(Not) Made in Germany

Die Brauerei Beck’s sparte sich den Transport ihres Bieres in die USA – sie braute lieber gleich dort. Und zwar in St. Louis. Dennoch warb das Unternehmen amerikanische Bierfreunde mit den Slogan „German Quality“ und „Originated in Bremen, Germany“.

Dieser kleine Trick kann die Beck’s-Mutter InBev nun teuer zu stehen kommen. Denn in den USA stehen Sammelklagen von Verbrauchern vor dem Abschluss, mit denen „geprellte“ Kunden entschädigt werden sollen.

Wer einen Beck’s-Kauf mit einem Kassenzettel nachweisen kann, soll bis zu 50 Doller Schadensersatz erhalten, berichtet das Wall Street Journal. Selbst Biertrinker, die nur behaupten, sie hätten das falsche Beck’s getrunken, sollen mit bis zu 12 Dollar entschädigt werden.

Die Verfahren sollen, so das WSJ, voraussichtlich im August abgeschlossen werden.

In der Post

Vorhin hatte ich den Mitarbeiter einer Staatsanwaltschaft am Telefon. Er forderte mich recht unwirsch auf, die mir in einem Verfahren zur Einsicht übersandte Ermittlungsakte zurückzuschicken. Ich konnte ihn beruhigen: „Die Akte ging schon vor mehr als einer Woche an Sie zurück.“

Ach so, der aktuelle Poststreik. Davon hatte er dann auch schon was gehört. Aber dass davon auch Behörden betroffen sind? War ihm wohl irgendwie nicht bekannt. Nun denn, möglicherweise habe ich mit meinem kleinen Hinweis ja etlichen Anwaltskollegen einen ähnlich unfreundlichen Anpfiff erspart.

Sicher bin ich mir aber nicht.

Taxifahrer müssen Kreditkarten nehmen

Berliner Taxifahrer müssen ihre Kunden bargeldlos zahlen lassen. Eine entsprechende Regelung ist sei kurzem in Kraft. Das Verwaltungsgericht Berlin wies jetzt Eilanträge von Taxibetrieben ab, die sich gegen das bargeldlose Zahlen richten.

Gerade weil Berlin ein Anziehungspunkt für ausländische Touristen sei und Fahrten mit einem Taxi häufig auch von Flughäfen aus in Anspruch genommen würden, erschwere eine Beförderung ohne Möglichkeit bargeldlosen Zahlungsverkehrs die Taxifahrt für ausländische Besucher, befinden die Richter.

Die mit der Zahlungsmöglichkeit einhergehenden Kosten für die Taxifahrer halten sich nach Auffassung des Gerichts im Rahmen. Geräte könnten monatlich schon für unter 20,- Euro zuzüglich Transaktionsgebühren von ca. 0,10 Euro gemietet werden.

Außerdem, so das Gericht, würden die Kosten durch den zugelassenen Kreditkartenzuschlag in Höhe von 1,50 Euro kompensiert (Aktenzeichen VG 11 L 213.15, VG 11 L 216.15).

Und es hat Zoom gemacht

Konzerte im Knast. Immer eine schöne Abwechslung. Wie ich von Mandanten weiß. Beim Auftritt des Künstlers Jan Delay soll es nicht anders gewesen sein. Aber jetzt gibt es unerwartete Komplikationen.

Der NDR hat das Konzert nämlich gefilmt und auch in seine Mediathek gestellt. Dort ist es allerdings schon wieder verschwunden, denn im Video vom Knast-Gig soll auf den Schlüssel eines Gefängnismitarbeiters gezoomt worden sein. Angesichts der scharfen Bilder fürchtete die Haftanstalt, jemand könne die Schlüssel nachmachen und für nicht vorgesehene Zwecke missbrauchen. Das berichtet die WAZ.

Ein größerer Schaden sei jedoch nicht entstanden, versichert die Gefängnisleitung. Die rund 600 Schlüssel würden sowieso regelmäßig ausgetauscht, den nächsten Wechsel habe man jetzt nur vorgezogen.

Schadensprotokoll oder Eingeständnis?

Ein unterschriebenes „Schadensprotokoll“ ist nicht unbedingt ein Schuldeingeständnis. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg. Der Betreiber einer Waschstraße hatte ein „Schadensprotokoll“ unterzeichnet, nachdem ein Kunde Lackschäden reklamierte. Das allein reichte dem Gericht aber nicht.

Wie sich aus dem Urteil ergibt, kommt es immer auf die Gesamtaussage des Protokolls an. Hier gab das Papier lediglich die optisch erkennbaren Schäden wieder. Außerdem enthielt es eine Schätzung der Schadenshöhe. Es traf aber keine Aussage darüber, wer für die Schäden letztlich verantwortlich ist. Auch enthielt es den ausdrücklichen Hinweis, dass mit der Unterschrift gerade keine Schuld eingeräumt wird.

