Wie wäre es mit Stroh?

Wie oft dürfen Strafgegefangene duschen? Zweimal pro Woche reicht, befindet das Oberlandesgericht Hamm. Das gelte jedenfalls, wenn der Inhaftierte eine Waschgelegenheit in der Zelle hat.

Ein Gefangener durfte (nur) zweimal in der Woche unter die Dusche. Dagegen wehrte er sich vor Gericht. Er stieß aber weder beim Landgericht Düsseldorf noch am Oberlandesgericht Hamm auf Hygienefanatiker. Mehr als zwei Duschgelegenheiten pro Woche seien nicht erforderlich, wurde er belehrt.

Dabei sorgen sich die Richter vordergründig gar um das Wohl des Gefangenen. Denn nach ihrer Auffassung ist keineswegs gesagt, dass tägliches Duschen das Wohlbefinden fördert. Für diese Erkenntnis haben die Juristen offenbar ein bisschen gegoogelt, denn als Beleg für ihre steile These führen sie an, dass Dermatologen „in der Tagespresse“ immer wieder mal vor zu häufigem Duschen warnen und verkünden, zwei bis drei Mal reiche doch völlig aus.

Ich vermute zwar stark, dass die Richter für sich persönlich diese „Warnungen“ in den Wind schlagen, aber so läuft es halt nun mal. Das Oberlandesgericht Hamm verweist außerdem darauf, nach offiziellen Statistiken würden ohnehin nur zwei Drittel der Bürger täglich duschen, schon deshalb sei die tägliche Dusche keineswegs eine „gesellschaftliche Norm“.

Die Norm bestehe allenfalls darin, dass man zumindest täglich zum Waschlappen greift. Dies wiederum weiß das Gericht, auch ohne eine passende Statistik gefunden zu haben. Das sei nämlich „allgemeinkundig“.

Am besten finde sind aber eigentlich folgende Feststellung:

Der Umstand, an fünf Tagen in der Woche bei der Körperpflege auf eine normale Körperwaschung ausweichen zu müssen, ist aber gegenüber der Inhaftierung als solcher von so geringem zusätzlichen Gewicht, dass allein hierdurch das soziale Wohlergehen nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

Die Haft an sich ist also schon so be…scheiden, dass alles weitere keine Rolle mehr spielt. Mit der Begründung könnte man die Zellen auch wieder mit Stroh auslegen und Eimer statt Toiletten zur Verfügung stellen (Aktenzeichen 1 Vollz (Ws) 458/15).

Hochzeitsnacht in der Zelle

Einen durchwachsenen Auftakt für seine Ehe erwischte ein Paar aus Rödental in Oberfranken. Die Braut musste die Nacht zum Heiligabend im Polizeigewahrsam verbringen.

Das Paar war sich nach der Hochzeit am 23. Dezember in die Haare geraten. Beim ersten Besuch gelang es den herbeigerufenen Polizisten, die Gemüter zu beruhigen.

Als die Beamten am späten Abend zum zweiten Mal anrückten, sahen sie laut dem Polizeibericht keine andere Möglichkeit, als die Streithähne zu trennen. Die wohl stark alkoholisierte Braut musste auf der Wache schlafen.

Über den weiteren Gang der Ehe hat die Polizei bislang nichts Negatives vermeldet.

Das formbare Gedächtnis

Ein Zeuge ist der erste und beste Quell für ein Fehlurteil. Das wissen Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte gleichermaßen. Nur ist oft die Bereitschaft unterschiedlich ausgeprägt, diese Tatsache im konkreten Fall weichzublenden. Da finde ich es wirklich gut, wenn von Forschern aus den USA ein konkreter Denkanstoß kommt, um die Qualität von Zeugenaussagen jedenfalls etwas überprüfbarer zu machen.

Die Idee: Schon bei der ersten Befragung des Zeugen soll stets gefragt und dokumentiert werden, als wie „sicher“ der Zeuge seine Wahrnehmungen einstuft. Ob und wie das bei uns in Deutschland passiert, ist nach meiner Erfahrung völlig dem Zufall überlassen. Die explizite Frage ist jedenfalls die Ausnahme.

