Urteil zu Mappus‘ Outlook-Konto

Das Land Baden-Württemberg muss Sicherungskopien von den E-Mail-Postfächern des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus grundsätzlich löschen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält es in einem aktuellen Urteil für rechtswidrig, dass das Land die Sicherungskopien behalten hat und gegebenenfalls darauf zugreifen wollte.

Mappus war im Mai 2011 abgewählt worden. Bei seinem Ausscheiden aus dem Amt wurden seine E-Mail-Postfächer in der Staatskanzlei ordnungsgemäß gelöscht. Erst später, bei der Aufarbeitung des EnBW-Skandals, fiel auf, dass es noch Sicherungskopien von den E-Mails gab. Diese hatte ein Techniker erstellt, weil Mappus im Herbst 2010 Probleme mit seinem Outlook-Kalender hatte. Der Fehler wurde jedoch nicht gefunden, die Sicherungskopien allerdings nicht gelöscht.

Wie schon die Vorinstanz bestätigt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dass die Sicherungskopien grundsätzlich gelöscht werden müssen. Zum einen sei der Zweck für ihre Anfertigung entfallen. Die Sicherungskopien hätten schon gelöscht werden müssen, als sie nicht mehr für die Fehlersuche gebraucht wurden. Die Verwendung für einen anderen Zweck sei ohnehin ausgeschlossen.

Zum anderen dürfe jedenfalls dann nicht auf noch vorhandene Sicherungskopien zurückgegriffen werden, wenn die ursprünglichen Original-Dateien rechtmäßig gelöscht worden seien. Es sei aber datenschutzrechtlich korrekt gewesen, dass Mappus‘ Outlook-Konto mit seinem Ausscheiden komplett gelöscht wurde.

Allerdings müssen die Dateien laut dem Gericht erst dem Landesarchiv angeboten werden, bevor sie gelöscht werden. Das Landesarchiv dürfte die Daten aber seinerseits nur für bestimmte Zwecke (z.B. Forschung) verwenden (Aktenzeichen 1 S 1352/13).

Wie weit darf Google schnüffeln?

Google soll Mails seiner Kunden von sich aus nach kinderpornografischen Inhalten scannen. In den USA steht nach Presseberichten nun ein Mann vor Gericht, der Kinderpornografie bzw. Texte mit entsprechenden Schlüsselwörtern auf seinem Google-Account gehabt haben soll. Das Besondere an dem Fall: Google hat nach den Berichten sozusagen auf eigene Faust ermittelt und den Mann angezeigt, ohne vorher von den Behörden beauftragt gewesen zu sein.

Google soll eine spezielle Software einsetzen, die Microsoft für die allgemeine Nutzung freigegeben hat. Die Software kann Fotos anhand von Hash-Werten, die in einer Datenbank hinterlegt sind, aufspüren. Ein System, das man auch von der Überwachung von Filesharing-Börsen kennt.

Allerdings ist es jedenfalls nach deutschem Recht höchst fraglich, ob Google von sich aus Nutzer-Inhalte inhaltlich scannen darf. Aber auch wenn ja, dann in welchem Umfang? Zwar nimmt Google sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerlei Rechte heraus, um die Kundenkonten zu scannen. Allerdings müssen sich solche Bedingungen immer am Gesetz messen lassen. Der hier maßgebliche Paragraf § 88 aus dem Telekommunikationsgesetz lautet wie folgt:

Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. …

Auch Google darf demnach nur auf Nutzerinhalte zugreifen, die das Unternehmen für die Erbringung seiner Telekommunikationsdienste (dazu gehört auch die Erzielung von Werbeeinnahmen) und den Schutz seiner technischen Systeme benötigt. Alles, was darüber hinausgeht, ist der Firma nach deutschem Recht aber untersagt, denn das Telekommunikationsgeheimnis soll nicht ausgehöhlt werden.

