Finanzamt hat keinen Freibrief

Finanzämter schicken schon mal gerne „Auskunftsersuchen“ an mögliche Geschäftspartner eines Steuerpflichtigen, wenn sie nicht versteuerte Einkünfte vermuten. Das ist allerdings nur in engen Grenzen zulässig, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden. Grundsätzlich, so das Gericht, muss das Finanzamt erst mal den Steuerschuldner fragen.

Ein Geschäftsmann hatte geklagt, weil sich das Finanzamt bei einer Firma erkundigt hatte, ob diese Provisionen an den Unternehmer gezahlt hat. Der Mann machte geltend, solche Nachfragen schadeten seinem Ruf. Vor dem Bundesfinanzhof bekam er jetzt Recht. Derartige Nachfragen beeinträchtigen laut dem Gericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gefährden die Reputation.

Deshalb müsse immer erst der Steuerpflichtige gefragt werden. Etwas andere gelte nur, wenn der Schuldner (noch) unbekannt sei oder wenn feststehe, dass er sowieso nichts sagen werde (Aktenzeichen X R 4/14).

„Shariah Police“ machte sich nicht strafbar

Wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot in der Öffentlichkeit waren in Wuppertal einige Salafisten angeklagt. Sie waren in der Stadt mit handelsüblichen Warnwesten patroulliert, welche die Aufschrift „Shariah Police“ trugen. Das Landgericht Wuppertal hat die Anklage heute allerdings gar nicht zur Verhandlung zugelassen.

Die Westen sind nach Auffassung des Gerichts keine Uniformen oder gleichartige Kleidungsstücke, wie sie das Verbot im Versammlungsgesetz voraussetzt. Die Richter verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das eine zurückhaltende Auslegung verlangt. Eine Uniform müsse als „Symbol organisierter Gewalt“ erkennbar sein. Das sei der Fall, wenn die Kleidung erkennbare Bezüge zur Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppen aufweise. Insgesamt müsse das Tragen geeignet sein, „suggestiv-militante Effekte“ auszulösen.

Das alles sei bei einer Warnweste nicht der Fall. Vor Gericht muss sich nun zunächst lediglich ein Kopf der Gruppe verantworten, dem vorgeworfen wird, die Aktion nicht angemeldet zu haben. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat erklärt, wegen der heutigen Niederlage vor das Oberlandesgericht zu ziehen.

Gewinnspiel: Zehn Aktenperlen für die Leser

Im law blog ist es ja aus Gründen derzeit kurze Zeit etwas ruhiger. Um so mehr freue ich mich, dass ich die Leser mit einer Verlosung hoffentlich leidlich bei Laune halten kann. Ab heute gibt es zehn schmale, dafür aber extrem lustige Bücher von Tim Oliver Feicke zu gewinnen. Es handelt sich um die gerade erschienenen neuen „Aktenperlen aus der Justiz“. Das Buch trägt den Titel „Wir sind hops, Bruderherz!“.

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Die Cartoons stammen von Tim Oliver Feicke. Die Texte aus Gerichts- und sonstigen Verfahrensakten. Tim Oliver Feicke extrahiert sie während seiner Tätigkeit als Richter in Schleswig-Holstein aus den Papierbergen, die er sowieso bearbeiten darf bzw. muss. Dabei kommt einiges an Wortwitz und Aberwitz zusammen. „Wir sind hops, Bruderherz“ ist immerhin schon der dritte Band der Aktenperlen.

Kostproben? Hier das Zitat aus einer Ermittlungsakte der Polizei:

Eine Verständigung ist nicht möglich, da Herr M. nur arabisch, französisch und spanisch spricht.

Oder ein Schreiben ans Gericht, in dem es eigentlich um Mäuse ging:

Ich habe Rattenzahlung beantragt.

Ich könnte jetzt noch lange was aus dem Bändchen wiedergeben, dann wäre die Freude für einige Leser aber geringer. Diese können sich nämlich bald selbst mit den aktuellen Aktenperlen amüsieren.

