Abmahnungen per Mail?

Es scheinen mal wieder Abmahnungen per E-Mail die Runde zu machen. Oder besser gesagt: vorgebliche Abmahnungen. Denn echt ist daran nur eins – das Risiko sich beim Öffnen der angehängten Datei einen Virus einzufangen.

Heute gab es schon einige Anfragen, deshalb auch hier kurz der Hinweis: Es ist zwar grundsätzlich juristisch nicht verboten, Abmahnungen per Mail zu versenden. Üblich ist dies jedoch nicht. Gerade Anwälte bevorzugen nach wie vor das Fax oder die gute alte Post.

Wenn man also eine Abmahnung per Mail bekommt, spricht das erst mal für einen Fake. Insbesondere dann, wenn sich aus dem Text der Mail selbst nicht ergibt, von wem sie wirklich stammt und um was es konkret geht. Steht ein Absender drin, lässt sich der ja zumindest googeln. Und bei Anwälten auch über das offizielle Anwaltsverzeichnis checken, aus dem sich die Kontaktdaten jedes deutschen Anwalts ergeben. Ein Anruf in dem Büro sollte dann letztlich Klarheit bringen können, ob die Mail seriös ist.

Wenn die Mail eines nicht eindeutigen Absenders nur auf einen Anhang verweist, sollte man unbedingt den Löschknopf drücken. Im aktuellen Fall macht wohl eine ZIP-Datei die Runde. Letztlich ist das mit Sicherheit nur der Versuch, dem Empfänger einen Trojaner unterzujubeln.

Ernste Frage

Ein dreiviertel Jahr nach einer Hausdurchsuchung erreicht meinen Blogger-Kollegen Carsten R. Hoenig eine interessante Anfrage. Ob sein Mandant „mit der Vernichtung der sichergestellten gebrauchten Kondome“ einverstanden ist, möchte eine Staatsanwältin wissen.

Abseites des Humoristischen würde ich grundsätzlich dafür plädieren, eher möglichst wenig eigenes DNA-Material bei Behörden zu belassen. Wer weiß, wofür es noch mal gut sein könnte – zum Schaden des Betroffenen. Wie zuverlässig das mit der Vernichtung oder Löschung im übrigen so laufen kann, habe ich ja erst Ende letzter Woche aufgeschrieben.

Ein Cosplayer geht über eine Wiese

Seit Montag vergangener Woche verunsicherte jemand, der als eine Art Mönch gekleidet im Rottweiler „Schülerwäldle“ von einer 16-Jährigen gesehen wurde, nach Angaben der Polizei Schüler und Eltern weit über die Stadtgrenzen von Rottweil hinaus.

Insbesondere verbreitete sich die Information nach Angaben der Polizei „wie ein Lauffeuer“ über Facebook und Twitter. In den letzten Tagen gingen dann vermehrt Hinweise zu dieser Person ein. So soll sie immer wieder gesehen worden sein. Allerdings behauptete niemand, von dem Kuttenträger angesprochen, belästigt, bedroht oder gar verletzt worden zu sein.

Gestern sahen dann auch Polizeibeamte des Reviers Rottweil den Unbekannten, der mittlerweile als „Kampfmönch“ tituliert wurde. Es handelt sich um einen 25-jährigen Mann aus dem Landkreis Rottweil. Dieser sagte, er sei Cosplayer. Der Mann lief nach Angaben der Polizei ganz ruhig über eine Wiese. Nüchtern sei er auch gewesen.

Im Gespräch mit der Polizei gab er an, in einem Kostüm aus der Videospielreihe „Assassin’s Creed“ verkleidet in Rottweil unterwegs gewesen zu sein. Keinesfalls habe er das Ziel gehabt, größere Verunsicherung zu schaffen, beteuerte der Mann. Kostüme wie seines, die Film-, Spiel- oder Heldenfiguren nachempfunden sind, gibt es in unzähligen Varianten zu kaufen (Beispiel, Amazon Partner-Link).

