„Dein Freund und Partner“

„Was beim Friseur der Kamm ist, ist bei uns die Waffe“, zitiert Zeit Online einen Polizeiausbilder. Es geht um den immer lauter artikulierten Wunsch diverser Polizeiführungen, ihre Beamten zu „offensiver Waffenhaltung“ zu animieren.

Laut dem Bericht soll die gezückte Waffe Routine werden. Sogar schon bei Verkehrskontrollen. Da soll der „sichernde Beamte“ die Dienstwaffe in der Hand halten – immerhin noch auf den Boden gerichtet.

Früher hieß es: „Die Polizei, dein Freund und Partner.“ Diese Zeiten sind offenbar vorbei.

„Positiv und dankbar“

Wie man durch die Hintertür die Polizei als „Werbepartner“ einspannt, zeigt die Firma Red Bull. Das Unternehmen hat die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) in Hamburg als „Kooperationspartner“ gewonnen. Und die Gewerkschafter streuen nun wiederum bei Großeinsätzen fleißig und offensichtlich reichlich Red-Bull-Produkte unter die Polizeibeamten.

Zuletzt war das bei den „Squatting Days“ in Hamburg der Fall. „In bewährter Form wurden die Kolleginnen und Kollegen mit heißem Kaffee, Süßigkeiten und Kaltgetränken unseres Kooperationspartners „Red Bull“ versorgt“, lobt sich die DPolG auf der eigenen Webseite. Bevor es später „zur Sache ging“ (es gab gewalttätige Auseinandersetzungen), seien alle Einsatzkräfte „komplett erreicht und versorgt“ worden.

Nicht vergessen zu erwähnen wird, dass erstmals auch Red Bull Cola an die Frau und den Mann gebracht wurde. Die Beamten, heißt es, hätten alles „positiv und dankbar“ angenommen. Den Artikel ziert ein Bild Hamburger Polizisten, die ihre Energy Drinks in die Kamera halten.

Dabei fährt doch gerade die Stadt Hamburg seit Jahren einen harten Kurs bei „Zuwendungen“ im Zusammenhang mit dem Dienst. So ist es Müllmännern beispielsweise streng untersagt, Geschenke mit einem Wert von über zwei Euro anzunehmen. Aber sicher ist das alles nicht mal ansatzweise vergleichbar.

„Section Control“ soll getestet werden

Radarfallen und Laserpistolen reichen nicht. Jedenfalls in Niedersachsen. Dort will die Regierung ab kommendem Jahr die sogenannte „Section Control“ testen. Dabei wird ein kompletter Streckenabschnitt überwacht, indem für Autos eine Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt wird.

Problematisch hieran ist vor allem der Datenschutz. Um Temposünder überführen zu können, müssen alle Autos bei der Einfahrt in den Sektor fotografiert, ihre Kennzeichen ausgelesen und bei der Ausfahrt abgeglichen werden. Für den Fall, dass die Daten eine Geschwindigkeitsüberschreitung hergeben, soll eine stationäre Kamera dann ein Beweisfoto vom Fahrer schießen. Für „Section Control“ muss also eine (weitere) Möglichkeit geschaffen werden, mit der die Route einzelner Fahrzeuge ermittelt werden kann.

Bedenken will Niedersachsen dadurch Rechnung tragen, dass die Forderungen des Deutschen Verkehrsgerichtstags berücksichtigt werden. Dieser hatte gefordert:

– „Section Control“ soll nur an Unfallhäufungsstrecken zulässig sein.

– Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für die Geschwindigkeitsüberwachung verwendet werden; eine Verknüpfung mit anderen Registern oder gespeicherten Daten ist unzulässig.

– Es ist technisch sicherzustellen, dass Daten zu Fahrzeugen, mit denen die Geschwindigkeit nicht überschritten worden ist, nach Abschluss der Messung sofort automatisch und spurlos gelöscht werden; Zugriffe auf die Daten während der Messung sind auszuschließen.

– Der überwachte Streckenabschnitt soll mit gut sichtbarem Hinweisschild angekündigt werden.

Als Vorteil sieht es das Minsterium, dass künftig komplette Strecken überwacht werden können. Das werde den Verkehrsfluss insgesamt harmonisieren. Die Methode sei auch gerecht. So hätten Fahrer die Möglichkeit, eine Geschwindigkeitsübertretung durch langsameres Fahren (oder gar eine Pause) im weiteren Streckenabschnitt auszugleichen.

Zuerst soll „Section Controll“ ab Anfang des kommenden Jahres auf einer Pilotstrecke für 18 Monate getestet werden.