Das alles gilt – zumindest ohne wirksames Fahndungsersuchen der Polizei – auch für gezielte Schnüffelei in Nutzerinhalten, um mögliche strafbare Handlungen zu entdecken. Denn so was ist von der Ermächtigung im Telekommunikationsgesetz eindeutig nicht gedeckt. Das gilt gerade für den Einsatz einer Software, die ersichtlich nichts mit dem Geschäftsmodell von Google zu tun hat.

Es ist natürlich gut möglich, dass auch deutsche Behörden bereitwillig Informationen von Google dankend nutzen würden. Dass hierdurch Täter überführt werden könnten, muss aber nicht bedeuten, dass die Verantwortlichen bei Google nicht selbst Ärger mit der Justiz bekommen können. Die Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses auf Providerseite wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.

Hoher Arbeitsaufwand

Es geht ja hartnäckig die Mär um, dass DNA-Analysen nur bei schweren Straftaten eingesetzt werden. Das ist jedoch nicht der Fall. DNA-Tests sind längst eine polizeiliche Standardmaßnahme. Eine aktuelle Pressemeldung der Polizei in Pirmasens illustriert dies sehr gut:

Ende April dieses Jahres wurde ein Mofaroller in der Zweibrücker Straße in Pirmasens entwendet. Nach dem Auffinden wurden umfangreiche erkennungsdienstliche Maßnahmen an dem Fahrzeug vorgenommen. Der hohe Arbeitsaufwand hat sich für die Beamten gelohnt: Durch einem DNA-Treffer wurde ein 16-Jähriger als dringend Tatverdächtiger ermittelt.

Wir alle hinterlassen DNA. Ständig und überall. Dementsprechend steigt auch das Risiko, bloß durch die (angebliche) Anwesenheit an einem Ort, der später zum „Tatort“ wurde, ins Visier von Ermittlungen und unter entsprechenden Rechtfertigungsdruck zu geraten. Obwohl man als Betroffener ja gar nichts gemacht hat, außer vielleicht am „falschen“ Ort gewesen zu sein.

Faktisch läuft das dann darauf hinaus, dass man unter Rechtfertigungsdruck gerät und erklären muss, wieso man kein Mofa geklaut hat. Das kann man auch als großen Schritt in Richtung zu einer Umkehr der Unschuldsvermutung betrachten. Wer freiwillig eine DNA-Probe abgibt, sollte sich dessen bewusst sein.

Nach wie vor gilt bei uns: Die Polizei kann keine DNA-Probe anordnen, so lange der Betroffene nicht ausdrücklich zustimmt. Und zwar schriftlich. Die Anordnung muss bis auf wenige Ausnahmefälle vom Richter kommen. Und sie ist keineswegs eine reine Formalität, wie es Polizeibeamte gerne darstellen.

Nicht mehr

Mitteilung der Staatsanwaltschaft:

Das Verfahren wird eingestellt (170 Abs. 2 Strafprozessordnung).

Es besteht kein begründeter Tatverdacht mehr.

Die Formulierung hat mich ein wenig gefreut. Denn als weiteres „Ereignis“ gibt es in der Ermittlungsakte nur meine schriftliche Stellungnahme zu den Tatvorwürfen.

Kleine Panne bei der Unterschrift

Schon beim Lesen einer schriftlichen Zeugenaussage hatte ich das Gefühl: Der angeblich „zufällige“ Zeuge einer Körperverletzung meint es aber gut mit dem möglichen Opfer.

Er schildert den Vorfall exakt so, wie ihn auch das mutmaßliche Opfer selbst bei der Polizei erzählt hat. Es ist zwar alles in der Ich-Form formuliert, aber bei der Aussage zur Sache mit exakt den gleichen Kommafehlern garniert, die der Polizeibeamte im Vernehmungsprotokoll der Geschädigten produziert hat.

Das war schon komisch genug. Richtig lustig wurde es allerdings am Ende der schriftlichen Zeugenaussage. Dort hat nicht der Zeuge unterschrieben, sondern ganz eindeutig das Opfer. Da fiel mir auch wieder ein, woher ich die Handschrift kannte. Vom Strafantragsformular, das die Geschädigte mit der handschriftlichen Anmerkung garniert hatte, sie wolle nicht nur eine harte Strafe für den Täter, sondern auch „Schmerzensgeld: mindestens 1.000 Euro“.

