Die Tricks der Mobilfunker

An sich ging es nur um einen kleinen Betrag, aber geärgert habe ich mich trotzdem. 5,95 Euro zog mir eine Mobilfunkfirma ab, als ich das Guthaben einer Prepaidkarte auflösen wollte. Dabei sind solche Klauseln eigentlich unzulässig.

Ich habe meinen Ärger kanalisiert und für meine aktuelle Kolumne auf der Webseite der ARAG mal – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die aktuellen Vertragstricks der Telefonanbieter aufgeschrieben. Und natürlich, wie man sich gegebenenfalls wehren kann.

Zum Beitrag.

Vermieter darf Wohnung nicht fotografieren

Mieter müssen es nicht akzeptieren, dass der Vermieter ihre Wohnung für Immobilienanzeigen fotografiert. Das Amtsgericht Steinfurt wies die entsprechende Klage einer Vermieterin ab.

Die Vermieterin wollte die Wohnung online in Immobilienportalen anbieten. Hierzu, so ihre Argumentation, benötige sie aussagekräftige Fotos der Mieträume – ansonsten sei das Objekt praktisch nicht zu vermieten. Da der Mieter sich weigerte, musste das Gericht entscheiden.

Die Vermieterin hat laut dem Urteil zwar ein berechtigtes Interesse daran, Bilder von der Wohnung zu machen. Demgegenüber stünden aber die Persönlichkeitsrechte des Mieters. Dieser könne sich auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen. Bei einer Abwägung, so das Gericht, habe die Privatsphäre Vorrang (Aktenzeichen 21 C 987/13).

Widerrufsbelehrung: Alles muss rein

Eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher muss neben der Postadresse auch eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und eine Faxnummer enthalten. Zumindest nach Auffassung des Landgerichts Bochum, das in einem Wettbewerbsprozess Anfang August so entschieden hat.

Zwar steht im Gesetz nicht ausdrücklich, dass Telefon, E-Mail-Adresse und Faxnummer genannt werden müssen. Allerdings sieht die amtliche Musterwiderrufsbelehrung diese Angaben zumindest vor. Das Landgericht zitiert aus der Regelung, wonach folgende Angaben in den Text eingefügt werden sollen: Name, Anschrift und – „soweit verfügbar“ – Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.

Dem entnimmt das Landgericht Bochum, dass sämtliche Angaben Pflicht sind – jedenfalls sofern die betreffende Firma einen Faxanschluss und eine E-Mail-Adresse hat. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, dem Verbraucher einen Widerruf möglichst einfach zu machen. Dementsprechend sei es auch erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung die verschiedenen Kontaktmöglichkeiten aufgezählt werden.

Für Verbraucher kann das Urteil wichtig sein, wenn sie auch nach Ablauf des Widerrufsrechts aus ihrem Vertrag raus wollen. Fehlt auch nur eine notwendige Angabe, ist die Widerrufsbelehrung möglicherweise unwirksam. Mit der Folge, dass sich die Widerrufsfrist drastisch verlängert (Aktenzeichen I-13 O 102/14).

Erst mal kein Knast für Urmann

Der Regensburger Abmahnanwalt Thomas Urmann hat vor Gericht ein umfassendes Geständnis abgelegt. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg geht es um Insolvenzvergehen, die Urmann als früherer Betreiber einer Wurstfabrik begangen haben soll. Im Gegenzug kann Urmann nun darauf hoffen, dass eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Zwischen 20 und 24 Monaten soll das ausgehandelte Strafmaß liegen, berichtet regensburg-digital. Außerdem werde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Für Urmanns Anwaltskarriere könnte es dennoch knapp werden. Bei so einer Strafe muss die zuständige Anwaltskammer entscheiden, ob Urmann seine Zulassung behält. Bei Anwälten gibt es zwar keine starren Grenzen, aber Richter müssen zum Beispiel schon bei einer Verurteilung ab einem Jahr den Dienst quittieren.

Urmann wird vorgeworfen, trotz Überschuldung weiter Aufträge für die Wurstfabrik erteilt zu haben. Außerdem geht es um nicht abgeführte Sozialabgaben. Den Gesamtschaden beziffert die Staatsanwaltschaft mit 390.000 Euro. Andere mögliche Straftaten Urmanns, etwa seine Rolle bei den Redtube-Abmahnungen, sind in dem Augsburger Prozess noch kein Thema.

Beifahrer dürfen arglos sein

Wer als Beifahrer in einem Auto unterwegs ist, muss nicht auf die Verkehrsschilder achten. Eine Binsenweisheit. Was ist aber, wenn der Beifahrer ans Steuer wechselt? Diese Frage musste das Oberlandesgericht Hamm nun entscheiden.

