Knöllchen-Horst muss Dashcams ausschalten

„Knöllchen-Horst“ muss die Dashcams in seinem Auto ausschalten. Der Massendenunziant, der über die Jahre mehr als 50.000 Anzeigen gegen andere Verkehrsteilnehmer gestellt haben soll, erhielt eine entsprechende Untersagungsverfügung von der niedersächsischen Datenschutzbeauftragten. Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte nun im Eilverfahren das Dashcam-Verbot.

Knöllchen-Horst hatte auch eine Vielzahl von Anzeigen erstattet, in denen er auch Aufnahmen seiner Dashcams als „Beweis“ vorlegte. Das geschah auch, nachdem ihn die Datenschutzbeauftragte aufgefordert hatte, die private Verkehrsüberwachung einzustellen. In den weitaus meisten Fällen zeigte Knöllchen-Horst Verkehrsverstöße an, bei denen er selbst gar nicht beeinträchtigt wurde.

So eine pädagogisch motivierte, dauernde Verkehrsüberwachung aus dem eigenen Auto heraus verstößt laut dem Gericht eindeutig gegen den Datenschutz. Knöllchen-Horst durfte deshalb ein Zwangsgeld von 1.000 Euro angedroht werden, wenn er weiter mit angeschalteter Dashcam durch die Gegend fährt. Ob eine „normal“ genutzte Dashcam, bei der Aufnahmen zum Beispiel schnell wieder überschrieben werden, zulässig ist, musste das Gericht nicht entscheiden (Aktenzeichen 1 B 171/16).

Jura kurios als kostenloses E-Book

Update: Das E-Book ist nicht mehr kostenlos.

Kleiner Tipp: Bei Amazon gibt es derzeit ein kostenloses E-Book namens „Kuriose Fakten Recht: Unnützes Wissen für Juristen und andere Menschen mit Humor“. Autorin ist Flavia Schadt, anscheinend eine angehende Juristin.

Das Buch ist eine ziemlich wilde Zusammenstellung kurioser Urteile, antiquierter Gesetze und sonstiger Fundstücke. Aber etliche witzige Dinge lassen sich durchaus entdecken, und einem geschenkten Gaul schaut man ja ohnehin nichts ins Maul.

Das E-Book lässt sich für 0,00 Euro mit 1-Click kaufen. Der andere Link führt zu einem Probeabo von Kindle Unlimited.

Rumänischer Knast verstößt gegen Völkerrecht

Das Oberlandesgericht Hamm stoppt Auslieferungen nach Rumänien – wegen der unzumutbaren Bedingungen in den dortigen Haftanstalten. Die Platzbedingungen im rumänischen Knast sind so drastisch, dass nach Auffassung der Richter völkerrechtliche Mindeststandards nicht eingehalten sind.

Ein in Deutschland lebender Rumäne war in seinem Heimatland wegen Betrugs verurteilt worden. Rumänien verlangte deshalb seine Überstellung, damit er die zweijährige Haft absitzt. Wegen der bekannt schlechten Haftbedingungen in Rumänien fragte die Generalstaatsanwaltschaft Hamm offiziell in Rumänien nach. Sie erhielt die ebenso offizielle wie offenherzige Auskunft, einem Gefangenen stehe in Rumänien zwei bis drei Quadratmeter „persönlicher Haftraum“ zur Verfügung.

Das jedenfalls reicht nach Auffassung der Richter nicht. Sie verweisen darauf, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fordere einen persönlichen Haftraum – einschließlich Bett und Möbel – von mindestens vier Quadratmetern. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fordere mindestens sechs Quadratmeter. Das Bundesverfassungsgericht betrachte für Deutschland sechs Quadratmeter als untere Grenze des Hinnehmbaren.

Die aus Rumänien offiziell mitgeteilten zwei bis drei Quadratmeter seien deshalb nicht ausreichend. Auf die sonstigen Haftbedingungen, etwa Belüftung, Zugang zu Tageslicht, Heizung und sanitäre Anlagen, komme es in diesem Fall gar nicht mehr an. Der Beschluss ist rechtskräftig. Die rumänischen Behörden können jetzt höchstens noch verlangen, dass der Verurteilte seine Strafe in Deutschland absitzt (Aktenzeichen 2 Ausl. 125/16).

Rüstzeiten sind Arbeitszeiten

Polizeibeamte im Dienst schleppen eine ganze Menge Ausrüstung mit sich rum. Ein Polizeibeamter aus Bochum zum Beispiel folgendes Arsenal: Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Funkgeräte, Taschenlampe, Schutzweste und einiges mehr. Die hierfür bei Schichtbeginn und -ende erforderliche „Rüstzeit“ wollte der Beamte vom Dienstherrn bezahlt bekommen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Münster bekam er jetzt dem Grundsatz nach Recht.