Ich schätze mal, der Zeuge wird keinen leichten Stand haben. Zumal er doch in „seiner“ Aussage mehrfach betont, er kenne die Zeugin nicht und habe auch keinen Kontakt zu ihr.

Lärm – heute gratis

Wenn ihr wie ich ein Android-Smartphone nutzt, gibt es bei Amazon noch heute ein ganzes Bündel Gratis-Apps. Aber nicht den üblichen Ausschuss, den man sonst (leider) oft bei den Gratis-Apps des Tages findet. Sondern es handelt sich um attraktive und teilweise sogar nicht ganz billige Apps aus dem Bereich Produktivität und Lifestyle.

Meine persönliche Lieblings-App aus dem Gratis-Reigen ist White Noise. White Noise ist, wie der Name schon sagt, guter Lärm in unzähligen Variatonen, die sich kostenlos nachladen lassen. Ozeanwellen, Regentropfen, die Geräusche einer Sommernacht, Flaggen im Wind. Ich nutze die App vor allem in Hotels, wo ich traditionell eher schwer einschlafe. Mit White Noise klappt es deutlich leichter.

Die größte Ersparnis von über 20 Euro gibt es beim Oxford Advanced Learner’s Dictionary. Das ist das englisch-englische Wörterbuch schlechthin. Die gedruckte Version nutze ich schon seit Jahrzehnten, wenn ich Bücher in Originalsprache lese.

Ansonsten finde ich vor allem folgende Apps nützlich: Flightradar24 Pro, WiFi Explorer Pro, PDF Max, Docs To Go Premium.

Hier geht es zur gesamten Liste der aktuellen Gratis-Apps.

Vertrauliche Post von ganz oben

Ein Richter am Bundesverfassungsgericht hat eine 21-seitige Stellungnahme zum Google-Urteil geschrieben und diese an Politiker und Datenschützer geschickt. Der Öffentlichkeit zugänglich machen möchte der Richter seine Ausführungen allerdings nicht. Zumindest derzeit nicht. Dem Portal irights.info, dem das Schreiben vorliegt, verweigert er eine entsprechende Genehmigung.

Dabei ist das Papier, das aus der Feder von Johannes Masing stammt, durchaus interessant. irights.info bewertet das Schreiben jedenfalls als fundierte, tiefgehende und weitsichtige Kritik.. Nichts anderes wäre auch zu erwarten, immerhin ist Masing beim Bundesverfassungsgericht für die Themengebiete Pressefreiheit, Demonstrationsrecht und Datenschutz zuständig.

Ebenso interessant wie das Dokument selbst ist allerdings, wieso ein Bundesverfassungsrichter – offenbar unaufgefordert – so eine Stellungnahme an einen kleinen Kreis Politiker und Datenschützer sendet. Zumal es bei irights.info heißt, dies sei „vertraulich“ geschehen.

Zwar ist es Verfassungsrichtern natürlich nicht verwehrt, auch außerhalb des Gerichtssaals ihre Meinung zu aktuellen Dingen zu sagen. Das geschieht aber, zumindest so weit mir bislang bekannt, in Fachbeiträgen, Interviews oder Vorträgen. Eine Art Newsletter für Entscheidungsträger, von dem die Öffentlichkeit selbst nach seinem faktischen Bekanntwerden durch den Bericht von irights.info nichts erfahren soll, wirkt da schon ganz anders. Immerhin schreibt Masing ja an Mitglieder der Legislative und Exekutive. Also an jene, die er als höchstrangiger Mitarbeiter der Judikative letztlich kontrollieren soll.

Und zwar „Im Namen des Volkes“. Auch wenn dieses hier, aus welchen Gründen auch immer, offenbar außen vor bleiben soll.

Kundenbewertungen – ein Spiel mit dem Feuer?

