Anwalt als Heckenschütze

+++ Ein Nürnberger Rechtsanwalt soll zwischen August und November 2014 aus seinem Haus heraus mit einem Druckluftgewehr immer wieder auf Fahrzeuge geschossen haben. Die Staatsanwaltschaft klagt ihn unter anderem wegen versuchten Mordes an. Morgen beginnt der Prozess. +++

+++ Die deutschen Behörden dürfen EU-Bürgern aus anderen Ländern Sozialhilfe verweigern, auch wenn diese bereits einige Zeit in Deutschland gearbeitet haben. Das verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, so der Europäische Gerichtshof. +++

+++ „Die Polizei und Innenminister haben nicht nur Nazis auf dem Kieker und wollen nicht nur ihre Demos verhindern. Morgen sind es die Islamisten, übermorgen vielleicht schon wir. Wir sollten niemals über eine repressive Polizei jubeln, die mit schmutzigen Tricks Grundrechte untergräbt. Das kann uns nämlich bald schon böse auf die Füße fallen.“ +++

+++ Til Schweiger hat das Volk nicht verhetzt. Die Staatsanwaltschaft Köln wird deshalb nicht gegen ihn ermitteln. Sinnlose Anzeigen, die x-te. +++

+++ „Text me. Email me. WhatsApp, Facebook, iMessage, Skype, DM me, or send me a heartbeat from your Apple Watch. I don’t care. Just don’t call me.“ +++

Heimliche Aufnahmen

Weil er den Sex mit einer Bekannten heimlich filmte und die Aufnahmen an Freunde weitergab, ist ein 21-jähriger Kundenberater vom Amtsgericht München zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden.

Der Mann hatte eine 18-Jährige über Facebook kennengelernt. Nach einem Treffen auf einem Münchner Bahnhof mieteten sie ein Hotelzimmer. Der 21-Jährige filmte das Geschehen heimlich mit seinem Handy. Später leitete er das Video an Dritte weiter. Unter anderem landete der Film dann auch im Internet.

Einen Monat nach dem Treffen nahm der 21-Jährige wieder Kontakt mit der jungen Frau auf. Er drohte, ihr Leben zu zerstören, indem er das Video an ihren Vater schickt. Gegen Sex sei er aber bereit, den Film zu löschen. Es kam aber zum Streit. Der 21-Jährige fasste die junge Frau lediglich an der Hüfte an und versuchte, sie an den Brüsten zu berühren.

Das Gericht bejahte unter anderem eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) und die Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 StGB). Die Strafe setzte das Gericht zur Bewährung aus. Der Täter zahlt 2.000 Euro an die Geschädigte und absolviert einen Kurs über korrektes Verhalten im Internet.

„Schluss mit der Sozialromantik“

+++ Er gilt als harter Hund unter den Jugendrichtern, gleichwohl plädiert er in seinem neuen Buch „Schluss mit der Sozialromantik“ für die Legalisierung von Cannabis. Die Legal Tribune Online spricht mit Andreas Müller. +++

+++ Ein Arbeitgeber darf nicht „Deutsch als Muttersprache“ von Stellenbewerbern verlangen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden. Ein gebürtiger Russe hatte wegen Diskriminierung geklagt. Er verwies darauf, dass er sehr gute Deutschkenntnisse habe, auch wenn Deutsch nicht seine Muttersprache sei (Aktenzeichen 16 Sa 1619/14). +++

+++ 14 Millionen Euro Schadensersatz wollte eine Spanierin, weil die EU-Kommission ein Bild ihres toten Mannes als Warnhinweis auf Zigarettenpackungen verwendet haben soll. Das Bild zeigt einen Toten, der mit halb verdecktem Gesicht auf einer Bahre liegt. Der Europäische Gerichtshof wies die Klage jedoch ab. Die Frau habe nicht beweisen können, dass der Abgebildete ihr Verstorbener Gatte ist. +++

+++ Ist Arschloch in Köln nur ein anderes Wort für Inkompetenz? Mit dieser Ausrede wollte sich ein Dügida-Demonstrant vor Gericht verteidigen – in Düsseldorf. Der pensionierte Lehrer (75) hatte den NRW-Innenminister auf einer Demo in Düsseldorf als „Oberjägermeister“ und „Arschloch“ tituliert. Den Jägermeister ließ der Amtsrichter durchgehen, das Arschloch nicht. Mit dem angeblichen Kölner Wortverständnis wollte sich der Richter nicht beschäftigen. „Wir sind in Düsseldorf, nicht in Köln“, begründete er sein Urteil. +++

Frustrierte Aufwendungen

Bei meinem Mandanten wurden monatelang ein iPad und die SIM-Karte (Datenvertrag mit fester Laufzeit) beschlagnahmt. Zu Unrecht, wie sich nun herausstellt. Das Verfahren wurde mangels Tatverdachts eingestellt. Gleichwohl möchte der Staat keine Entschädigung leisten, wie praktisch immer in solchen Fällen. Dumm nur, dass es hierfür einer Begründung bedarf.

