Verjährt

Das Amtsgericht hat ein Verfahren gegen meinen Mandanten endgültig eingestellt. Nicht, weil er unschuldig ist. Sondern weil er sich erfolgreich dem Verfahren entzogen hat. Zehn Jahre war er für Polizei und Staatsanwaltschaft unauffindbar, was dazu führte, dass die Vorwürfe gegen ihn nun wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden können.

Ich sag’s ihm, wenn ich ihn mal wieder im REWE treffe.

E-Books verkaufen? Bei uns nicht erlaubt

Gedruckte Bücher darf man verleihen, verschenken und verkaufen. Bei E-Books gilt das alles nicht. Wie die Rechtslage aktuell ist, beleuchte ich rechtzeitig zum Bücherherbst in einem Update meiner ARAG-Kolumne.

Hier geht es zum Beitrag.

Die ARAG verlost unter den Lesern ihres Newsletters zehn (gedruckte) Exemplare meines Buches „Alles, was Unrecht ist“. Die Teilnahme ist nach Anmeldung für den kostenlosen Newsletter noch bis zum 18. Oktober möglich (Anmeldung Newsletter).

Hier im Blog geht es nach meinem Urlaub ab Freitag, 23. Oktober, weiter.

Die Nebenklägerin, die es gar nicht gibt

Im Münchner NSU-Verfahren gab es seit dem ersten Tag womöglich eine Nebenklägerin, die es gar nicht gibt. Der bisherige Anwalt der Frau glaubt laut Spiegel Online selbst nicht, dass seine Mandantin existiert. Er hat nach eigenen Angaben das Mandat niedergelegt und seine Entpflichtung beim Oberlandesgericht München beantragt. Außerdem hat der Anwalt sich jetzt einen Anwalt genommen.

Die Einzelheiten sind schon recht unappetitlich. So soll der Nebenkläger-Vertreter das Mandat gegen eine Provision im oberen vierstelligen Bereich erhalten haben. Seine Mandantin soll er womöglich nie persönlich gesehen oder auch nur gesprochen haben. Der Kontakt lief nur über den Sohn der Frau, der auch die Provision für die Vermittlung des Mandats erhalten haben soll. Der Sohn ist wohl tatsächlich ein Opfer des Bombenanschlages auf der Kölner Keupstraße im Jahre 2004.

Er soll vorher schon bei anderen Anwälten versucht haben, auch seine „Mutter“ als Nebenklägerin ins Verfahren zu bringen. Dabei soll der entscheidende Beleg für die Opferrolle der Mutter ein Attest sein, das aber möglicherweise nicht echt ist. Jedenfalls liegt es mit völlig identischem Schriftbild auch für den Sohn vor. Allerdings gibt es auch eine Stellungnahme des Sohnes. Dessen Anwälte erklären, die Vorwürfe entsprächen nicht ihrem Kenntnisstand.

Wir dürfen also in den nächsten Tagen noch mit einigen Kapriolen aus München rechnen. Sicher werden auch die Verteidiger der Angeklagten das Geschehen mit Interesse verfolgen. Denn Fehler bei der Zulassung der Nebenklage kommen zumindest als Revisionsgründe in Betracht, wenn das Urteil darauf beruhen kann. Da sind Gerichte zwar grundsätzlich äußerst zurückhaltend, aber die Zulassung einer gar nicht existenten Nebenklägerin wäre ja der Nebenklage-Gau.

Bei der Bewertung käme es sicher darauf an, wie viele verfahrensrelevante Anträge der Nebenkläger-Vertreter bisher gestellt hat. Je mehr Einfluss er bisher auf den Prozess nahm, desto größer die Gefahr, dass ein Teil des Urteils auf seiner Tätigkeit beruht.

Worst Case wäre gewesen, dass die Nebenklägerin später selbst Revision eingelegt. Zu der sie grundsätzlich berechtigt ist. Aber hierzu wird es ja nun nicht mehr kommen. Und ob es noch andere Nebenkläger ohne ein mögliches Recht zur Nebenklage gibt, wird sich das Gericht sicher noch mal ganz genau anschauen.

Wie ist das mit den Vorstrafen?

Im gestrigen Beitrag „Streit um Biene Maja“ ging es um einen Strafrichter aus Saarbrücken, gegen den seinerseits ein Strafbefehl erlassen wurde. Und zwar ein Strafbefehl über 90 Tagessätze.

Das führte zu einer Debatte in den Kommentaren, ob der Richter vorbestraft wäre, wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird. Da einiges durcheinander ging, hier mal eine kurze Zusammenfassung der Rechtslage:

Wer als Erwachsener rechtskräftig zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist stets vorbestraft.