Hieraus schloss das Gericht, dass es nicht um eine verbindliche juristische Schuldzuweisung ging. Der Autofahrer musste also auf anderem Wege beweisen, dass die Waschsstraße den Lackschaden verschuldet hat. Das gelang ihm jedoch nicht. Link zum Urteil.

Fahrtenbuch geht nur sofort

Bei Fahrtenbuchauflagen dürfen Behörden nicht trödeln. Wenn die Auflage erst 21 Monate nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ergeht, ist dies nicht mehr verhältnismäßig.

So urteilt aktuell das Verwaltungsgericht Freiburg. Einem Fahrzeughalter war ein Fahrtenbuch auferlegt worden, weil der Täter eines Verkehrsverstoßes nicht ermittelt werden konnte (Aktenzeichen 4 K 1025/15).

Haustüre muss offen bleiben

„Von 22 bis 6 Uhr morgens ist die Haustüre zu verschließen.“ So oder ähnlich sehen es viele Hausordnungen in Mehrfamilienhäusern vor. Allerdings ist die Pflicht zum Türabschließen juristisch unwirksam, entschied jetzt das Landgericht Frankfurt am Main.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte mehrheitlich beschlossen, dass alle Bewohner nachts die Haustür abschließen müssen. Hiergegen klagten jedoch Miteigentümer.

Das Landgericht räumt zwar ein, dass eine verschlossene Haustür wohl für mehr Sicherheit sorgt. Allerdings steige damit auch die Gefahr, dass bei Unglücksfällen der wichtigste Fluchtweg versperrt ist. Gerade in Paniksituationen sei nicht gewährleistet, dass die Menschen im Haus einen Schlüssel greifbar haben und auch an diesen denken, wenn sie zum Ausgang laufen. Das gefährde unmittelbar Menschenleben.

Die Tür dürfe nur verschlossen bleiben, wenn sie von innen ohne Schlüssel geöffnet werden kann. Solche Schließsysteme seien auf dem Markt, so das Gericht (Aktenzeichen 2-13 S 127/12).

Baudarlehen: Rechtslage weiter unklar

Unzählige Bankkunden ärgern sich Tag für Tag über hohe Zinsen für ihre langfristige Baufinanzierung. Eine Möglichkeit zum Ausstieg versprachen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen, die Banken über viele Jahre verwendet haben. Eine höchstrichterliche Entscheidung sollte möglicherweise morgen fallen – doch jetzt ist die Verhandlung kurzfristig abgesagt worden.

Der Bundesgerichtshof hatte Revisionen gegen Urteile unterer Instanzen zugelassen, die das Widerrufsrecht der Bankkunden wegen Verwirkung verneinten. Daraus ergab sich die Hoffnung für die Bankkunden, dass sie in Karlsruhe doch recht bekommen und aus den Verträgen aussteigen können.

Der BGH teilte mit, die Kläger hätten ihre Revisionen zurückgenommen. Das löst natürlich Spekulationen aus, ob die verklagten Banken nicht in letzter Sekunde die Reißleine gezogen haben, um ein Präzedenzurteil zu verhindern. Zum Beispiel, indem sie die Forderungen der klagenden Kunden akzeptieren – und möglicherweise noch etwas drauflegen. Näheres weiß beck-online.

Türkischer Name darf nicht geändert werden

Ein Namenswechsel ist nach deutschem Recht nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Die Sorge, der ausländisch klingende Familienname könne den Kindern schulische oder beruflichen Nachteile bringen, gehört nicht dazu. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.

Geklagt hatten Eltern mit türkischem Namen. Sie waren der Auffassung, ihre Kinder würden wegen des Namens in der Schule benachteiligt. Schwerwiegende Nachteile, wie sie das Gesetz für eine Namensänderung fordert, liegen in diesem Fall nach Auffassung der Richter nicht vor, berichtet der NDR.

Möglich ist eine Namensänderung zum Beispiel, wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt, der Name große Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht. Der häufigste Fall ist aber, dass der Name von Scheidungskindern dem Namen des sorgeberechtigten Elternteils angepasst wird.

Bei Kinderpornografie droht Polizisten das Aus

Eine Verurteilung wegen des Besitzes von Kinderpornografie rechtfertigt bei einem Polizeibeamten regelmäßig die Kündigung und den Verlust der Pensionsansprüche. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Verfahren entschieden.