Gericht bremst Uber

Das Landgericht Frankfurt hat dem US-Unternehmen Uber mit einer einstweiligen Verfügung verboten, Taxidienstleistungen in Deutschland anzubieten. Uber vermittelt via App Fahrten in Pkws, welche das Unternehmen als „Ride Sharing“ bezeichnet. Dabei handelt es sich aber nicht um Mitfahrgelegenheiten. Vielmehr bestimmt der der Fahrgast wie beim Taxi das Ziel allein.

Das Landgericht Frankfurt sieht – wenig überraschend – in dem Geschäftsmodell einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz. Denn für gewerbliche Fahrdienste muss der Chauffeur eine Genehmigung haben, welche weder Uber noch die einzelnen Fahrer – oft handelt es sich um Privatleute – besitzen.

Geklagt hatte die Dachfirma der deutschen Taxizentralen. Sie machte geltend, dass Uber sich durch die Missachtung der Genehmigungspflicht einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Dem stimmte das Landgericht Frankfurt zu. Es sei plausibel dargelegt, dass Uber Preise nimmt, die über den reinen Betriebskosten liegen. Nur für den Fall, dass die Vergütung höchstens so hoch ist wie die Betriebskosten, dürfen in Deutschland Fahrten ohne Genehmigung angeboten werden.

Es handelt sich um ein wettbewerbsrechtliches Verfahren. Unabhängig davon versuchen auch Ordnungsbehörden, Uber vom Markt zu drängen. So gibt es Verbotsverfügungen in Berlin und Hamburg, über die gerade ebenfalls vor Gericht gestritten wird.

Link zum Beschluss des Landgerichts Frankfurt

Gefährliche Vorschüsse

Die Anklageschrift in einer Wirtschaftsstrafsache zählt auf, wie der Angeklagte schon früher mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. Auszug:

Am 18.12.2007 erhob die Staatsanwaltschaft … Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmäßigen Betrues und der Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis … im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wertpapierpieren zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. Das Hauptverfahren wurde mit Beschluss vom 27. April 2008 eröffnet; eine Terminierung ist noch nicht erfolgt.

Das heißt keineswegs, dass die Sache irgendwo komplett vergessen wurde. Sondern es zeigt nur, wie privilegiert Beschuldigte aus dem Bereich Wirtschaftskriminalität an vielen Gerichten sind. Handelt es sich nicht um eine Haftsache, verschiebt sich bei Wirtschaftsstrafsachen die Verhandlung oft Jahr um Jahr. Bis am Ende keiner mehr weiß, um was es eigentlich noch geht. Und am Ende steht dann die Einstellung – schon wegen des Zeitablaufs.

Ich komme als Anwalt wohl bald in das Alter, in dem ich die Vorschüsse aus Wirtschaftsstrafsachen besser zur Seite lege. Ich will ja nicht alles aus eigener Tasche zurückzahlen müssen, wenn ich bei Beginn der Hauptverhandlung wegen Ruhestands gar nicht mehr zur Verfügung stehe.

Mithören bringt juristisch nichts

Wer andere ein Telefonat mithören lässt, um ein Beweismittel gegen den Gesprächspartner zu bekommen, hat vor Gericht schlechte Karten. Nach Auffassung des Amtsgerichts München verletzt diese Praxis das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. So gewonnene Beweise dürfen in Zivilverfahren nicht verwertet werden.

Ein Fleischlieferant stritt sich mit einem Gastwirt, ob dieser bei ihm Fleisch für rund 4.000 Euro bestellt hat. Als Beweis für den telefonischen Vertragsschluss führte er eine Mitarbeiterin an, die absichtlich alles mitgehört haben will, ohne dass dies dem angeblichen Besteller gesagt wurde.

So ein Lauschangriff ist laut dem Amtsgericht höchstens dann zulässig, wenn es um schwerwiegende Rechtsgüter geht. Sich eine bessere Beweissituation zu verschaffen, gehöre nicht dazu (Aktenzeichen 222 C 1187/14).

Initiative ergreifen

Anruf eines Staatsanwalts. Er ist verwundert, dass ich ich mich noch nicht bei ihm gemeldet habe. Es geht um einen kleineren Betrugsvorwurf. „Das ist doch eine Sache,“, sagt er, „bei der Sie als Anwalt doch normalerweise die Initiative ergreifen. Oder legt Ihre Mandantin wirklich Wert auf eine Anklage?“

Na ja, eine anderweitige Lösung – zum Beispiel eine Einstellung – liegt wirklich auf der Hand. Sie würde Zeit, Kosten und Ärger sparen. Allerdings wäre da im Vorfeld einiges auszuhandeln. Möglicherweise ist sogar noch eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf erforderlich. Ganz ohne Arbeit geht es also nicht.