Allerdings darf sich der Verurteilte trotz der Vorstrafe als „unvorbestraft“ bezeichnen, wenn er lediglich eine Geldstrafe bekommen hat und diese Geldstrafe bei maximal 90 Tagessätzen liegt.

Das bedeutet im praktisch wichtigsten Fall, dass man bis zu dieser Grenze einen Arbeitgeber „belügen“ darf, wenn der etwa bei einer Bewerbung nach Vorstrafen fragt.

Das Recht, eine Vorstrafe zu verschweigen, bedeutet aber nicht, dass andere über diese Vorstrafe schweigen müssen. Wenn man also weiß, dass jemand vorbestraft ist und das sagt, handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung – auch wenn der Betroffene die Vorstrafe abstreiten darf. Allerdings ist das natürlich kein Freibrief, das rumzuposaunen (Persönlichkeitsrechte).

Ähnlich ist die Situation beim Führungszeugnis. Bis zu 90 Tagessätzen stehen Vorstrafen – mit Ausnahme von Sexualdelikten – nicht drin. Allerdings gilt das nur für das klassische Führungszeugnis, das man sich beim Amt besorgen kann, um es zum Beispiel einem Arbeitgeber vorzulegen. In Registerauskünften für Behörden, insbesondere für Staatsanwaltschaften und Gerichte, stehen normalerweise alle Vorstrafen drin.

Zum Schluss noch ein Punkt, der immer wieder für Überraschungen sorgt. Ab der zweiten Vorstrafe stehen alle Strafen, auch die erste, im Führungszeugnis. Und als unvorbestraft darf man sich dann auch nicht mehr bezeichnen, selbst wenn beide Geldstrafen nicht über 90 Tagessätzen lagen.

Richter gibt Richtern Nachhilfe

Ein Amtsrichter in Stuttgart-Bad Cannstatt war in seinem ersten Leben Softwareenetwickler sowie Netzwerk- und Systemadministrator. Deshalb ist er sicher nicht der falsche Mann, um über Filesharing-Klagen zu entscheiden.

Ein aktuelles Urteil nutzt der Richter, um technisch weniger bewanderten Kollegen aufzuzeigen, wie sie der Abmahnindustrie auf den Leim gehen. Gerade bei der Berechnung eines möglichen Lizenzschadens. Am Beispiel des Filmwerks „Ab heute juckt das Fötzchen“ berechnet der Richter Schritt für Schritt einen theoretischen Lizenzschaden von stolzen 2,04 €. Der Filmproduzent hatte 500 € eingeklagt.

Der Richter beendet sein Urteil mit der unverhohlenen Aufforderung an seine Kollegen, die Entscheidung doch bitte zu lesen. Zitat:

Das Gericht verkennt schließlich nicht, dass seine vorstehenden Ausführungen, wenn ihnen andere Gerichte folgen würden, das Abmahnwesen im Bereich des Urheberrechts weniger lukrativ machen und schließlich die effektive Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen beeinträchtigen mögen.

Hieraus kann jedoch nicht folgen, dass tatsächlich nicht entstandene – pönale – Schäden liquidiert werden und das Fehlen der unter Richtern wenig verbreiteten technischen Kenntnisse als Vehikel hierfür genutzt wird.

Das Urteil kann man hier nachlesen.

Aktenzeichen 8 C 1023/15

Streit um „Biene Maja“

Ein ehemaliger Strafrichter am Amtsgericht Saarbrücken könnte bald vorbestraft sein. Er bekam einen Strafbefehl über 90 Tagessätze. Bei einer Karnevalsfeier der Justiz soll er einem Gerichtsangestellten einen Bierkrug an den Kopf geworfen haben.

Auslöser des Streits zwischen den beiden Herren war wohl eine als „Biene Maja“ verkleidete Besucherin der Feier. Der Jurist hat jetzt zwei Wochen Zeit zu überlegen, ob er den Strafbefehl akzeptiert. Er ist nach dem Vorfall ins Justizministerium versetzt worden.

Nachtrag: Der Richter will den Strafbefehl akzeptieren.

Rekordsumme für Kachelmann

Rekordschmerzensgeld für Jörg Kachelmann: Der Axel Springer Verlag muss dem Fernsehmoderator 635.000 Euro zahlen, so ein Urteil des Landgerichts Köln. Kachelmann sah sich durch die Berichterstattung der Bild-Zeitung und anderer Springer-Medien im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn herabgesetzt.

Mit dem Burda Verlag hatte sich Kachelmann vor einigen Monaten außergerichtlich geeinigt. Mit Springer kam es zu keiner Einigung, so dass das Landgericht Köln entscheiden musste. Kachelmann hatte 2,25 Millionen Euro eingeklagt.

