Die Gewinner

Hier im law blog wurden 10 Exemplare des brandneuen Buches „Wir sind hops, Bruderherz!“ verlost.

Hier die Gewinner:

No-L
kleiner_Geist
Thomas Schmidt
Julius Anglett
Rene
Rike
F. Racho
Der Journalist
tituz
pirx

FEICKE 12 Wecker-k

Die Gewinner werden nachher eine Mail erhalten, damit sie mir ihre Adresse durchgeben können. Viel Spaß mit dem Buch. Allen anderen herzlichen Dank fürs Mitmachen.

Auch Kunden müssen von Werbung verschont werden

Unternehmen, die ihren Kunden bei E-Mail-Kontakt auch noch ungefragt Werbebotschaften übermitteln, werden womöglich umdenken müssen. Der Bundesgerichtshof hat einer Versicherung untersagt, an Kundenmails ohne Einverständnis des Empfängers Werbebotschaften anzuhängen – so wie das häufig Praxis ist.

Es ging um einen Versicherten, der seinen Vertrag gekündigt hatte. In der – automatisierten – Eingangsbestätigung der Mail warb die Versicherung für eine von ihr angebotene iPhone-App. Als der Kunde antwortete, er habe keiner Werbung zugestimmt und wünsche diese auch nicht, erhielt er – natürlich – wieder die gleiche Botschaft. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt gab dem Kläger Recht (Bericht), das Landgericht Stuttgart hielt die Werbung dagegen für zulässig (Bericht).

Der Bundesgerichtshof entschied nun ebenso wie die erste Instanz, worüber sich der betreffende Amtsrichter und alle Werbemuffel freuen werden. Die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht vor (Aktenzeichen VI ZR 134/15).

Redtube: Anwalt muss Schaden ersetzen

Opfer der Redtube-Abmahnungen können sich von Rechtsanwalt Thomas Urmann ihr Geld wiederholen, hat das Amtsgericht Regensburg entschieden. Die Abmahnungen im Namen der Firma The Archive AG seien eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gewesen, für die der Rechtsanwalt persönlich hafte.

Der Empfänger einer Redtube-Abmahnung hatte 416 Euro aufgrund einer Honorarvereinbarung an seine Anwälte gezahlt, um die Abmahnung abzuwehren. Dieses Geld verlangte er jetzt von Urmann und dessen mittlerweile vom Markt verschwundener Anwaltsgesellschaft zurück. Zu Recht, meint das Amtsgericht. Aus den Umständen ergebe sich, dass Urmann klar gewesen sei, dass er mit seinen Abmahnungen ungerechtfertigte Ansprüche geltend macht.

Allerdings erhält der Kläger nur rund 200 Euro, das sind die gesetzlichen Gebühren. Interessant wird sicherlich noch, ob der mittlerweile nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassene Thomas Urmann tatsächlich Schadensersatz leistet. Aber vielleicht zahlt ja auch seine Haftpflichtversicherung (Link zum Urteil).

Kein Anspruch auf Bilanz-Suizid

Wer aus dem Leben scheiden will, kann vom Staat keine Genehmigung zum Erwerb tödlicher Arzneimittel verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Ein Ehepaar hatte auf eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital geklagt, um gemeinsam sterben zu können.

Die Kläger sind 78 und 71 Jahre alt. Obwohl sie nicht schwer oder gar tödlich erkrankt sind, leiden sie nach eigenen Angaben darunter, dass ihre körperlichen und geistigen Kräfte nachlassen. Sie wollten sich und ihren Angehörigen einen jahrelangen Verfall und qualvollen Tod ersparen. Ihr Wunsch sei zu respektieren, ein Recht auf ein selbstbestimmtes Ableben folge aus der unantastbaren Menschenwürde und den Menschenrechten.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Richter sagen, eine Erlaubnis könne nur erteilt werden, wenn sie mit dem Zweck des Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, vereinbar sei. Dies sei bei einer Erlaubnis zum Erwerb der tödlichen Substanz nicht der Fall.

Weder aus den Grundrechten noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich ein Recht auf eine entsprechende staatliche Erlaubnis. Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung durch den Deutschen Bundestag am 6.11.2015 bestätigt.

Das bei der Sterbehilfe oft verwendete Natrium-Pentobarbital führt in höheren Dosen zu einem tiefen Schlaf bzw. Koma und schließlich zum Atem- und Herstillstand. Die Betroffenen können gegen das Urteil Berufung einlegen (Aktenzeichen 7 K 14/15).

Wer braucht noch Aktenperlen?

