Im Sockel des Weinregals

Mit einem bizarren Fall muss sich derzeit das Landgericht Bonn beschäftigen. Es geht darum, wer für den Geruch einer Leiche verantwortlich ist, welche die Polizei 2013 gefunden hat – eingegossen in den Beton-Sockel eines Weinregals im Keller.

Bei der Toten handelt es sich um Sigrid P. aus Königswinter. Die Frau war im Jahr 2008 spurlos verschwunden. Ihr Mann, der mit ihr gemeinsam das Haus gemietet hatte, behauptete, seine Frau sei ausgezogen, um ein neues Leben zu beginnen. Tatsächlich hatte er seine Gattin getötet und im Keller vergraben, so besagt es jedenfalls das gegen ergangenen Strafurteil (acht Jahre Haft wegen Totschlags).

Die Vermieterin hat nun das Land Nordrhein-Westfalen verklagt. Sie möchte 26.000 Euro Schadensersatz, weil die Polizei bei ihren tagelangen Ermittlungen nicht verhindert haben soll, dass der intensive Leichengeruch durch das ganze Haus zieht. Deswegen sei eine Sanierung erforderlich gewesen.

Das Prozessziel der Klägerin ist sicher reichlich ambitioniert, da sie ja immerhin ein Verschulden der Polizei nachweisen muss. Das Landgericht Bonn wird voraussichtlich im Herbst über den Fall verhandeln, berichtet der Kölner Stadtanzeiger.

Reporter ohne Grenzen verklagen den BND

Die Journalistenorganisation Reporter ohne Grenzen (ROG) verklagt den Bundesnachrichtendienst wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses. Die Klage wurde diese Woche beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingereicht.

ROG wirft dem Bundesnachrichtendienst vor, den E-Mail-Verkehr der Organisation mit ausländischen Partnern, Journalisten und anderen Personen im Zuge seiner strategischen Fernmeldeüberwachung ausgespäht zu haben. Dies beeinträchtige massiv die Arbeit von ROG und verletze die Interessen der Organisation.

Für zahlreiche Journalisten aus Deutschland und aus autoritären Staaten wie Usbekistan, Aserbaidschan oder China ist ROG ein regelmäßiger und wichtiger Ansprechpartner, an den sie sich mit schutzwürdigen Anliegen oder vertraulichen Informationen wenden. Die Ausforschung der Kommunikation durch den BND bedeutet jedoch, dass sich die Journalisten mit ihren persönlichen Anliegen nicht mehr darauf verlassen können, dass ihre Kommunikation vertraulich bleibt.

Wie aus dem jährlichen Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 08. Januar 2015 hervorgeht, hat der BND im Zuge der strategischen Fernmeldeüberwachung im Jahr 2013 wohl hunderte Millionen Mails mit Suchbegriffen durchforstet und schließlich mehr als 15.000 Mails mit Treffern ermittelt, die genauer untersucht wurden.

Reporter ohne Grenzen vertritt die Auffassung, dass diese Überwachungspraxis unverhältnismäßig ist und vom Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10-Gesetz) nicht gedeckt ist. Angesichts dieser Überwachung sieht ROG den Informantenschutz für Journalisten nicht mehr garantiert und die freie Berichterstattung in Deutschland bedroht. Den Medien sei es nicht mehr ausreichend möglich, ihrer Rolle als vierte Gewalt in einer demokratischen Gesellschaft nachzukommen.

Reporter ohne Grenzen klagt deswegen auch gegen den Einsatz des Verkehrsanalysesystems „VerAS“. Mit diesem Programm erhebt und verarbeitet der BND seit dem Jahr 2002 Metadaten auch von deutschen Bürgern, die im Zusammenhang mit ihrer Kommunikation anfallen. Dabei erfasst der Nachrichtendienst neben Telefonverbindungen, SMS und E-Mails auch das Surfen im Internet sowie die Nutzung von sozialen Netzwerken. Für diese Art von Datensammlung und -analyse gibt es nach Auffassung von Reporter ohne Grenzen keine gesetzliche Grundlage.