Der Rektor der betroffenen Schule hatte den Schülern empfohlen, sofort die 110 zu wählen, wenn sie den Mann sehen. Der Herausgeber der Neuen Rottweiler Zeitung schrieb sogar einen offenen Brief an den Unbekannten und warf ihm vor, auf inakzeptable Art und Weise Angst und Schrecken zu verbreiten.

Die Polizei betont allerdings zu Recht, juristisch sei dem Mann nach derzeitigem Stand nichts vorzuwerfen.

Unter falscher Flagge

Für sechs Kilometer Stau hat die Polizei auf der A 44 im Rahmen einer Verkehrskontrolle gesorgt. Gestern mussten sich alle Autofahrer, welche in Richtung Kassel unterwegs waren, kontrollieren lassen. Das berichtet der WDR.

Die Ausbeute war wohl eher unbefriedigend für diese groß angelegte Aktion auf einem Rastplatz nahe Soest. Außer ein paar Bußgeldern für fehlerhafte Beladung oder zu wenig Luft in den Reifen soll zum Bedauern der Beamten nichts rumgekommen sein – obwohl das ja eigentlich ein Grund zur Freude ist.

Bemerkenswert finde ich in dem Bericht, wie klar der Einsatzleiter die eigentliche Stoßrichtung der Kontrollen offenbart. Danach habe es bei anderen Verkehrskontrollen in der Region 200 Drogenfunde gegeben. In welchem Zeitraum auch immer. Ein Erfolg, den man anscheinend nun im großen Stil wiederholen wollte.

Rechtlich hat das Ganze allerdings einen Haken. Allgemeine Verkehrskontrollen sind zulässig, um Autos auf Verkehrssicherheit zu prüfen. Und Autofahrer auf ihre Fahrtüchtigkeit. Mehr nicht. Nur wenn sich bei solchen Kontrollen ein konkreter, auf Tatsachen begründeter Anfangsverdacht auf andere Delikte ergibt, dürfen die Beamten weiter nachforschen. Also etwa den Wagen durchsuchen.

Eine als Verkehrskontrolle getarnte Drogenrazzia (bei an sich Unverdächtigen) gibt die geltende Rechtslage heute höchstens in „Gefahrengebieten“ her. Wäre mir neu, dass die A 44 bei Soest als solches gilt. Die Polizei sollte nach meiner Meinung vielleicht gegen den Eindruck arbeiten, für sie heilige der Zweck die Mittel. Wobei man dann durchaus auch wohl mal ein bisschen unter falscher Flagge segeln kann.

Wissenswertes für Falschparker

Falsch parken kann bekanntlich teuer werden. Auch auf Privatgrundstücken. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil festgehalten, welche Ansprüche Grundstücksbesitzer gegen Falschparker haben.

Laut dem Urteil darf der Besitzer grundsätzlich Falschparker abschleppen lassen, und zwar schon deswegen, weil eine Stellfläche blockiert wird. Der Falschparker muss zunächst die Abschleppkosten erstatten, wozu auch Anforderung eines Abschleppwagens, Sicherung des Fahrzeuges und Dokumentation eventueller Vorschäden gehören. Hinzu kommen Kosten für eventuelle Anfragen, um den Halter zu ermitteln.

Nicht erstatten muss der Abgeschleppte allerdings die Bearbeitungskosten, die der Besitzer für die Geltendmachung des Schadens hat. Auch die Kosten für die allgemeine Überwachung der Parkfläche, um Falschparker aufzuspüren, können nicht auf den einzelnen Verkehrssünder umgelegt werden.

In jedem Fall muss beim Abschleppen das Wirtschaftlichkeitsgebot betrachtet werden. Das heißt, zu zahlen sind nur die ortsüblichen Preise. In dem entschiedenen Fall muss nun die Vorinstanz prüfen, welche Kosten angemessen sind. Der Betreiber eines Fitnessstudios in München wollte von einem Falschparker 297,50 Euro Abschleppkosten; der Betroffene wollte nur 100,00 Euro zahlen.