Rüstzeiten sind für Polizisten „Arbeitszeit“, stellen die Richter fest. Der Polizeibeamte muss sich also während der Dienstzeiten umziehen können. Oder ihm sind täglich Überminuten anzurechnen, was sich auf den Monat zu mehreren Überstunden aufaddieren kann. Zu dem Streit kam es auch, weil der Dienstherr meinte, der Beamte könne sich ja ab Beginn seiner Arbeitszeit umziehen. Das sei aber praktisch nicht möglich, entgegnete der Polizist. Wenn alle Kollegen sich ab dem Schichtwechsel erst mal umziehen, sei die Wache bis zu 15 Minuten nicht einsatzfähig.

Ob dem Beamten nach dem Dienstrecht wegen der festgestellten Mehrarbeit auch tatsächlich Geld zusteht, muss gegebenenfalls in einem späteren Verfahren geklärt werden (Aktenzeichen u.a. 6 A 2151/14).

Wer krank ist, muss nicht zum Personalgespräch

Krank ist krank. Daran kann der Arbeitgeber auch nichts ändern, wenn er seinen Mitarbeiter zu einem „Personalgespräch“ über die weitere Zusammenarbeit ein- bzw. vorlädt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein seit längerem krankgeschriebener Krankenpfleger hatte eine Abmahnung kassiert, weil er der Einladung zu einem Personalgespräch nicht gefolgt war. Dies tat er jedoch zu Recht, wie nun geurteilt wurde. Während der Krankheit gebe es keine Anwesenheitspflicht im Betrieb, so das Bundesarbeitsgericht.

Zwar dürfe der Arbeitgeber den Mitarbeiter kontaktieren und ihn auch um ein Gespräch bitten, doch umfasse das keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Dass der kranke Arbeitnehmer zu einem Gespräch in die Firma kommen muss, sei auf dringende Ausnahmefälle beschränkt. Hier konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass ein persönliches Gespräch zwingend notwendig und der Arbeitnehmer hierzu auch in der Lage war.

Schon die Vorinstanzen hatten die Abmahnung für ungerechtfertigt erklärt (Aktenzeichen 10 AZR 596/15).

Untergegangen

Schreiben des Amtsgerichts Frankfurt am Main:

… ist im Rahmen einer Revision festsgestellt worden, dass der für den 22.05.2015 anberaumte Verkündungstermin aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen „untergegangen“ ist.

Es wird daher angefragt, ob erneut Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO besteht.

Eigentlich schade, dass im Gericht dann letztlich doch keine Akte unbearbeitet bleiben darf. Der Klägerin selbst scheint bislang nicht aufgefallen zu sein, dass ihr anderthalb Jahre lang kein Urteil zugeschickt wurde. Wir haben es schon gemerkt, aber nichts gesagt. Unser Mandant, der Beklagte, hat es regelmäßig ja auch nicht eilig.

Durfte der Verdächtige verschnürt werden?

Momentant wird gerade in sozialen Netzwerken eifrig diskutiert, ob die Festnahme des Terrorverdächtigen Dschaber al-Bakr rechtmäßig war. Oder ob sich die syrischen Staatsbürger, die ihren Landsmann verschnürten und ihn der Polizei übergaben, sich strafbar gemacht haben. Zum Beispiel wegen Nötigung und Freiheitsberaubung.

Rechtsgrundlage für die Festnahme ist das sogenannte Jedermanns-Recht in § 127 Strafprozessordnung:

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Auch wenn die Vorschrift etwas antiquiert formuliert ist, kann man die hier wichtigen Voraussetzungen relativ gut herausarbeiten. Zunächst mal ist erforderlich, dass „jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt ist“. Man braucht gar nicht die Frage zu überlegen, ob hier überhaupt eine „frische Tat“ vorlag. Darüber könnte man sicher diskutieren, auch wenn man letztlich davon ausgehen kann. Bei den heutigen Terrorismus-Delikten handelt es sich um Dauerstraftaten und sogenannte Unternehmensdelikte. Bei denen ist die Strarfbarkeit – gerade bei Sprengstoffbeteiligung – unglaublich weit nach vorne ins Vorbereitungsstadium verlagert.

In jedem Fall war Dschaber al-Bakr auf Grund eines konkreten Tatverdachts jedenfalls „verfolgt“ – wie sich ja schon an dem Fahndungsaufruf der sächsischen Polizei zeigt, der bei seiner Festnahme schon lange in der Welt war. Für eine Verfolgung im Sinne dieser Alternative des Gesetzes reicht es aus, wenn die Verfolger aktiv werden, nachdem sie sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte zum Einschreiten veranlasst sehen. Eine „frische Tat“ im engeren Sinne braucht man dafür also gerade nicht.