Kein Herz für Gänse

Ich weiß nicht, ob es einen Trend zur Gänsehaltung gibt. Wenn ja, dann hat das Verwaltungsgericht Köln ihn allerdings jetzt gedämpft. In einem normalen Wohngebiet haben Gänse nach Auffassung der Richter nichts verloren, entschieden sie gestern.

Ein Ehepaar hielt auf seinem Grundstück in Pulheim-Stommeln zwei Gänse. Es handelt sich bei der Siedlung um ein reines Wohngebiet, das allerdings „ländlich“ geprägt sein soll. Immerhin 1.000 Quadratmeter eigenen Grund konnten die Gänseeltern ihren Tieren zur Verfügung stellen.

Was die Nachbarn allerdings nicht gut fanden. Sie beschwerten sich vor allem über das Geschnatter der Gänse. Die Tierhalter machten zwar geltend, nachts seien die Gänse sogar in einem Stall untergebracht und damit kaum hörbar. Doch die Richter stellten eher grundsätzliche Überlegungen zur Tierhaltung im Wohngebiet an – und Gänse kommen dabei schlecht weg.

Kleintierhaltung sei im Wohngebiet zwar nicht generell ausgeschlossen, so das Gericht. Allerdings dürften nur solche Tiere gehalten werden, die regelmäßig in Wohngebieten anzutreffen sind. Dies sei bei Gänsen jedoch nicht der Fall, anders als etwa bei Hunden, Katzen oder Kaninchen. Lediglich zusätzlich sei davon auszugehen, dass Gänse als besonders schreckhafte Tiere die Wohnruhe stören.

Gegen das Urteil ist Berufung möglich (Aktenzeichen 23 K 42/14).

Youtube und GEMA streiten weiter

Der juristische Streit zwischen Youtube und der GEMA schwelt munter weiter. Diese Woche gab es mehrere Urteile.

Das Oberlandesgericht Hamburg bejaht eine Verpflichtung von Youtube, Videos zumindest nach einer entsprechenden Beschwerde zu sperren. Allerdings sehen die Hamburger Richter keine Pflicht von Youtube, selbst intensiv nach Urheberrechtsverletzungen in den Videos zu suchen, die Nutzer einstellen.

In einem Prozess vor dem Landgericht München hatte die GEMA rund 1,6 Millionen Euro eingeklagt, weil Youtube die Vergütung für GEMA-pflichtige Videos schuldig geblieben sein soll. Allerdings sehen die Richter keine Rechtsgrundlage für die Forderungen der GEMA und wiesen die Klage ab.

Die Prozesse werden sicher noch in die nächsten Instanzen gehen.

Näheres in der Süddeutschen Zeitung.

Mediendienste: Bremse für Regulierer

Online-Angebote von Tageszeitungen sind keine „audiovisuellen Mediendienste“, befindet der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof. Diese Bewertung hat Folgen für die Regulierung dieser Angebote nach EU-Recht.

„Die Tiroler Tageszeitung“ wehrt sich dagegen, dass ihr Angebot als audiovisueller Mediendienst eingestuft wird. Das hätte zur Folge, dass der Service in Österreich „anzeigepflichtig“ wird.

Nach Auffassung des Generalanwalts ist die entsprechende EU-Richtlinie aber nur auf Produkte des klassischen Fernsehens zugeschnitten, die nun als Video-on-Demand-Dienste einen Platz im Internet suchen. Kennzeichnend hierfür seien komplette Sendungen. Die „Tiroler Tageszeitung“ biete vielmehr eine Art Videokatalog mit internen und externen Inhalten, die meist Bezug zur ihrer redaktionellen Berichterstattung haben.

Der Europäische Gerichtshof folgt normalerweise den Vorschlägen des Genralanwalts. Für Deutschland wird ein entsprechendes Urteil sicher deswegen interessant, weil es es den Spielraum der Regulierungsstellen bei uns jedenfalls nicht erweitern wird (Aktenzeichen C-347/14).

