Grünes Licht für die E-Zigarette

Für die E-Zigarette heißt es Volldampf voraus. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte gestern in mehreren Verfahren Behörden eine Absage, welche den Absatz von E-Zigaretten sowie deren Genuss in Gaststätten einschränken wollten.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der E-Zigarette nicht um ein Arzneimittel. Die Verbraucher würden nikotinhaltige Liquids über ihre E-Zigaretten nicht in der Hoffnung konsumieren, gesünder zu werden. Sondern wegen des Genusses. Damit lägen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen ein Stoff als Arzneimittel eingestuft werden kann. Dementsprechend könnten die Behörden sich auch nicht auf das Arzneimittelgesetz stützen.

Die Sachlage ist ähnlich wie bei den sogenannten Legal Highs. Auch diese Designerwirkstoffe, meist dem Marihuana ähnlich, sollten in der Vergangenheit immer wieder über das Arzneimittelgesetz eingedämmt werden. Hier hat der Europäische Gerichtshof zahlreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor Kurzem das Aus beschert.

Aktenzeichen 3 C 25.13, 3 C 26.13, 3 C 27.13

Taxiservice für Gefangene

Freigänger in der Justizvollzugsanstalt Landshut genießen einen bundesweit sicher einmaligen Service: Sie dürfen Tag für Tag zwischen dem Gefängnis und der Innenstadt mit dem Taxi pendeln. Die Kosten übernimmt die Stadt. Gleiches gilt auch für Besucher, die einen Besuchsschein vorweisen können.

Die Stadt Landshut hat bei der Auslagerung des alten Gefängnisses aus der Innenstadt eine Art Mobilitätsgarantie abgegeben. Das war im Jahr 2009. Um den Knast erreichbar zu machen, richtete sie pflichtschuldig eine Buslinie ein, die den einsam am Stadtrand gelegenen Standort anfährt. Doch die Kosten erwiesen sich als zu hoch, berichtet das lokale „Wochenblatt“. Fast 83.000 Euro kostete die Buslinie. Die jährlichen Taxikosten werden laut Stadtverwaltung rund 50.000 Euro niedriger liegen. Der Busfahrplan wurde dafür extrem ausgedünnt.

Dem finanziellen Kalkül stehen allerdings gewisse Vorbehalte in der Bevölkerung entgegen. So hätten sich ältere Damen beschwert, zitiert die Zeitung einen Stadtrat, dass sie auf Busse warten müssen, während Gefangene und Besucher jederzeit ins Taxi steigen können.

Zehn Stunden mit dem Bus

Wenn Ausländer zu ihren engen Angehörigen in Deutschland ziehen wollen, geht das normalerweise nur mit deutschen Sprachkenntnissen. Allerdings ist fraglich, ob sich das mit EU-Recht vereinbaren lässt.

Der EU-Generalanwalt hat die Sprachklausel bereits für türkische Angehörige in Zweifel gezogen. Aufgrund der Abkommen mit der Türkei seien die strengen Vorgaben für unzulässig. Nun will das Verwaltungsgericht Berlin auf höchster Ebene auch die Frage klären lassen, wie das bei Betroffenen aus anderen Nicht-EU-Ländern ist.

Ausgangspunkt ist der Fall einer 36-jährigen Frau aus Nigeria. Sie möchte gerne zu ihrem Ehemann ziehen, der in Deutschland lebt. Er hat ebenfalls einen nigerianischen Pass. Die deutschen Behörden verweigern das Visum wegen fehlender Sprachkenntnisse. Dagegen wehrt sich die Frau. Unter anderem mit der Begründung, dass sie von ihrem Wohnort zehn Stunden mit dem Bus fahren muss, um den vorgeschriebenen Sprachkurs in Lagos zu besuchen.

Das Verwaltungsgericht Berlin holt nun eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein (Aktenzeichen VG 28 K 456.12 V).

Nur ein Satz

Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) machen Staatsanwälten klare Vorgaben, falls diese Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen. In Abschnitt 156 heißt es:

Der Staatsanwalt muss jedes von ihm eingelegte Rechtsmittel begründen, auch wenn es sich nur gegen das Strafmaß richtet.

Ein Staatsanwalt hat die Begründung für seine Berufung jetzt ans Gericht geschickt. Darin steht nur ein Satz:

… welche ich damit begründe, dass die verhängte Strafe nicht tat- und schuldangemessen ist.

