Panikwellen

+++ Eine Facebook-Abmahnung wegen eines geteilten Fotos sorgt derzeit für Wirbel. Dabei ist in diesem Fall nur eines wichtig: Lassen Sie sich von Panikwellen nicht ohne weitergehende Recherche verunsichern. Ein weiterer erhellender Beitrag zum Thema. Und noch einer. +++

+++ Bundesrichter Thomas Fischer beklagt in seiner Zeit-Kolumne eine erstaunliche Gleichgültigkeit vieler Politiker gegenüber den Auswirkungen ihres gesetzgeberischen Tuns. +++

+++ Rechtssicheres freies WLAN: Start-up will es für Privatleute möglich machen. +++

+++ Bei einem Ortstermin überzeugte sich eine Richterin vom Landgericht Bonn persönlich davon, ob man in einem Doppelbett aus Buche in Ruhe schlafen kann. Die Käufer hatten bemängelt, dass das Bett bei jeder Bewegung unzumutbare Geräusche macht. Das demonstrierte der Besitzer, indem er sich auf dem Bett hin und her drehte. Nach dieser Demonstration entschied die Richterin, das Möbelhaus muss den Kaufpreis von 5.000 Euro erstatten (Aktenzeichen 2 O 379/13). +++

Ein anderes Urteil in Sachen Aids

Die Deutsche-Aidshilfe berichtet von einem Urteil in Sachen Aids, das etwas von der bisherigen Linie in der Rechtsprechung abweicht. Das Landgericht Aachen verurteilte am Montag einen Mann lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung, weil er seiner langjährigen Partnerin seine HIV-Infektion verschwiegen hat und sie dann ansteckte.

Das Gericht berücksichtigte, dass der Mann seine Infektion aus Angst verschwieg und es aufgrund der Umstände nicht schaffte, für ausreichenden Schutz zu sorgen. Er fürchtete das Ende der Beziehung. Außerdem habe er stets gehofft, seine Partnerin nicht anzustecken. Ein Sachverständiger hatte das Risiko einer Ansteckung eher als gering eingeschätzt, weil sich im Blut des Mannes damals nur wenige HIV-Viren befanden.

Die Aids-Hilfe weist zu Recht darauf hin, dass Gerichte ansonsten sehr schnell „bedingten Vorsatz“ bejahen, wenn Menschen von ihrer Infektion wissen und trotzdem ungeschützten Geschlechtsverkehr haben. Das Urteil des Landgerichts Aachen sollte zu einem Umdenken beitragen, erklärt die Aids-Hilfe. Die Kriminalisierung Betroffener sei ohnehin kein erfolgversprechender Weg.

Presseinformation der Deutschen Aids-Hilfe

Tschechischer Führerschein

Die deutschen Behörden dürfen auch eine tschechische Fahrerlaubnis entziehen, wenn ein Autofahrer in Deutschland erneut auffällig wird. Ein Deutscher hatte nach mehreren Alkoholfahrten in Tschechien den Führerschein „neu“ gemacht.

Dann fiel er in Deutschland mit ca. 0,8 Promille auf und wurde von der deutschen Behörde zu einer MPU („Idiotentest“) verdonnert. Bei konkreten Verkehrsverstößen dürfen auch die deutschen Ämter die Fahreignung eigenständig überprüfen, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 1 K 702/14.NW).

Für dumm abgespeichert

+++ „Lassen Sie sich nicht für dumm abspeichern“. Ein Kommentar zur Vorratsdatenspeicherung. +++

+++ Bei Geschwindigkeitsmessungen mit Laserpistolen müssen nicht mindestens zwei Polizeibeamte das Ergebnis ablesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht keine Notwendigkeit für ein Vier-Augen-Prinzip. Wenn nur ein Polizeibeamter das Messergebnis ablese, führe das nicht zu einem Verwertungsverbot. +++

+++ Auch Profi-Fußballer haben unter Umständen Anspruch auf eine Festanstellung. Das Arbeitsgericht Mainz äußert erhebliche Zweifel an Kettenverträgen im Bereich des Profisports. Geklagt hatte ein Profifußballer, dessen Vertrag mehrfach über die an sich zulässigen Fristen hinaus verlängert worden war (Aktenzeichen 3 Ca 1197/14). +++

+++ Islamische Beschneidungsfeiern in einer Gaststätte sind bei uns am Karfreitag untersagt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Die Richter verweisen darauf, solche Feiern seien auch unterhaltsam, weil unter anderem getanzt werde. Der Karfreitag sei als christlicher Feiertag so schützenswert, dass die Religionsfreiheit von Muslimen zurückstehen müsse (Aktenzeichen 20 L 1916/14).