Traurigerweise laufe ich in diesem Fall seit Wochen, ach Monaten meinem Honorar hinterher. Deshalb bin ich eigentlich auch nicht mehr bereit, weiter aktiv zu werden. Das sage ich dem Staatsanwalt nicht. Es geht ihn nichts an. Vielmehr erkläre ich ihm, dass ich mich gerne noch mal mit meiner Mandantin abstimmen werde, ob sie sich eine Lösung zwischen alles oder nichts vorstellen kann.

Und dass der Herr Staatsanwalt bitte, falls er binnen zwei Wochen nichts von mir hört, dann halt machen soll, was er für richtig hält. Ob sich die Mandantin sozusagen auf der Ziellinie aufrafft, das offene Honorar zu zahlen? Ich selbst würde nicht drauf wetten…

Kein Erfolg für Edathys Beschwerde

Der frühere Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy ist meinen seinen Verfassungsbeschwerden gescheitert. Er hatte unter anderem gerügt, dass er am Tag einer richterlich angeordneten Hausdurchsuchung noch Bundestagsabgeordneter war. Seine Immunität hätte also aufgehoben werden müssen, was die Staatsanwaltschaft aber nicht beantragt hatte. Außerdem machte Edathy geltend, der erforderliche Anfangsverdacht habe in seinem Fall gar nicht vorgelegen.

Ganz „erfolglos“ ist Edathy allerdings nicht. Das Bundesverfassungsgericht stellt nämlich fest, dass seine Rechte als Bundestagsabgeordneter verletzt wurden. Formal sei Edathy erst mit Ablauf des 10. Februar 2014 wirksam aus dem Bundestag ausgeschieden ist. An dem Tag wurde aber bereits bei ihm durchsucht.

Das Verfassungsgericht betont, es spiele keine Rolle, ob Edathy seinen Mandatsverzicht bereits früher erklärt und über soziale Medien bekanntgegeben habe. Maßgeblicher Zeitpunkt sei die Bestätigung des Mandatsverzichts durch den Bundestagspräsidenten. Dieser sei erst am 10. Februar erfolgt. Maßgeblich sei nur dieser formale Akt, schon aus Gründen der Rechtssicherheit.

Allerdings stuft das Verfassungsgericht die Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig ein. Edathy, so heißt es, müsse die Verletzung seiner Rechte erst im gegen ihn laufenden Verfahren rügen. Erst nach Abschluss des Prozesses sei der Rechtsweg nach Karlsruhe eröffnet.

Die Gerichte hätten bei Edathy auch zu Recht einen Anfangsverdacht bejaht, heißt es in der Entscheidung. Edathy hatte gerügt, er habe ausschließlich legales Material bezogen. Daraus dürfe nicht auf strafbares Verhalten geschlossen werden.

Das Verfassungsgericht interpretiert die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Hannover anders. Die Richter hätten das Material als strafrechtlich relevant eingestuft. Das ergebe sich inbesondere aus der Formulierung des Landgerichts, es bestehe Grund zu der Annahme, Edathy habe sich Kinderpornografie „auch“ aus anderen Quellen besorgt.

Weit über den Einzelfall hinaus wirken wird aber eine weitere Anmerkung des Verfassungsgerichts. Sie betrifft die Frage, inwieweit „kriminalistische Erfahrung“ einen Verdacht stützen kann. Wörtlich heißt es in dem Beschluss:

Ohne die Reichweite des durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutzes zu verkennen, ist das Gericht zudem von dem kriminalistischen Erfahrungssatz ausgegangen, dass die Grenze zur strafbaren Kinderpornografie bei dem Bezug solcher als strafrechtlich relevant einschätzbarer Medien über das Internet – jedenfalls bei Anbietern, die auch eindeutig strafbares Material liefern – nicht zielsicher eingehalten werden kann und regelmäßig auch überschritten wird.

Über diesen Satz werden sich Ermittler bundesweit freuen. Denn er ist auch auf andere Rechtsgebiete übertragbar und stärkt ihnen den Rücken. Nämlich dabei, fehlende Tatsachen durch Spekulation aufzuwiegen.

Zum Wohl der Allgemeinheit

Mit Enteignungen hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Kohlenstoffmonoxid-Pipeline zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen durchgesetzt. Nun steht das entsprechende Gesetz auf der Kippe. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bezweifelt, dass die Enteignungen verfassungsgemäß sind.

Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob die Pipeline dem „Wohl der Allgemeinheit“ dient. Nur unter dieser Voraussetzung lässt das Grundgesetz Enteignungen zu. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat dies in dem Gesetz bejaht – obwohl die Pipeline aufgrund ihres sehr speziellen Zwecks eigentlich nur vom Chemieriesen Bayer genutzt werden kann.