Mehrere zehntausend Euro soll es einen Kunden kosten, weil er bei Amazon eine kritische Bewertung über ein Fliegengitter zum Preis von 22,51 Euro abgegeben hat. Zwar gibt es nun ein Urteil, endgültig erledigt ist die Sache damit aber aber wohl noch nicht.

Der Kunde erstand das Fliegengitter bei einem Drittanbieter auf dem Amazon Marketplace. Es gelang ihm nicht, das Fliegengitter richtig zu installieren. Er meinte es sei zu klein und schrieb, nachdem er sich von dem Verkäufer nicht ausreichend unterstützt fühlte, eine negative Bewertung ab. In der stand recht kurz und eher sachlich, die Anleitung sei falsch.

Der Händler behauptet nun, dies habe katastrophale Auswirkungen für ihn gehabt. Amazon habe ihm wegen der Bewertung das Verkäuferkonto gesperrt, er habe über den Marketplace keine Fliegengitter mehr verkaufen können. Er verklagte den Kunden – Streitwert 70.000 Euro.

Interessanterweise scheint das Landgericht Augsburg Probleme damit zu haben, mal in Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) zu schauen und die Klage abzuweisen. Vielmehr drehte es dem Kläger einen Strick daraus, dass dieser einen Beweisantrag zu spät gestellt habe. Wir werden also frühestens von der nächsten Instanz hören, was von der Klage zu halten ist.

Der bei dem Wetter sicher boomende Markt für Fliegenschutzgitter scheint, wie sich nach dem Klick zeigt, trotz des bedauerlichen Rückzugs des Händlers keineswegs ausgetrocknet (Amazon-Partner Link).

Bericht in der Augsburger Allgemeinen

Liebe in der Gefängniszelle

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Landshut hat gegen eine seiner Mitarbeiterinnen Strafanzeige erstattet. Die Frau steht im Verdacht, sexuelle Beziehungen zu einem Inhaftierten gehabt zu haben. Außerdem wurde die Frau vom Dienst suspendiert, nachdem sich die Verdachtsmomente erhärtet haben sollen.

Tatsächlich gibt es einen besonderen Straftatbestand für Vollzugsbedienstete. § 174a Strafgesetzbuch verbietet dem Wachpersonal sexuelle Beziehungen zu Inhaftierten. Einzige Voraussetzung ist, dass der Täter „unter Missbrauch seiner Stellung“ handelt. Dabei kommt es, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs, im wesentlichen auf die Machtbefugnisse des Wachpersonals an. Je größer die „Schlüsselgewalt“, desto eher wird vermutet, dass der Täter seine Stellung missbraucht hat.

Ob der Gefangene womöglich selbst die Initiative ergriffen hat oder gar eine echte Liebesbeziehung vorliegt, soll normalerweise keine Rolle spielen.

Bericht des Bayerischen Rundfunks

Pflichtverteidiger – die zweite Chance

In vielen Konstellationen, inbesondere bei Haft, müssen Beschuldigte einen Verteidiger haben. Benennen sie keinen eigenen Anwalt, ordnet ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger bei. Das geschieht nach einer angemessenen Frist, die das Gericht setzen muss.

Versäumt der Beschuldigte die Frist, muss er trotzdem nicht unbedingt auf dem vom Gericht bestellten Verteidiger festsitzen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln. Hier hatte der Beschuldigte bis zum 2. Juni Zeit, einen Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger vorzuschlagen. Sein Anwalt meldete sich aber erst am 4. Juni nach Dienstschluss per Fax beim Gericht. Deshalb lehnte es das Gericht ab, die bereits sofort nach Fristablauf vom Gericht ausgewählten Anwälte zu entpflichten.

So einfach ist es nicht, meint das Oberlandesgericht Köln. Die Frist sei nicht so zu verstehen, dass das Recht des Angeklagten auf einen Pflichtverteidiger seiner Wahl mit ihrem Ablauf erlischt. Vielmehr müsse das Gericht prüfen, ob das Interesse des Beschuldigten an einem Verteidiger seines Vertrauens überwiege.