Kleine Erinnerung: Hier im law blog gibt es noch bis morgen zehn lustige Bücher zu gewinnen. Es handelt sich um die neuesten „Aktenperlen“ mit Cartoons von Tim Oliver Feicke. Titel: „Wir sind hops, Bruderherz!“.

FEICKE 47 Aussageverweigerungsrecht-k

Als Kostprobe noch drei kurze Fundstücke, die der Autor zusammengetragen hat:

Aus einer Familienakte:

Im Übrigen wird beantragt, die Anträge des Antragstellers, was immer er auch beantragen will, zurück zu weisen.

Schreiben in einer Mietsache:

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss lege ich Rechtsmittel ein. Mein Anwalt wird sich kurzfristig dazu und zur Zwangsräumung äußern, da ich 3 Monate aus justiztechnischen Gründen nicht erreichbar war.

Brief an das Gericht:

Hiermit möchte ich das Verfahren gegen mich einstellen.

FEICKE 02 Fahrrad-k

Wer (noch) mitmachen will, hinterlässt bitte einen Kommentar mit gültiger E-Mail-Adresse. Mehr Kleingedrucktes steht hier.

Bayern macht MPU zum Regelfall

Verurteilte Alkoholsünder müssen in Bayern ab sofort damit rechnen, dass ihre Fahrerlaubnis erst nach einer MPU („Idiotentest“) wiederbekommen. Bisher ist eine MPU erst ab 1,6 Promille der Regelfall. Hiervon rückt der Verwaltungsgerichtshof München nun komplett ab.

In einem jetzt veröffentlichten umfangreichen Grundsatzbeschluss vom 17. November 2015 heißt es, jede strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis führe dazu, dass die Führerscheinstelle eine Begutachtung anzuordnen hat. Das kann in der Praxis bedeuten, dass Autofahrer schon dann zur MPU müssen, wenn sie deutlich unter der bisherigen 1,6-Prommille-Grenze auffällig geworden sind. Im Extremfall, zum Beispiel bei Ausfallerscheinungen, können jetzt möglicherweise schon 0,3 Promille für eine MPU reichen, sofern es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommt.

Das Gericht hat die Revision zugelassen (Aktenzeichen 11 BV 14.2738).

Falsche Ansprechpartner

Aus dem Polizeibericht vom 13. Dezember 2015:

Als „unglücklich gelaufen“, kann man wohl das Verhalten eines 23-Jährigen bezeichnen, der am Freitag zwei Zivilpolizisten am Autohof Himmelkron um Feuer für seinen Joint bat.

Der 23-jährige Berliner war am Freitagmittag als Mitreisender in einem Fernreisebus auf der Autobahn in Richtung München unterwegs. Die Fahrtunterbrechung am Autohof in Himmelkron wollte der Fahrgast nutzen, um seinen Joint zu rauchen. Da er kein Feuerzeug dabei hatte, sprach er zwei Männer an und bat um Feuer.

Dummerweise handelte es sich dabei um zwei Zivilfahnder der Verkehrspolizei Bayreuth, die gerade das Areal bestreiften. Die Beamten stellten das Rauschgift schließlich sicher und zeigten den Berliner wegen des Betäubungsmittelverstoßes an. Anschließend konnte der 23-Jährige seine Fahrt fortsetzen.

Nicht mal What’s App ist eine rechtsfreie Zone

Ausgerechnet den Klassenchat auf What’s App nutzte ein 14-Jähriger, um seine Schulleiterin ordentlich runterzuputzen. Die Schule schloss den Schüler daraufhin 15 Tage vom Unterricht aus. Zu Recht, befand nun das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Eilverfahren.

Der Junge hatte unter anderem geschrieben: „Fr v muss man schlagen“, „Ich schwör Fr v soll weg die foatze“ und „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte. Außerdem soll er am 13. November gegenüber einem Mitschüler gesagt haben: „Die kleine Hure soll sich abstechen.“

Die Richter sehen in den Äußerungen ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten, das die Persönlichkeitsrechte der Lehrerin verletze und den Schulfrieden störe. So etwas müsse eine Schule nicht hinnehmen, zumal der Betroffene schon vor einigen Monaten eine Pausenaufsicht als „Hurenfotze“ beschimpft hatte und dafür ebenfalls eine Freistellung vom Unterricht kassierte.

Zum Schutz des Schulfriedens sei es auch in Ordnung, wenn die Schule gleichzeitig mit dem Rauswurf drohe. Dass der Schüler die Beleidigungen gar nicht geschrieben haben wollte, überzeugte die Richter nicht. Es sei „fernliegend“, dass die vorgelegten Einträge nicht vom 14-Jährigen stammen (Aktenzeichen 12 K 5587/15).