Wie so oft machte auch im vorliegenden Fall der Besitzer die Rückgabe des Wagens davon abhängig, dass zunächst die Kosten bezahlt werden. Das erklärt der Bundesgerichtshof ausdrücklich für zulässig. Dem Besitzer stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis er sein Geld hat. Das läuft dann darauf hinaus, dass der Falschparker erst mal zahlen und sich überhöhte Kosten später vor Gericht wiederholen muss (Aktenzeichen V ZR 229/13).

Die armen Kabarettisten

Die USA sollen einen Deutschen für geheimdienstliche Tätigkeit angeworben haben. So weit sicher nichts Ungewöhnliches. Allerdings arbeitet der Mann wohl in der Poststelle des Bundesnachrichtendienstes. Gegen ihn besteht der dringende Verdacht, seine amerikanischen Kontaktleute mit Informationen aus dem NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestages versorgt zu haben.

Gegen den 31-Jährigen ist Haftbefehl erlassen worden, berichtet tagesschau.de. Der Clou an der Geschichte ist wohl, dass erst mal wegen des Verdachts ermittelt wurde, der BND-Mitarbeiter sei für Russland tätig. Erst im Laufe der Vernehmungen habe er eingeräumt, für den amerikanischen Geheimdienst zu arbeiten. Noch soll, so die Süddeutsche Zeitung, nicht abschließend klar sein, ob das Geständnis des Mannes auch den Tatsachen entspricht.

Es wäre aber auf jeden Fall schon interessant, wie die Sache angepackt worden wäre, hätte von vornherein Spionage für die USA im Raum gestanden.

Unabhängig davon: Vermutlich wird noch heute über Suizide namhafter Kabarettisten berichtet. Ihr Leben dürfte ab sofort überhaupt keinen Sinn mehr haben. Nur Zeitung lesen ist einfach witziger.

Buchtipp zum Thema: Die globale Überwachung: Der Fall Snowden, die amerikanischen Geheimdienste und die Folgen (Amazon Partner-Link)

Die doppelt vergessene DNA-Löschung

Wer glaubt, dass die Polizei mit personenbezogenen Daten besonders sorgfältig umgeht? Dem empfehle ich die nachfolgenden Erfahrungen meines Mandanten. Der glaubte bis vor einiger Zeit auch, dass schon alles seine Richtigkeit hat, wenn unsere Strafverfolger sich zum Beispiel DNA-Proben sichern und auswerten. Nun wurde er schon zum wiederholten Mal belehrt, dass dem keineswegs so ist. Doch der Reihe nach:

Ein Amtsgericht hatte im Jahr 2007 angeordnet, dass mein Mandant eine Speichelprobe abgeben muss. Seine DNA sollte dauerhaft in der Zentraldatei beim Bundeskriminalamt gespeichert werden. Gegen so einen Beschluss kann man zwar Beschwerde einlegen. Aber die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Mein Mandant musste also quasi in Vorleistung treten und seine Erbinformationen zur Verfügung stellen. Flugs war die Polizei auch zur Stelle, seine Daten wurden in der Wiesbadener Zentraldatei gespeichert.

Der Beschluss des Amtsgerichts war allerdings rechtswidrig. Das Landgericht hob ihn mit recht deutlichen Worten auf. Der Aufhebungsbeschluss wurde im März 2008 rechtskräftig. An sich hätte der Eintrag meines Mandanten in der Zentraldatei nun gelöscht werden müssen. Hätte, hätte, Fahrradkette. Denn für die nun erforderlichen Maßnahmen gab es jedenfalls damals offensichtlich noch keinerlei Routine. Niemand, insbesondere nicht die Staatsanwaltschaft, welche die Probe beantragt hatte, fühlte sich offenbar zuständig. Es passierte – nichts.