Richter muss Fixierung genehmigen

Patienten können sich in Vorsorgevollmachten nicht vorab pauschal und verbindlich damit einverstanden erklären, dass sie künftig in Pflegeheimen mit gravierenden Sicherungsmaßnahmen einverstanden sind, etwa einer Fixierung in ihrem Bett. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Laut dem Gericht können Betroffene zwar solche Regelungen in Vorsorge- und Generalvollmachten aufnehmen, doch bleibe eine richterliche Genehmigung in jedem Fall notwendig (Aktenzeichen 2 BvR 1967/12).

Knabberfische haben Zukunft

In Kosmetikstudios dürfen sogenannte „Knabberfische“ ihre Arbeit verrichten. Die kleinen Saugbarben (Garra rufa, Kangalfische) knabbern bei Kunden Schuppen und Hautreste ab, wenn diese ihre Füße oder Arme in die Fischbecken halten.

Das Verwaltungsgericht Meinungen hat hiergegen keine tierschutzrechtlichen Bedenken, heißt es in einem aktuellen Urteil. Es müsse allerdings gewährleistet sein, dass die Tiere artgerecht gehalten werden. Das sei in dem betreffenden Kosmetikstudio in Eisenach aber grundsätzlich möglich (Aktenzeichen 2 K 143/15 Me).

Älterer Beitrag im law blog

Robe ist Pflicht – in Augsburg

Im bayerischen Robenstreit ist jetzt ein Urteil gefällt worden. Wieso bin ich nicht überrascht, dass es zu Lasten des klagenden Anwalts ausgefallen ist?

Es ging um die Frage, ob ein Anwalt vor dem Amtsgericht Augsburg nur dann ein Anwalt ist, wenn er auch eine Robe trägt. Weitere Einzelheiten habe ich in diesem Beitrag geschildert. Das Landgericht Augsburg bejaht jetzt in seinem Urteil vom Dienstag die Robenpflicht. Angeblich, so die bayerischen Richter, gibt es hier ein „Gewohnheitsrecht“.

Gewohnheitsrecht kann es normalerweise nur dort geben, wo keine ausdrückliche Regelung besteht. Genau diese findet sich aber in der Berufsordnung der Rechtsanwälte. Dort ist ausdrücklich festgelegt: Vor dem Amtsgericht muss der Anwalt keine Robe tragen, wenn es sich um einen Zivilprozess handelt.

Das mit dem Gewohnheitsrecht ist auch deswegen merkwürdig, weil zum Beispiel in München am Amtsgericht die meisten Anwälte schon seit langem keine Robe tragen, ohne ständig vom Prozess ausgeschlossen zu werden. Ähnlich sieht es in Baden-Württemberg aus.

Selbst wenn man aber eine Robenpflicht bejaht, macht dies das Urteil nicht richtiger. Der Anwalt war nämlich in Begleitung seines Mandanten erschienen. Vor dem Amtsgericht herrscht aber kein Anwaltszwang. Der Mandant hätte sich also selbst vertreten und einen Antrag stellen können. Jedenfalls gab es keinen Grund, ihm wegen der fehlenden Robe seines Anwalts rechtliches Gehör zu versagen und ihn einfach wieder nach Hause zu schicken.

Überdies ist es ja auch möglich, sich am Amtsgericht durch einen Beistand vertreten zu lassen. Der Beistand muss nicht unbedingt Rechtsanwalt sein. Aber es gibt auch keine Regelung, wonach ein Anwalt nicht auch einfacher Beistand sein kann. Da hätte man ja auch mal drüber nachdenken können, ob der Anwalt nicht zum einfachen Beistand downgegraded wird, wenn es schon ohne Robe nicht gehen soll.

