Dauerbaustelle – wer zahlt?

Baustellen sind nervig. Für einen Tankstellenbesitzer in Sachsen-Anhalt auch teuer. Denn wegen einer fünfmonatigen Sperrung der B 184 wegen Brückenarbeiten machte er deutlich schlechtere Geschäfte. Trotzdem kriegt er vom Land Sachsen-Anhalt kein Geld.

Vor Gericht hatte der Tankstellenbetreiber 60.000 Euro eingeklagt. Für fünf Monate war seine Tankstelle in Greppin zwar erreichbar, lag wegen der Totalsperrung im weiteren Verlauf aber in einer Sackgasse.

Das Bundesfernstraßengesetz (§ 8a Absatz 5) sieht zwar eine Entschädigung bei längeren Bauarbeiten vor. Voraussetzung ist aber, dass die wirtschaftliche Existenz des Betriebes bedroht ist.

Hierfür muss nach Auffassung des Landgerichts Magdeburg Zahlungsunfähigkeit und damit letztlich die Pleite drohen. Das konnte der Tankstellenbetreiber aber nicht belegen. Vielmehr habe er, so das Gericht, nach den vorgelegten Unterlagen ausreichendes Betriebskapital und Barmittel gehabt.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Entscheidung jetzt bestätigt (Aktenzeichen 6 U 33/13).

Was für Anfänger

Es geht um einen Streit zwischen jungen Leuten. SMS gingen hin und her, der Ton wurde bösartig. Am Ende gab es konkrete Stalking- und Diebstahlsvorwürfe. Diese richteten sich gegen meinen Mandanten. Vieles davon wirkt konstruiert, womöglich sogar ausgedacht. Dagegen wollte mein Mandant sich wehren und forderte seine Kontrahentin auf, ihre aus seiner Sicht falschen Angaben bei der Polizei richtigzustellen. Was ihm eine Anklage einbrachte, und zwar eine sehr merkwürdige.

Stein des Anstoßes war diese SMS meines Mandanten:

Besitz doch bitte die Courage und melde dich bei Frau P. und sag, dass du gezwungener Weise eine Falschaussage gemacht hast, sonst muss ich dich wegen Verleumdung verklagen und das ist eine Straftat! Will ich nicht tun, aber…

Für die Staatsanwältin ein klarer Fall von Nötigung. Zum Glück hat sie schon zwei Staatsexamen, denn mit dieser Meinung wäre sie ansonsten schon in der Anfängerübung an der Uni gescheitert. Warum, das erklärt der zuständige Richter am Amtsgericht. In einem kurzen Beschluss, mit dem er die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Auszug:

Die Rechtswidrigkeit der Drohung entfällt, wenn der Täter mit einer der Sachlage entsprechenden Strafanzeige droht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Angeschuldigte hat die Zeugin J. in seiner Kurzmitteilung aufgefordert, eine aus seiner Sicht falsche Aussage richtig zu stellen. Die damit verbundene Androhung der Erstattung einer Strafanzeige wegen dieser falschen Aussage ist nicht verwerflich.

Die Kosten trägt die Staatskasse.

Urlaub ist seit heute vererbbar

Der Europäische Gerichtshof hat ein wichtiges Urteil für Arbeitnehmer gefällt. Genauer: für deren Hinterbliebene. Laut der Entscheidung erlöschen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht durch dessen Tod. Vielmehr können Erben sich den Urlaub auszahlen lassen.

Die Entscheidung stellt die bisherige Rechtspraxis in Deutschland auf den Kopf. Bislang haben die deutschen Gerichte durchweg eisern an der Maxime festgehalten, dass der Tod des Arbeitnehmers noch offene Urlaubsansprüche erlöschen lässt. So hat etwa das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 12. März 2013 diesen Standpunkt ausdrücklich weiter vertreten. Das alles gilt nun nicht mehr.

Vor dem Europäischen Gerichtshof hatte die Witwe eines Angestellten geklagt. Dieser war vor seinem Tod längere Zeit weitgehend arbeitsunfähig. Bis er starb, hatte er 140,5 Tage Resturlaub. Vor Gericht stritten sich die Witwe und der Arbeitgeber darum, ob der Resturlaub abzugelten ist. Das zuständige Landesarbeitsgericht verspürte ebenfalls Unbehagen an der bisherigen Rechtsprechung. Es legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor.

Der Europäische Gerichtshof findet klare Worte. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub sei ein „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“. Der Anspruch auf Abgeltung des bezahlten Jahresurlaubs stelle die „praktische Wirksamkeit“ dieses wichtigen Anspruchs sicher.