Kunde muss Geld nicht hinterherlaufen

Wenn ein Kunde mit Abbuchungen auf seiner Handyrechnung nicht einverstanden ist, muss der Mobilfunkanbieter diese Einwendungen zur Kenntnis nehmen. Er darf vom Nutzer vor allem nicht verlangen, dass dieser seinem Geld bei einem Drittanbieter hinterherläuft.

Eine Kundin bei E-Plus hatte sich über einen Betrag von 200 Euro beschwert, den E-Plus für eine Drittfirma von der Rechnung einbehalten hatte. E-Plus verwies die Frau darauf, dass sie sich bei dem Drittanbieter um eine Gutschrift bemühen muss. So eine Praxis hält die Verbraucherzentrale Hamburg für unzulässig. Das Landgericht Potsdam gab ihr jetzt Recht.

Nach dem Urteil dürfen Mobilfunkanbieter nicht den Eindruck erwecken, dass sie lediglich „Inkasso“ betreiben und der Kunde sich mit dem – oftmals ja auch noch unbekannten – Dienstleister auseinandersetzen muss. Tatsächlich, so die Verbraucherzentrale, seien Mobilfunkanbieter gesetzlich nicht verpflichtet, die Forderungen Dritter ohne Prüfung über die Mobilfunkrechnung einzutreiben. Es gebe auch keine entsprechende Anweisung der Bundesnetzagentur (Link zum Urteil).

Mehr Unterhalt für Kinder

Wie viel Unterhalt steht einem Kind zu, das getrennt von seinem Elternteil lebt? Diese Frage beantworten die meisten Gerichte auf Grundlage der „Düsseldorfer Tabelle“. Die Werte in der Düsseldorfer Tabelle steigen zum 1. Januar 2016.

Der gesetzlich per Verordnung festgelegte Mindestunterhalt für Kinder beträgt ab Jahresanfang bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335,00 € statt bisher 328,00 €, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384,00 € statt bisher 376,00 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450,00 € statt bisher 440,00 € monatlich.

Das ist der sogenannte Mindestunterhalt. Höhere Beträge ergeben sich, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund seines Einkommens mehr zahlen kann. Diese höheren Werte kann man dann aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Am Ende muss das Gericht aber auch immer die Umstände des Einzelfalls prüfen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf als PDF abrufbar.

Gericht macht Pranger salonfähig

Im Oktober 2015 hat die Bild-Zeitung zahlreiche Facebook-Nutzer an den sogenannten „Pranger der Schande“ gestellt. Das Blatt zitierte deren – laut Bild – fremdenfeindliche und menschenverachtende Äußerungen. Dabei veröffentlichte Bild auch die Namen und Profilbilder der fraglichen Personen.

Eine Betroffene hat dagegen eine einstweilige Anordnung beantragt. Damit blieb sie jetzt aber vor dem Landgericht München I erfolglos. Das Gericht wies den Antrag zurück, heißt es in einer Pressemitteilung der Springer-Anwälte.

Die Nutzerin könne sich nicht erfolgreich auf ihr Recht am eigenen Bild berufen, so die Richter. Vielmehr überwiege im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung die Interessen der Bild-Zeitung an einer Berichterstattung über das Phänomen der Facebook-Hetze gegen Flüchtlinge als zeitgeschichtliches Ereignis. Dabei dürfe die Bild-Zeitung auch das Profilbild der Facebook-Nutzerin zeigen, das sie selbst öffentlich gemacht habe.

Auch aus urheberrechtlicher Sicht ist die Veröffentlichung nach Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Da die Nutzerin ihr Profilbild ohne Einschränkungen bei Facebook eingestellt hatte, sei die weitere Verbreitung durch andere Medien im Internet nach der Rechtsprechung des EuGH schon keine weitere öffentliche Wiedergabe.

Das Gericht folgte im Übrigen der Argumentation der Bild-Zeitung, wonach daneben die Schranke des § 48 UrhG für die Wiedergabe öffentlicher Reden durch Medien auf die Verbreitung von Facebook-Posts samt Profilbild analog anzuwenden ist. Im Übrigen ist die Veröffentlichung des Screenshots sowohl vom Zitatrecht nach § 51 UrhG als auch von der Schranke für Tagesereignisse nach § 50 UrhG gedeckt.

Das Landgericht München kommt damit zum gleichen Ergebnis wie der deutsche Presserat. Das Selbstkontrollorgan der deutschen Presseverleger hat letzte Woche entschieden, die Berichterstattung der Bild-Zeitung verstoße nicht gegen Grundsätze des Pressekodex (Aktenzeichen 7 O 20028/15).

