Sind Mietspiegel unwirksam?

Der Berliner Mietspiegel ist unwirksam. So lautet jedenfalls ein Urteil des Amtsgerichts Berlin. Die Richterin moniert, der Mietspiegel sei nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt.

Weiterer Kritikpunkt: Tatsächlich gezahlte Mieten seien als „Wucher“ ausgeklammert worden. Das drücke das Mietniveau ohne sachlichen Grund.

Das Urteil könnte Auswirkungen auf die Mietpreisbremse haben, die etwa in Berlin im Sommer in Kraft treten soll. Orientierungsmaßstab für die Mietobergrenzen sind nämlich die Mietspiegel.

Der Berliner Senat hält die Entscheidung für falsch und betont, den Bürgern einen „qualifizierten Mietspiegel“ zur Verfügung zu stellen.

Gegen das Urteil ist Berufung möglich (Aktenzeichen 235 C 133/13).

Anwälte demonstrieren in Berlin

„Rechtsanwälte gegen Totalüberwachung“ heißt eine Initiative, die auch offiziell von der Rechtsanwaltskammer Berlin unterstützt wird. Die Organisatoren rufen Rechtsanwälte auf, am Samstag, 30. Mai 2015, in Berlin gegen Vorratsdatenspeicherung und Überwachung durch Geheimdienste zu demonstrieren.

Anlass ist der 2. Jahrestag der Enthüllungen von Edward Snowden. Auf der Kundgebung soll ein Grußwort Snowdens verlesen werden. Weitere Redner sind Dr. Burkhard Hirsch (Vizepräsident des Deutschen Bundestages a.D.), Peter Schaar (Bundesdatenschutzbeauftragter a.D.), Hans-Christian Ströbele (MdB) sowie RA Dr. Marcus Mollnau (Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin).

Nähere Informationen zur Demo stehen hier.

Hoffnungslos verknallt

Wegen eines Mandates habe ich heute mit einem Anwalt telefoniert, der wohl ausschließlich Revisionen bearbeitet. Sozusagen ein Super-Spezialist. Dabei erfuhr ich einige Dinge zur Honorarpolitik des Kollegen, die mich doch etwas erstaunen.

Er erzählte mir, dass er Aufträge annimmt und die Revisionen begründet, selbst wenn die Geldfrage ungeklärt ist. Was heißt, dass der Mandant irgendwann mal zahlt. Oder zumindest sagt, er möchte zahlen. Der Anwalt arbeitet also los, auch wenn er nicht weiß, ob und in welcher Höhe er bezahlt wird. Die ihm zustehenden kargen Gebühren, die er als Pflichtverteidiger in einem Revisionsverfahren möglicherweise bekommt, lasse ich mal außen vor. Ebenso die ohnehin seltenen Fälle, in denen die Staatskasse weitere Gebühren erstatten muss.

Ein Grund für die Honorarpolitik des Anwalts mag sein, dass die Zeit für Revisionsbegründungen immer knapp ist. Mehr als einen Monat gibt es nicht, und zwar ab dem Tag, an dem das Urteil eingeht. Da kann man in der Tat nur schwer anderthalb Wochen mit Honorarverhandlungen verplempern.

Nach einigen Einzelheiten des Gesprächs, die ich leider nicht wiedergeben kann, tendiere ich allerdings zu der Annahme, dass der Kollege irgendwie hoffnungs- und bedingungslos in seinen Job verknallt ist. Er kann einfach nicht anders. Das wäre ein wahrhaft sympathischer Zug, der ihn vor sehr vielen Strafverteidigern auszeichnet.

Mich eingeschlossen.

Der Rückruf-Trick

Wer seinen Mobilfunkvertrag – oder andere Verträge – ordnungsgemäß kündigt, muss diese Kündigung nicht noch mal telefonisch bestätigen. Die Firma mobilcom-debitel hatte ihre abwanderungswilligen Kunden aufgefordert, zur Bestätigung des „Kündigungswunsches“ noch einmal anzurufen.