Das erfuhr mein Mandant aber auch nur deswegen, weil er durch mich beim zuständigen Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen nachfragen ließ, ob seine Daten tatsächlich gelöscht wurden. Ups, waren sie nicht, wie die Behörde nach angeblich gewissenhafter und vor allem langer Prüfung einräumte (siehe auch diesen älteren Beitrag im law blog).

Die Löschung werde nun aber nachgeholt, bestätigte mir das Landeskriminalamt im Jahr 2008. Das habe ich schriftlich…

Was jetzt kommt, lässt mich allerdings ernsthaft zweifeln, ob man mich und meinen Mandanten seinerzeit nicht schlicht und einfach veräppelt hat. Mein Mandant wollte im März 2014 über den Frankfurter Flughafen einreisen. Der Bundespolizist an der Grenzkontrolle scannte den Pass meines Mandanten, schaute etwas länger in den Computer und verkündete dann:

Ihr DNA-Datensatz im Register ist veraltet. Das ist noch eine Probe nach einem alten System. Da werden Sie wohl bald Post erhalten.

Woher hat ein Bundespolizist Informationen über einen DNA-Datensatz meines Mandanten, der an sich gelöscht sein muss. Und zwar schon seit 6 (in Worten: sechs) Jahren! Das konnte oder wollte der Beamte meinem Mandanten nicht sagen. Er deutete nur an, dass er „alle“ Informationen im Computer hat.

Ich schrieb also erneut ans zuständige Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und fragte nach, wieso in Rechnern der Bundespolizei Hinweise auf das DNA-Muster meines Mandanten zu finden sind. Und zwar trotz des Löschungsbeschlusses des Landgerichts, der späteren Korrespondenz und der ausdrücklichen Zusage, dass die Daten nun gelöscht seien.

Die Antwort vom Landeskriminalamt:

… hat meine Fachdienststelle Ihren Antrag auf Löschung der Speicherung personenbezogener Daten in der DNA-Analyse-Datei erneut überprüft.

Und es gibt sogar ein Ergebnis:

Dabei stellte sich heraus, dass der tatsächliche Vollzug der Löschung der personenbezogenen Daten Ihres Mandanten innerhalb der DNA-Analyse-Datei bedauerlicherweise vergessen wurde.

Nachdem dieses Versehen nunmehr offenkundig geworden ist, habe ich den Vollzug der Löschung unverzüglich in die Wege geleitet und kann Ihnen nunmehr mitteilen, dass die Rede stehenden Daten am heutigen Tage endgültig aus der DNA-Analyse-Datei gelöscht wurden.

Tja, die Frage ist halt nur: Kann man das glauben? So schnell und zuverlässig wie die Speichelprobe beim Bürger eingesammelt wird, scheint es im umgekehrten Fall jedenfalls nicht zu gehen. Was mich besonders stutzig macht: Die erste an sich fällige Löschung war kein simpler Routinevorgang, sondern das Landeskriminalamt musste förmlich angestubst werden. Dazu gab es also eine gesonderte Akte. Ist es aber trotzdem ernsthaft so, dass mir schriftlich die Löschung bestätigt wurde, obwohl sie offensichtlich noch gar nicht stattgefunden hatte? Wie zuverlässig läuft das dann im Normalfall, bei dem niemand nachhakt, sondern auf das korrekte Handeln der Behörde vertraut?

Für mich deutet das auf erhebliche organisatorische Defizite hin. Ich werde meinem Mandanten vorschlagen, dass wir uns an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden. Möglicherweise ist es höchste Zeit, dass ich mal jemand von außen die Sache ansieht.

Wer zahlt für Strom?