Ein Mann hatte sich auf einem Parkplatz an einer Landstraße ans Steuer gesetzt. Bis dahin war seine Frau gefahren, doch diese wollte jetzt das hinten sitzende Kind beruhigen. Nach der Weiterfahrt überholte der Mann im Überholverbot und sollte dafür 87,50 Euro Bußgeld zahlen. Doch so einfach ist das nicht.

Grundsätzlich, so das Gericht, muss ein Beifahrer Verkehrsschilder nicht zur Kenntnis nehmen. Ebenso wenig ist er verpflichtet, sich beim bisherigen Fahrer zu erkundigen, welche Verkehrsschilder dieser gesehen hat. Genau dies hatte das Amtsgericht von dem Mann aber verlangt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es darauf an, ob der Autofahrer von dem Überholverbot wissen musste. Entweder, weil er die Strecke öfter fährt. Oder weil die Strecke tatsächlich so beschaffen ist, dass sich ein Überholverbot aufdrängte.

Die Entscheidung aus Hamm könnte größere Bedeutung erlangen, als man vielleicht zuerst vermutet. Ähnliche Fragen stellen sich ja auch beim Carsharing (Aktenzeichnen 1 RBs 89/14).

8.130 Zugriffsberechtigungen

Tausende bayerische Beamte hatten Zugriff auf die elektronische Steuerakte von Uli Hoeneß. Die weitaus meisten davon konnten dies ohne jede Kontrolle tun. Nur bei 462 Mitarbeitern beziehungsweise Dienststellen seien Zugriffe überhaupt protokolliert worden, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Die anderen 2.487 Beschäftigten oder Dienststellen hätten ohne jede Kontrolle die Steuerunterlagen von Hoeneß ausdrucken können.

Insgesamt habe es für Hoeneß’s Steuerakte 8.130 Zugriffsberechtigungen gegeben, wovon auf etliche Mitarbeiter mehrere solche Berechtigungen entfielen. Angesichts dieser großen Zahl sah die Staatsanwaltschaft München wohl keine Möglichkeit zu ermitteln, wer genau Steuerunterlagen von Hoeneß an den stern weitergegeben haben könnte. Sie stellte das Verfahren deshalb ein.

Abzuwarten bleibt, welche Konsequenzen die bayerischen Steuerbehörden ziehen. Immerhin soll sich im Rahmen der Ermittlungen auch herausgestellt haben, dass seit März 2013 gar keine Zugriffe mehr protokolliert wurden. Schuld sei ein „Programmfehler“.

„Eindeutig verspätet“

Wir hatten Neuigkeiten für das Gericht und für den Prozessgegner. In einem anderen Verfahren, in dem es aber um die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen geht, hatte das Gericht unserem Mandanten recht gegeben. Wir leiteten also noch am Tag, an dem das erfreuliche Urteil bekanntgegeben wurde, diese Information an das andere Gericht weiter. Immerhin war dort ja schon in einigen Tagen Verhandlungstermin.

Sehr interessant fiel die Reaktion des gegnerischen Anwalts aus. In einem Schriftsatz ans Gericht schrie er Zeter und Mordio. Begründung: Unser Sachvortrag sei „eindeutig verspätet“. Es sei mehr als unverschämt, so kurz vor der Verhandlung noch „neue Tatsachen“ zu präsentieren. Das Gericht müsse deshalb die Information über den Parallelprozess „streng zurückweisen“.

So eine Argumentation könnte ich nachvollziehen, wenn wir wichtige Informationen ohne sachlichen Grund monatelang zurückgehalten hätten. Hier handelt es sich bei der Urteilsverkündung aber einfach um ein Ereignis, das sich nun mal erst kurz vor dem Verhandlungstermin zugetragen hat. Wieso man das nicht noch mitteilen dürfen sollte, ergibt sich jedenfalls nicht aus der Zivilprozessordnung.

So ähnlich sieht es übrigens auch der zuständige Richter. Er ließ uns einen Beschluss zukommen, wonach er die gesamte Verfahrensakte aus dem Parallelprozess angefordert hat. Also wenn das bei dem impulsiven Anwaltskollegen nicht wenigstens einen Befangenheitsantrag triggert, dann weiß ich auch nicht mehr.

Chefs müssen Anwälte ertragen

Einem Arbeitnehmer darf nicht gekündigt werden, weil er bei Problemen am Arbeitsplatz einen Rechtsanwalt beauftragt. Das gilt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund auch während der Probezeit.

Eine Servicemitarbeiterin hatte eine befristete Stelle angetreten. Bedingung war, dass sie einen seit langer Zeit gebuchten Urlaub genehmigt bekommt. Daran wollte sich der Arbeitgeber dann aber nicht halten. Die Mitarbeiterin schaltete wegen der knappen Zeit einen Anwalt ein, welcher der Firma eine Frist setzte, um den Urlaub noch zu genehmigen.