Ein Textbaustein. Ja, genau das hat sich der Gesetzgeber unter einer Begründung vorgestellt.

Überredet

Aus einem Vernehmungsprotokoll der Polizei:

Die Vernehmung musste von der Unterzeichnerin ständig gelenkt werden, Herr N. erzählte bis zum Ende der Vernehmung wenig selbständig, vielmehr musste ihn die Unterzeichnerin zur Beantwortung der Fragen überreden.

An sich nichts Neues, aber selten wird die aktive Beeinflussung von Zeugen auch noch ordentlich dokumentiert. Von mir als Verteidiger herzlichen Dank.

Ein Urteil zum Abheften

Wer hat als Inhaber eines Internetanschlusses nicht Angst, mal wegen Filesharings ins Visier der Abmahnindustrie zu geraten? Jeder, zumindest wenn er Partner, Kinder, Freunde und Besucher nicht konsequent aus dem Netz sperrt – wozu er nicht verpflichtet ist. Das Amtsgericht München wies dementsprechend jetzt eine Klage gegen eine Anschlussinhaberin ab. Und zwar mit mustergültiger Begründung.

Die Anschlussinhaberin hat einen Ehemann und zwei Jugendliche im Haushalt. Von daher ist es schlicht so, dass auch andere Personen als Filesharer in Frage kommen. Detailliert erklärte die Frau über ihre Anwälte, was sie an den fraglichen Tagen gemacht hat und warum sie deshalb nicht online war. Außerdem trug sie plausibel vor, dass der Zugang zu ihrem WLAN ausreichend passwortgesichert war, sie sich selbst mit Computerdingen nicht besonders gut auskennt und ihre Mitbewohner hinreichend deutlich gebeten hat, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.

Das reicht dem Amtsgericht München. Völlig zu Recht. Denn mit ihren nachvollziehbaren Angaben hat die Frau die Vermutung entkräftet, dass sie als „Täterin“ in Frage kommt. Ebenso konsequent ist es für das Gericht nicht wesentlich, ob und in welchem Umfang die Söhne der Beklagten sich als Täter geoutet haben. Das haben sie nämlich nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Abgemahnter aber auch gar nicht verpflichtet, den wahren Täter zu präsentieren. Diesen Beweis müssten immer noch die Rechteinhaber erbringen (was ihnen in der Regel nicht möglich ist).

Ein Urteil zum Abheften, für alle Fälle (Link zu der Entscheidung).

RAK2014 EXTRA.10 KOPIEKarikatur: wulkan

Niemand muss ins Gefängnis

Er hatte sich als Doppelwähler geoutet, nun muss er die juristischen Konsequenzen tragen: Zeit-Chefredakteur Giovanni di Lorenzo zahlt einen bislang nicht genannten Betrag als Auflage. Dafür wird sein Verfahren wegen Wahlfälschung eingestellt.

Di Lorenzo hatte für Aufsehen gesorgt, als er bei Günther Jauch freimütig berichtete, er sei gleich zwei Mal zur Europawahl gegangen. Als Deutscher. Und als Italiener. Das macht sein Doppelpass zwar denkbar, aber das Europawahlgesetz stellt die doppelte Stimmabgabe unter Strafe.

Die Mutmaßungen, di Lorenzo drohe eine Gefängnisstrafe, habe ich schon in einem früheren Beitrag bewertet. Nun zeigt sich, die Staatsanwaltschaft Hamburg verfügt über Augenmaß. Die Einstellung wegen „geringer Schuld“ ist eine angemessene Reaktion.

NRW: Referendare erklagen mehr Geld

Das Land Nordrhein-Westfalen hat Rechtsreferendaren viele Jahre zu niedrige Bezüge gezahlt. Das Oberverwaltungsgericht Münster stellte jetzt fest, das Land habe die Anwärterbezüge gesetzeswidrig berechnet.

Nordrhein-Westfalen legte als Maßstab für die Vergütung den landeseigenen Anwärtergrundbetrag zu Grunde. Allerdings sieht die einschlägige Vorschrift vor, dass sich das Referandarsgehalt an den Anwärterbezügen von Bundesbeamten bemisst. Die Vorschrift war nie geändert worden, obwohl die Bezüge seit der Föderalismusreform Ländersache sind.