Im vorliegenden Fall erklimmt die für die Abwehr berechtigter Ansprüche zuständige Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin argumentativ ungeahnte rechtsphilosophische Höhen. Ich zitiere meine absoluten Lieblingssätze aus dem Schreiben:

Im Übrigen stünde die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit im Widerspruch zu der Rechtsprechung, dass grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch für die Nichtnutzbarkeit einer Sache nicht zu leisten ist. Denn dem Grunde nach ist der von dem Geschädigten empfundene „Schaden“ der Umstand, dass er den Gegenstand nicht bzw. nicht so nutzen konnte, wie er ursprünglich anvisiert hatte.

Ließe man nunmehr die Erstattungsfähigkeit von solchen frustrierten Aufwendungen zu, würde man in der Sache einen – wenn auch partiellen – Nutzungsersatz leisten, ohne dass die von der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung an das Vorliegen eines zwingend erforderlichen Lebensguts erfüllt sein müsste.

Vielleicht gehen wir jetzt ja nur deswegen vor Gericht, um uns das mal übersetzen zu lassen.

Rabiater Fahrgast

Teurer Streit: Ein 29-jähriger Münchner muss einem Taxifahrer 500 Euro Schmerzensgeld zahlen. Der Mann hatte versucht, dem Taxifahrer einen 100-Euro-Schein in den Mund zu stopfen.

Der Vorfall ereignete sich, als sich der Mann von dem 35-jährigen Taxifahrer zum Truderinger Bahnhof fahren ließ. Während der Fahrt äußerte der Fahrgast, der Taxifahrer solle einen Zahn zulegen. Besonders störte den Mann, dass der Taxifahrer nicht über gelbe Ampeln fuhr, sondern anhielt.

Aus diesem Grund wollte der Fahrgast aussteigen. Der Taxifahrer hatte damit kein Problem. Er wollte aber sein Fahrgeld haben, was der Fahrgast ablehnte. Erst als der Taxifahrer energisch auf seinen Lohn bestand, nahm der Fahrgast einen 100-Euro- Schein aus seiner Tasche und versuchte, ihn dem Taxifahrer in den Mund zu stopfen. Der Taxifahrer erlitt eine zwei Zentimeter lang Schürfwunde und eine Prellung.

Das Amtsgericht München verurteilte den Fahrgast zu einem Schmerzensgeld von 500 Euro. Zwar seien die Verletzungen eher gering, aber das Verhalten des Taxifahrers sei auch eine tätliche Beleidigung. Dass sich der Fahrgast wegen hohen Alkoholkonsums kaum an den Vorfall erinnern konnte, ändert nach Auffassung des Gerichts nichts an seiner Haftung (Aktenzeichen 213 C 26734/14).

Infos auch an kleinen Bahnhöfen

Die Deutsche Bahn muss auch ihre kleinsten Bahnhöfe und Haltepunkte mit Anzeigetafeln ausstatten, welche die aktuelle Verkehrssituation zeigen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit diesem Urteil eine Anordnung des Eisenbahn-Bundesamtes.

Konkret geht es um rund 300 Haltepunkte der Bahn, an denen die Kunden derzeit weder durch Tafeln, Lautsprecher noch durch anwesendes Personal über Verspätungen oder Zugausfälle informiert werden. Das Bundesverwaltungsericht verweist ebenso wie das Eisenbahn-Bundesamt auf die europaweit gültige Fahrgastrechte-Verordnung, die keine Ausnahmen vorsieht. Danach haben alle Kunden einen Anspruch darauf, am Bahnhof aktuelle Informationen zu erhalten.

Die Bahn hatte vorwiegend Kostengründe dafür angeführt, warum sie die kleinen Stationen nicht technisch aufrüsten will. Die Bahnhöfe müssen jetzt schrittweise nachgerüstet werden, die größeren zuerst (Aktenzeichen 6 C 28.14).