Der Arbeitgeber wollte sich nicht damit abfinden, dass die Mitarbeiterin einen Anwalt beauftragt hatte. Nach seiner Meinung hätte es die Frau erst weiter auf dem Dienstweg versuchen müssen. Das sah das Arbeitsgericht Dortmund anders. Das „Maßregelverbot“ im Arbeitsrecht untersage es, einen Arbeitnehmer dafür zu bestrafen, dass er seine Rechte wahrnimmt. Dazu gehöre im Streitfall auch die Möglichkeit, dass er sich rechtlich beraten und vertreten lässt.

Das Maßregelverbot gilt laut dem Arbeitsgericht auch während der Probezeit, obwohl der Arbeitgeber in der Probezeit an sich gar keine Kündigungsgründe braucht. Hätte die Firma zu den Kündigungsgründen geschwiegen, wäre der Prozess wahrscheinlich anders ausgegangen.

Link zum Urteil

Immer im Dienst

Staatsanwälte sind immer im Dienst. Diese schmerzliche Erfahrung machten jetzt zwei Männer, die auf Facebook Diebesgut an den Mann bringen wollten.

Es ging um Biermarken im Wert von 12.000 Euro. Die Marken waren vor der Maidult, einem Paussauer Volksfest, aus einem Tresor gestohlen worden. Pünktlich zur Herbstdult, die vom 5. bis 14. September stattfindet, suchten die Verdächtigen auf Facebook nun nach Käufern für die Biermarken.

Zugegriffen hat nach Angaben der Passauer Polizei eine Staatsanwältin, die privat auf Facebook unterwegs war. Sie schickte den Dieben aber kein Geld, sondern die Fahnder ins Haus. Bei der Hausdurchsuchung wurden die Wertmarken sichergstellt.

Bericht in der Passauer Neuen Presse

Der Rest vom Fest

Wer angetrunken Fahrrad fährt, geht ein beträchtliches Risiko ein. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße.

Ein Mann war von einem Fest im Nachbarort nach Hause geradelt. Bei einer Alkoholkontrolle stellte die Polizei 1,73 Promille fest. Die Führerscheinbehörde verlangte von dem Betroffenen ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Da er dieses Gutachten nicht vorlegte, entzog ihm das Amt den Autoführerschein Klasse 3.

So eine Maßnahme sei verhältnismäßig, meint das Verwaltungsgericht. Auch wenn der Betroffene „nur“ Fahrrad gefahren sei, sprächen 1,73 Promille für eine starke Alkoholgewöhnung. Es sei deshalb auch zu befürchten, dass der Mann angetrunken Auto fährt.

Doch damit nicht genug. Der Mann kann jetzt nicht mal mehr aufs Fahrrad ausweichen. Denn ihm wurde auch gleich dazu verboten, mit dem Fahrrad zu fahren. Auch dies hält das Verwaltungsgericht für zulässig. Denn auch auf einem Fahrrad gehe von dem Mann eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus.

Das war’s aber noch nicht. Schon vorher hatte das Amtsgericht den Radfahrer wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro verurteilt (Aktenzeichen 636/14.NW).

Filesharing: Chartcontainer sind ein Problem

Wieder ein Urteil, das Filesharing-Abmahnern Steine in den Weg legt. Das Amtsgericht Köln spricht keinen Schadensersatz wegen eines Song-Tausches übers Internet zu, wenn sich das Lied in einem sogenannten „Chartcontainer“ befand.

Eine Musikfirma hatte den Tausch des Songs „Get Shaky“ abgemahnt. Das Lied soll sich in dem Chartcontainer „Germany Top 100 Singlecharts“ befunden haben. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Klägerin nicht belegen, dass gerade dieses Lied tatsächlich getauscht wurde.

Bei einem Chartcontainer mit einem Umfang von 100 Songs sei nicht ersichtlich, dass tatsächlich das fragliche Lied hoch- oder heruntergeladen wurde. Es gebe zahlreiche Gründe, warum die Datenübertragung abgebrochen wurde oder unvollständig war.

Näheres bei der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, die das Urteil erstritten hat.

„Korinthenkacker“ muss nicht strafbar sein

Ein Falschparker, der gegen einen Mitarbeiter des Verkehrsdienstes den Vorwurf der „Korinthenkackerei“ erhebt, macht sich nicht zwangsläufig strafbar. Das Amtsgericht Emmendingen sprach jetzt einen Pensionär frei, der sich wegen eines drohenden Verwarnungsgeldes wegen Falschparkens entsprechend Luft gemacht hatte.