Ein wenig beachteter Revisionsgrund

Nicht jede Verhinderung ist eine Verhinderung. Das gilt auch für Schöffen, die aus beruflichen Gründen nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen wollen. Ein Gericht hatte einen ehrenamtlichen Richter aufgrund vager Angaben zu seiner Arbeitsbelastung von seinem Dienst freigestellt.

Der Bundesgerichtshof hält dies allerdings nur für zulässig, wenn die triftigen Gründe tatsächlich geprüft wurden. Ansonsten werde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Im entschiedenen Fall führte das zur Aufhebung des Urteils.

Das dürfte ein weitgehend unterschätzter Revisionsgrund sein. Darauf muss ich auch mal stärker achten, wenn an sich zuständige Schöffen sich abgeseilt haben (Aktenzeichen 2 StR 76/14).

Glaube stellt nicht übers Recht

Wer unter Berufung auf die Religionsfreiheit eine Sachbeschädigung begeht, hat juristisch nicht unbedingt gute Karten. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte jetzt die Strafe gegen eine 39-jährige Frau.

Die Doktorandin hatte sich in der Universitätsbibliothek Duisburg-Essen an einer Ausstellung von Collagen gestört, die sich mit dem Palästina-Konflikt beschäftigen. Eine dieser Collagen enthielt nach ihrer Meinung in arabischer Schrift die Worte „Nieder mit Allah“, wenn auch in leicht abgewandelter Form.

Die Frau griff zur Schere und schnitt die fragliche Stelle ab. So geht es nicht, meint das Oberlandesgericht Hamm. Die Religionsfreiheit rechtfertige strafbare Handlungen nicht.

Hier wird es allerdings interessant: Das Gericht lastet der Angeklagten an, sie sei nicht auf das Angebot einer Bibliothekarin eingegangen, den fraglichen Teil der Collage zu überkleben. Die 39-Jährige habe somit die Möglichkeit gehabt, ihr Ziel auch ohne Straftat zu erreichen. Jedenfalls in diesem Fall könne sie sich auf die Religionsfreiheit nicht berufen.

Ein anderes Thema ist allerdings, wieso die Bibliothek überhaupt so schnell bereit war, die Collage abzudecken.

Erst lesen, dann unterschreiben

Lesen Richter überhaupt, was Ihnen Staatsanwälte so zur Unterschrift vorlegen? Einige aktuelle Pannen bei Strafbefehlen geben zumindest Anlass zu der Frage, ob da etwas im Argen liegt.

Oliver Garcia schildert und bewertet diese Fälle in seinem Blog De legibus, darunter auch den obskuren Strafbefehl gegen einen bayerischen Notarzt. Sehr lesenswert.

Revision – voll normal

„Kunstberater Helge Achenbach wehrt sich gegen Urteil“, ist aktuell in vielen Meldungen zu lesen. Dass Achenbach wenige Tage nach seiner Verurteilung Revision gegen das Strafurteil des Landgerichts Essen einlegt, ist allerdings keine Überraschung. Tatsächlich sind Angeklagte, die ihre Urteile zunächst nicht anfechten, extrem rar gesät. Aus guten Gründen, die ich erklären möchte.

Strafurteile werden am letzten Hauptverhandlungstag verkündet. Mündlich. Danach hat der Angeklagte eine Woche Zeit, Rechtsmittel einzulegen. Wer „nur“ am Amtsgericht angeklagt war, kann zwischen Berufung (komplette Neuverhandlung) oder Revision (rein rechtliche Überprüfung) wählen. Fand die Hauptverhandlung vor dem Landgericht statt, bleibt dem Angeklagten nur die Revision.

Den Angeklagten, die sich nur gegen „kleine“ Urteile der Amtsgerichte wehren, gewährt die Strafprozessordnung somit eine Instanz mehr. Wer nämlich erst mal Berufung einlegt, kann dann gegen dieses zweite Urteil dann immer noch Revision einlegen. Das ist eine Merkwürdigkeit des deutschen Strafprozesses. Den Sinn konnte mir bislang noch niemand genau erklären.

Aber zurück zum Thema. Bei der Urteilsverkündung im Gerichtssaal liegt das schriftliche Urteil noch nicht vor. Eine mündliche Begründung ist zwar vorgeschrieben. Aber hier sind Worte Schall und Rauch. Es zählt nur das, was später auf dem Papier steht. Das Revisionsgericht interessiert sich nicht für das, was (angeblich) im Gerichtssaal gesagt wurde. Sondern nur für das, was im schriftlichen Urteil steht.

Selbst wenn die mündliche Urteilsbegründung also noch so überzeugend war, ist es durchaus möglich, dass die spätere schriftliche Begründung dies nicht ist. Das gilt für formale wie für sachliche Punkte gleichermaßen. Wer allerdings innerhalb einer Woche keine Revision eingelegt hat, guckt dann in die Röhre. Selbst wenn ihm das schriftliche Urteil tolle Revisionsgründe frei Haus liefert.