Zwar steht unter anderem auch in dem Gesetz, mit der Pipeline sollten die Industrie in Nordrhein-Westfalen gestärkt und Arbeitsplätze erhalten werden. In dieser Allgemeinheit könnte das aber nicht ausreichen, um die Grundrechte der Betroffenen einzuschränken, meint das Oberverwaltungsgericht. Es legt das Verfahren nun dem Bundesverfassungsgericht zur weiteren Entscheidung vor.

Die Pipeline selbst ist bereits weitgehend fertiggestellt, aber noch nicht in Betrieb (Aktenzeichen 20 A 1923/11).

Die Tricks der Mobilfunker

An sich ging es nur um einen kleinen Betrag, aber geärgert habe ich mich trotzdem. 5,95 Euro zog mir eine Mobilfunkfirma ab, als ich das Guthaben einer Prepaidkarte auflösen wollte. Dabei sind solche Klauseln eigentlich unzulässig.

Ich habe meinen Ärger kanalisiert und für meine aktuelle Kolumne auf der Webseite der ARAG mal – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die aktuellen Vertragstricks der Telefonanbieter aufgeschrieben. Und natürlich, wie man sich gegebenenfalls wehren kann.

Zum Beitrag.

Vermieter darf Wohnung nicht fotografieren

Mieter müssen es nicht akzeptieren, dass der Vermieter ihre Wohnung für Immobilienanzeigen fotografiert. Das Amtsgericht Steinfurt wies die entsprechende Klage einer Vermieterin ab.

Die Vermieterin wollte die Wohnung online in Immobilienportalen anbieten. Hierzu, so ihre Argumentation, benötige sie aussagekräftige Fotos der Mieträume – ansonsten sei das Objekt praktisch nicht zu vermieten. Da der Mieter sich weigerte, musste das Gericht entscheiden.

Die Vermieterin hat laut dem Urteil zwar ein berechtigtes Interesse daran, Bilder von der Wohnung zu machen. Demgegenüber stünden aber die Persönlichkeitsrechte des Mieters. Dieser könne sich auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen. Bei einer Abwägung, so das Gericht, habe die Privatsphäre Vorrang (Aktenzeichen 21 C 987/13).

Widerrufsbelehrung: Alles muss rein

Eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher muss neben der Postadresse auch eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und eine Faxnummer enthalten. Zumindest nach Auffassung des Landgerichts Bochum, das in einem Wettbewerbsprozess Anfang August so entschieden hat.

Zwar steht im Gesetz nicht ausdrücklich, dass Telefon, E-Mail-Adresse und Faxnummer genannt werden müssen. Allerdings sieht die amtliche Musterwiderrufsbelehrung diese Angaben zumindest vor. Das Landgericht zitiert aus der Regelung, wonach folgende Angaben in den Text eingefügt werden sollen: Name, Anschrift und – „soweit verfügbar“ – Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.

Dem entnimmt das Landgericht Bochum, dass sämtliche Angaben Pflicht sind – jedenfalls sofern die betreffende Firma einen Faxanschluss und eine E-Mail-Adresse hat. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, dem Verbraucher einen Widerruf möglichst einfach zu machen. Dementsprechend sei es auch erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung die verschiedenen Kontaktmöglichkeiten aufgezählt werden.

Für Verbraucher kann das Urteil wichtig sein, wenn sie auch nach Ablauf des Widerrufsrechts aus ihrem Vertrag raus wollen. Fehlt auch nur eine notwendige Angabe, ist die Widerrufsbelehrung möglicherweise unwirksam. Mit der Folge, dass sich die Widerrufsfrist drastisch verlängert (Aktenzeichen I-13 O 102/14).

Erst mal kein Knast für Urmann

Der Regensburger Abmahnanwalt Thomas Urmann hat vor Gericht ein umfassendes Geständnis abgelegt. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg geht es um Insolvenzvergehen, die Urmann als früherer Betreiber einer Wurstfabrik begangen haben soll. Im Gegenzug kann Urmann nun darauf hoffen, dass eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Zwischen 20 und 24 Monaten soll das ausgehandelte Strafmaß liegen, berichtet regensburg-digital. Außerdem werde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Für Urmanns Anwaltskarriere könnte es dennoch knapp werden. Bei so einer Strafe muss die zuständige Anwaltskammer entscheiden, ob Urmann seine Zulassung behält. Bei Anwälten gibt es zwar keine starren Grenzen, aber Richter müssen zum Beispiel schon bei einer Verurteilung ab einem Jahr den Dienst quittieren.

Urmann wird vorgeworfen, trotz Überschuldung weiter Aufträge für die Wurstfabrik erteilt zu haben. Außerdem geht es um nicht abgeführte Sozialabgaben. Den Gesamtschaden beziffert die Staatsanwaltschaft mit 390.000 Euro. Andere mögliche Straftaten Urmanns, etwa seine Rolle bei den Redtube-Abmahnungen, sind in dem Augsburger Prozess noch kein Thema.