Aber gut, jetzt wissen wir halt mehr. Zumindest in Augsburg heißt es ab sofort für Anwälte besonders aufpassen, ob sie ihre Berufstracht auch wirklich dabei haben.

„Du Mädchen“

Eins ist klar: Die Anrede „Du Mädchen“ ist nicht unbedingt eine Beleidigung. Aber sie kann es sein, wenn der Angesprochene ein Polizeibeamter im Dienst ist, noch dazu ein männlicher.

Dies stellte jetzt das Amtsgericht Düsseldorf fest und verurteilte eine Beifahrerin zu einer Geldstrafe von 200 Euro wegen Beleidigung. Zu der etwas zugespitzten Formulierung war es gekommen, als der Polizist den Fahrstil des Autofahrers beanstandete.

Ob das Urteil tatsächlich richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Immerhin dürfte es ja eher um die Dienstauffassung der Beamten gegangen, die vielleicht pingelig war. Und weniger darum, den Beamten als Individuum in seiner Ehre herabzusetzen. Da erinnert der Fall doch mehr an die Freisprüche, die es zum Beispiel schon gab, wenn Verkehrssünder Polizisten als „Wegelagerer“ titulierten.

Im Prozess soll der Ehemann der Angeklagten übrigens als Zeuge erklärt haben, seine Gattin würde „so etwas nie zu einem Bullen sagen“. Ob das wiederum Konsequenzen haben wird, ist leider nicht überliefert.

RAK2014 EXTRA.12 kleinKarikatur: wulkan

Bewährungsstrafe für Richter

Das Landgericht Erfurt hat einen Bußgeldrichter wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Richter jahrelang Bußgeldsachen pflichtwidrig bearbeitet hat.

Der Richter habe immer wieder Verkehrssünder freigesprochen, weil er die Akten der Bußgeldstellen, die ihm vorgelegt wurden, nicht für vollständig und aussagekräftig hielt. Allerdings wurde diese Auffassung immer wieder vom zuständigen Oberlandesgericht als unzulässig beurteilt. Trotzdem soll der Richter weitergemacht haben.

Der 60-jährige Richter war in einem früheren Prozess freigesprochen worden. Doch der Bundesgerichtshof hob den Freispruch auf. Im nueuen Prozess ging es jetzt auch darum, ob der Richter überhaupt schuldfähig war. Hierzu wurde auch ein Gutachten eingeholt.

Das Landgericht hielt aber im Ergebnis eine Bewährungsstrafe von 16 Monaten für angemessen. Der Richter verliert nun auch seine Pensionsansprüche, sofern das Urteil rechtskräftig wird.

Mordparagraf soll geändert werden

Schon seit den Anfangstagen der Republik wird immer wieder kritisiert, dass die geltende gesetzlichen Regelung der Tötungsdelikte wesentlich in der Zeit des Nationalsozialismus geprägt wurde. Das gilt insbesondere für die Terminologie des Mordparagrafen § 211 StGB.

Jetzt sollen die Vorschriften zeitgemäß gestaltet werden. Zu diesem Zweck hatte das Bundesjustizministerium einen Expertenkreis beauftragt. Dessen Abschlussbericht liegt nun vor.

Zwar soll auch künftig eine lebenslange Freiheitsstrafe möglich sein. Doch soll es mehr Möglichkeiten geben, eine Tat angemessener zu beurteilen. Deshalb soll nicht mehr so stark auf die sogenannten Mordmerkmale abgestellt werden. Diese führen bei statischer Anwendung oft zu Ergebnissen, die nicht als gerecht empfunden werden, insbesondere bei Beziehungstaten.

Die Ergebnisse des Berichts sollen nun in einen Gesetzentwurf einfließen. Mit einer Verabschiedung unter Hochdruck ist aber nicht zu rechnen, im Gegensatz zur Vorratsdatenspeicherung.

