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Kinderporno-Urteil: Keine weitere Starterlaubnis für Hobbypiloten
„Auch bei ihnen in Deutschland gibt es seltsame Gesetze“
Zufriedenheitsumfragen dürfen nicht dazu verwendet werden, bei Kunden das Einverständnis für künftige Werbung abzuluchsen. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte eine Rüge, die der Datenschutzbeauftragte ausgesprochen hat.
Ein Berliner Zeitungsverlag hatte am Ende von solchen Umfragen stets fragen lassen, ob man dem Kunden künftig über „besonders schöne“ Medienangebote informieren dürfe.
Nach Auffassung der Datenschutzbehörde liegt schon in der telefonischen Frage eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten, und zwar für Werbezwecke. Werbung am Telefon sei aber nur erlaubt, wenn das Einverständnis des Kunden vorher eingeholt wurde.
Die Richter weisen darauf hin, Zufriedenheitsumfragen seien ja nur bei möglich, wenn die Befragten bereits Kunden sind. Die Betreffenden hätten aber wahrscheinlich aus gutem Grund bei Vertragsschluss eben gerade nicht zugestimmt, künftig Werbeanrufe zu erhalten (Aktenzeichen VG 1 K 253.12).
Produkte von adidas werden künftig leichter online erhältlich sein. Auf Druck des Bundeskartellamtes lässt die Sportartikel-Firma künftig den Handel über das Internet grundsätzlich zu.
Bisher durften selbst autorisierte Fachhändler adidas-Produkte nur sehr eingeschränkt online verkaufen. Sie durften zwar eigene Online-Shops unterhalten, einzelne Waren aber nicht auf virtuellen Marktplätzen anbieten.
Das von adidas verhängte Verkaufsverbot erstreckte sich unter anderem auf große Plattformen wie ebay, Amazon Marketplace, Rakuten.de, Yatego.de, Hitmeister.de und meinPaket.de. Außerdem schränkte adidas Händlern die Verwendung des Markennamens in Suchmaschinen ein.
Nach Auffassung des Bundeskartellamtes ist es aber nicht erlaubt, komplette Vertriebswege zu sperren. Der Online-Handel spiele heute eine so gewichtige Rolle, dass Anbieter darauf angewiesen sind, nicht von dessen Möglichkeiten ausgeschlossen zu werden.
Auf die Intervention des Kartellamts änderte adidas nun seine Bedingungen. Auch mit der Konkurrenzfirma Asics spricht das Bundeskartellamt. Die Behörde betont, dass auch andere Markenhersteller ähnlich strenge Regeln verwenden oder planen. Dies dürfte nun schwieriger werden.
Wenn die Mülltonne wegen schlechten Wetters nicht rechtzeitig geleert wird, kann der Kunde des Entsorgungsbetriebs die Gebühren nicht einfach mindern. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt kommt das nur bei „gröblicher Störung“ in Betracht.
Ein Hauseigentümer im Landkreis Bad Dürkheim hatte eine Altpapiertonne, eine 120 Liter-Restmüll- sowie eine 120 Liter Biomülltonne. Im Winter 2012/2013 holte der private Abholbetrieb, den die Kommune beauftragt hatte, die Tonnen vier Mal wegen des schlechten Wetters nicht am vorgesehenen Tag ab. Sondern jeweils, wenn es das Wetter wieder zuließ.
Der Hauseigentümer beklagte vor Gericht eine Verschwendung von Steuergeldern, die Müllentsorger beriefen sich auf „höhere Gewalt“. Die Richter räumen zwar ein, dass auch im öffentlichen Gebührenrecht Schlechtleistung eine „Minderung“ rechtfertigen kann. Das sei aber nur der Fall, wenn sich sich ein spürbares Missverhältnis auftue.
Das sei aber hier nicht gegeben. Zum einen, weil die Leerung wegen des schlechten Wetters ausfiel, für das der Entsorger nichts könne. Zum anderen, weil der gesamte Müll abgefahren worden sei, nachdem es das Wetter wieder zuließ (Aktenzeichen 4 K 1119/13.NW).