Nach Auffassung der Richter ist der Wortlaut der Vorschrift klar, so dass sie nicht einfach uminterpretiert werden darf. NRW-Referendare können also auf eine – geringfügig – höhere Vergütung pochen. Ihre Zahl ist jedoch erheblich. Die Vergütung wird nämlich schon seit 2006 falsch berechnet (Aktenzeichen 3 A 1217/14).

Es bleibt unbefriedigend

Bei Arbeitszeugnissen bleibt es, wie es ist. Unbefriedigend. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt weiter die Regel: Wer als Arbeitnehmer eine bessere Benotung als „zur vollen Zufriedenheit“ (befriedigend) will, muss seine besonderen Leistungen im Zweifel vor Gericht beweisen.

Eine Zahnarzthelferin hatte von ihrem früheren Chef verlangt, dass er ihr eine gute Leistung ins Zeugnis schreibt („stets zur vollen Zufriedenheit“). Vor dem Landesarbeitsgericht bekam die Frau noch recht, ohne ihre überdurchschnittlichen Leistungen belegen zu müssen. Die Richter beriefen sich auf eine Studie, wonach heute fast 90 Prozent aller Zeugnisse ein „gut“ oder sogar „sehr gut“ bescheinigen. Deshalb sei ein „befriedigend“ schon eine Art Makel.

Das Bundesarbeitsgericht hält aber an dem Mittelweg fest, wonach ein „befriedigend“ eine durchschnittliche Leistung belegt. Die Studien hält das Gericht nicht für weiterführend. Zu groß sei das Risiko, dass auch Gefälligkeitsbewertungen eingeflossen sind. Auch im Zeugnisrecht gelte aber das Wahrheitsprinzip. Attestierte Leistungen müssten sich deshalb im konkreten Fall überprüfen lassen, unabhängig davon, wie gut andere weggekommen sind.

Über den Fall der Zahnarzthelferin muss jetzt inhaltlich neu entschieden werden (Aktenzeichen 9 AZR 584/13).

Fitbit als Zeuge im Gericht

Ein Fitnessarmband als Beweismittel? In den USA ist das schon Wirklichkeit; dort soll ein Fitbit Auskunft über den Gesundheitszustand eines Klägers geben (Bericht).

Denkbar wäre das auch bei uns – gerade im Strafprozess. Die Daten auf einem Fitnessarmband sind tendenziell noch weniger geschützt als die Inhalte auf einem Mobiltelefon, das ja die meisten von uns bei sich tragen. Es ist also durchaus denkbar, dass es in Verfahren mal wichtig werden kann, was das Fitbit etwa über die letzten Sekunden vor einem Unfall oder einer Straftat verraten kann. Die Herzfrequenz etwa. Oder, welche Strecke wann zu Fuß zurückgelegt wurde. Und mit welcher Geschwindigkeit.

Auch hier gilt: Wo Daten zusammenkommen, werden sie auch verwendet. Daran sollte man zumindest denken, wenn man sich so ein Armband zulegt.

Edathy steht nicht mit dem Rücken zur Wand

Der Medienrummel wird heftig ausfallen, wenn der frühere Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy am 23. Februar vor dem Landgericht Verden erscheint. Dort muss er sich wegen Kinder- und Jugendpornografie verantworten. Das Landgericht Verden ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover heute zu. Angesetzt sind neun Verhandlungstage.

Das Verfahren soll wegen besonderer Bedeutung vor dem Landgericht und nicht vor dem Amtsgericht stattfinden. Allerdings, das betont auch das Gericht in einer Mitteilung, werden Edathy verhältnismäßig wenige Fälle zur Last gelegt. Im Zusammenhang mit Kinderpornografie soll es sich um sieben Delikte handeln.

Den eigentlichen Besitz kinderpornografischer Dateien kann man Edathy anscheinend nicht nachweisen. Danach wurden auf seinem Dienst-Laptop lediglich Hinweise dafür gesichert, dass Edathy Links mit möglicherweise kinderpornografischem Inhalt geklickt hat. Deshalb wird ihm auch nicht der Besitz selbst zur Last gelegt, sondern, dass er es unternommen hat, sich diesen Besitz zu verschaffen (§ 184b Abs. 4 S. 1 StGB). Der Besitz wie der – juristisch sehr merkwürdig gestaltete – „Versuch des Verschaffens“ werden allerdings gleich bestraft.