Wenn das Urteil dann schriftlich vorliegt, kann man als Angeklagter viel besser entscheiden, ob eine Revision sinnvoll ist. Zurücknehmen kann man das Rechtsmittel jederzeit, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Achenbach macht es also nur richtig.

Wie „echt“ ist die NPD?

Der NPD-Verbotsantrag des Bundesrates steht derzeit auf wackeligen Beinen. Das Bundesverfassungsgericht hat gestern Belege gefordert, dass in den Verbotsantrag keine Erkenntnisse von V-Leuten eingeflossen sind. An der Rolle der V-Leute war schon der letzte Verbotsantrag im Jahr 2003 gescheitert.

Die Innenminister hatten dem Verfassungsgericht sogenannte „Testate“ vorgelegt. Es handelt sich hierbei wohl um eine Art eidesstattlicher Versicherung. Die NPD hatte jedoch bestritten, dass die Zusicherungen der Wirklichkeit entsprechen. Überdies befürchtet die rechte Partei, dass ihre Anwälte nicht ohne Überwachung mit der Parteispitze sprechen können. Ein faires Verfahren sei nicht gewährleistet, so lange die Länder die Prozessstrategie der Partei mit ihren Geheimdiensten ausforschen.

Das Gericht möchte jetzt echte Belege haben. Es wird interessant, ob und inwieweit die Behörden ihrerseits nun tatsächlich Farbe bekennen. Jedenfalls sieht es so aus, als würde derzeit ein „vergessener“ V-Mann reichen, um den Verbotsantrag zu Fall zu bringen (Aktenzeichen 2 BvB 1/13).

Briefträger sind keine Bombenentschärfer

+++ Verbraucherportale müssen Kundenbewertungen nicht vorab prüfen, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs. In dem Fall ging es um eine Hotelbewertungsseite, auf der sich der Kunde eines Hotels über Bettwanzen beklagte. Stellen sich solche Behauptungen als unwahr heraus, müssen sie zwar entfernt werden. Eine Vorabprüfung fordert das Gericht aber nicht. Ein wichtiges Urteil auch für Foren- und Blogbetreiber (Aktenzeichen I ZR 94/13). +++

+++ Noch ein Urteil zu Bewertungsportalen: Der Arztbewertungsseite Jameda wurde es gerichtlich untersagt, Pole-Positionen im Ärzteranking ohne ausreichende Kennnzeichung zu verkaufen. Teilweise waren die topplatzierten Ärzte diejenigen, die für ihre Platzierung bezahlt hatten. Dass es sich um gekauften Positionen handelte, erfuhren Ratsuchende laut dem Landgericht München I nur über ein unübersichtliches Sternchensystem. +++

+++ So lange ein Selbstmord nicht bewiesen ist, muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. Diese hatte eine Zahlung verweigert, weil ein nüchterner, gesunder Autofahrer bei gutem Wetter frontal in einen Lkw gefahren war. Auch in solchen Fällen muss die Unfallversicherung die Selbstmordabsicht belegen, so dass Landessozialgericht Bayern. Bleibt die Todesursache letzlich offen, müssen die Hinterbliebenen entschädigt werden (Aktenzeichen L 3 U 365/14). +++

+++ Briefträger können keine höhere Unfallrente verlangen, wenn sie von einem Hund angefallen werden und danach berufsunfähig sind. Voraussetzung hierfür sei eine „besondere Lebensgefahr“, so das Verwaltungsgericht Aachen. Es sei zwar richtig, dass Hunde gelegentlich Briefträger anfallen. Allerdings sei die Todesrate durch solche Angriffe doch eher gering (Aktenzeichen 1 K 1700/12). +++

Angstmache mit der Schufa

Firmen und Inkassobüros drohen gern mit Schufa-Einträgen. Dem schiebt der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vor. Erwähnen Mahnschreiben die Schufa, muss dem Kunden auch immer klipp und klar gesagt werden, dass er die Forderung lediglich bestreiten muss und dann keine Meldung an die Schufa ergehen darf.

Die Firma Vodafone hatte es sich nicht nehmen lassen, die Sache bis vor den Bundesgerichtshof zu bringen. Vodafone hatte seine Mahnschreiben mit folgender Formulierung aufgepeppt:

Die Vodafone D2 GmbH ist verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen (…). Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten erheblich behindern.

Schon die Vorinstanzen hielten die Schreiben für rechtswidrig. Dem Kunde werde Angst gemacht, dass seine Daten im Fall der Nichtzahlung der Schufa gemeldet werden. Dabei untersagt das Bundesdatenschutzgesetz normalerweise eine Information der Schufa, sofern der Kunde der Forderung widersprochen hat.

Auch der Bundesgerichtshof sieht in dem Fall eine unzulässige Irreführung. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg (Aktenzeichen I ZR 157/13).