Besser bezahlte Beamte in Nordrhein-Westfalen können auf mehr Geld hoffen. Der Verfassungsgerichtshof des Landes hat die Besoldungsregeln der Beamten für verfassungswidrig erklärt. Kern der Beanstandung ist eine Regelung, die auf eine Nullrunde für besser bezahlte Beamte hinausläuft.
Die rot-grüne Landesregierung hatte für die unteren Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 die Bezüge um 5,6 % für erhöht. Die mittleren Gehaltsstufen A 11 und A 12 sollten noch 2 % bekommen, besser bezahlte Beamte und Richter sollten gar keine Lohnerhöhung erhalten.
Grundsätzlich, so das Gericht, sei der Gesetzgeber verpflichtet, die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Das bedeute zwar nicht unbedingt, dass die Löhne parallel zu den Einkommen sonstiger Beschäftigter steigen müssen.
Der weite Gestaltungsspielraum gehe aber nicht so weit, bei an sich fälligen Lohnerhöhungen innerhalb der Beamtenschaft zu differenzieren. Das komme höchstens in Frage, wenn eine Überversorgung abgebaut werden solle. Von einer solchen Überversorgung könne allerdings nicht die Rede sein.
Das Gesetz kippt also schon wegen des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Über weitere mögliche Gründe hat das Gericht nach eigenen Angaben dann gar nicht entschieden.
Die NRW-Landesregierung kündigte an, das Gesetz zu ändern (Aktenzeichen VerfGH 21/13).
Internetportale müssen nicht die Anmeldedaten von Nutzern herausgeben, die bei ihnen Kommentare oder Bewertungen einstellen. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden. Ein Arzt hatte geklagt, weil er sich auf einer Bewertungsplattform falsch dargestellt fühlte.
Das Internetportal hatte auf die Beschwerden des Arztes reagiert. Es löschte jeweils die Behauptungen, die nachweislich falsch waren. Damit wollte sich der Arzt jedoch nicht zufriedengeben. Er verlangte die Nutzerdaten desjenigen heraus, der die Kommentare hinterlassen hatte. Er bekam in zwei Instanzen recht, aber nun sah der Bundesgerichtshof die Sache völlig anders.
Die obersten Richter verweisen auf die gesetzliche Regelung in § 12 Telemediengesetz. Danach darf ein Diensteanbieter bei ihm gespeicherte Kundendaten nur herausgeben, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt und ausdrücklich auf das Telemediengesetz verweist. Diese Vorschrift, so das Gericht, gebe es für Private aber bislang nicht. Auch ein allgemeiner Auskunftsanspruch, wie ihn die Vorinstanzen bejaht hatten, reiche hier nicht aus.
Wäre die Grundsatzentscheidung anders ausgefallen, hätte dies weitreichende Folgen gehabt. Internetportale hätten dann bei Protesten nicht nur falsche Behauptungen aus dem Netz nehmen müssen (wozu sie auch verpflichtet sind). Sie hätten auf Beschwerden hin Nutzerdaten rausgeben müssen, ohne die Berechtigung des Anspruchstellers selbst näher überprüfen zu können. Das hätte geradezu zu Missbrauch eingeladen.
Zulässig bleibt aber der ausdrücklich vom Gesetz gestattete Zugriff von Ermittlungsbehörden auf Nutzerdaten, wenn dem Verdacht auf eine Straftat nachgegangen wird (Aktenzeichen VI ZR 345/13).
In der Business-Lounge sollen Reisende bequem auf ihren Abflug warten. Ein Airline-Kunde hielt sich dort auch auf, er hatte aber wohl nie die Absicht zu fliegen. Stattdessen buchte er sein Flexi-Ticket München-Zürich, für das er 745 Euro gezahlt hatte, sage und schreibe 36 Mal um – nachdem er sich jeweils in der Business Lounge verköstigt hatte.