Insgesamt ist die Konstellation nicht so, dass Edathy sich kampflos ergeben muss. Das ihm zur Last gelegte Delikt setzt nämlich voraus, dass er die entsprechenden Aufnahmen auch „besitzen“ wollte – wenn er die Links denn überhaupt selbst aufgerufen hat. Nach wie vor ist juristisch nicht abschließend geklärt, ob das bloße Anschauen derartiger Inhalte im Netz schon darunter fällt. Deshalb kommt es durchaus auch vor, dass solche Vorwürfe sich als nicht tragfähig erweisen. Datenspuren, insbesondere „verdächtige“ Links, reichen zum Tatnachweis jedenfalls nicht unbedingt aus. So hat zum Beispiel das Landgericht Leipzig kürzlich einen meiner Mandanten genau mit dieser Begründung freigesprochen.

Konkret bei Edathy gefunden wurden laut dem Gericht lediglich ein Bildband und eine CD, welche die Ermittler als jugendpornografisch einstufen. Jugendpornografie umfasst Darstellungen von Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Die Höchststrafe für den Besitz ist nicht sonderlich hoch; sie beträgt maximal ein Jahr Gefängnis. Bei jemandem, der wie Edathy nicht vorbestraft ist, wird man bei einem Bildband und einer CD also selbst dann nicht weit kommen, wenn es sich tatsächlich um Jugendpornografie handelt. Gerade bei der Bewertung, was noch erotische Aufnahmen und was Pornografie ist, gibt es auch einen großen Spielraum, insbesondere bei den nun berühmt-berüchtigten Posingbildern.

Es steht nach den bisherigen Erfahrungen im Fall nicht zu erwarten, dass die Hannoveraner Staatsanwälte diesen Spielraum sehr zu Gunsten des Angeklagten genutzt haben.

Die ominöse Fluchtgefahr

Auch der heutige Haftprüfungstermin brachte für Thomas Middelhoff keine Entlassung. Der frühere Arcandor-Chef war am Freitag in Haft genommen worden, nachdem ihn das Landgericht Essen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht bejaht aber den Haftgrund der Fluchtgefahr.

Nach Angaben des Gerichts konnte Middelhoff sich am Nachmittag ergänzend äußern. Gereicht hat das wohl nicht. Die Verteidigung, so heißt es, wolle jetzt noch Unterlagen nachreichen. Erst dann werde das Gericht eine Entscheidung treffen, ob Middelhoff wieder raus darf.

In Presseberichten heißt es, Middelhoff habe nach seiner Festnahme lediglich einen abgelaufenen Pass vorgelegt, aber nicht seinen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis. Sollte das zutreffen, würde das natürlich schon erklären, wieso das Landgericht Essen sich plötzlich mit der Freilassung so schwer tut. Noch am Freitagnachmittag hatte es ja selbst ein Gerichtssprecher als durchaus wahrscheinlich dargestellt, dass der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird. Der Trick beziehungsweise Fauxpas mit dem Pass wäre dann ein heftiges Eigentor gewesen. Ich bin mir sicher, dass Middelhoffs Anwälte wahnsinnig begeistert waren.

Andererseits ist sie schon mehr als fraglich, diese ominöse Fluchtgefahr. Es bedarf einer sehr deutlichen Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 %, dass der Beschuldigte sich absetzt. Da reicht nicht die bloße Möglichkeit, denn die gibt es ja immer. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen die Fluchtgefahr rechtfertigen. Ob das bei Middelhoff wirklich der Fall ist, darüber kann man nur spekulieren.

Allerdings hat das Gericht wohl eher wenige konkrete Anhaltspunkte genannt, die Fluchtpläne nahelegen könnten. Vielmehr verwies der Vorsitzende in erster Linie auf die „hohe Straferwartung“. Dabei ist eine Freiheitsstrafe von drei Jahren sicher nicht schön, aber sie liegt doch immer noch eher im unteren Bereich. Zumal man ja bei einer Strafe bis zu zwei Jahren sogar noch Bewährung kriegen kann – wenn das Urteil überhaupt Bestand hat.

Andere Gerichte tun sich bei solchen Fällen da wesentlich schwerer, jemanden in Haft zu nehmen. Vor einigen Wochen wurde in einem meiner Fälle der bis dahin außer Vollzug gesetzte Haftbefehl sogar komplett aufgehoben, nachdem mein Mandant in erster Instanz drei Jahre und vier Monate kassiert hat.

