollen, so die Firma. Von einem echten Kanzleipartner erwarte man nämlich mehr Leistungsbereitschaft und Know-how.

Also eine Art Mängelrüge, ohne dass dem Salary-Partner irgendwelche konkreten Fehler vorgeworfen wurden. Das Kammergericht Berlin zeigte sich wenig beeindruckt. Der betreffende Anwalt habe die Berufserfahrung und arbeite eigenständig, stellen die Richter fest. Es gebe auch keinen Erfahrungssatz, dass Salary-Partner weniger hart und engagiert arbeiten. Eher ist das Gegenteil ist der Fall, so jedenfalls meine bescheidene Erfahrung. Letztlich, so das Gericht, sei der Begriff „Partner“ bei Anwaltsbüros nicht notwendig auf die eigentlichen Inhaber beschränkt.

So kam der Anwalt doch noch an sein Geld. Er hatte nämlich sechs Luxuswohnungen aus dem deutschen Angebot der Firma mit Sitz in Zypern gepfändet (Aktenzeichen 21 U 113/24). Nur Chefanwälte sind gute Anwälte

Die spiegelverkehrte Duschkabine

Vorsicht bei eigenen Aufmaßen für Internetbestellungen: Wer zum Beispiel eine spiegelverkehrte Duschkabine bestellt, ist selbst schuld. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Mann hatte online eine maßangefertigte Eck-Duschkabine geordert. Bei Angabe der Maße vertauschte er die Lage der beweglichen und festen Teile. Dummerweise hatte der Monteur schon Löcher gebohrt, bevor das Problem auffiel.

Die Gesamtverantwortung für das Dilemma sieht das Gericht alleine beim Besteller. Deshalb muss der Verkäufer auch nicht für die Beseitigung der Bohrlöcher zahlen. Der Kunde kann auch nicht den Kaufvertrag rückgängig machen, denn bei einer Maßanfertigung gibt es kein Widerrufsrecht (Aktenzeichen 191 C 10665/23).

Winterreifen: M+S hat ausgedient

Für die Deutsche Bahn kommt der Winter jedes Jahr völlig überraschend. Dieses Jahr könnten auch Autofahrer auf dem falschen Fuß erwischt werden. Denn bei der Winterreifenpflicht gelten ab 1. Oktober neue Regeln.

Als Winterreifen gelten künftig nur noch Pneus, die das Alpine-Symbol tragen, also eine stilisierte Schneeflocke mit Bergkulisse. Dies bedeutet das faktische Aus für Reifen mit dem M+S-Symbol. Diese Reifen dürfen zwar noch benutzt werden, sie gelten aber nur noch als Sommerreifen. Das heißt, bei winterlichem Wetter droh ab diesem Winter auch mit M+S-Reifen ein Bußgeld von 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg.

Andererseits sind Reifen mit der Schneeflocke auch künftig keine Pflicht, denn bei „normalem“ Wetter darf man auch in den Wintermonaten weiterhin mit Sommerreifen fahren. Das nennt sich situationsbezogene Winterreifenpflicht. Sie gilt laut Straßenverkehrsordnung nur bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte. Ist zum Beispiel ein Sturm im Winter nicht kältebedingt, darf man also trotz bescheidenem Wetter mit Sommerreifen fahren.

Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht kann übrigens nicht nur dem Fahrer zur Last gelegt werden. Auch der Halter kann mit einem Bußgeld belegt werden, wenn er die Nutzung des Fahrzeugs gestattet hat.

Mann rennt seinem Flieger hinterher

Wie groß kann Verzweiflung sein? Am Allgäu Airport im bayerischen Memmingen setzte ein Fluggast neue Maßstäbe.

Der Mann kam zu spät zum Gate, dort war schon keiner mehr. Deshalb ging der Passagier durch einen Notausgang Richtung Flugzeug. Die Polizei hielt ihn auf dem Vorfeld auf, passiert ist zum Glück nichts.

Um ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs soll der Mann aber nicht herumkommen.

Bericht

Bürger wählen Bürgermeister, der gar nicht kandidiert

Das nennt man wohl Demokratie von unten: In der bayerischen Stadt Röttingen haben die Bürger mit absoluter Mehrheit einen Bürgermeister gewählt, der gar nicht auf dem Wahlzettel stand. Der einzige Bewerber um das Amt, ein CSU-Politiker, musste sich dem Nicht-Kandidaten geschlagen geben.