Laut der Studie, über die Spiegel Online berichtet, erweisen sich die Ersteinschätzungen durch die Zeugen selbst als ziemlich belastbar. Jedenfalls sind sie wesentlich besser, als wenn die entsprechende Frage erst im Gerichtssaal gestellt wird.

Dazu ein geradezu goldener Satz aus der Studie:

Es ist wohlbekannt, dass das Gedächtnis formbar ist, so dass eine anfänglich unsichere Identifizierung bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Zeuge vor Gericht oder in Anhörungen vor dem Prozess aussagt, zur Gewissheit wird.

Anders rum wird aber womöglich auch ein Schuh draus. Ich denke an die „100-Prozent-Zeugen“. Also jene, die – nach eigener Einschätzung – mit unbestechlichen Sinnen und messerscharfem Verstand gesegnet sind. Es wäre dann schon doppelt interessant zu sehen, ob sich deren Ein- bzw. Überschätzung erst im Laufe des Verfahrens entwickelt hat. Oder ob sie schon von Anfang an vorhanden war. In beiden Fällen ließen sich jedenfalls interessante Rückschlüsse ziehen.

Christstollen bei der Polizei

Hach, es ist ja nicht alles schlecht. Das dürfen wir heute dem Polizeiticker entnehmen:

Ihre ganz persönliche Weihnachtsgeschichte erlebte eine ältere Dame am Dienstag mit der Ludwigsburger Polizei.

Sie war gegen 16:00 Uhr mit dem Zug aus Hessen angereist, um die Weihnachtsfeiertage mit Angehörigen zu verbringen. Dabei hatte sie sich aber bei der Reisezeit vertan und war einen Tag zu früh unterwegs. Am Bahnhof wartete sie denn auch vergebens auf die vereinbarte Abholung.

Mitarbeiter des Reisezentrums wandten sich schließlich an die Polizei.

Da die Anschrift der Verwandten nicht bekannt war, brauchte eine Streifenbesatzung des Polizeireviers ein wenig Zeit, um die richtige Adresse zu finden. Da war aber niemand zu Hause. Also brachten die Beamten einen Zettel an der Wohnungstür an, nahmen die ältere Dame mit zum Polizeirevier und tischten ihr dort Kaffee und Christstollen auf.

Mit einem Erinnerungsfoto im Gepäck wurde sie am frühen Abend von ihrer etwas überraschten Tochter abgeholt.

Ein Bug, den alle liebten

Ein Softwarefehler hat in den USA zahlreichen Gefangenen zu einer vorzeitigen Haftentlassung verholfen. Das Programm berechnete im Bundesstaat Washington Bonusse wegen guter Führung etc. Durchschnittlich sollen sich die Inhaftierten 49 Tage gespart haben, berichtet golem.de.

Das Ganze soll seit 2002 funktioniert haben. Mit größeren Beschwerden war ja auch kaum zu rechnen. Dumm nur, dass sich die Justiz als schlechte Verliererin gibt. Nachsitzen ist wohl nicht ausgeschlossen.

Turban ersetzt keinen Motorradhelm

In Freiburg ist ein Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs vor Gericht gezogen. Er wollte durchsetzen, dass er beim Motorradfahren von der Helmpflicht befreit wird. Grund: Seine Religion gebiete ihm das Tragen eines Turbans.

Das Verwaltungsgericht Freiburg beleuchtet den Fall umfassend. Der vielseitige Beschluss kommt für den Antragsteller aber zu keinem erfreulichen Ergebnis. Nicht einmal die Religionsfreiheit reiche so weit, dass der Betreffende ohne Helm fahren darf.

Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, der Turban sei auch kein Helmersatz. Selbst wenn der Turban aus vielfach gewickeltem Stoff bestehe, bedürfe es keines wissenschaftlichen Nachweises, dass seine Schutzwirkung nicht der Helmnorm ECE Nr. 22 entspreche.

Der Kläger hatte geltend gemacht, er fühle sich „durch den Turban besser als durch jeden Helm“ geschützt. Dies wertet das Gericht jedoch nur als als spirituall/religiöse Meinungsäußerung (Aktenzeichen 6 K 2929/14).

Hotelportale sollen Preise nicht diktieren

Hotelbuchungsportale sollen sich von Hoteliers gar keine Bestpreise mehr garantieren lassen dürfen. Das Bundeskartellamt untersagte Booking.com entsprechende Bedingungen.