Die drei Polizeibeamten aus unterschiedlichen Bundesländern hatten jeweils auf ihren privaten Rechnern strafbare kinderpornografische Schriften gespeichert; einer hatte sie auch weiterverbreitet. Ein Beamter aus Brandenburg erhielt neun Monate Haft auf Bewährung. Ein Berliner Polizist musste 7.200 Euro Geldstrafe zahlen. Das Verfahren gegen einen Thüringer Polizisten wurde gegen eine Geldauflage eingestellt.

Trotz der unterschiedlichen strafrechtlichen Sanktionen hält es das Bundesverwaltungsgericht für angemessen, dass die Beamten entlassen wurden. Auch wenn es sich um ein außerdienstliches Vergehen handele, färbe der Besitz von Kinderpornografie negativ auf die Polizei ab. Polizisten hätten in der Bevölkerung eine herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Diese Stellung werde durch so ein Delikt stark gefährdet.

Im Fall des Thüringer Polizisten weist das Bundesverwaltungsgericht aber darauf hin, dass eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage eher gegen eine Entlassung spricht. Allerdings hatte der Beamte auch noch illegal Daten minderjähriger Mädchen aus dem Polizeicomputer abgefragt (Aktenzeichen 2 C 19.14, 2 C 9.14 und 2 C 25.14).

Der Killer-Beweis

Dashcams in der Praxis auf deutschen Straßen. Was das bedeuten kann, zeigt sehr schön ein Youtube-Video aus Deutschland, auf das mich ein Leser hingewiesen hat.

Ein Rollerfahrer, der ziemlich weit links fährt, zeigt einem von hinten kommenden Autofahrer (möglicherweise) den Stinkefinger. Darauf fährt der Autofahrer den Rollerfahrer um. Das ist dank der Dashcam eines weiteren Motorradfahrers gut dokumentiert.

Auch was danach folgte, ist durchaus bemerkenswert. Der Motorradfahrer holt den Autofahrer nämlich ein und stellt ihn zur Rede. Der gibt den Vorfall ziemlich freimütig zu, während die Dashcam alles filmt.

Klar, auch ohne das Video gäbe es Beweise. Nämlich vor allem den Motorradfahrer. Der hat, von hinten kommend, den Vorfall gut gesehen. Und er könnte als Zeuge sicher sehr anschaulich schildern, was der Autofahrer zu ihm gesagt hat. Insgesamt aber ist das alles nichts, was ein Anwalt nicht ins Wanken bringen könnte. Wenn ich mir an dieser Stelle mal erlauben darf, mich auf die Seite des Autofahrers zu denken.

Ohne Dashcam-Bilder würde man es wahrscheinlich recht leicht haben, die Sache für den Autofahrer als unglücklichen Unfall hinzustellen. Zu früh wieder eingeschert, möglicherweise hat der Rollerfahrer ja Gas gegeben. Eine fahrlässige Körperverletzung, mehr nicht. Der Motorradfahrer: ein Rechthaber, der ja wohl selbst ziemlich aggressiv unterwegs ist.

Mit dem Video sieht es allerdings ganz anders aus. Ich würde mal vorsichtig sagen, da bedarf es ausredemäßig einer deutlich größeren Portion Kreativität.

Im Strafprozess gegen den Fahrer hätten Gerichte wohl kaum Probleme, das Unfallvideo selbst zu verwerten. Die ganzen Fragen, ob und inwieweit die Aufnahme rechtmäßig war, würden hier keine ausschlaggebende Rolle spielen.

Bei dem späteren Gespräch sieht es ein klein wenig anders aus. Da könnte man daran denken, dass hier verbotenermaßen das nichtöffentlich gesprochene Wort aufgezeichnet wurde (§ 201 StGB). Allerdings müsste man dafür einige Hürden umschiffen. Hat der Motorradfahrer überhaupt aufgenommen im Sinne des Gesetzes? Er hat seine laufende Dashcam ja nur nicht aktiv abgeschaltet. Somit fehlt es wohl schon deswegen an einer vorsätzlichen Tat.

Auch wenn der Motorradfahrer selbst rechtswidrig gehandelt haben sollte, wird der Autofahrer das Gericht kaum davon abbringen können, das Video anzuschauen. Und vor allem anzuhören. Denn auch hier gilt: Dass ein Beweis rechtswidrig entstanden ist, führt nur in krassen Ausnahmefällen zu einem Verwertungsverbot im Strafprozess. Davon kann man hier nicht ausgehen.

So eine Dashcam-Aufnahme ist also im Strafverfahren ein ziemlich guter Beweis. Gleiches gilt im Ergebnis wahrscheinlich auch für den Zivilprozess, in dem der Rollerfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen kann. Zwar gibt es ja schon einige Urteile, die sich wegen des Datenschutzes kritisch gegenüber Aufnahmen äußern, die der Geschädigte selbst gemacht hat. Bilder, die – wie hier – von einem unbeteiligten Dritten stammen, wird man aber kaum aus dem Prozess raushalten können.