Diese Praxis ist rechtswidrig, entschied das Landgericht Kiel. Die „Rückrufbitte“ erwecke den irreführenden Eindruck, die Kündigung werde erst nach einem Telefonat wirksam. Das ist juristisch aber gerade nicht der Fall. Denn eine Kündigung ist eine sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Wie das Wort einseitig schon andeutet, wird die Kündigung stets mit Eingang beim Empfänger wirksam.

Außerdem monieren die Richter, dass mobilcom-debitel das Verbot telefonischer Werbung umgehe. Viele Kunden hätten nämlich in Telefonwerbung vorher gar nicht eingewilligt, obwohl ihr eigener Rückruf nämlich gerade darauf hinausläuft. Dass die Hotline den Versuch unternimmt, die Kunden doch wieder zu ködern oder ihnen ein anderes Produkt zu verkaufen, liegt ja nahe.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachen.

Angst vor der Schere?

Nicht jeder Boykottaufruf ist auch ein verbotener Boykottaufruf. Das musste jetzt ein sächsischer Friseurmeister erkennen, der sich für die AfD engagiert und auch für den Landtag kandidierte. Er scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, dem Kandidaten einer anderen Partei eine spitze Bemerkung zu verbieten.

Der andere Landtagskandidat hatte auf Twitter folgendes geschrieben:

Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #… zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.

Diese Äußerung geht in Ordnung, meinen die Richter. Der Hinweis auf die AfD-Mitgliedschaft entspreche den Tatsachen. Die Verbreitung einer wahren Tatsache sei stets zulässig. Der weitere Hinweis sei eine sarkastisch zugespitzte Äußerung. So was sei gerade im Wahlkampf von der Meinungsfreiheit umfasst.

Die erste Instanz hatte dem AfD-Politiker noch recht gegeben (Aktenzeichen 4 U 1676/14).

Freundliche Worte

Auch ein Vermieter kann sich auf den Ehrenschutz berufen. Selbst wenn die Heizung momentan nur lauwarmes Wasser liefert und sein Mieter deshalb im Dreieck springt. Diesen Ausnahmezustand nahm ein Mieter in München zum Anlass, seinen Vermieter einen „promovierten Arsch“ zu nennen. Die fristlose Kündigung folgte auf dem Fuße.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht München. Zwar seien bloße Unhöflichkeiten kein Kündigungsgrund, zumindest nicht, wenn es einen nachvollziehbaren Grund zum Ärgern gebe. Hier die mangelnde Heizleistung. Aber „promovierter Arsch“ sei eine so schwerwiegende Ehrverletzung, dass der Mieter gehen muss. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht auch, dass die Parteien im selben Haus wohnen. Der Mieter hatte behauptet, der Vermieter sei selbst tätlich geworden. Das konnte er aber nicht beweisen (Aktenzeichen 474 C 18543/14).

Ein vergessener Fall

Heute rief mich eine Richterin an. Sie wollte den Verhandlungstermin über die Berufung in einer Strafsache vereinbaren. Ich dachte bei dem Fall, den sie nannte, zunächst an ein Versehen. Der Name der Angeklagten sagte mir, offen gestanden, nichts.

Im Gespräch stellte sich heraus, dass meine Erinnerungslücke wohl keine pathologischen Ursachen hat. Denn es handelt sich um eine Sache, die ich erst von einem anderen Anwalt übernommen hatte, nachdem die Mandantin in erster Instanz wegen Körperverletzung verurteilt worden war. Ich hatte damals erst mal nur fristwahrend Berufung eingelegt und ein Gespräch mit der Mandantin geführt. In dem wir so verblieben, dass wir erst mal abwarten, wann es zum Verhandlungstermin kommt.

Ich konnte mich schlicht nicht erinnern, weil das Urteil schon länger zurückliegt. Und zwar dreidreiviertel Jahre. Das ist schon mal ein stattlicher Zeitraum. Besser wird es nicht dadurch, dass es sich um eine Jugendstrafsache handelt. Die Mandantin war zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Tat gerade mal 15 Jahre alt. Heute ist sie schon volljährig.