Booking.com verpflichtete Hotels früher, dem Hotelbuchungsportal den niedrigsten Zimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungsbedingungen anzubieten, und zwar auf allen Online- und Offline-Buchungskanälen („weite Bestpreisklausel“).

Im Laufe des Kartellverfahrens hatte das Unternehmen angeboten, eine modifizierte Bestpreisklausel einzuführen. Danach erlaubt Booking den Hotels zwar, ihre Zimmer auf anderen Hotelportalen preiswerter anzubieten, schreibt ihnen aber weiterhin vor, dass der Preis auf der hoteleigenen Website nicht niedriger sein darf als bei Booking („enge Bestpreisklausel“).

Diese veränderte Form der Bestpreisklauseln verwendet Booking.com seit dem Sommer in Deutschland. Allerdings hält das Bundeskartellamt auch diese enge Klausel für unzulässig. Dem Portal wurde sie jetzt deshalb förmlich untersagt. Gegen die Anordnung kann Booking.com klagen.

Vor einiger Zeit hatte das Bundeskartellamt bereits einen ähnlichen Streit mit dem Marktführer HRS.

Tempolimit ist Tempolimit

Das in Niedersachsen eingeführte Verkehrsschild „Baumunfall“ macht ein Tempolimit nicht unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Ein Mann aus Fürstenau war im März 2015 auf einer Landstraße in Menslage im Landkreis Osnabrück 27 Kilometer zu schnell gefahren. Der Mann hielt das Tempolimit für unzulässig, weil es in Verbindung mit dem in Niedersachsen neu eingeführten Schild „Baumunfall“ aufgestellt war. Sein Einwand: Ein Verkehrsteilnehmer könne auf die Idee kommen, dass die Geschwindigkeit nur dann 70 km/h betrage, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei.

Weder beim Amts- noch beim Oberlandesgericht fand der Mann Gehör. Das Zusatzschild weist, so die Richter, auf die Gefahr von – möglichen – Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin. Eine andere Auslegung kommt laut den Richtern „ernsthaft nicht in Betracht“.

Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer komme nicht auf die Idee, das Tempolimit gelte nur dann, wen tatsächlich ein Auto vor einen Baum gefahren sei. Ebenso wenig komme jemand – mit Ausnahme des Beschwerdeführers natürlich – auf die Idee, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung nur dann beachten muss, wenn mitten auf der Fahrbahn ein Baum stehe, oder dass er nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 70 km/h gegen einen Baum fahren dürfe.

Dass das Zusatzzeichen „Baumunfall“ nicht in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt sei, spiele keine Rolle. Der Schilderkatalog sei nicht abschließend, so dass Behörden sich auch eigene Schilder einfallen lassen können. Das Verkehrsschild „Baumunfall“ stammt eigentlich aus Brandenburg, wie die Neue Presse berichtet (mit Foto des Schildes) (Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 297/15).

Fan muss nicht für 1. FC Köln zahlen

Ein Böllerwerfer im Fußballstadion muss doch nicht für die 50.000 Euro Verbandsstrafe einstehen, die dem 1. FC Köln nach dem Vorfall und einiger weiterer Vorkommnisse vom Deutschen Fußballbund aufgebrummt wurde. Das Oberlandesgericht Köln änderte nun die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage mit Urteil vom 17. Dezember ab. Die komplizierten DFB-Regeln, so das Gericht, seien für einen normalen Menschen nicht zu verstehen.

Der Fan sollte die Verbandsstrafe anteilig zu 30.000 Euro übernehmen. Das geht so nicht, sagen die Richter. Zwar seien Fans verpflichtet, andere Besucher des Stadions nicht zu schädigen. Doch die Pflicht keine Böller zu zünden, diene nicht dazu, den Verein im Falle von Verstößen vor Sanktionen des Fußballverbandes zu schützen.

Die Richter vermissen also den juristisch notwendigen „Zurechnungszusammenang“, der für eine Schadensersatzpflicht auch sonst erforderlich ist. Außerdem sei es für einen Fan praktisch überhaupt nicht nachvollziehbar, wann er unter Umständen in die Haftung genommen werde könne. Dazu seien die Regeln zu kompliziert, so dass gerade auch das Ausmaß der Haftung für einen Stadionbesucher im Dunkeln bleibe.