Insgesamt zeigt das Video sehr schön, wie Dashcams das Verkehrsstrafrecht und das Verkehrsrecht verändern können. Das gilt aber für die unvermeidliche und gleichwohl spannende Frage, ob und inwieweit Aufnahmen nachträglich manipuliert wurden. Auch bei dem Beispielvideo weiß man ja letztlich nicht, ob nicht vielleicht doch alles ganz anders war…

Möglichst einfach

Ich liebe Rechtsbehelfsbelehrungen. Hier eine vom Verwaltungsgericht:

Die Beschwerdebegründung soll möglichst einfach eingereicht werden.

Bezieht sich das jetzt darauf, wie viele Exemplare eingereicht werden? Wäre es wirklich ein so großes Problem, wenn die Beschwerdebegründung völlig überraschend und offensichtlich vorbei an jedem Bedarf in zwei- oder gar dreifacher Ausfertigung kommt? Ich meine, so viel Platz sollte in den Aktenschränken eines Obergerichts zur Not ja gerade noch sein.

Oder haben wir es hier mit dem Hilferuf eines genervten Richters zu tun, der das übliche Geschwurbel in Schriftsätzen nicht mehr ertragen kann? Ich habe mich vorhin jedenfalls ganz besonders darum bemüht, auf den Punkt zu kommen. Vielleicht ist das ja einen Pluspunkt wert.

Fahrgast mit Gesprächsbedarf

Den Sinn einer Notbremse hat ein 47-Jähriger Fahrgast der Bahn leicht verkannt. Der Mann betätigte am Freitag die Notbremse im Regional-Express, der von Herzebrock-Claerholz Richtung Dortmund fuhr.

Dem Bahnpersonal erklärte er laut dem Polizeibericht: „Der Zug fuhr mir zu schnell, ich wollte mit dem Triebfahrzeugführer darüber sprechen.“ Sein Anliegen konnte der Mann aber nicht durchsetzen. Der Zug fuhr nach dem Zwangsstop in dem Tempo weiter, das der Zugführer für angemessen hielt. Verletzt wurde bei der Vollbremsung niemand.

In Dortmund kam der Mann deshalb mit lediglich drei Minuten Verspätung an. Seine Weiterreise verzögerte sich aber noch, denn die Bundespolizei vermutete bei ihm Drogenkonsum. Außerdem wird gegen ihn wegen Missbrauchs von Notrufen und gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr ermittelt.

Karlsruhe schließt die Akte Kunduz

Der verheerende Luftangriff auf einen Tankwagen im afghanischen Kunduz kostete mindestens 97 Menschenleben. Das ist fünf Jahre und neun Monate her. Nach anderen Angaben kamen sogar bis zu 134 Personen um, darunter auch zahlreiche Kinder. Befohlen hatte den Angriff ein deutscher Oberst. Er und ein weiterer Soldat, der den Angriff technisch koordinierte, bleiben zumindest vorerst straffrei. Das Bundesverfassungsgericht hat die Einstellung der Ermittlungsverfahren ohne eine Gerichtsverhandlung nun gebilligt.

Der Vater zweier getöteter Kinder hatte sich dagegen gewehrt, dass gegen die Soldaten keine Anklage erhoben wurde. Der Generalbundesanwalt hatte nämlich keinen Tatverdacht gesehen. Diese Entscheidung sei in Ordnung gewesen, meint das Bundesverfassungsgericht. Der Generalbundesanwalt habe ausreichend ermittelt. Er sei damit seiner Pflicht nachgekommen, gerade bei Todesfällen genau hinzusehen.

Im Kern ging es um die Frage, ob die deutschen Soldaten vorsätzlich handelten. Sie hatten sich stets damit verteidigt, sie seien davon ausgegangen, dass sich in der Nähe der zum Bombardement freigegebenen Tankzüge keine Zivilisten befinden. Dies sei nicht zu widerlegen, befand die Bundesanwaltschaft. Deshalb wurden auch kaum Zeugen befragt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Klageerzwingungsantrag später aus formalen Gründen als unzulässig verworfen. Auch damit haben die Karlsruher Richter kein Problem. Es sei Aufgabe des Beschwerdeführers, den verfahrensrechtlichen Anforderungen zu genügen. Dem sei sein Antrag nicht gerecht geworden.

Das letzte Wort ist in dieser Sache wohl noch nicht gesprochen. Der betroffene Vater hat bereits vor der Entscheidung angekündigt, er werde auch vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen (Aktenzeichen 2 BvR 987/11).