Die „Handakte“ gehört dem Mandanten

Rechtsanwälte verstoßen gegen das Berufsrecht, wenn sie ihrem Mandanten nach Ende des Auftrags nicht die Handakten herausgeben. Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen verurteilte einen 45-jährigen Anwalt jetzt zu einer Buße von 2.000 Euro.

Der Jurist hatte seinen Mandanten nach Ende des Auftrags mehrere Jahre dessen Unterlagen nicht zurückgegeben, obwohl er dazu aufgefordert worden war. Klar war auch bisher, dass der Auftraggeber in solchen Fällen zivilrechtlich vorgehen und auf Herausgabe klagen kann. Ob der Anwalt auch gegen eine Berufspflicht verstößt, wurde bisher teilweise verneint. Jetzt schwenkt der Anwaltsgerichshofs NRW auf die Linie ein, die der Bundesgerichtshof mit einer Entscheidung vorgegeben hat.

Mit „Handakte“ sind in der Praxis aber nur Unterlagen gemeint, die der Anwalt selbst direkt von seinem Auftraggeber erhalten hat. Also zum Beispiel Verträge oder andere Dokumente. Bei allen anderen Unterlagen, etwa Schreiben des Gerichts oder der Gegenpartei, reicht es, wenn der Anwalt den Auftraggeber mit Kopien informiert hat. Seine eigenen Unterlagen muss der Anwalt ohnehin nicht zurückgeben.

Der Anwalt kann die Rückgabe der Handakte normalerweise auch so lange verweigern, wie er sein Honorar nicht erhalten hat (Aktenzeichen 1 AGH 1/15).

Risiko Schuh

Wer bei einer Tätlichkeit nach dem Opfer tritt, geht ein erhebliches Risiko ein. Wer dabei nämlich feste Schuhe trägt, begeht nicht nur eine Körperverletzung. Sondern möglicherweise eine gefährliche Körperverletzung. Hierfür gibt es im Normalfall mindestens sechs Monate Gefängnis; bei einer einfachen Körperverletzung ist auch noch eine Geldstrafe möglich.

Das macht im Ergebnis einen gewaltigen Unterschied. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich jetzt mit der Frage, ob auch dann eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, wenn der Täter nicht getreten hat, sondern den Fuß sehr fest auf den Hals des Opfers drückte, das in diesem Fall hilflos auf dem Boden lag.

Hierzu das Gericht:

Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann im Einzelfall die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn es sich um festes Schuhwerk handelt und die Art der Verwendung, insbesondere bei Tritten gegen bestimmte Körperteile, erwarten lässt, dass dadurch erhebliche Verletzungen entstehen.

Wird dagegen – wie hier – der Fuß des Täters gegen den Hals des Opfers gedrückt, kommt dem Schuh keine besondere Bedeutung dafür zu, ob dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden. Die Wirkung dieser Handlung hängt vielmehr vor allem von dem Druck ab, den der Fuß auf den Hals ausübt.

Also keine gefährliche Körperverletzung. Und das sogar, obwohl der Täter so fest zudrückte, dass sich das Profil des Schuhs auf dem Hals des Opfers abbildete (Aktenzeichen 2 StR 467/14).

In letzter Sekunde

Ein Mandant trug sich mit dem Gedanken, seine bereits eingelegte und von mir begründete Revision gegen eine Verurteilung wegen Untreue zurückzuziehen. Ich hielt das Rechtsmittel zwar für aussichtsreich, aber letztlich bestimmt natürlich der Auftraggeber, was passiert. Und wenn er nicht mehr will, dann will er nicht mehr.

Ich diktierte also die Rücknahme der Revision. Wie es der Zufall wollte, rief mich wenige Stunden später ein Richter am Oberlandesgericht an. Der Richter arbeitet in dem Senat, der über die Revision meines Mandanten zu entscheiden hat.

Der Richter hatte eine Frage zu einem anderen Fall. Aber ich nutzte natürlich die Gelegenheit zu fragen, ob er die Revision meines Mandanten schon gelesen hat. Hatte er. „Das haben wir sogar schon beraten“, sagte er. „Ich würde mal sagen, das ist eine sichere Bank für Sie.“ Okay, mit so viel Offenheit war jetzt nicht unbedingt zu rechnen. Aber warum nicht…

Ich hatte es eilig, den Richer loszuwerden. So wie ich den Arbeitsplan kannt, war meine Sekretärin wahrscheinlich in dem Moment dabei, die Revisionsrücknahme zu schreiben und zu faxen. Wenn sie es nicht schon erledigt hatte.