Vermieter haften nicht für die Kosten von Strom, Wasser und Heizung, wenn ihr Mieter keinen eigenen Vertrag mit dem Energieversorger abschließt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Eigentümer hatte sein Grundstück an den eigenen Sohn verpachtet. Im Vertrag war geregelt, dass der Sohn einen eigenständigen Versorgungsvertrag abschließt. Das tat er jedoch nicht, ließ sich aber mit Strom beliefern. Insgesamt liefen in knapp anderthalb Jahren 32.539,09 € auf. Da der Sohn als Pächter nicht zahlen wollte oder konnte, verklagte der Versorger den Grundstückseigentümer.

Laut Bundesgerichtshof ist aber nur der Sohn als Pächter Vertragspartner geworden. Denn dieser habe die „Verfügungsgewalt“ über das Objekt. Nehme er die Dienste des Versorgers in Anspruch, komme der Vertrag mit ihm zustande. Der Vater hafte als Verpächter auch nicht deswegen, weil er vor Übergabe des Grundstücks an seinen Sohn selbst für wenige Tage geringe Mengen Strom bezogen hatte. Wegen des „beiderseitigen Interesses an stabilen Vertragsbeziehungen“ kommt es nach Auffassung des Gerichts auf so kurze Nutzungsintervalle nicht an.

Der Vater muss nun nicht für die von seinem Sohn verursachten Stromkosten zahlen (Aktenzeichen VIII ZR 316/13).

Blitzer hinterm Ortsschild

Manche Tempomessungen werden als unfair empfunden, weil gleich hinter dem Verkehrsschild geblitzt wird. Das ist zwar nicht unzulässig, kann aber dazu führen, dass ein Regelfahrverbot nicht verhängt werden darf. Dies betont das Oberlandesgericht Celle in einer aktuellen Entscheidung.

Grundsätzlich soll der Abstand zwischen Verkehrsschild und Messung mindestens 150 Meter betragen. So ist es beispielsweise in den niedersächsischen Dienstvorschriften geregelt. Dieser Puffer darf nur mit gutem Gründen unterschritten werden, etwa an Gefahrenstellen.

In dem entschiedenen Fall war die Messstelle lediglich 145 beziehungsweise, von einer zweiten Auffahrt kommend, nur 130 Meter von dem Tempo-50-Schild entfernt. Hinzu kam, dass lediglich 37 Meter hinter dem Ortseingangsschild gemessen wurde. Das Ortseingangsschild spielt deswegen eine Rolle, weil der Tempoverstoß nur in der Stadt zu einem Fahrverbot geführt hätte.

Das Oberlandesgericht Celle verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Dieses muss nun genauer darlegen, wieso ein Fahrverbot gerechtfertigt war, obwohl die 150-Meter-Grenze unterschritten war (Aktenzeichen 2 SsBs 364/13).

Hoteliers haften nicht für ihr WLAN

Hotelbetreiber haften nicht für Urheberrechtsverletzungen, die ihre Gäste über den Internetanschluss des Hotels begehen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Ein Hotelier stellte lediglich seinen Gästen den Internetanschluss zur Verfügung. Dabei mussten diese die Nutzungsbedingungen akzeptieren, insbesondere die Haftung für eigenes Fehlverhalten übernehmen.

Dies hält das Amtsgericht Hamburg für ausreichend. Es folgte der Argumentation des Hoteliers, wonach viele (Geschäfts-)Kunden ausbleiben würden, wenn er kein ordentliches Internet zur Verfügung stelle. Der Wirt sei deswegen nicht zu übertriebenen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Insbesondere müsse er den Datenverkehr nicht mitschneiden – was datenschutzrechtlich sowieso nicht zulässig sein dürfte. Der Hotelier müsse aber auch keine Maßnahmen wie eine Portsperrung ergreifen.

Vor Gericht benannte der Hotelier übrigens jene Gäste, die über den Anschluss Filesharing betrieben haben sollen. Allerdings konnten die Abmahner nicht belegen, wer genau den Urheberrechtsverstoß begangen hat (Aktenzeichen 25b C 431/13).