Diebstahl im Rettungswagen

Ein Rettungssanitäter, der einen Patienten beklaut, kann als Beamter entlassen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Schaden nur 50 Euro beträgt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Ein Rettungssanitäter hatte den Transport eines bewusstlosen Mannes ins Krankenhaus genutzt und 50 Euro aus dessen Geldbörse genommen. Das Gericht wertet dies trotz der relativ geringen Summe als so schwerwiegend, dass der Sanitäter nicht im Staatsdienst bleiben kann.

Hinzu kam allerdings auch, dass der Mann vorbelastet ist und sogar während des Disziplinarverfahrens erneut einen Diebstahl beging (Aktenzeichen BVerwG 2 C 6.14).

Grabsteine dürfen fotografiert werden

Grabsteine auf öffentlichen Friedhöfen dürfen fotografiert und die Aufnahmen online gestellt werden. Die Rechte Hinterbliebener werden dadurch nicht verletzt, hat das Amtsgericht Mettmann entschieden.

Es geht um die Seite genealogy.net. Dabei handelt es sich um eine Fotocommunity, die sich der Dokumentation deutscher Grabsteine verschrieben hat. Hobbyfotografen stellen die Fotos ein, wobei Grabsteine aus dem laufenden und letzten Jahr nicht veröffentlicht werden.

Eine Frau hatte dagegen geklagt, dass der Grabstein ihrer Eltern bei genealogy.net zu sehen war. Auch über die Bildersuche bei Google war das Foto zu finden, wenn man den Namen der Verstorbenen eingab.

Das Amtsgericht Mettmann erkennt jedoch keine Rechtsverletzung. Das postmortale Persönlichkeitsrecht werde nicht verletzt, weil das Bild der Grabsteine nur die Personendaten wiedergebe. Eine nähere Aussage oder gar Wertung, wer die Verstorbenen waren, sei damit nicht verbunden.

Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder die Menschenwürde seien nicht verletzt. Eine Abbildung, die nur das wiedergibt, was jeder auf dem Friedhof auch selbst sehen kann, sei hierfür nicht geeignet. Es gebe keinen so weitgehenden Anspruch darauf, „dass alle privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben“ (Link zum Urteil).

Gericht kritisiert Kölner Polizei

Bei der Kölner Polizei geht es nicht mit rechten Dingen zu, wenn Personen in Gewahrsam genommen werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht Köln.

Eine Frau war bei einer Feier von 50 bis 60 Personen in Gewahrsam genommen worden, nachdem es zu Ruhestörungen gekommen sein soll und einem Nachbarn eine Flasche über den Kopf geschlagen wurde. Auf der Wache verlangten männliche Polizeibeamte von der Frau, dass sie sich für eine Durchsuchung komplett auszieht. Als die Frau sich weigerte, wurde sie von den Polizisten festgehalten und entkleidet.

Das Verwaltungsgericht Köln weist in seinem Urteil darauf hin, dass die Polizei bei der Durchsuchung von Frauen weibliche Polizisten einsetzen muss. Das sei der Polizei möglich und zumutbar gewesen.

Die Polizei hatte überdies geltend gemacht, es müssten sich gemäß Anordnung der Polizeiführung alle Personen entkleiden, die in Gewahrsam genommen werden. Das ist laut Gericht ebenfalls unzulässig. Ein so tiefer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bedürfe jeweils einer Abwägung im Einzelfall.

Zu allem Überfluss verneinen die Richter auch noch, dass die Frau überhaupt auf die Wache gebracht werden durfte. Die gesetzlichen Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen (Aktenzeichen 20 K 2624/14).

Nachtrag: Die Kölner Polizei reagiert auf das Urteil.

Keine deutschen Flugverbote im Ausland

Die Bundesregierung darf keine Flugverbote für Flughäfen im Ausland verhängen, etwa wegen befürchteter Terrorangriffe. Hierfür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Bundesverkehrsminister hatte deutschen Airlines im März 2015 verboten, den Flughafen Erbil im Nordirak anzufliegen. Begründet war das Verbot damit, dass IS-Milizen Erbil mit Raketen beschossen hatten. Das Ministerium hatte sein Verbot auf § 29 Luftverkehrsgesetz gestützt.

Zu Unrecht, meinen die Richter. Das Gesetz spreche lediglich von „betriebsbedingten“ Gefahren. Ein Raketenbeschuss durch Milizen sei keine betriebsbedingte Gefahr, sondern ein von außen kommender Angriff auf den den Luftverkehr. Für Flugverbote auf ausländischen Flughäfen gebe das Gesetz außerdem überhaupt keine Eingriffsbefugnis.

Das Flugverbot ist seinerzeit auch nach zwei Wochen wieder aufgehoben worden, weil es keinen weiteren Beschuss gab (Aktenzeichen OVG 6A 8.15).