Im Ergebnis sieht der Europäische Gerichtshof auch keinen Unterschied zu dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis etwa durch Kündigung endet, bevor der Urlaub genommen werden kann. Auch hier hat das Gericht bereits geurteilt, dass der offene Urlaub ohne Ausnahme abzugelten ist.

Wenn der Arbeitnehmer stirbt, dürfen diese Rechte laut dem Urteil auch nicht durch formale Tricks umgangen werden. So sei die Urlaubsabgeltung nicht von einem Antrag des Arbeitnehmers abhängig, den dieser nach seinem Tod ja kaum stellen kann. Entsprechende Klauseln, stellt das Gericht klar, wären unwirksam. Das Urteil ist hier nachzulesen.

Blitzerfotos im Netz

Bußgeldstellen dürfen Blitzerfotos ins Netz stellen – aber nur für die Betroffenen. Ein Temposünder hatte gegen die Brandenburger Praxis geklagt, die Messfotos online zur Verfügung zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält das aber für zulässig.

Sowohl für die Anfertigung der Bilder als auch die „elektronische Aktenführung“ gebe es ausreichende gesetzliche Grundlagen, befinden die Richter. Die Vertraulichkeit der Bilder sei gewahrt, denn jede Aufnahme sei nur mit einem individuellen Code abrufbar. Der Code werde nur dem Betroffenen selbst beziehungsweise dem Halter des Fahrzeugs zugesandt.

Das System sei auch ausreichend sicher. Die bloße Möglichkeit, dass jemand die Datenbank hackt, sei kein Argument (Aktenzeichen OVG 12 S 23.14).

Schuld sind immer andere

Manche Klagen sind wirklich kreativ. Wie die eines jungen Mannes, der nach einem Diskothekenbesuch eine Frau vergewaltigt hatte. Der Verurteilte wollte vor Gericht erreichen, dass sich der Inhaber der Diskothek an dem Schmerzensgeld beteiligt, das er seinem Opfer zahlen muss.

Der Kläger ist inzwischen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem muss er seinem Opfer Schadensersatz zahlen. Er argumentierte, der Türsteher und der Kassierer hätten ihn an dem betreffenden Abend unter Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften in den Laden gelassen. Außerdem habe er in der Diskothek harten Alkohol bekommen. Ohne diese Umstände wäre die Tat nicht passiert.

Das Landgericht Osnabrück sieht schon gar keine juristische Anspruchsgrundlage gegen den Gastwirt. Das Jugendschutzrecht solle Jugendliche vor Alkoholschäden und Verwahrlosung schützen. Es liege aber nicht mehr im Schutzbereich des Gesetzes, Jugendliche an Straftaten unter Alkoholeinfluss abzuhalten.

Überdies habe das Strafgericht festgestellt, dass die Alkoholisierung des Klägers seine Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt hat. Die Osnabrücker Richter kreiden dem Kläger auch an, dass er die Tat bis heute nicht eingeräumt hat und aktuell noch Verfassungsbeschwerde erhebt. So lange er nicht mal zivilrechtlich selbst darlege, etwas mit der Sache zu tun zu haben und damit „geschädigt“ zu sein, müsse auch nicht über eine Haftung Dritter zu seinen Gunsten nachgedacht werden. (Aktenzeichen 9 O 2534/13).

Buchtipp zum Thema: Auf der Seite des Bösen: Meine spektakulärsten Fälle als Strafverteidiger

Hotelstorno kostet nie 100 %

Die Wettbewerbszentrale in Frankfurt/Main hat mehrere Hotelketten erfolgreich abgemahnt. Es ging Stornoklauseln. Die Hotels verlangten auch dann 100 % des Zimmerpreises, wenn der Kunde nicht anreist. Das ist nach Auffassung der Verbraucherschützer nicht zulässig.

Bei der Buchung von Hotelzimmern gibt es kein umfassendes Rücktrittsrecht, das Verbraucher ansonsten gewohnt sind. Es ist also wichtig, sich vor Buchung über die Stornobedingungen zu informieren.

Allerdings müssen Gäste niemals den vollen Zimmerpreis zahlen.
Nach § 537 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss das Hotel zumindest die Kosten anrechnen, die es wegen der Nichtanreise erspart (Zimmerreinigung etc.).

Die „ersparten Aufwendungen“ betragen nach Empfehlung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) 10 % des vereinbarten Übernachtungspreises. Diese Summe wird man also in jedem Fall verlangen können.

Laut Wettbewerbszentrale haben die abgemahnten Hotels bereits reagiert und ihre Bedingungen angepasst.