Bei bayerischen Kommunalwahlen ist es tatsächlich zulässig, jeden Deutschen über 18 Jahren auf den Wahlzettel zu schreiben. Das war bei dem 44-jährigen Steffen Romstöck der Fall. Unter anderem über WhatsApp-Gruppen hatten Bürger für ihn getrommelt, obwohl er gar nicht offiziell kandidierte. Grund für den offensichtlichen Unmut war wohl hauptsächlich, dass unter Mithilfe eines Parteienbündnisses im Stadtrat letztlich nur der CSU-Mann zur Wahl stand.

Der nunmehr gewählte Kandidat hat allerdings Erfahrung vor Ort. Er war vor Jahren schon mal sechs Jahre dritter Bürgermeister.

Bericht im BR

Laubrente fällt aus

Wisst ihr, was eine Laubrente ist? Ein Grundstückeigentümer aus Frankfurt am Main früher wahrscheinlich auch nicht. Im Garten des Mannes stehen zwei Eichen im stolzen Alter von 90 Jahren. Leider so nahe an der Grundstücksgrenze, dass Eicheln und Laub von den Bäumen in den Swimming Pool der Nachbarin fallen. Die Nachbarin machte vor Gericht eine Entschädigung geltend – und zwar 277,62 € monatlich.

Ein stolzer Preis, aber juristisch ist das Ansinnen gar nicht abwegig. Für unzumutbare Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken legt das Bürgerliche Gesetzbuch tatsächlich eine Entschädigungspflicht fest. Die Frage ist nur, ob Eicheln und Laub die Schwelle einer „wesentlichen Beeinträchtigung“ überschreiten.

Nein, sagt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Es handele sich bei Laub von normalen Bäumen um Naturgegebenheiten. Beeinträchtigungen durch die Natur in normalem Umfang seien aber grundsätzlich hinzunehmen. Daran ändere es auch nichts, dass das Laub in den Swimming Pool fällt und die Reinigung erschwert. Das Gericht hält der Nachbarin in diesem Punkt ausdrücklich vor, dass die Bäume schon sehr alt waren, als der Swimming Pool gebaut wurde. Es gibt also keine Rente (Aktenzeichen 19 U 67/23).

Böser Anwalt – oder auch nicht

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat einen Strafverteidiger angeklagt, weil dieser seine Arbeit gemacht hat.

Der Anwalt verteidigte einen Mann, dem Kindesmissbrauch vorgeworfen wurde. Im Rahmen der Ermittlungen beauftragte die Staatsanwaltschaft eine Diplom-Psychologin mit einem Glaubhaftigkeitsgutachten. Der Anwalt zweifelte an den Ergebnissen des Gutachtens. Da er selbst keine großartigen eigenen Fachkenntnisse zur Aussagepsychologie hat, schickte er das Gutachten an einen Psychologie-Professor mit dem Auftrag, das Gutachten auf Fehler zu prüfen.

Darin sah die Staatsanwaltschaft Hamburg eine Verletzung von Privatgeheimnissen (§203 StGB). Der zuständige Strafrichter zerpflückt diese Sicht aber mit wenigen Argumenten. Er weist darauf hin, dass die anwaltliche Schweigepflicht auf jeden Fall auch das Kanzleipersonal umfasst – sonst müsste der Anwalt ja alles selbst machen. Die Berufsordnung für Rechtsanwälte erweitert die Schweigepflicht aber auch auf externe Hilfspersonen. Damit sind natürlich in erster Linie Sachverständige gemeint, aber etwa auch Privatdetektive. Außerdem haben Kanzleipersonal und diese sonstigen Hilfskräfte sogar ein ausdrückliches Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO. Dort werden sie „mitwirkende Personen“ genannt.

Somit durfte der Rechtsanwalt den Professor zu Rate ziehen, weil sich seine Schweigepflicht auch auf diesen erstreckt. Insofern hat der Anwalt nicht „unbefugt“ ein Geheimnis verraten. Darauf hätte man bei der Staatsanwaltschaft eigentlich auch selbst kommen können (Aktenzeichen 3320 Js 120/22).

Fahndung nach dem Blitzer-Töter

Das ist fast schon juristischer Overkill: Ein junger Motorradfahrer aus Rüsselsheim kassiert fürs Rasen harte Konsequenzen: 31 Monate Fahrverbot, 22 Punkte in Flensburg und Bußgelder in Höhe von rund 17.000 Euro.