Hier im law blog gibt es nun zehn Exemplare zu gewinnen. Und zwar nicht irgendwelche. Jedes Exemplar ist vom Autor signiert und mit einem kleinen Cartoon verziert. Mitmachen ist ganz einfach: mit einem Kommentar unter diesem Beitrag. Bitte eine valide E-Mail-Adresse angeben, da die Gewinner ausschließlich über diese E-Mail-Adresse benachrichtigt werden. Die Adresse wird nur für diesen Zweck verwendet.

Alle Kommentare, die bis zum Mittwoch, 16. Dezember, eingehen, nehmen an der Verlosung teil.

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Zwei kleine Tipps: Tim Oliver Feicke stellt seine Cartoons auch gerade im Bundessozialgericht in Kassel aus. Die Aktenperlen sind auch im Buchhandel erhältlich.

Subjektive Zusammenfassung des Gesetzestextes

Polizisten sind keine Juristen oder Waffensachverständige. Sehr freundlich, dass ein Polizeibeamter sogar ausdrücklich darauf hinweist. Und zwar in einer „waffenrechtlichen Beurteilung“, die er wegen Zufallsfunden bei einem meiner Mandanten geschrieben hat:

Die waffenrechtliche Bewertung wird von mir nach einer subjektiven Zusammenfassung des Gesetzestextes und Anwendung meiner kriminalistischen Erfahrung vorgenommen und stellt kein Sachverständigengutachten dar. Abweichungen von einem solchen Gutachten können nicht ausgeschlossen werden.

Im Ergebnis kann ich auch nicht ausschließen, dass der Beamte sich in seiner Einschätzung einer „Waffe“ geirrt hat. Aber zu Gunsten meines Mandanten, also lassen wir es gerne dabei.

Wasserstandsbericht

So, mal tief ausatmen.

Einige Fälle nehmen mich momentan zeitlich stark in Anspruch. Deutlich über das Maß hinaus, welches mit einer geordneten Bloggertätigkeit vereinbar ist. Es kann deshalb sein, dass es auch in nächster Zeit etwas ruhiger im law blog bleibt.

Wenn das der Fall sein sollte, ist es wirklich kein Desinteresse gegenüber dem Blog. Oder gar gegenüber den Lesern. Jedenfalls werde ich mich darum bemühen, dass bald wieder so was wie Normalität eintritt.

So, dann kehre ich mal zu einer dieser Akten zurück. Schönen Tag noch.

Haustier kann Steuern sparen

Tierhalter dürfen sich freuen. Die Kosten für einen Katzen- oder Hundesitter können als haushaltsnahe Leistungen von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Ein Ehepaar wollte rund 300 Euro für einen Katzenbetreuer von der Steuer absetzen, der ihr Haustier während des Urlaubs versorgt hatte. Das Finanzamt weigerte sich, weil das Finanzministerium in einer Richtlinie festgelegt hatte, dass Tierbetreuung keine haushaltsnahe Dienstleistung ist. Für solche Dienstleistungen können jährlich bis zu 4.000 Euro abgesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof meint dagegen, dass „Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten“ regelmäßig anfallen. Sie würden auch „typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt“. Deshalb liege eine hausshaltsnahe Dienstleistung vor (Aktenzeichen VI R 13/15).

Gratis-Zeitung ist Lebensrisiko

Dieses Urteil wird all jene freuen, die kostenlose Zeitungen und Prospekte in Briefkästen stopfen. Das Amtsgericht Charlottenburg hält unerwünschte Werbung zwar für unzulässig, gegen „Ausreißer“ könnten sich die Empfänger jedoch nicht erfolgreich mit einer Unterlassungsklage wehren.

Geklagt hatte eine Frau, die innerhalb von zwei Jahren drei Mal ein Anzeigenblatt im Briefkasten fand – obwohl sie sich mit Hinweisen wie „Bitte keine Werbung“ und „Einwurf von Werbung untersagt“ auf dem Briefkasten dagegen wehrte.

Obwohl der Einwurf der Gratis-Zeitungen nicht ernsthaft bestritten wurde, wies das Amtsgericht Charlottenburg die Unterlassungsklage ab. Der Verlag, so heißt es, respektiere ja grundsätzlich den Wunsch der Klägerin. Er habe auch dafür gesorgt, dass die Zusteller geschult werden. Die beauftragten Zustelldienste müssten sogar ihrerseits Vertragsstrafen zahlen, wenn die Mitarbeiter Gratiszeitungen unerwünscht einwerfen.