Das wiederum gefiel der Flugggesellschaft nicht. Diese verklagte den Mann auf Schadensersatz für seine Aufenthalte. 55 Euro pro Besuch stellte die Airline in Rechnung. Vor dem Amtsgericht München bekam sie nun recht.
Der Kunde hatte sich damit verteidigt, die Umbuchungen seien laut den Tarifbedingungen zahlenmäßig nicht begrenzt. Deshalb sei er sich keiner Schuld bewusst. Der zuständige Richter sah dies anders. Der Kunde habe eine Mitwirkungspflicht, dass die Leistung erbracht werden könne. Die Leistung sei nicht der Aufenthalt in der Lounge, sondern der Flug. Wenn ein Kunde Scheinbuchungen mache, vereitele er dies auf unzulässige Weise (Aktenzeichen Z 213 C 31293/13).
Einzug ins Viertelfinale hin, Einzug ins Viertelfinale her – ab morgen 0 Uhr müssen sich Autofahrer auf kritische Fragen von Polizeibeamten einrichten. Pünktlich mit den (im Erfolgsfall) ersten Autokorsos tritt die Warnwestenpflicht in Kraft.
15 Euro kostet es dann, wenn man im Auto nicht mindestens eine Warnweste mit sich führt. Diese Weste muss den Normen EN ISO 20471 oder EN 471 entsprechen (steht auf den handelsüblichen Westen mittlerweile drauf). Wer so eine Weste nicht vorweisen kann, kassiert 15 Euro Verwarnungsgeld.
Juristische Diskussionen wird es wahrscheinlich darum geben, wo die Warnweste aufbewahrt werden muss. Die neue Vorschrift spricht davon, die Warnweste sei „in Fahrzeugen“ mitzuführen. Ob das jetzt den Innenraum meint oder auch eine Weste im Kofferraum genügt, müssen wohl die Gerichte klären.
Ziemlich klar ist allerdings, dass eine Warnweste pro Fahrzeug ausreicht – auch wenn mehr Personen im Wagen sitzen. Außerdem gibt es keine Pflicht, die Warnweste nach einem Unfall oder einer Panne tatsächlich zu tragen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass Versicherungen vielleicht ein Mitverschulden annehmen, wenn jemand ohne Warnweste angefahren wird.
Wer noch auf die Schnelle eine Warnweste braucht, kann zum Beispiel hier fündig werden (Amazon Partner-Link).
Momentan springen dich WM-Preisausschreiben an. Mich auch. Davon bin ich jetzt nicht unbedingt der Freund. Auf ein Online-Gewinnspiel der Telekom möchte ich allerdings hinweisen, weil der Gewinn mal nicht so kniepig ist und einen praktischen Nutzen hat.
Jedenfalls für Viel-Bahnfahrer wie mich. Die Telekom spendiert derzeit Tagespässe für ihre Hotspots. Die kann man bekanntlich auch in vielen ICEs nutzen. Dort steht es um das eigene Internet ja meist mau. Die 24-Stunden-Gutscheine gelten aber auch für alle anderen Hotspots der Telekom.
Eine simple Fußballfrage beantworten, bringt einen Hotspot-Gutschein direkt per SMS aufs Handy. Normalerweise kostet der Tagespass 4,95 Euro. Man kann pro Tag einmal mitmachen und somit einige Codes zusammenkriegen. Einziger Wermutstropfen: Die Pässe sind derzeit nur bis 31. Juli 2014 gültig.
Autofahrer müssen nicht nur unverständliche, sinnlose und völlig absurde Verkehrsschilder beachten. Sondern auch solche, die ganz ohne rechtliche Grundlage aufgestellt werden. Diesen Grundsatz bestätigt das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung.
Es ging um ein von der Stadt Essen aufgestelltes Parkschild. Die Parkerlaubnis galt laut Zusatzschild nur für „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“. Immerhin befand sich das Schild an einer Elektroladestation für diese stromgetriebenen Fahrzeuge, die man doch schon ab und zu im Stadtbild sieht.