Hanseatische Expansion

Das Landgericht Hamburg ist eine begehrte Anlaufstelle. Für alle, die jemandem etwas juristisch untersagen lassen wollen. Leider – oder zum Glück – ist aber auch das Landgericht Hamburg nicht für ganz Deutschland zuständig. Aber was nicht passt, kann ja passend gemacht werden.

Das hat sich möglicherweise eine Antragstellerin gedacht, die mit ihrem juristisch wackeligen Begehr wohl unbedingt zum Landgericht Hamburg wollte. Deshalb gab sie die Wohnanschrift meines Mandanten, die ja für den Gerichtsstand wesentlich ist, auch mit „21217 Hamburg“ an. Das Landgericht Hamburg hat eine einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Gegen meinen Mandanten, der laut dem Rubrum des Beschlusses in „21217 Hamburg“ wohnt.

Zugegeben, die Postleitzahl klingt durchaus hanseatisch. Allerdings gehört sie zu Seevetal. Das ist auch im Norden, aber nicht so weit. Laut aktuellem geopolitischem Stand (basierend auf Wikipedia und der glaubhaften Versicherung meines Mandanten) gehört Seevetal zu Niedersachsen. Ein „fliegender Gerichtsstand“ drängt sich in dem Fall nun gar nicht auf. Also hätte normalerweise das für Seevetal zuständige Landgericht Lüneburg entscheiden müssen.

Das wird noch interessant.

Anwaltswerbung bleibt langweilig

Ich kann mich als damaliger Berufsanfänger noch erinnern, wie Mitte der Neunziger die Welt unterging. Als Anwälte plötzlich fast genau so ungeniert werben durften wie Firmen und Handwerker. Wobei die Betonung auf fast liegt. Denn jedenfalls die sogenannte „Schockwerbung“, wie sie die Modefirma Benetton salonfähig gemacht hat, bleibt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht Anwälten untersagt…

… und damit ihren Kunden erspart. Ein Anwalt wollte seine Werbetassen mal nicht mit dem Kanzleilogo oder einem mehr oder weniger flotten Spruch („Bei Rechtsfragen sind wir die Richtigen“) bedrucken. Sondern mit durchaus krassen Motiven. Etwa einer Frau, die sich eine Pistole an den Kopf hält. Daneben sollte stehen: „Nicht verzagen Rechtsanwalt R. fragen.“

Eine andere Werbeidee für eine Kaffeetasse war das Bild einer Frau, die von einem Mann geschlagen wird. „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“, sollte auf der Tasse stehen.

Geht alles nicht, so das Bundesverfassungsgericht. Das ergebe sich aus dem Sachlichkeitsgebot in der Berufsordnung, das ausdrücklich auch für die Reklame von Anwälten gilt. Das Gericht hat keine Bedenken, dass im Interesse der Menschen, die einen Anwalt suchen, besondere Vorschriften gelten. Die Rolle des Anwalts als „Organ der Rechtspflege“ erfordert wohl entsprechende Zurückhaltung.

Das abschließende Wort über Schockwerbung durch Anwälte ist allerdings womöglich noch nicht gesprochen. Die Verfassungsbeschwerde scheiterte nämlich auch daran, dass dem Gericht die Antragsbegründung zu dürftig war (Aktenzeichen 1 BvR 3362/14).

Entgegenkommend

Bei Gericht hatte ich in einer Sache Fristverlängerung für eine Stellungnahme beantragt. Bis zum 14. April 2015. Heute bekam ich folgendes Schreiben des Gerichts:

Die Schriftsatzfrist wird von Amts wegen bis zum 3. Mai 2015 verlängert. Ab dem 15. April befindet sich die unterzeichnende Abteilungsrichterin ohnehin ihm wohlverdienten Urlaub.

Dann bedanke ich mich und wünsche schon mal gute Erholung.

Ende der Hybris

Das einzige Gerichtsverfahren, an dem ich als Privatperson beteiligt bin, neigt sich dem Ende zu. Sogar einem glücklichen.

Ich hatte mich geweigert, das Land Rheinland-Pfalz mit einer als Bußgeld getarnten Subvention in Höhe von 20 Euro zu unterstützen. Mir wurde der Vorwurf gemacht, die Anordnungen eines Polizeibeamten missachtet zu haben. Einzelheiten sind hier nachzulesen.

Das Amtsgericht Koblenz legt nach den schriftlichen Ausführungen meiner Anwältin Kerstin Rueber allerdings keinen Wert auf eine Hauptverhandlung und schlägt vor, das Verfahren ohne weitere Folgen einzustellen. Damit bin ich selbstverständlich einverstanden und werde mir privat selbstverständlich künftig gesteigerte Genügsamkeit gegenüber Polizisten auferlegen.

Als Anwalt möchte ich es aber nicht garantieren.