Die Urteilssumme soll das höchste Schmerzensgeld sein, das bislang in einem Medienprozess erstritten wurde. Dementsprechend zufrieden ist sein Anwalt Ralf Höcker: „Herr Kachelmann musste die schlimmste Hetzkampagne der deutschen Presserechtsgeschichte über sich ergehen lassen. Dieses Urteil ist die Quittung. Es wird hoffentlich abschreckende Wirkung auf den Boulevard haben.“

Der Springer Verlag will gegen das Urteil Berufung einlegen.

NSU-Akten im Fundbüro

Eine CD mit vertraulichen Akten aus dem Münchner NSU-Verfahren ist offenbar verloren gegangen. Der Vorsitzende Richter Manfred Götzl erklärte in der Verhandlung, die CD sei auf einem Bürgersteig in Köln-Ehrenfeld gefunden worden. Das Kölner Fundbüro hatte das Gericht informiert.

Es soll sich um eine sogenannte „Nachlieferung“ handeln, berichtet der Kölner Stadtanzeiger. Diese Nachlieferungen bringen die elektronischen Gerichtsakten für alle Verfahrensbeteiligten auf den neuesten Stand.

Götzl fragte in dem Verfahren ausdrücklich, wer so eine CD vermisst. Es hat sich aber niemand gemeldet, was allerdings nicht sonderlich überrascht.

Gefahr durch Einkaufswagen

Supermärkte müssen ihr Gelände nach Geschäftsschluss so sichern, dass Einkaufswagen sich nicht selbständig machen oder von Unbefugten benutzt werden können. Ansonsten haftet der Marktbetreiber für Schäden, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Geklagt hatte ein Wagenbesitzer aus Bielefeld. Sein Auto war nachts mit einem Einkaufswagen zusammengestoßen. Der Einkaufswagen stammte von einem angrenzenden Supermarkt und war aus unbekannter Ursache auf die Straße gerollt. Am Auto entstand ein Schaden von 5.400 Euro.

Der Supermarkt hätte die Wagen durch eine stabile, verschlossene Kette sichern müssen, so das Gericht. Da dies nicht der Fall war, habe der Markt seine Verkehrssicherungpflicht verletzt. Er muss 80 Prozent des Schadens ersetzen, 20 Prozent entfallen auf die Betriebsgefahr des Autos.

Offen gelassen hat das Gericht, ob auch die Ketten üblicher Pfandsysteme ausreichend wären (Aktenzeichen 9 U 169/14).

Handy ist für Schöffen tabu

Berufsrichter dürfen während einer Verhandlung nicht simsen. Das hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden. Aber gilt das Handyverbot auch für ehrenamtliche Richter, die Schöffen? Das Landgericht Koblenz meint ja. Die Staatsschutzkammer sagte jetzt einem Schöffen adieu, weil der sich rund eine halbe Stunde unter dem Tisch mit seinem Handy beschäftigt hat.

Einem Angeklagten war aufgefallen, dass der Schöffe mit seinem Smartphone Ablenkung suchte. Das hatte einen greifbaren Grund, denn im Prozess wurden abgehörte Telefonate abgespielt – normalerweise wirklich keine besonders spannende Angelegenheit.

Der Schöffe stritt auch gar nicht ab, dass er mit seinem Handy gespielt hatte. Allerdings machte er geltend, er habe nur gegoogelt, um „Vorhalte nachzuvollziehen und Begriffserklärungen aufzurufen“. Seine Aufmerksamkeit habe darunter nicht gelitten.

Warum das Mobiltelefon genutzt wurde, spielt für das Landgericht keine Rolle. Es komme nur darauf an, wie ein Angeklagter es empfinden müsse, wenn ein Schöffe während der Verhandlung sein Smartphone gebraucht. Jede Nutzung des Mobiltelefons wecke „den Eindruck der Gleichgültigkeit gegenüber dem Inhalt der Beweisaufnahme und damit auch gegenüber den berechtigten Belangen der Angeklagten“. Somit sei der Schöffe befangen.

In dem nun schon drei Jahre dauernden Prozess werden jetzt die Ersatzleute knapp. Nachdem bereits zwei Schöffen und ein Berufsrichter verlustig gingen, stehen keine Ersatzrichter mehr zur Verfügung. Ein Schöffe war schon zu Beginn des Prozesses rausgeflogen, weil er dem Staatsanwalt am 6. Dezember einen Schokonikolaus auf den Tisch gestellt hatte (Aktenzeichen 2090 Js 29752/10 – 12 KLS).