Ein Autofahrer, der noch auf Verbrennungsmotor setzt, parkte seinen Wagen auf dem Stellplatz. Er weigerte sich, ein Knöllchen über 10 Euro zu zahlen. Seine Begründung: Es gebe gar keine ausreichende rechtliche Regelung, die den Kommunen die Aufstellung so eines Schildes erlaubt.
Das meint auch das Oberlandesgericht Hamm. Die Richter äußern Zweifel, dass die Schilder zulässig sind. Allerdings gelte auch der Grundsatz, dass Verwaltungsakten, dazu gehören auch Verkehrsschilder, so lange gefolgt werden muss, wie sie nicht eindeutig nichtig sind. Ein Verkehrsschild ohne Rechtsgrundlage sei nicht per se nichtig, so lange es von der zuständigen Behörde aufgestellt worden sei.
Anderenfalls befürchten die Richter Anarchie auf unseren Straßen, wenn Autofahrer selbst entscheiden, ob sie ein Verkehrsschild für unwirksam halten oder nicht. Im Zweifelsfall bleibt also nur: Verkehrsschild beachten und später dagegen klagen (Aktenzeichen 5 RBs 13/14).
Für Diskussionen sorgt derzeit eine Durchsuchungsaktion beim Darmstädter Echo. Gegen die Zeitung erging auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein richterlicher Beschluss, der das Blatt zwang, die Daten von Lesern herauszugeben, die in der Online-Ausgabe des Blattes kommentiert haben. Das wirft natürlich Fragen auf. Insbesondere, wie weit die Pressefreiheit tatsächlich reicht.
Die Stadt Essen muss der Betreiberin eines Friseursalons in Essen-Rüttenscheid eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz zum gewerbsmäßigen Halten von Kangal-Fischen (Garra rufa) erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Die Friseurin bot seit 2011 in ihrem Salon eine sogenannte „Fisch-Spa-Behandlung“ mit Kangal-Fischen an. Bei der Fisch-Spa-Behandlung tauchen die Kunden Arme oder Beine in ein Becken, in dem Kangal-Fische schwimmen. Die bis zu 15 cm großen Fische knabbern dann von der menschlichen Haut Schuppen, Hornhaut und andere Rückstände ab.
Nahe der ostanatolischen Stadt Kangal kommen diese Fische in einem von heißen Thermalquellen gespeisten Bach natürlich vor. Dort lassen sich Menschen seit jeher Beine und Arme auf diese Weise von den Fischen säubern. Mittlerweile gibt es wegen der Fische Tourismus an dem Ort. Auch Menschen, die an Schuppenflechte oder Neurodermitis erkrankt sind, suchen dort Linderung.
Auf Anweisung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) untersagte die Stadt Essen Ende 2011 der Klägerin den Betrieb. Das Spa verstoße gegen den Tierschutz. Eine Erlaubnis könne nicht erteilt werden.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sieht dies anders. Nicht nur medizinische, sondern auch kosmetische Zwecke könnten Einschränkungen des Tierschutzes begründen. Entscheidend sei grundsätzlich der Einzelfall.
Nach Auswertung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse kam das Gericht zum Ergebnis, die zu erwartenden Leiden für die Fische seien gering, der Nutzen im Bereich Kosmetik und Wellness aber auf jeden Fall deutlich größer. In einigen anderen Bundesländern, etwa in Berlin, sind Fisch-Spas schon länger im Betrieb (Aktenzeichen 16 K 5116/12).
Kleine Missgeschicke können richtig teuer werden. Das erlebte besonders schmerzhaft ein Autofahrer, der auf dem Weg zur Arbeit Benzin statt Diesel tankte. Rund 4.200 Euro kostete die Reparatur. Auf den Kosten mochte der Mann nicht alleine sitzen bleiben. Vielmehr wollte er das Finanzamt beteiligen und den Schaden von der Steuer absetzen.