Der 22-jährige Biker legte es allerdings drauf an. 15 Mal fuhr er von Mitte Juni bis Ende Juli mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in stationäre Radarfallen im Stadtgebiet von Rüsselsheim. Er war bis zu 81 km/h zu schnell, und das sogar in Tempo-30-Zonen. Offenbar vertraute der Mann darauf, dass Blitzer meist nur Frontbilder machen. Motorräder haben vorne kein Kennzeichen.

Laut dem Ordnungsamt poste der Biker regelrecht bei seinen Durchfahrten. Das weckte letztlich den Ehrgeiz der Behörde, diese setzte das Gespann auf eine interne Fahndungsliste. Schließlich fielen Mensch und Maschine einer Streife des Ordnungsamtes auf. Der Biker soll sich überrascht gezeigt haben, dass man ihn erwischen konnte.

Drei der möglichen 15 Bußgelder sind noch nicht rechtskräftig. Es kann also noch dicker kommen. Wobei am Ende sicher auch die Führerscheinbehörde ein Wort mitreden dürfte. Bei so einem Verhalten steht nämlich charakterliche Unzuverlässigkeit zur Debatte, und das kann zu einer noch viel längeren Führerscheinpause führen.

Pferd mit Kind

Wenn Pferde verkauft werden, ist der Anwalt oft nicht weit. Es gibt sogar Juristen, die auf Pferderecht spezialisiert sind. Mit einem Fall aus diesem Rechtsgebiet musste sich jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigen.

Es ging um eine Stute, die eine Züchterin verkaufte. So weit, so harmlos. Allerdings war das Pferd trächtig, und so konnte sich der Käufer nicht nur über den Neuerwerb, sondern später auch über ein gesundes Fohlen freuen. Das Jungpferd verlangte die Verkäuferin allerdings heraus, weil es angeblich ihr gehörte.

Laut dem Oberlandesgericht ist das Fohlen allerdings kein sogenanntes „Zubehör“ im Sinne des § 97 BGB. Vielmehr verbinde sich der Embryo mit der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut „untrennbar“ mit dem Muttertier – und zwar für geschlagene elf Monate. Das Fohlen könne ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als selbständige Sache angesehen werden. Vielmehr sei das Muttertier juristisch die Haupt- und der Embryo die Nebensache im Sinne des § 947 BGB, sodass der Käufer Eigentümer des Fohlens geworden sei. Mit der Entbindung ändere sich daran nichts (Aktenzeichen 8 U 36/24).

Wenig Spielraum

Ich soll für eine Mandantin einen kleinen, einfachen Brief schreiben, weil sie sich nicht extra einen neuen Tintenstrahldrucker holen will.

Das lässt natürlich nicht viel Spielraum fürs Anwaltshonorar…

Kontrolleure kontrollieren nicht mehr

Asylbewerber aus der Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl sollen immer häufiger „aggressiv“ auf Fahrkartenkontrollen reagieren. Die Süd-Thüringen-Bahn stellt ihren Kontrolleuren deshalb frei, ob sie den betreffenden Personenkreis überhaupt noch kontrollieren, wie unter anderem die Thüringer Zeitung hinter einer Paywall berichtet.

Andere Fahrgäste werden allerdings weiter mit einem erhöhten Beförderungsentgelt belegt – und wohl auch wegen Schwarzfahrens angezeigt. Mich regt das ein wenig zum Nachdenken an.

Weiterer Bericht

FDP jetzt offiziell Splitterpartei

Die FDP gehört nun offiziell zu den Splitterparteien. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gesteht ihr keinerlei Relevanz für die anstehende Landtagswahl zu. Deshalb müssen die Liberalen auch nicht zur Wahlkampfsendung eingeladen werden, obwohl sie so gern dabei gewesen wären.

Schon das Verwaltungsgericht Berlin hatte die FDP aus der Wahlsendung gekickt, die Entscheidung wurde nun letztinstanzlich bestätigt.