Das Gericht muss also zumindest begründet abwägen, wobei auch die Frage nach bereits entstandenen Kosten für die Staatskasse eine Rolle spielt. Allerdings hat das Oberlandesgericht, worauf der Kollege Detlef Burhoff hinweist, zu Unrecht angenommen, für die vom Gericht bestellten Anwälte seien noch gar keine Kosten angefallen (Aktenzeichen 2 Ws 344/14).

Neues Kommentarsystem: Disqus

Wir haben das Kommentarsystem umgestellt: Ab sofort erfolgt die Kommentierung bei lawblog.de über Disqus, einen spezialisierten Kommentaranbieter. Die Änderung bringt verschiedene lange gewünschte Funktionen wie registrierte Benutzernamen oder nachträgliche Editierbarkeit der Kommentare mit sich. Auch können Kommentare hoch- bzw heruntergewichtet werden – so können die gelegentlichen Niveausrutscher einzelner Kommentatoren in der letzten Zeit einfacher beseitigt werden, ohne dass das Kommentar erst wegmoderiert werden muss. Wir hoffen, dass so die Debatten wieder inhaltlich spannender werden.

Die Umstellung wird aus verschiedenen Gründen nicht komplett reibungslos verlaufen, so dass im Laufe des heutigen Tages die Kommentarfunktion vorübergehend wechseln oder fehlen kann. Auch werden die Kommentare der letzten 24 Stunden zum Teil erst verspätet hier wieder erscheinen.

Eine Anmerkung noch zum Datenschutz: Die alten Kommentare wurden zur besseren Übersichtlichkeit bei Disqus ebenfalls importiert – hier wurden allerdings sowohl die IP-Adresse als auch die Mailadresse vor dem Import anonymisiert.

Leinenzwang an der Schule?

Der Fall sorgte bundesweit für Aufsehen, zu einem juristischen Nachspiel wird es aber nicht kommen. Das Landgericht Göttingen lehnte es ab, gegen eine Lehrerin das Hauptverfahren zu eröffnen. Die Pädagogin soll im September 2012 einen 12-jährigen Realschüler auf einer Klassenfahrt etwa 500 Meter an einem Strick durch die Gegend geführt haben.

Im Ergebnis sahen die Richter nicht den hinreichenden Tatverdacht, den die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage noch bejaht hatte. Die Lehrerin hatte vorgebracht, der Schüler habe sich den Strick selbst um den Hals gelegt. Es habe sich um die Fortsetzung eines Spiels der Schüler gehandelt. Außerdem habe der Schüler den Strick jederzeit abnehmen können.

Letztlich soll der Schüler selbst nicht mehr sicher sein, wie die Sache abgelaufen ist. Den für eine Verurteilung nötigen Zwang wolle er jedenfalls nicht mehr bejahen, berichtet das Göttinger Tageblatt.

Links treffen keine Aussage

Ein kommentierter Link zu einer fremden Webseite bedeutet noch nicht, dass sich der Linksetzer die dortigen Inhalte zu eigen macht. Diese Rechtsprechung bekräftigt das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Urteil.

Ein Orthopäde bot auch Implantat-Akupunktur an, wofür er auf seiner Webseite Werbung machte. Ganz unten gab es einen Link zur Internetpräsenz eines Forschungsverbandes. Angekündigt wurde der Link mit dem Satz „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter…“ Auf der Seite des Verbandes wurden wettbewerbswidrige Aussagen gemacht, für die der Orthopäde nun ebenfalls haften sollte.

Nach Auffassung des Gerichts erinnert der Text mehr an einen „abschließenden Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels“. Er bedeute aber keineswegs, dass damit die ungeteilte Zustimmung zu den verlinkten Inhalten zum Ausdruck komme. Hierzu bedürfe es im Zweifelsfall einer eindeutigen Identifikation mit den verlinkten Inhalten. Diese sei aber (noch) nicht zu erkennen (Aktenzeichen 6 U 49/13).