Hatte sie zum Glück nicht. Denn ein Rechtsmittel kann man zwar zurücknehmen, aber damit ist dann Schluss. Eine Rücknahme der Rücknahme gibt es nicht. Ich legte den Schriftsatz erst mal auf Eis und rief den Mandanten an. Unter den Umständen war er dann doch bereit, weiter zu kämpfen.

Wenige Tage später kam der positive Beschluss vom Oberlandesgericht. Die Sache wurde ans Schöffengericht zurückverwiesen. Mittlerweile haben wir dort auch neu verhandelt. Am Ende stand ein Freispruch.

Gericht bestraft sich selbst

+++ Das Bundesverfassungsgericht bestraft sich selbst: Weil die Richter mehr als fünf Jahre für die Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde brauchten, erhält eine Frau eine Entschädigung von 3.000 Euro. Mindestens 30 Monate war das Verfahren unbearbeitet geblieben, weil sich zwei Kammern nicht über die Zuständigkeit einigen konnten. Diese Verzögerung war unnötig, entschied jetzt die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 1 BvR 2781/13 – Vz 11/14). +++

+++ Das Verwaltungsgericht Köln hält es in einem Urteil für unzulässig, Flüchtlinge nach Ungarn zurückzuschicken. Begründet wird dies mit der Unmenschlichkeit, die Flüchtlinge in Ungarn erwartet. +++

+++ Der Epresser von Uli Hoeneß ist in der Neuauflage seines Prozesses zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte das ursprüngliche Urteil des Landgerichts München – drei Jahre neun Monate – wegen überzogener Härte aufgehoben. +++

+++ Gerichte müssen mindestens 15 Minuten warten, wenn sich ein Verteidiger verspätet. Darauf weist das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung hin. Das Amtsgericht hatte in einer Bußgeldsache den Einspruch des Betroffenen verworfen, der selbst nicht erscheinen musste. +++

Heidenau zum Nachlesen

Die Zeitschrift für Verwaltungsrecht Online (ZVR) veröffentlicht in einer Sonderausgabe alle Beschlüsse zum Versammlungsverbot in Heidenau. Letztlich hat das Bundesverfassungsgericht das Versammlungsverbot aufgehoben. Erstritten hat die Entscheidung der Jurastudent Michal Fengler.

Eine interessante Lektüre.

Geldwäsche: Ausnahmen für Anwälte

+++ Strafverteidiger machen sich nur wegen Geldwäsche strafbar, wenn sie positiv wissen, dass ihr Honorar aus Straftaten bezahlt wird. Diese Auffassung bekräftigt das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung. Der Geldwäscheparagraf müsse bei Strafverteidigern einschränkend ausgelegt werden, so dass bedingter Vorsatz nicht reicht. Das gelte für alle Alternativen der Vorschrift (Aktenzeichen 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14). +++

+++ Ein Jurastudent brachte das Versammlungsverbot in Heidenau zu Fall. Zum Glück hat er ein privates Faxgerät. +++

+++ Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) verklagt das Vergleichportal Check24. Das Portal ist nach Auffassung des BVK nur ein Deckmantel, um letztendlich Versicherungsverträge zu vermitteln. Dabei würden aber gesetzliche Standards für Vermittler nicht eingehalten, etwa bei der Kundeninformation und -beratung. +++

+++ Firmen dürfen von Bewerbern sehr gute Englischkenntnisse verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen in einer Branche tätig ist, in der Englisch die vorherrschende Sprache ist. Eine Bewerberin mit lediglich guten Englischkenntnissen hatte sich diskriminiert gefühlt, weil sie von einer Vertriebsfirma für Videospiele nicht berücksichtigt wurde. Das Landesarbeitsgericht Hamburg wies die Klage ab (Aktenzeichen 5 Sa 79/14). +++

Vorladung deluxe

Im law blog stehen etliche Beiträge, in denen ich mich mit fragwürdigen Vorladungen der Polizei beschäftige. Diese erwecken gern den falschen Eindruck, der Beschuldigte müsse auf der Wache oder dem Kommissariat erscheinen. Dass er hierzu nicht verpflichtet ist und schon gar nichts sagen muss, wird gern nach Kräften verschleiert.