Das Festnahmerecht greift laut dem Gesetz ein, wenn der Betreffende „der Flucht verdächtig“ ist. An einer Flucht wird man kaum zweifeln können. Den Wanrschuss, den Beamte auf ihn abgegeben haben, dürfte al-Bakr ja kaum überhört haben.

Wer nach dem Festnahmerecht handelt, genießt dadurch allerdings keinen Freibrief. Gewalt ist nur zulässig, wie sie nötig und verhältnismäßig ist. Es gibt diverse Urteile, die eine kurzzeitige Freiheitsberaubung und insbesondere eine Fesselung für zulässig halten. Es spricht also viel dafür, dass die Syrer mit ihrem Zugriff juristisch nichts falsch gemacht haben.

Dschihadist darf kein Fahrlehrer sein

Wer in den Heiligen Krieg ziehen will, darf nicht mehr als Fahrlehrer arbeiten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erteilte einem Dschihadisten ein entsprechendes Berufsverbot.

Der Mann ist gebürtiger Afghane. Er wurde 1998 eingebürgert. Später entwickelte er den Plan, sich gemeinsam mit anderen einer islamistischen Terrorgruppe in Syrien anzuschließen. Vor seiner Ausreise wurde er jedoch verhaftet und zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt.

Interessanterweise machte ihm das Strafgericht bei seiner vorzeitigen Entlassung zur Bewährungsauflage, wieder als Fahrlehrer zu arbeiten und einem geregelten Tagesablauf nachzugehen. Damit war jedoch die Ordnungsbehörde nicht einverstanden. Sie entzog dem Fahrlehrer die Erlaubnis mit der Begründung, dem Mann fehle jede Vorbildfunktion für die Ausbildung von Fahrschülern.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgt dieser Argumentation. Es bestehe die Gefahr, dass der Mann seine Fahrschüler indoktriniere. Gerade Jugendliche, die das Gros der Fahrschüler ausmachen, seien leicht zu beeinflussen, zumal dem Fahrlehrer eine natürliche Autorität zukomme. Der Mann sei deshalb gewerberechtlich unzuverlässig (Aktenzeichen 6 L 3816/15).

Urteil zu gebrauchter Software

Wer eine Software-Lizenz in Verbindung mit einer Original-CD hat, darf diese gebraucht weiterverkaufen. Der Softwarehersteller kann den Weiterverkauf der Lizenz in Verbindung mit der Original-CD nicht verbieten. Diese Grundsätze bekräftigt der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil.

In der Entscheidung geht es um ein lettisches Strafverfahren. Thema ist dort, ob Softwarelizenzen auch ohne Original-Datenträger weitergegeben werden können. Im konkreten Fall hatten die Angeklagten ungefähr 3.000 Sicherungskopien (und keine Originale) der Datenträger verkauft; allerdings hatten die ursprünglichen Lizenzinhaber ihre Programme gelöscht oder verwendeten sie nicht weiter.

Für solche „Sicherungskopien“ gilt das Weiterverkaufsrecht im Gegensatz zu Originalen nicht, entschied jetzt der Europäische Gerichtshof. Zwar sei die Anfertigung von Sicherungskopien in gewissen Grenzen zulässig. Eine Weitergabe an Dritte, auch in Verbindung mit einer freigewordenen Lizenz, verletze aber das alleinige Verwertungsrecht des Softwareherstellers.

Auf der sicheren Seite ist man als Verkäufer oder Erwerber gebrauchter Software also nur, wenn der Original-Datenträger den Eigentümer wechselt (Aktenzeichen EuGH Nr. 110/2016).

Andere Länder, andere Sitten

Der Hauptverdächtige für die Attentate von Paris hat keine Verteidiger mehr. Die Anwälte von Salah Abdeslam haben sich aus dem Fall zurückgezogen. Sie sind nicht damit einverstanden, dass Abdeslam wohl auf absehbare Zeit zu den Vorwürfen schweigen will. Der Beschuldigte selbst meint wohl ohnehin, dass er keine Anwälte braucht. Er wolle von Gott verteidigt werden, heißt es in aktuellen Berichten.

Offenbar kann diese Konstellation in Frankreich tatsächlich dazu führen, dass ein wegen schwerster Verbrechen Beschuldigter wie Abdeslam ohne Anwalt da steht. Le Monde schreibt heute zu dem Fall:

En France, être défendu par un avocat est un droit. Pas une obligation.

Bei uns wäre das undenkbar. Schon ab einer Straferwartung von einem Jahr aufwärts muss ein Angeklagter in Deutschland durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer als Pflichtverteidiger vertreten sein. Ob er will oder nicht, spielt da keine Rolle. Lediglich bei der Auswahl des Pflichtverteidigers hat der Angeklagte immer ein Mitsprachrecht. Normalerweise muss er mindestens eine oder zwei Wochen Zeit bekommen, um einen Anwalt seines Vertrauens zu benennen. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, setzt ihm das Gericht einen Pflichtverteidiger vor die Nase.