Bundesverlangsamungsgericht

Normalerweise verteilt das Bundesverfassungsgericht Rüffel. Mitunter muss es sich aber auch mit Kritik an der eigenen Arbeit auseinandersetzen. Wie jetzt bei der Verfassungsbeschwerde eines Bürgers, die vier Jahre und acht Monate auf dem Schreibtisch des zuständigen Richters lag.

Wie kaum anders zu erwarten, zeigen sich die Verfassungsrichter keinesfalls zerknirscht. Sondern sie erklären dem Beschwerdeführer (ernsthaft), dass ein vier Jahre und acht Monate dauerndes Verfahren angesichts der „Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts“ nun mal vorkommen könne. Und auch dürfe.

Außer dass man – natürlich völlig zu Recht – für sich eine herausgehobene Stellung innerhalb des Rechtssystems beansprucht, klingt das Lamento kaum anders als jenes, das man auch sonst in solchen Verfahren hört. Und das in der Regel nicht auf sonderlich offene Ohren beim Verfassungsgericht fällt. Der zuständige Berichterstatter sei, so heißt es, mit einer Fülle politisch wichtiger Verfahren belastet gewesen, die ihn offensichtlich völlig absorbiert hatten.

Eine Weitergabe des eher kleinen Falles – es ging um die Löschung personenbezogener Daten und die möglicherweise unrechtmäßige Weitergabe einer Verfahrensakte in Nordrhein-Westfalen – sei aber auch nicht möglich gewesen. Die anderen Richter hätten, welch Überraschung, auch schon viele Fälle zu bearbeiten gehabt.

Sehr tröstend finde ich einen Hinweis an den Beschwerdeführer, dessen Verfassungsbeschwerde nach einer Rüge seinerseits dann recht zügig nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Das Gericht weist den Mann darauf hin, immerhin sei die Nichtannahme der Beschwerde ja sogar begründet worden. Wozu das Gericht in der Tat nicht verpflichtet ist. Nur 3,85 Prozent der Nichtannahmebeschlüsse würden überhaupt begründet, betont das Gericht. Da kann der Beschwerdeführer sich aber freuen.

Bleibt nur die Frage nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese gibt Betroffenen nicht nur einen Anspruch auf ein faires, sondern auch auf ein zügiges Verfahren. Dazu macht das Gericht in seinem Beschluss eher nebulöse Ausführungen. Insbesondere zieht es sich auf eine Art Sonderstatus zurück, wonach es als „Hüterin der Verfassung“ halt anderen Spielregeln unterworfen ist. Gut möglich also, dass das letzte Wort zum Thema Verzögerung in diesem Fall vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gesprochen wird.

In ein paar Jahren (Aktenzeichen 1 BvR 99/11).

Immer die anderen

Wer bei einem Oktoberfest auf Bierbänken tanzt, darf andere nicht für seinen Absturz verantwortlich machen. Eine 50-Jährige Frau scheiterte nun jedenfalls mit einer Klage gegen ihren Begleiter, der sie bei einer Bierparty in Hamm zu der Aktion ermuntert hatte.

Für die Richter am Oberlandesgericht Hamm kam es nicht darauf an, ob der Begleiter die Klägerin dazu animiert hatte, auf die Bierbank zu steigen. Ebenso wenig spielte die Frage eine Rolle, ob er die Frau quasi auf die Bank gezogen hatte, damit man es anderen Feiernden nachmachen konnte. Maßgeblich war für die Richter nur, dass die Klägerin letztlich freiwillig mitmachte.

Für eigenveranwtortliches Tun, so das Gericht, könne man die Schuld nicht auf andere wälzen. Insgesamt hatte die Frau 7.500 Euro Schmerzensgeld eingeklagt, weil bei dem Sturz eine Sehne riss und ihr die Schulter seitdem weh tut (Aktenzeichen 9 U 142/14).

Lebenslang für tödliche Geisterfahrt

Das Landgericht Limburg hat einen Geisterfahrer verurteilt. Zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Wegen Mordes. Der Mann war auf der Flucht vor einer Polizeikontrolle in entgegengesetzter Richtung auf die Bundesstraße 49 abgefahren und mit einer entgegenkommenden Frau zusammengestoßes. Die 29-Jährige starb.