Kein Opt-in am Telefon

Zufriedenheitsumfragen dürfen nicht dazu verwendet werden, bei Kunden das Einverständnis für künftige Werbung abzuluchsen. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte eine Rüge, die der Datenschutzbeauftragte ausgesprochen hat.

Ein Berliner Zeitungsverlag hatte am Ende von solchen Umfragen stets fragen lassen, ob man dem Kunden künftig über „besonders schöne“ Medienangebote informieren dürfe.

Nach Auffassung der Datenschutzbehörde liegt schon in der telefonischen Frage eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten, und zwar für Werbezwecke. Werbung am Telefon sei aber nur erlaubt, wenn das Einverständnis des Kunden vorher eingeholt wurde.

Die Richter weisen darauf hin, Zufriedenheitsumfragen seien ja nur bei möglich, wenn die Befragten bereits Kunden sind. Die Betreffenden hätten aber wahrscheinlich aus gutem Grund bei Vertragsschluss eben gerade nicht zugestimmt, künftig Werbeanrufe zu erhalten (Aktenzeichen VG 1 K 253.12).

adidas lässt Online-Handel zu

Produkte von adidas werden künftig leichter online erhältlich sein. Auf Druck des Bundeskartellamtes lässt die Sportartikel-Firma künftig den Handel über das Internet grundsätzlich zu.

Bisher durften selbst autorisierte Fachhändler adidas-Produkte nur sehr eingeschränkt online verkaufen. Sie durften zwar eigene Online-Shops unterhalten, einzelne Waren aber nicht auf virtuellen Marktplätzen anbieten.

Das von adidas verhängte Verkaufsverbot erstreckte sich unter anderem auf große Plattformen wie ebay, Amazon Marketplace, Rakuten.de, Yatego.de, Hitmeister.de und meinPaket.de. Außerdem schränkte adidas Händlern die Verwendung des Markennamens in Suchmaschinen ein.

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes ist es aber nicht erlaubt, komplette Vertriebswege zu sperren. Der Online-Handel spiele heute eine so gewichtige Rolle, dass Anbieter darauf angewiesen sind, nicht von dessen Möglichkeiten ausgeschlossen zu werden.

Auf die Intervention des Kartellamts änderte adidas nun seine Bedingungen. Auch mit der Konkurrenzfirma Asics spricht das Bundeskartellamt. Die Behörde betont, dass auch andere Markenhersteller ähnlich strenge Regeln verwenden oder planen. Dies dürfte nun schwieriger werden.

Müll muss auch mal warten

Wenn die Mülltonne wegen schlechten Wetters nicht rechtzeitig geleert wird, kann der Kunde des Entsorgungsbetriebs die Gebühren nicht einfach mindern. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt kommt das nur bei „gröblicher Störung“ in Betracht.

Ein Hauseigentümer im Landkreis Bad Dürkheim hatte eine Altpapiertonne, eine 120 Liter-Restmüll- sowie eine 120 Liter Biomülltonne. Im Winter 2012/2013 holte der private Abholbetrieb, den die Kommune beauftragt hatte, die Tonnen vier Mal wegen des schlechten Wetters nicht am vorgesehenen Tag ab. Sondern jeweils, wenn es das Wetter wieder zuließ.

Der Hauseigentümer beklagte vor Gericht eine Verschwendung von Steuergeldern, die Müllentsorger beriefen sich auf „höhere Gewalt“. Die Richter räumen zwar ein, dass auch im öffentlichen Gebührenrecht Schlechtleistung eine „Minderung“ rechtfertigen kann. Das sei aber nur der Fall, wenn sich sich ein spürbares Missverhältnis auftue.

Das sei aber hier nicht gegeben. Zum einen, weil die Leerung wegen des schlechten Wetters ausfiel, für das der Entsorger nichts könne. Zum anderen, weil der gesamte Müll abgefahren worden sei, nachdem es das Wetter wieder zuließ (Aktenzeichen 4 K 1119/13.NW).