Da fragt man sich, welchen Sinn die Strafe überhaupt noch haben kann. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke an erster Stelle. Das bedeutet auch, die Strafe soll auf dem Fuße folgen. Davon kann man hier ja nun kaum noch reden. Jedenfalls wird man in der Verhandlung noch mal intensiv darüber nachdenken müssen, welche Sanktion heute noch angemessen sein könnte – sofern meine Mandantin überhaupt verurteilt wird. Die Erinnerung von Zeugen dürfte sich in der Zeit auch nicht unbedingt verbessert haben.

Schon damals hatte die Betroffene übrigens „nur“ eine Woche Dauerarrest und 20 Arbeitsstunden erhalten. Ja, damals…

Der Richterin, welche auch nur die Altlasten eines Vorgängers abarbeitet, käme eine Einstellung da schon gelegen. Das sagte sie auch offen. Momentan scheitert es aber noch an der Staatsanwaltschaft. Die stimmt einem Verfahrensende ohne Hauptverhandlung nicht zu. Wodurch dann halt wieder ein anderes Verfahren auf die lange Bank geschoben werden muss, und so weiter und so fort.

Richter, Anwälte, Ärzte

Vor einigen Tagen waren Telefonanrufe bei Gerichten schon mal ein Thema hier im law blog. Passend dazu gibt es jetzt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, das die Durchwahlen von Richtern den neugierigen Blicken der Öffentlichkeit entzieht. Auch ein Rechtsanwalt, so das Urteil, hat keinen Anspruch auf die hausinterne Telefonliste mit den Durchwahlen aller Richter.

Ein Anwalt hatte die Richter-Rufnummern des Verwaltungsgerichts Aachen haben wollen. Er wird ähnliche leidvolle Erfahrungen mit endlosen Warteschleifen, unbesetzten Gerichts-Geschäftsstellen und wenig zugänglichen Telefonzentralen gemacht haben, von denen jeder Anrufer bei Behörden berichten kann.

Doch der direkte Draht über die Durchwahlen bleibt dem Juristen versagt. Zur Begründung zog das Gericht in der mündlichen Verhandlung interessanterweise die Gepflogenheiten auf dem privaten Sektor heran. Danach sei es auch bei Anwaltskanzleien und Arztpraxen nicht üblich, dass Kunden die direkte Durchwahlnummer ihres Anwalts oder Arztes bekommen. Vielmehr müssten auch sie sich ans Sekretariat wenden, und das sei vergleichbar mit der Geschäftsstelle des Gerichts.

Die Parallele ist, da bin ich ehrlich, nicht ganz von der Hand zu weisen. Insoweit kann ich mich schwierig über gerichtliche Bürgerferne beschweren – meine Bürodurchwahl stelle ich jetzt auch nicht unbedingt ins Internet.

Andererseits ging es dem Kläger nicht um einen Schwanzvergleich der akademischen Stände. Vielmehr stützte er sein Begehren auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW. Und das sieht nun mal vor, dass behördliche Informationen grundsätzlich zugänglich zu sein haben.

Also brauchte das Oberverwaltungsgericht eine Ausnahmenorm, die eine Veröffentlichung der Durchwahlen untersagt. Als Grundlage zieht das Gericht § 6 IFG NRW heran. Danach können Informationen nichtöffentlich bleiben, wenn die „öffentliche Sicherheit“ gefährdet ist. Dann folgt die Aussage, dass zur „öffentlichen Sicherheit“ auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen gehört. Das ist natürlich eine durchaus steile These.

Bei den Durchwahlnummern sonstiger Gerichtsmitarbeiter hat das Oberverwaltungsgericht interessanterweise weniger Angst um die öffentliche Sicherheit. Deren Durchwahlen dürften veröffentlicht werden. Allerdings gebiete es der Datenschutz, dass die jeweiligen Mitarbeiter vorher zustimmen (Aktenzeichen 8 A 1943/13).

Nachtwölfe dürfen einreisen

Die russischen „Nachtwölfe“ dürfen zum Motorradkorso am 9. Mai nach Berlin reisen. Das Verwaltungsgericht Berlin hob heute in einem Eilverfahren Einreiseverbote gegen die Mitglieder des Motorradclubs auf.