Bericht / Älterer Beitrag zum Thema

Ein Bußgeld, das keines ist

Am Samstag, 9. August, habe ich in Ratingen falsch geparkt. Das sollte mich 25 Euro kosten. Ich war so einsichtig und reumütig, dass ich die Verwarnung – um eine solche handelt es sich rechtlich- noch am gleichen Tag gezahlt habe, Wertstellung laut Bank schon am Montag. Zu Ende ist der Fall damit aber noch nicht…

An diesem Samstag kriegte ich Post von der Stadtkasse Ratingen. Diese forderte mich zur Zahlung des Bußgeldes von 25,00 € auf. Außerdem wurden mir noch sechs Euro Mahngebühren in Rechnung gestellt. Schön verbunden mit einem etwas bedrohlichen Merkblatt, wonach man im Falle der Nichtzahlung mein Gehalt oder mein Konto pfänden, den Gerichtsvollzieher schicken oder mich gleich ein paar Tage in den Knast stecken kann, sofern ein Richter dies anordnet.

Aber mal langsam. Eine Verwarnung ist kein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt. Man kann sie annehmen, muss es aber nicht. Wenn man eine Verwarnung nicht akzeptiert, hat das keinerlei rechtliche Folgen. Vielmehr muss das Ordnungsamt dann entscheiden, ob ein Bußgeldbescheid ergeht. Gegen den kann man dann noch Einspruch einlegen, wenn man möchte.

Einen Bußgeldbescheid habe ich nicht erhalten. Zumal für diesen noch mal rund 30 Euro Gebühren für den Erlass und die Zustellung anfallen, und das sind dann auch keine „Mahnkosten“ in Höhe von sechs Euro. Ich habe mal eine höfliche Mail geschrieben, den Kontoauszug beigefügt und um schriftliche Bestätigung binnen einer Woche gebeten, dass die Drohung mit Pfändung, Gerichtsvollzieher und Knast gegenstandslos ist. Ganz so harmlos finde ich das Ganze nämlich nicht. Abgesehen davon, dass man auf dem Amt anscheinend Zahlungen nicht oder nicht richtig bucht, kann es ja auch Bürger treffen, denen so ein Gehabe wirklich schlaflose Nächte bereitet.

THC am Steuer: Freispruch auch in Altfällen

Die THC-Legalisierung im Straßenverkehr zeigt Wirkung – auch für Altfälle. In Oldenburg wurde jetzt ein Autofahrer freigesprochen. Ursprünglich sollte er wegen zu hoher Cannabiskonzentration im Blut 3 Monate auf den Führerschein verzichten und 1.000 Euro Bußgeld zahlen.

Am 22. August traten die neuen Grenzwerte für THC im Blut in Kraft. Der Grenzwert stieg von 1 auf 3,5 ng/ml. Gleichwohl gelten die höheren Grenzwerte auch für Fahrten vor dem Stichtag, weil im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht immer die mildeste Gesetzesfassung anzuwenden ist. Hier war der Mann schon im Februar vom Amtsgericht verurteilt worden. Die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht hielt seine Sache jedoch „offen“. Deshalb wurde er freigesprochen.

Wer also noch ein laufendes Verfahren hat, kann auf Beachtung der deutlich erhöhten Grenzwerte pochen. In die Röhre gucken allerdings alle Autofahrer, deren Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. Ein milderes Gesetz ist in der Regel kein Grund für eine Wiederaufnahme (Aktenzeichen 2 ORbs 95/24).

Unangeschnallte Frau soll 270.000 Euro zahlen

Eine Frau saß unangeschnallt auf dem Rücksitz eines Autos, in dem sie mitfuhr. Was so unaufgeregt klingt, hätte die Frau wirtschaftlich ruinieren können. Die Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners verklagte sie auf 270.000 Euro.

Vorher hatte die Versicherung rund 380.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld an die Frau am Steuer gezahlt. Denn die Hauptschuld an dem Unfall trug der Fahrer des Wagens, für den bei der Versicherung Haftpflicht bestand. Der Fahrer war mit 1,7 Promille unterwegs gewesen, bei erlaubten 70 Stundenkilometern raste er mit 155 Stundenkilometern in den anderen Wagen. Dadurch wurde die nicht angeschnallte Frau auf dem Rücksitz nach vorne geschleudert – so soll sie die extremen Wirbelsäulenverletzungen der Fahrerin (mit-)verursacht haben.

Vor Gericht war streitig, ob die Anschnallpflicht auch andere Personen im Fahrzeug schützt. Das bejaht das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil zwar. Allerdings sehen die Richter die Ursache für den Unfall alleine in der Alkoholfahrt und dem überhöhten Tempo des anderen Autofahrers. Das unterbliebene Anschnallen trete bei Abwägung der Unfallursachen komplett zurück (Aktenzeichen 3 U 81/23).