Der städtische Vollzugsbeamte behauptete zwar, der Autofahrer habe nicht von Korinthenkackerei gesprochen, sondern ihn persönlich als „Korinthenkacker“ bezeichnet. Der zuständige Richter sah bei beiden Varianten zwar keine „besonders niveauvolle Bemerkung“, strafrechtlich müsse dies alles jedoch nicht geahndet werden – auch mit Blick auf die Meinungsfreiheit. Schon der Verteidiger des Angeklagten hatte geltend gemacht, die Äußerung seines Mandanten habe einen sachlichen Hintergrund gehabt und habe nicht darauf gezielt, den Beamten in seiner Ehre herabzusetzen.

Bericht in der Badischen Zeitung

Landtags-Vize „auf der Flucht“

Für eher unrühmliche Schlagzeilen sorgt momentan Daniel Düngel, Vizepräsidendent des Landtags in Nordrhein-Westfalen. Der Politiker der Piratenpartei wird nach Medienberichten wegen Schulden von Gläubigern verfolgt. Gegen ihn soll ein Haftbefehl vorliegen.

Allerdings geht es wohl nicht nur bei Düngel privat, sondern auch in der Berichterstattung über seine Schulden drunter und drüber. Viele Berichte erwecken den Eindruck, als werde der Landtags-Vize wie ein Drogenhändler von der Polizei gesucht. Auch die Leserkommentare der Online-Medien klingen mitunter so, als werde Düngel bald nicht in langweiligen Sitzungen schmoren. Sondern dauerhaft im Knast.

Wenn Düngel lediglich private Schulden hat (und mehr ist momentan nicht bekannt), ist das alles nicht der Fall. Vielmehr ist dem Abgeordneten in diesem Fall nicht die Polizei auf den Fersen, sondern der Gerichtsvollzieher. Dieser treibt offene Forderungen ein. Allerdings nur solche, die von einem Gericht festgestellt worden sind. Also in einem förmlichen Urteil. Oder, wenn es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren gekommen ist, in einem Vollstreckungsbescheid. Das geschieht in einem Verfahren, das über mehrere Stufen läuft und in dem sich der Betroffene juristisch wehren kann.

Entweder hat Düngel diese Gegenwehr nicht geleistet. Oder die Forderungen sind berechtigt. Wenn Rechtsmittelfristen bereits abgelaufen sind, kommt es ohnehin nicht mehr darauf an, ob die ursprüngliche Forderung tatsächlich bestand. Normalerweise schicken Gläubiger den Gerichtsvollzieher erst los, wenn der Schuldner keine Rechtsmittel mehr einlegen kann.

Zunächst hält der Gerichtsvollzieher Ausschau, ob beim Schuldner was zu holen ist. Er pfändet Autos, teure Fernseher, Sportboote oder Schmuck. Ist dagegen nichts da (oder für den Gerichtsvollzieher auffindbar), kann er den Schuldner zur sogenannten eidesstattlichen Versicherung bitten. Folgt der Schuldner dieser Einladung nicht, dann kann gegen ihn ein Haftbefehl erlassen werden. Trifft oder findet der Gerichtsvollzieher den Schuldner dann irgendwo, kann er den Haftbefehl vollstrecken. Das allerdings auch mit Hilfe der Polizei, sofern sich der Schuldner widersetzt.

Wichtig ist hierbei aber, dass mit dem Haftbefehl nicht eine Art Untersuchungshaft verbunden ist. Der Haftbefehl ist kein strafrechtlicher Haftbefehl. Deshalb muss der Landtag auch nicht Düngels Immunität aufheben. Die Immunität eines Abgeordneten erstreckt sich lediglich auf den Schutz vor Strafverfolgung.

Der Haftbefehl, über den wir hier reden, hat aber nichts mit möglichen Straftaten zu tun. Der zivilrechtliche Haftbefehl ist nur darauf gerichtet ist, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durchzusetzen. Die „Haft“ darf deshalb auch nur so lange dauern, bis der Schuldner die Formblätter über sein Einkommen und sein Vermögen ausgefüllt hat. Dann muss er sofort wieder entlassen werden, auch wenn er keinen Cent auf den Tisch gelegt hat.

Es kommt auch nicht darauf an, ob das Vermögensverzeichnis richtig ist. Stellt es sich als falsch oder unvollständig heraus, wäre das allerdings eine Straftat. Und dann wirklich Gegenstand eines späteren Ermittlungsverfahrens durch die Polizei.

Die bisherigen Informationen geben aber lediglich was dazu her, dass Düngel private Schulden derzeit offenbar nicht bedient und deshalb massiven zivilrechtlich Ärger hat. Schon das ist extrem unschön und natürlich verheerend für einen herausgehobenen Politiker und seine Partei. Aber kriminell muss Düngel deswegen noch lange nicht sein.

Update: Düngel wird nach eigenen Angaben sein Amt als Landtagsvizepräsident abgeben.