Verkaufsverbot für Hörbücher

Heruntergeladene Hörbücher dürfen nicht „gebraucht“ weiterverkauft oder gar gratis weitergegeben werden, wenn der Händler dies in den Vertragsbedingungen ausschließt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Aktenzeichen 22 U 60/13).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte einen Hörbuchhändler verklagt. Das Unternehmen beschränkt, wie die meisten Anbieter, die Nutzung heruntergeladener Hörbücher auf den persönlichen Gebrauch. Die Dateien dürfen nur auf einem privaten Datenträger gespeichert, jedoch nicht für andere kopiert oder gar verkauft werden. Auch dann nicht, wenn der Käufer selbst die Datei auf seinem Datenträger löscht.

Das Oberlandesgericht Hamm hält die Klauseln für zulässig. Es gebe einen juristischen Unterschied zwischen Hörbüchern, die auf CD oder DVD gekauft werden und „nichtkörperlichen“ Kopien, die online bezogen werden. Nur für die physischen Kopien greife das uneingeschränkte Weitergabe- und Weiterverkaufsrecht, wie es auch für gedruckte Bücher gilt.

Die Richter bestätigen damit eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld.

Papa bedient die Pedale

Für Fahrunterricht ist es nie zu früh. Dachte der Vater eines Dreijährigen in Herne. Er setzte den Nachwuchs kurzerhand auf seinen Schoß und ließ ihn das Fahrzeug lenken. Papa bediente die Pedale.

Das Ganze ging zwar ohne Unfall aus, aber die Polizei sah das Duo. Und zwar bei einer Routine-Gurtkontrolle an der Straße Am Hölkeskamp, durch die Vater und Sohn rasselten. Beide waren nicht angeschnallt. „Ich wollte meinem Sohn das Lenken beibringen!“, brachte der Vater laut Polizeibericht zu seiner Verteidigung vor.

Aus dem Polizeibericht geht hervor, weswegen nun ermittelt wird. Wegen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht. Sollte es wirklich dabei bleiben, käme der Vater – das Kind ist strafunmündig – ganz gut weg.

Immerhin liegt ja womöglich sogar eine Straftat vor, nämlich das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Diese Tat kann auch ein Dritter begehen, wenn er die Fahrt anordnet oder zumindest duldet. Klassischer Fall ist es, wenn der Autobesitzer einem Angeschickerten die Wagenschlüssel überlässt.

Hier kommt es letztlich darauf an, ob der Junge (schon) als Führer des Kraftfahrzeugs gelten kann. Oder ob Papa noch das alleinige Sagen hatte. Die juristische Problematik ist ähnlich wie beim klassischen Fahrlehrer-Fall, den ich vor kurzem. geschildert habe.

Ach so, Straßenverkehrsgefährdung liegt auch nicht fern.

A.C.A.B.-Plakat ist strafbar

Wer in einem Fußballstadion ein Transparent mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ hochhält, beleidigt die anwesenden Polizisten. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nun rechtskräftig entschieden.

Die Sache nahm ihren Anfang im Oktober 2010. Damals trafen der Karlsruher SC und der VfL Bochum im Wildparkstadion aufeinander. Der Angeklagte stand im Fanblock der Karlsruer und zeigte ein Schild mit der Aufschrift „A.C.A.B“.

Zunächst konnte der Angeklagte sich freuen. Das Landgericht Karlsruhe sprach ihn frei. Doch die Staatsanwaltschaft ging in Revision, das Urteil wurde aufgehoben. Eine andere Kammer des Landgerichts Karlsruhe wertete das Schild als Beleidigung. Es verwarnte den Angeklagten unter dem Vorbehalt einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro.

Dieses – fragwürdige – Urteil hatte nun auch vor dem Oberlandesgericht Bestand. Zur rechtlichen Bewertung des ACAB-Slogans habe ich gerade wegen dieses Falls schon mehrmals was geschrieben, und zwar hier und hier.

Bis mal alle Zeit haben

Die Terminplanung von Richtern ist eine Wissenschaft für sich. Gerade an den Landgerichten. Dort müssen die Terminpläne etlicher Verfahrensbeteiligter unter einen Hut gebracht werden. Etwa von Sachverständigen und Anwälten, Angeklagten und oft auch Zeugen.

An sich, so heißt es ja scherzhaft, hat nur die Staatsanwaltschaft immer Zeit. Um die anderen unter einen Hut zu kriegen, gibt es etliche Möglichkeiten. Die einfachste ist für Richter immer noch jene, die auch am meisten praktiziert wird. Ohne vorherige Anfrage eine Ladung rausschicken und auf die schriftlichen Terminsverlegungsanträge jener warten, die verhindert sind. Dann das Spiel noch mal, bis es irgendwann passt.