Das Gericht verweist im Fall von zwei Nachtwölfen darauf, dass die russischen Staatsbürger gültige Visa für den EU-Raum haben. Eine Einreise könne ihnen nur verweigert werden, wenn sie die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen gefährden.

Die Bundespolizei hatte sich darauf berufen, Polen stehe der Gedenkveranstaltung zum 70. Jahrestag des Sieges der Roten Armee über Deutschland kritisch gegenüber. Das sei zu vage, meint das Verwaltungsgericht.

Außerdem gebe es keine Pläne, den ordnungsgemäß angemeldeten Motorradkorso selbst zu verbieten. Daraus ergebe sich, dass der Korso das deutsch-polnische Verhältnis nicht belaste. Oder dass die Verantwortlichen bereit seien, diese Belastung hinzunehmen. Dann sei das Einreiseverbot für einzelne Teilnehmer auch nicht gerechtfertigt (Aktenzeichen VG 10 L 192.15 und VG 13 L 137.15).

Frist: 10 Tage

Seit genau 34 Monaten wird gegen meinen Mandanten ermittelt. Man kann nicht unbedingt sagen, dass dies mit Hochdruck geschah.

So gibt es einige Zeiträume von mehreren Monate, in denen bei der Polizei rein gar nichts passierte. Der zuständige Staatsanwalt brauchte zwei, zweieinhalb und einmal drei Monate, um auf simple Rückfragen der Beamten zu reagieren.

Jetzt erhalte ich mal wieder die Ermittlungsakte, die trotzdem schon auf drei Aktenordner angeschwollen ist. Dabei liegt folgendes Schreiben des Staatsanwalts:

Die Ermittlungen sind abgeschlossen. Da zügig Anklage erhoben werden soll, wird einer Verteidigungsschrift entgegengesehen. Frist: 10 Tage.

Ich habe das Gefühl, die Zeitvorräte in unserem Land sind ungerecht verteilt.

Nur einer kann abmahnen

Wer sich ein Computerspiel in einem Filesharing-Portal besorgt, riskiert eine Abmahnung. Oder auch zwei. Oder drei. Das Risiko steigt jedenfalls mit der Zahl der Musikstücke und fremder Filmsequenzen, mit denen das Videospiel aufgepeppt ist. Auch die Inhaber der Film- und Musikrechte kommen schon mal auf die Idee, dann eigene Rechte geltend zu machen.

So eine Mehrfachabmahnung ist aber unzulässig, so das Oberlandesgericht Köln. Abmahnen kann nur der Hersteller des Videospiels, nicht aber der Komponist der Hintergrundmusik oder dessen Plattenfirma. Die Richter halten es für „lebensfremd“, dass jemand sich ein Videospiel nur wegen der Hintergrundmusik herunterlädt. Das Oberlandesgericht untersagte es deshalb, dass einem Abmahner die Nutzerdaten eines angeblichen Filesharing-Sünders übermittelt werden (Aktenzeichen 6 W 115/14).

So erkennt man Asylbewerber

+++ Eine Diskothek in Ingolstadt sperrt künftig alle Asylbewerber aus. Der Betreiber sagt, Asylbewerber erkenne er sofort. Diese „tragen meistens Kleidung aus zweiter Hand und sprechen nicht gut Deutsch“. +++

+++ Die katholische Kirche ändert ihre Moralvorstellungen. Jedenfalls beim Kündigungsschutz ihrer Mitarbeiter. Künftig sind die Wiederverheiratung oder das Eingehen einer Lebenspartnerschaft nicht mehr automatisch ein Kündigungsgrund. +++

+++ Die Marken „Sky“ und „Skype“ können verwechselt werden. Deshalb hat das EU-Markenamt die Eintragung der Marke „Skype“ zu Recht abgelehnt, entschied jetzt das zuständige Gericht. Möglicherweise kann „Sky“ jetzt sogar gegen „Skype“ vorgehen. +++