Kein Mietgeheimnis

Durch die Weitergabe von Prozessunterlagen an den Vormieter, damit dieser gegen den ehemaligen Vermieter seine Ansprüche geltend machen kann, verletzt der Mieter keine Pflichten aus dem Mietvertrag. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Weil die Fläche ihrer Mietwohnung falsch berechnet war, zogen Mieter vor Gericht. Sie bekamen Recht und mussten monatlich rund 300 Euro weniger zahlen. Über diesen Prozesserfolg informierten Sie auch ihre langjährigen Vormieter, die nun ebenfalls rund 15.000 Euro zurückverlangten.

Das gefiel der Vermieterin natürlich nicht, weswegen sie ihren Mietern wegen „Geheimnisverrats“ fristlos kündigte. Das Amtsgericht München entschied jedoch, dass die Mieter sich nicht pflichtwidrig verhalten haben.

Die Weitergabe der Prozessunterlagen einschließlich des Gutachtens und der sonstigen Beweismittel an die Vormieter, damit diese ihre -offenbar berechtigten – Ansprüche gegen die Vermieterin durchsetzen können, stelle keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar.

Die Vormieter, so das Gericht, hätten ohnehin ein Recht zur Akteneinsicht nach § 299 ZPO gehabt, da sie ein rechtliches Interesse daran besaßen, die Prozessunterlagen einzusehen (Aktenzeichen 452 C 2908/14).

RA-CartoonsKarikatur: wulkan

Akte Mundlos bleibt geheim

Der Springer Verlag hat keinen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten, die dem Bundesministerium der Verteidigung zu dem NSU-Mitglied und früheren Soldaten Uwe Mundlos vorliegen. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln.

Der Verlag beantragte im Herbst 2012 beim Bundesministerium der Verteidigung Auskunft in die Mundlos-Akten. Dieses lehnte ab, da die Akten dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorgelegt werden müssten. Zudem bestehe kein Anspruch, da es sich überwiegend um Personalakten oder Dokumente des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) handele, die vom Informationszugangsanspruch generell ausgenommen seien. Die übrigen Unterlagen seien als Verschlusssachen eingestuft seien, da ihre Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland haben könnte.

Dem folgte das Gericht im Ergebnis und verneinte einen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Zwar stehe dem Anspruch nicht entgegen, dass die Akten für den NSU-Untersuchungsausschuss zusammengestellt worden seien. Jedoch seien die Akten des MAD nach dem Willen des Gesetzgebers – wie Akten der Geheimdienste insgesamt – grundsätzlich vom Informationszugangsanspruch ausgenommen.

Außerdem stehe der Datenschutz entgegen. Dieser Schutz gelte – jedenfalls so kurz nach dem Versterben – auch nach dem Tod des Betroffenen fort. Auf diesen Schutz könnten auch die Angehörigen des verstorbenen Uwe Mundlos nicht verzichten (Aktenzeichen 13 K 3809/13).

Bundestag: Gutachten sind für alle da

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages unterstützt mit seinen Gutachten die Arbeit der Abgeordneten. Dennoch dürfen die Analysen nicht geheim bleiben, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht.

Ein Journalist hatte auf Herausgabe der Gutachten geklagt, die der frühere Abgeordnete Karl-Theodor zu Guttenberg in Auftrag gegeben hatte. Eine Privatperson wollte außerdem eine Ausarbeitung einsehen, in welcher der Wisenschaftliche Dienst sich mit UFOs und außerirdischen Lebensformen beschäftigt.

Der Bundestag behauptete, das Informationsfreiheitsgesetz sei nicht anwendbar. Denn es gehe bei den Gutachten nicht um die Verwaltung, sondern um parlamentarische Tätigkeit. Mit dieser Argumentation hatte die Parlamentsverwaltung keinen Erfolg. Es handele sich sehr wohl um Verwaltungstätigkeit, so das Gericht.

Auch das Urheberrecht steht nach Auffassung der Richter nicht entgegen, wenn Bürger und Medien die Gutachten sehen wollen (Aktenzeichen 7 C 1.14 und 7 C 2.14).