Bei dem Prozess ging es auch um die Rolle der Polizei. Das Gericht wertete die Verfolgung durch die Polizei als unverhältnismäßig und lehnte es deswegen ab, dem Angeklagten auch noch Sicherungsverwahrung zu geben. Das Gericht geht überdies davon aus, dass zumindest ein Autobahnpolizist in der Verhandlung gelogen hat. Außerdem soll es nun Ermittlungen gegen die Justizvollzugsanstalt Diez geben. Der Angeklagte war nämlich Freigänger, obwohl die Voraussetzungen hierfür nach Meinung des Landgerichts nicht vorlagen.

Bericht in der Frankfurter Rundschau

Straftäter soll sich das Internet ausdrucken

Verurteilten Straftätern kann ein quasi totales Internetverbot drohen – das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Die Richter erlauben einem auf Bewährung entlassenen Mann lediglich, das Internet zu beruflichen Zwecken in den Räumen seiner Umschulung zu benutzen.

In allen anderen Fällen droht dem Betroffenen der Bewährungswiderruf. Der wegen Verbreitung von Kinderpornografie verurteilte Mann darf ausdrücklich deshalb selbst keinen Internetanschluss anmelden, aber auch nicht anderswo online gehen. Wobei man wohl davon ausgehen darf, dass das Gericht auch ein Smartphone als „Internetanschluss“ betrachtet.

Der Betroffene hatte sich gegen das Verbot gewehrt, weil er nicht mehr vernünftig am sozialen Leben teilhaben könne. Dem begegnen die Richter mit bemerkenswerter Lakonie. Dem Betroffenen steht es nach ihrer Meinung frei, sich über „Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter, Radio oder Fernsehen Informationen jeglicher Art“ zu verschaffen. Dass er keine E-Mails schicken könne, sei jedenfalls nicht existenziell wichtig. Immerhin gebe es ja „Telefon, Telefax, Brief oder persönliche Vorsprache“.

Eine Internetnutzung sei heute jedenfalls noch nicht existenznotwendig, denn im Jahre 2014 habe der Anteil der Internetnutzer nur bei 61,6 % der Gesamtbevölkerung gelegen und nur 79,5 % der Nutzer hätten einen Internetzugang gehabt.

Ganz aufs Internet verzichten muss der Verurteilte aber laut dem Oberlandesgericht Hamm nicht. Der Tipp der Richter: Er könne ja Dritte bitten, ihm „Ausdrucke aus dem Internet“ zur Verfügung zu stellen (Aktenzeichen 1 Ws 507/15 und 508/15.).

Ex-Partner müssen intime Bilder löschen

Nach dem Ende einer Beziehung müssen intime Fotos gelöscht bzw. zurückgegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof nun abschließend entschieden.

Ein Fotograf hatte von seiner Partnerin Fotos und Filme gemacht, auch beim Sex. Die Frau war damit einverstanden. Nachdem die Beziehung in die Brüche ging, verlangte die Frau, dass der Fotograf die Fotos nicht verbreitet und überdies, dass er alle Bilder unwiderruflich löscht bzw. zurückgibt.

Im Prozess ging es nur noch darum, ob der Fotograf das Material für sich selbst behalten kann. Ein Verbot der Weitergabe hatte der Mann schon von sich aus akzeptiert. Der Bundesgerichtshof kommt nun zu dem Ergebnis, dass intime Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung auch bei fehlender Veröffentlichungsabsicht gelöscht werden müssen, wenn der Abgebildete dies verlangt.

Das ergebe sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so das Gericht. Die Richter akzeptieren im wesentlichen die Auslegung der früher mit der Sache befassten Instanzen. Danach ist das Einverständnis für intime Aufnahmen im Normalfall zeitlich auf die Dauer der Beziehung begrenzt. Was bedeutet, dass der Abgebildete von seinem Partner die Löschung verlangen kann, wenn Schluss ist.

Dieses Recht erstreckt sich laut dem Urteil aber nicht auf Bilder, welche unverfängliche Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen. Solche Aufnahmen der der Beklagte als Erinnerung behalten (Aktenzeichen VI ZR 271/14).