Damit habe der Verlag alles getan, um Ausreißer zu vermeiden. Wenn es doch in Einzelfällen dazu komme, sei dies ein „Lebensrisiko“, das die Klägerin hinnehmen muss (Link zum Urteil).

Hautarzt muss Krebs ausschließen

Harmlose Fußverletzung oder Hautkrebs? Dieser Frage gingen Hautärzte aus Paderborn nicht ausreichend nach, als sich vor sechs Jahren eine Frau in ihre Behandlung begab. Weil sie den Krebs nicht rechtzeitig erkannten und die Patientin später lange litt und letztlich starb, müssen ihre Ärzte jetzt ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro an ihren hinterbliebenen Mann zahlen.

Die Ärzte hätten sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Schilderung der Frau verlassen dürfen, welche die verfärbte Hautstelle auf einen Stoß zurückführte. Die Ärzte hatten zwar eine Probe eingeschickt, diese ergab histologisch aber lediglich einen bakterielle Infektion. Außerdem bestellten sie die Frau nicht erneut ein, sondern teilten ihr das Untersuchungsergebnis nur telefonisch mit.

Richtigerweise hätten die Ärzte durch weitere Untersuchungen ausschließen müssen, dass es sich um ein bösartiges Melanom handelt. Die histologische Untersuchung sei schon deshalb unzureichend gewesen, weil die Frau die Gewebeprobe selbst entnommen hatte und ihr dabei noch nicht mal gesagt worden war, an welcher Stelle sie das tun müsse.

Bei ordentlicher Untersuchung habe, so das Gericht, die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass die bösartige Krebserkrankung früh entdeckt wird und nicht tödlich geendet hätte. Das Landgericht Paderborn hatte den Fall in erster Instanz noch anders bewertet und die Klage abgewiesen (Aktenzeichen 26 U 63/15).

Katzenobergrenze

18 Katzen in einer Wohnung mit 100 Quadratmetern sind zu viel. Das Amtsgericht Augsburg verurteilte deshalb Geschwister, ihre Mietwohnung zu räumen. Ob die Katzen jemanden belästigen, darauf kommt es laut dem Urteil nicht an.

Im Mietvertrag war lediglich die Haltung einer Katze erlaubt. Die mindestens zwei Tiere haben sich jedoch vermehrt, so dass es schließlich 18 Katzen in der Wohnung gab. Davon sieben erwachsene Katzen und elf Jungtiere.

Schon sieben ausgewachsene Katzen sind nach Auffassung des Gerichts zu viel für eine Wohnung. Denn diese diene, wie der Name schon sagt, zu Wohnzwecken. Deshalb spielte es auch keine Rolle, ob die Jungtiere noch weggegeben worden wären. Das Urteil ist rechtskräftig.

Rundfunkbeitrag für Firmen ist o.k.

Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen ist rechtmäßig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies im Fall des Autovermieters Sixt entschieden. Sixt wehrt sich wie andere Firmen auch gegen die Rundfunkgebührenpflicht für Firmen.

Die Richter weisen darauf hin, der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete auch Unternehmen Vorteile, die nicht durch die private, wohnungsbezogene Rundfunkgebührenpflicht abgegolten sei. Außerdem legten Automieter Wert darauf, dass im Wagen ein Autoradio vorhanden ist.

Auch die Höhe des Beitrags ist nicht zu beanstanden, so das Gericht. Bei betrieblich genutzten Autos sei es angemessen, dass die Rundfunkgebühr auf ein Drittel des normalen Beitrags gedeckelt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen (Aktenzeichen 7 BV 15.15.344).

Outsourcing in der Bußgeldstelle

Dürfen Polizei und Ordnungsbehörden die Auswertung von Tempo- und Abstandsmessungen an private Firmen vergeben? Ja, sagt das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Beschluss. Diverse Amtsgerichte sehen das anders. Sie betrachten die Auswertung der Messwerte als hoheitliche Aufgabe und bejahten ein Beweisverwertungsverbot.