Zu meiner Überraschung stelle ich fest, es geht auch anders. Nämlich in einem Schreiben, welches das Landespolizeipräsidium Saarbrücken an einen meiner Mandanten geschickt hat. Zwar ist der Brief auch als „Vorladung“ überschrieben. Aber ansonsten klingt er angenehm anders:

Wir bitten Sie, bei unserer Dienststelle vorzusprechen. Falls der Termin nicht wahrgenommen werden kann, bitten wir um eine neue Terminvereinbarung. Falls Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, bitten wir um Mitteilung. … Beschuldigte sind bei der Vernehmung nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.

Davon können sich andere Polzeibehörden aber echt mal eine Scheibe abchneiden.

Das geht nur einen was an

Strafrichter dürfen während der Verhandlung nicht privat simsen. Der Bundesgerichtshof erkennt darin mit deutlichen Worten einen Befangenheitsgrund. Einzelheiten habe ich bereits hier geschrieben.

Stutzig gemacht hat mich eine Anmerkung meines Kollegen Detlef Burhoff. Der meint, eine SMS aus dem Verhandlungssaal gehe dann wohl auch für Verteidiger nicht. Dem möchte ich widersprechen.

Und das schon aus grundsätzlichen Gründen. Es geht weder das Gericht noch den Staatsanwalt was an, wie ich meine Arbeit als Verteidiger organisiere. Ich kann aus dem Fenster schauen, in die anderen Gesichter oder halt auch in mein Notebook. Gleiches gilt für ein (leise gestelltes) Smartphone oder Tablet. Es geht dementsprechend auch keinen was an, ob ich in mein Notebook private oder mandatsbezogene Dinge schreibe. Und natürlich ebenso, was ich in mein Telefon tippe.

Das alles ergibt sich eigentlich schon daraus, dass ein Anwalt „unabhängiges“ Organ der Rechtspflege ist. Von daher darf er alles, was den Ablauf der Hauptverhandlung nicht stört. Ein Anwalt, der was in sein Smartphone schreibt, stört aber auch nicht mehr als einer, der was mit dem Kuli notiert.

Deshalb würde ich mich einer gerichtlichen Kontrolle oder gar einem Verbot sicher nicht unterwerfen. Vielmehr muss jeder Anwalt schon selbst entscheiden, wie weit er sich „ablenken“ lässt. Die maßgebliche Kontrollinstanz ist letztlich nicht das Gericht, sondern der eigene Mandant. Der hat natürlich einen Anspruch darauf, durch einen auch geistig präsenten Anwalt vertreten zu werden.

Atemtest soll Standard werden

+++ Die Polizei möchte Verkehrssünder gern eigenständiger verfolgen. Deshalb sollen Atemalkoholtests als vollwertiges Beweismittel anerkannt werden. Damit könnten aufwendige Blutproben überflüssig werden, die normalerweise auch noch ein Richter anordnen muss. In Nordrhein-Westfalen ist jetzt ein Feldversuch gestartet, der die Zuverlässigkeit des Atemtests belegen soll. +++

+++ Auch DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt. Deshalb ist es untersagt, die DIN-Normen einfach im Internet zu veröffentlichen, so das Landgericht Hamburg. Es handele sich nicht um „amtliche Werke“, deren Veröffentlichung frei sein könne. Die DIN-Organisation sei nämlich ein gemeinnütziger Verein und damit keine staatliche Stelle (Aktenzeichen 308 O 206/13). +++

+++ Wer sich auf dem Arbeitsweg verfährt, ist trotzdem von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Es komme nur darauf an, ob der Arbeitnehmer nach wie vor sein Ziel erreichen wolle, urteilt das Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 3 U 118/13). +++

+++ Der Informationsdienst Juris verliert seinen exklusiven Zugang zu Gerichtsentscheidungen des Bundes. Der zu 50,01 % in staatlicher Hand befindliche Anbieter erhielt bisher als einziger die Urteilsfassungen, welche von den Dokumentaren der Bundesgerichte redaktionell aufbereitet werden, zum Beispiel mit Paragrafen und Leitsätzen. Nun soll es ab Anfang 2016 ein allgemein nutzbares Portal geben. Juris-Konkurrent Lexxpress hatte jahrelang geklagt, nun gab es eine außergerichtliche Einigung. +++