Leider, zumindest aus seiner Sicht, gelang ihm dies nicht. Die gesetzlich festgelegte Pauschale von 30 Cent pro Kilometer decke, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes „sämtliche Aufwendungen“ ab. Das gelte auch für außergewöhnlich hohe Kosten. Diese dürften also nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
Den nach Auffassung des Bundesfinanzhofs „klaren Wortlaut“ des Gesetzes hatte das Finanzgericht in erster Instanz übrigens noch ganz anders interpretiert und dem Kläger recht gegeben (Aktenzeichen VI R 29/13).
Schlechte Nachrichten für den rauchenden Rentner Friedhelm A. aus Düsseldorf. Er muss laut einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf tatsächlich seine Wohnung räumen. Wie schon die vorige Instanz meinen die Richter, der 75-Jährige habe seine Nachbarn zu sehr mit Zigarettenrauch gequält.
An sich sei Rauchen in der Wohnung kein Kündigungsgrund, heißt es in dem gestern bekanntgegebenen Urteil. Normales Rauchen sei kein vertragswidriges, sondern durchaus zulässiges Verhalten.
Allerdings hat es Friedhelm A. wohl übertrieben und dadurch einen schwerwiegenden Pflichtverstoß begangen. Er soll nämlich keine Maßnahmen getroffen haben, um zu verhindern, dass der Rauch seiner Zigaretten ins Treppenhaus zieht. Er habe die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem seine Wohnung unzureichend gelüftet und die zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe. Über den Gestank hatten sich Mitbewohner beschwert.
Einen Hoffnungsschimmer gibt es noch für Friedhelm A. Das Landgericht lässt die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Dort soll grundsätzlich geklärt werden, ob Rauchen in der Mietwohnung ein Kündigungsgrund ist.
Da Friedrich A. schon 40 Jahre in dem Mehrfamilienhaus lebt, gewährt ihm das Landgericht auch eine großzügige Räumungsfrist bis zum Jahresende (Aktenzeichen 21 S 240/13).
Ich hatte heute Gelegenheit, mich ausführlich mit einem ganz selten angewandten Straftatbestand zu beschäftigen. Die Vorschrift des § 344 Strafgesetzbuch bestraft die Verfolgung Unschuldiger. Also wenn zum Beispiel Staatsanwälte wegen einer Tat gegen eine konkrete Person ermitteln beziehungsweise ermitteln lassen, obwohl sie wissen, dass der Betreffende die Tat nicht begangen hat.
Die Zahl der Präzedenzfälle ist sehr überschaubar. Es gibt so gut wie keine. Auch die Strafrechtskommentare, die sich bei anderen Delikten mitunter über viele, viele engbedruckte Seiten ziehen, haben zu dem Thema nur ein paar magere Zeilen zu sagen.
Das mag vor allem daran liegen, dass Staatsanwälte oder Richter in Deutschland wider besseres Wissen keine Unschuldigen verfolgen. Womöglich aber auch ein ganz klein wenig daran, dass in solchen Fällen letztlich Strafverfolger über ihre eigenen Kollegen zu befinden haben. Wie wahrscheinlich es da ist, dass angesichts riesiger Bewertungsspielräume der Fall tatsächlich in einer Anklage mündet, kann man sich ausmalen.
Der Fall meines Mandanten ist an sich nicht weltbewegend. Allerdings ist es schon übel, wie ihm bislang mitgespielt wurde. Und zwar in voller Absicht, wie ich meine. Ich jedenfalls kann ihm nach genauer Lektüre der gesamten Ermittlungsakte nicht davon abraten, nun wirklich eine Strafanzeige gegen die betreffende Staatsanwältin zu erstatten – nachdem diese endlich brutal durch einen umsichtigeren Kollegen ausgebremst wurde. Die Dame hatte den Bogen jedenfalls mehr als deutlich überspannt.
Ob sich der Mandant diesen Kampf kostenmäßig und nervlich antun will, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Das muss jetzt er allein entscheiden…