Das Oberlandesgericht Celle hat da weniger grundsätzliche Probleme. Das Gericht verweist darauf, dass auch andere „Polizei“aufgaben von Externen erledigt werden, zum Beispiel Alkoholbestimmungen, Drogentests und sonstige Gutachten. Das Amtsgericht Parchim, dessen Entscheidung jetzt aufgehoben wurde, hatte außerdem noch darauf hingewiesen, dass selbst das zuständige Ministerium von der Polizei grundsätzlich erwartet, dass diese Messungen eigenständig auswertet (Aktenzeichen 21 Ss OWi 158/15 und 21 Ss OWi 161/15).

Anwalt darf passiv bleiben

Anwälte müssen nicht daran mitwirken, wenn ihnen der Gegenanwalt Schrifstücke förmlich zustellen will. Die langjährige Praxis, wonach Anwälte ihren Kollegen Empfangsbekenntnisse ausstellen müssen, ist mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Beschluss ausdrücklich klargestellt (Aktenzeichen AnwSt (R) 4/15).

Besonders unangenehm ist diese Entwicklung für Anwälte, die häufig einstweilige Verfügungen erwirken und diese an den Mann bringen müssen. Bislang konnte sie die Verfügungen immer an den Gegenanwalt faxen, der den Empfang unverzüglich bestätigen musste.

Nun müssen die Anwälte den Gerichtsvollzieher bemühen, der für Zustellungen natürlich länger brauchen als ein Faxgerät. Das Risiko, Fristen zu versäumen, steigt dadurch. Jedenfalls bis zu einer möglichen Änderung der Zustellvorschriften.

Früherer Beitrag im law blog

Keine Heimbestattung

Ein Bestatter darf nicht damit werben, dass Hinterbliebene die Urne des Verstorbenen quasi unbefristet zu Hause aufbewahren können. So eine „Heimbestattung“ ist nicht zulässig, urteilt das Landgericht Lüneburg.

Der Bestatter hatte mit folgender Aussage geworben:

… Wir haben die Möglichkeit, Ihre Urne nach Hause zu senden. … Sie erhalten mit der Urne alle notwendigen Papiere für die Aufbewahrung der Urne auf unbestimmte Zeit.

Der Bundesverband Deutscher Bestatter verweist dagegen auf den Bestattungs- und Friedhofswzang. Die gesetzlichen Regelungen sowie die Satzungen der Städte schlössen es aus, dass Urnen dauerhaft zu Hause aufbewahrt werden. Das Landgericht Lüneburg bestätigte diese Aufassung und stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein.

Das Oberlandesgericht Celle hat die Berufung des Bestatters nun verworfen, berichtet die Legal Tribune Online.

Bundestag muss Lobbyisten nennen

Der Deutsche Bundestag muss einem Journalisten Auskunft darüber geben, an welche Verbände, Organisationen und Unternehmen in der laufenden Legislaturperiode auf Grund der Befürwortung von Fraktionen Hausausweise erteilt worden sind, um wie viele es sich handelt und welche Fraktion dies jeweils befürwortet hat. Damit bestätigt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Der Bundestag erteilt Hausausweise für Interessenvertreter von Verbänden, Organisationen und Unternehmen. Die Interessenvertreter müssen aber zunächst mit einem vom Parlamentarischen Geschäftsführer einer Fraktion gezeichneten Antrag nachweisen, dass sie die Bundestagsgebäude im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen müssen.

Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch stehen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts die Interessen des freien Bundestagsmandats nicht entgegen. Die in Artikel 38 GG geschützte Freiheit des Mandats erfasst zwar auch das Informationsbeschaffungsverhalten der Bundestagsabgeordneten als Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses.

Die Auskünfte lassen laut dem Gericht aber keine Rückschlüsse darauf zu, ob bzw. wie häufig einzelne Abgeordnete mit Interessenvertretern zu Gesprächen in den Räumen des Bundestages zusammenkommen. Dies gilt auch für die Parlamentarischen Geschäftsführer, die lediglich stellvertretend für ihre Fraktion die Anträge auf Erteilung von Hausausweisen befürworten.

Daher sei nicht ersichtlich, dass die Auskunftserteilung das Kommunikationsverhalten einzelner Abgeordneter beeinträchtigen könnte. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass hierdurch das Recht der Interessenvertreter auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein könnte (Aktenzeichen OVG 6 S 45.15).