+++ Vor allem junge Richter in Sachsen-Anhalt bekamen jahrelang zu wenig Geld, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Für Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sieht das Verfassungsgericht aber angemessene Bezüge. Es wies deshalb entsprechende Beschwerden zurück. +++

Keine Kündigung nach Belieben

Sparkassen dürfen ihren Kunden das Konto nicht einfach so kündigen. Eine entsprechende Klausel, welche die Kündigung durch die Sparkasse lediglich von der Einhaltung einer zweimonatigen Frist abhängig macht, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Richter weisen die Sparkassen darauf hin, dass sie als öffentliche Einrichtungen unmittelbar an das Grundgesetz gebunden sind. Und zu dessen Regelungen gehört es, dass niemandem ohne sachlichen Grund der Zugang zum Angebot versagt werden darf. Eine Kündigungsklausel müsse also dem Kunden hinreichend klarmachen, dass die Sparkasse eben nicht einfach so nach Belieben kündigen darf, so das Gericht (Aktenzeichen XI ZR 214/14).

Die Sache mit der Frist

Vorhin rief mich die Richterin eines kleines Amtsgerichts in Nordrhein-Westfalen an. Sie konnte sich, das war deutlich zu hören, einen gewissen Triumph in der Stimme nicht versagen. „Ich habe hier die Begründung Ihrer Sprungrevision vorliegen“, sagte sie. „Aber Sie haben leider die Begründungsfrist nicht eingehalten.“

Auch wenn in der Verhandlung für den Mandanten am Ende nur eine Geldstrafe statt des zunächst in Aussicht gestellten Knastaufenthalts rausgekommen war, bist du als Anwalt da natürlich wie vom Blitz getroffen. Eine Frist verpennen, das sollte definitiv nicht vorkommen.

Mein Schock währte allerdings nicht sonderlich lange. Denn mir fiel ein, dass ich den Mandanten ja gemeinsam mit einem Anwaltskollegen verteidigt hatte. Mir war das Urteil am Mittwoch der betreffenden Woche zugestellt worden. Der Kollege hatte es aber erst zwei Tage später, am Freitag, erhalten.

Die Richterin hatte aber nur geschaut, an welchem Tag ich das Urteil bekommen habe. Ab diesem Datum rechnete sie einen Monat weiter, denn so lange währt die Frist zur Begründung der Revision. Auf den ersten Blick war ich also wirklich zwei Tage zu spät. Allerdings gibt es in § 37 StPO für den Fall der „Mehrfachzustellung“ eine Regel:

Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

Wird das Urteil also an zwei Verteidiger zugestellt, beginnt die Uhr erst zu laufen, wenn beide Urteile eingetroffen sind. Das heißt, nur die spätere Zustellung zählt. Mit der Folge, dass der Anwalt, der das Urteil vor seinem Kollegen bekommen hat, halt faktisch etwas mehr als den erwähnten Monat Zeit für die Begründung hat. Es gibt also bei mehreren Zustellungen nicht unterschiedliche Begründugsfristen, sondern für alle Beteiligten zählt nur die Zeit ab der letzten Zustellung.

Die – eher noch junge – Amtsrichterin kannte die Vorschrift offenbar nicht, wie ich am Blätterrascheln hörte. Aber ich habe alles daran gesetzt, mir im Gespräch keinerlei Triumph anmerken zu lassen. Höchstens ein bisschen Freude, dass hier im Büro doch nichts schiefgelaufen zu sein scheint.

Chop up & get stoned

+++ Die FAZ nach Frank Schirrmacher: von Tag zu Tag ungenießbarer. Ein sehr guter Debattenbeitrag von Oliver Garcia. +++

+++ Eine WDR-Reportage beschäftigt sich mit der Arbeitsmethode der Weltbank. Was eigentlich als Hilfe gedacht ist, kommt jedenfalls den Betroffenen kaum zu Gute. +++

+++ In München bewarf ein Betrunkener Passanten mit weißen Mäusen. Die Polizei konnte mindestens zwei Mäuse retten. +++

+++ Die australische Polizei hat die To-do-Liste eines Kiffers veröffentlicht. +++