Die Richter wiesen den nicht sonderlich begeisterten Staatsanwalt darauf hin, dass der Haftbefehl vorrangig die Anwesenheit des Angeklagten bis zum Urteilsspruch absichern sollte und jetzt deshalb nicht mehr benötigt wird. Mit diesen Richtern wäre Middelhoff wahrscheinlich deutlich angenehmer gefahren.

Letzte Ruhe ist nicht das letzte Wort

Ein Toter darf zwangsweise exhumiert werden, um eine Vaterschaft zu belegen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann, wenn gute Gründe für die Vaterschaft sprechen.

Der einzige „offizielle“ Sohn eines im Jahr 2011 verstorbenen Mannes hatte sich dagegen gewehrt, dass sein Vater ausgegraben und ihm Gewebeproben entnommen werden. Beantragt hatte dies die mutmaßliche Tochter des Mannes. Die Frau konnte glaubhaft belegen, dass sie von ihrer Mutter am 18. Geburtstag erfahren hatte, der Verstorbene sei ihr Vater. Dieser habe sie bei früheren Besuchen auch wie sein Kind behandelt.

Das Feststellungsinteresse der Frau überwiege das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen, befindet das Gericht. Daran ändere sich auch nichts, dass die Frau schon zu Lebzeiten des Mannes ein Vaterschaftsgutachten hätte beantragen können. Es sei auch nicht verwerflich, wenn sie nun die Vaterschaftsfeststellung anstrebe, weil sie sich (auch) Hoffnung auf ein Erbteil macht. Das Gericht:

Das Wissen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität.

Den Sohn des Verstorbenen weist das Gericht darauf hin, er könne die Exhumierung seines Vaters selbst verhindern, indem er eine eigene Gewebeprobe zur Verfügung stellt. Das lehnte der Mann jedoch ab (Aktenzeichen XII ZB 20/14).

Kündigung per Mail ist erlaubt

Verträge können online schnell und problemlos geschlossen werden. Umso erstaunlicher, dass genau die gleichen Firmen oft große Probleme damit haben, wenn der Kunde auch auf elektronischem Wege kündigen möchte. Das Oberlandesgericht München stellt sich dieser Praxis nun entgegen.

Es ging darum, dass eine Partnerbörse auf einer schriftlichen Kündigung bestand, wobei diese auch per Fax möglich sein sollte. Diese Klausel ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam, weil auch die Kündigung per E-Mail die vereinbarte Schriftform wahrt. Es sei unzulässig, diese zulässige Form der Kündigung über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuschließen.

Wer im Rechtsverkehr A sagt, muss also im Zweifel auch B sagen. Das Urteil könnte enorm wichtig werden, denn viele Firmen lehnen in ihrem Kleingedruckten eine Kündigung per Mail ab. Erstritten hat das Urteil der Verbraucherzentrale Bundesverband (Link).

Weiterer Beitrag von mir zum Thema

Crazy

Es gibt eine lange Liste von Dingen, die man zu Polizisten nicht sagen darf. Und eine deutlich kürzere zu dem, was gerade noch geht. Letztere Liste ist um einen Eintrag reicher: Der Ausspruch „You are complete crazy“ muss nicht unbedingt eine Beamtenbeleidigung sein, sondern ist höchstens ein Fall für die Grammatikpolizei.

Bei einer Personenkontrolle – Auslöser war eine mögliche Zechprellerei – in einer Bar gab es einige Probleme. Der Betroffene konnte lediglich einen Reisepass vorlegen, wegen einer kurzfristigen Ummeldung in Berlin ließ sich seine genaue Adresse nicht genau klären. In diesem Zusammenhang warf einer der Beamten dem Mann die Angabe einer falschen Adresse vor, was sich aber als falsch herausstellte. Während des ganzen Prozederes sagte der Mann zu einer Beamtin „You are complete crazy.“

Das Oberlandesgericht München erkannte auf Freispruch:

Angesichts der Anlassbezogenheit dieser Äußerung … kann … nicht davon ausgegangen werden, dass die Diffamierung der Polizeibeamtin, sondern das ihm von der Polizei als Institution entgegengebrachte Misstrauen und die damit verbundene langdauernde Kontrolle durch die beiden Beamten im Vordergrund stand.

Etwas Verärgerung ist also manchmal auch gegenüber Respektspersonen erlaubt (Aktenzeichen 5 OLG 13 Ss 535/14).