Zwei Häuser, zwei Gärten

Aus einer Anklageschrift:

Herr Thomas N., wohnhaft Sommerstraße 198, wird angeklagt: … Am 01.10.2014 zog der Angeschuldigte auf dem Grundstück seiner Wohnung an der Sommerstraße 196 eine 2,50 Meter hohe Marihuanapflanze auf.

Die Sommerstraße 198 und die Sommerstraße 196 sind aber zwei unterschiedliche Häuser. Mit getrennten Gärten. Das hätte dem Staatsanwalt auffallen können, als er die Adressen diktierte. Aber dann hätte er ja von dem festen Glauben Abstand nehmen müssen, dass einzig und allein mein Mandant, der laut Polizei „stadtbekannte Dealer“, Besitzer des Pflänzchens sein kann. Wenn das so ist, kann man dann auch auf sonstige Beweismittel verzichten.

Das wird sicher eine lustige Verhandlung.

Feuerwehrmann klagt erfolglos

Ein Feuerwehrmann kann für seinen Einsatz beim Loveparade-Unglück in Duisburg kein Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen. Das Landgericht Duisburg wies nun die Klage des Beamten ab, der nach eigenen Angaben an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.

Der 53 Jahre alte Feuerwehrmann wollte 90.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Land und dem Veranstalter erstreiten. Schon in der Verhandlung hatte der zuständige Richter dem Feuerwehrmann wenig Hoffnung gemacht. Bei dem Einsatz habe sich lediglich ein typisches Berufsrisiko verwirklicht.

„Ich fahre schwarz“

Ein Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ an der Mütze ändert nichts daran, dass ein Fahrgast in einem Zug eine strafbare Beförderungerschleichung begeht. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte jetzt ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Bonn.

Der Angeklagte hatte am 11.11.2011 in Köln den ICE Richtung Frankfurt bestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht, ohne über eine Fahrkarte zu verfügen. Zuvor hatte er einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt. Erst bei der routinemäßigen Fahrscheinkontrolle wurde der Zugbegleiter auf den Angeklagten und den von diesem getragenen Zettel aufmerksam. Der Angeklagte weigerte sich, einen Fahrschein zu lösen.

Auch mit dem Zettel liegt nach Auffassung der Gerichte ein „Erschleichen“ im Sinne des § 265a StGB vor. Der Fahrgast hätte schon beim Einsteigen einem Bahnmitarbeiter „offen und unmissverständlich“ sagen müssen, dass er nicht gewillt ist, einen Fahrschein zu kaufen. Wenn er sich erst hinsetze und dann auf den Schaffner warte, ändere der Zettel an der Mütze nichts. Andere Fahrgäste hätten jedenfalls nicht die Aufgabe, den Fahrgast am Schwarzfahren zu hindern oder ihn zu melden.

Eine Rolle spielte aber auch, dass im ICE Fahrscheine auch nachträglich gelöst werden können. Deshalb, so die Gerichte, sei das Verhalten des Fahrgastes anfangs sogar noch regelkonform gewesen (III-1 RVs 118/15).

Großzügige Frist

Vorletzten Monat telefonierte ich mit einem Staatsanwalt. Wir diskutierten die Frage, ob ein Strafverfahren gegen Zahlung eines schönen Betrags für einen guten Zweck eingestellt werden kann. Und das, obwohl die Polizei schon Berge an Papier produziert hatte. So richtig, da bin ich ehrlich, konnte sich der Staatsanwalt nicht durchringen.

Er schlug mir dann vor, dass ich meine Sicht der Dinge noch mal schriftlich darlege. Dann könne er sich ja noch mal Gedanken machen. Da ich als Anwalt sicher viel zu tun habe, könne er mir auch gern etwas länger Zeit geben. Bis Mitte Oktober zum Beispiel. Darauf einigten wir uns.

Bei der Vorbereitung der Verteidigungsschrift rief ich mal bei der Staatsanwaltschaft an, da ich nicht sicher war, ob einige Unterlagen fehlten. Von der Dame auf der Geschäftsstelle erfuhr ich beiläufig, dass der Herr Staatsanwalt am 30. September seinen letzten Tag hat. Er wird versetzt. Der Nachfolger kommt im November, vielleicht auch erst im Dezember.

Die großzügige Frist war womöglich weniger ein Entgegenkommen in meine Richtung. Sondern ein schlauer Schachzug, um die Sache dem Nachfolger unbearbeitet, aber geordnet aufs Auge zu drücken. Na, dann schreibe ich jetzt aber auch nichts. Ich notiere mir lieber, wann der Neue da ist. Den rufe ich dann erst mal an…