Eine eher nervenschonende Methode habe ich heute erlebt. Nämlich ein schönes Formular mit Terminsvorschlägen, in das ich als Verteidiger meine noch freien Tage eintragen kann.

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Mit so einem analogen Doodle lässt sich ein Verfahren doch gleich viel angenehmer an.

Gauck ist kein Grüßaugust

Der Bundespräsident muss sich keinen Maulkorb umlegen lassen. Vielmehr darf er selbst entscheiden, wie er seine Aufgabe als Staatsoberhaupt und Integrationsfigur wahrnimmt. Dabei darf er durchaus auch seine Meinung äußern, entschied heute das Bundesverfassungsgericht.

Der Streit drehte sich um eine Äußerung des amtierenden Präsidenten Joachim Gauck, die der NPD nicht gefiel. Gauck hatte vor der Bundestagswahl von rechten „Spinnern“ gesprochen, als er in einer Diskussionsveranstaltung mit Jugendlichen ausländerfeindliche Demonstrationen kritisierte. Gegen diese Äußerung klagte die NPD mit der Begründung, Gauck habe mit dem Spruch seine Kompetenzen überschritten.

Das Bundesverfassungsgericht sieht den Bundespräsidenten jedenfalls nicht als reinen Grüßaugust, sondern billigt ihm trotz des Neutralitätsgebotes seines Amtes einen gewissen Spielraum zu, auch bei politisch relevanten Aussagen. Den dadurch gesteckten Rahmen habe Gauck jedenfalls nicht überschritten (2 BvE 4/13).

Die taz tut zu viel für Frauen

Diskriminierung hat viele Gesichter. Nun erwischte es die taz. Die Tageszeitung hatte eine Volontärsstelle ausgeschrieben. Aber nur für eine Frau mit Migrationshintergrund. Dagegen klagte ein erfolgloser Bewerber. Das Arbeitsgericht sprach ihm drei Monatsgehälter Entschädigung zu.

Die taz hatte die Stellenanzeige damit begründet, sie wolle den Anteil von Frauen in journalistischen Führungspositionen erhöhen, durch Rekrutierung geeigneten Nachwuchses. Dieses Anliegen hält das Arbeitsgericht aber nicht für tragfähig. Wenn männliche Bewerber ausnahmslos ausgeschlossen würden, verstoße dies gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Auch einen Migrationshintergrund zu verlangen, ist juristisch heikel. Hiermit musste sich das Arbeitsgericht aber nicht beschäftigen. Der Kläger ist gebürtiger Ukrainer.

Die taz will laut dem Mediendienst kress das Urteil akzeptieren.

Online-Shopping kann teurer werden

Wer gerne online bestellt, muss sich auf neue Spielregeln einstellen. Ab dem 13. Juni gilt europaweit ein einheitliches Widerrufs- und Rückgaberecht für Bestellungen. Die wichtigste Änderung: Kunden müssen unter Umständen die Versandkosten selbst zahlen, wenn sie bestellte Ware zurücksenden.

Bisher galt in Deutschland folgende Regel: Ab einem Warenwert von 40 Euro musste der Verkäufer nach einem Widerruf auch die Rücksendekosten übernehmen beziehungsweise an den Kunden erstatten. Das wird ab nächsten Freitag so nicht mehr gelten.

Künftig kommt es auf den Inhalt des Kaufvertrages an. Hat der Verkäufer ausdrücklich geregelt, dass er die Rücksendekosten nicht übernimmt, muss der Kunde das Paket auf eigene Kosten zurückschicken. Gab es diesen Hinweis nicht, muss der Verkäufer weiter die Rücksendekosten übernehmen.

Es ist noch nicht ganz klar, ob insbesondere große Anbieter tatsächlich ihren Kunden die Rücksendekosten aufs Auge drücken. Die kostenlose Rücksendemöglichkeit ist für viele Online-Kunden ein Kaufargument. Auf der anderen Seite beklagten viele Unternehmen enorme Stornoquoten. Letztlich wird es also wohl der Markt richten.

Die Widerrufsfrist ist künftig EU-einheitlich. Sie beträgt 14 Tage. Es reicht nicht mehr, die Ware einfach rechtzeitig zurückzuschicken. Vielmehr muss der Kunde den Widerruf ausdrücklich erklären. Hierzu wird es ein Formular geben, das der Händler neben der Widerrufsbelehrung spätestens mit Lieferung zur Verfügung stellen muss.

Künftig erlischt das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach der Lieferung. Bisher war es möglich, den Vertrag auch noch nach langer Zeit zu widerrufen. Zum Beispiel wenn man als Kunde festgestellt hat, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war.