Ich finde es schon interessant, wie sich in so wichtigen Punkten die Rechtsordnungen selbst von EU-Staaten unterscheiden.

Ebenso interessant ist die Aussage von Abdeslams bisherigen Anwälten, sie könnten ihn nicht verteidigen, wenn er nichts sage. Aus der Ferne ist das jedenfalls nur schwer nachvollziehbar. In so einer Situation erst mal zu schweigen, erscheint mir jedenfalls als ziemlich naheliegende Option. Wäre jedenfalls interessant zu erfahren, was sich die Verteidiger für den Fall erhoffen, dass Abdeslam die Karten auf den Tisch legt. Viel fällt mir nicht ein.

Alle zwei Jahre ein neues Handy? Nicht unbedingt

Wer als Mobilfunkkunde Wert darauf legt, dass er in regelmäßigen Abständen ein neues Handy vom Provider bekommt, muss sich schon selbst etwas bewegen. Alleine dass der Vertrag „mit Handy“ abgeschlossen wurde, bedeutet noch keinen Anspruch darauf, nach Ablauf von einem oder zwei Jahren schon wieder einer vergünstigstes Smartphone zu bekommen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Mobilfunkkunde hatte zwei Mobilfunkverträge, die ausdrücklich „mit Handy“ waren. Im Tarif zahlte er für die subventionierten Telefone auch Handyaufschläge von fünf bzw. zehn Euro monatlich. Die Mindestvertragslaufzeit war 24 Monate. Zuletzt kriegte der Kläger im Jahr 2009 ein neues Telefon, als er dies vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlangte. Danach hat er den Vertrag einfach weiterlaufen lassen. Im Jahr 2013 wollte er dann wieder ein kostenloses Smartphone haben und das in der Zwischenzeit gezahlte Geld zurück; der Anbieter lehnte dies jedoch ab.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München bedeutet die Vertragsklausel „mit Handy“ nicht, dass der Kunde zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ein neues Handy verlangen kann. Auch dass die monatlichen Kosten für das überlassene Smartphone weiterlaufen, sei nicht zu beanstanden. Denn es stehe dem Kunden ja frei, den Vertrag nach der Mindestzeit zu beenden. Die monatlichen Kosten seien nicht so zu verstehen, dass sie nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch wegfallen, wenn der Kunde kein neues Handy bekommt.

Das Gericht sieht es als Aufgabe des Kunden an, rechtzeitig vor Ablauf der Mindestlaufzeit mit dem Anbieter zu verhandeln, ob dieser ein neues Handy rausrückt und was dies im Zweifel kostet.

Fazit: Der Mobilfunkkunde muss seinen Tarif verstehen, die Fristen im Auge haben und zu Nachverhandlungen beziehungsweise zur Kündigung bereit sein. Ansonsten läuft er Gefahr, dass er für ein vermeintlich günstiges Handy über die Jahre doppelt und dreifach zahlt (Aktenzeichen 213 C 23672/15).

Entschädigung für Kunden von TUIfly?

Das Flugunternehmen TUIfly muss derzeit einen großen Teil seiner Flüge absagen. Grund dafür ist der Umstand, dass sich Cockpit und Kabinenpersonal massenhaft krankmeldet. Die Ausfälle liegen wohl weniger am Erkältungswetter, sondern vielmehr am Unmut der TUIfly-Mitarbeiter über den geplanten Unternehmensumbau im Schlepptau der Turbulenzen um Air Berlin. Die Kunden bleiben wegen des fehlenden Flugpersonals aber nicht nur am Boden, vielmehr will TUIfly laut Berichten auch keine Entschädigung für Verspätungen und Annulierungen zahlen.

Nach EU-Recht steht jedem Kunden eine finanzielle Entschädigung zu, wenn sein Flug stark verspätet (mehr als drei Stunden) ist oder gar gestrichen wird. Die Entschädigungen betragen bis zu 600 Euro pro Strecke. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Airline nicht für die Flugverspätung verantwortlich ist. Dafür bedarf es aber „außergewöhnlicher Umstände“. Außergewöhnlich sind Umstände nur dann, wenn die Fluggesellschaft sie nicht vermeiden konnte. Typische Beispiele sind Sperrungen des Flughafens oder Luftraums, politische Instabilität, Vögel im Triebwerk, Unwetter und Streiks.

Streik?

Nach außen hin hat es TUIfly erst mal mit individuellen Krankmeldungen zu tun. Und nicht mit einem Arbeitskampf. Gewerkschaftsvertreter haben ja auch bereits erklärt, dass sie so eine subversive Form des Arbeitskampfes nicht unterstützen. TUIfly macht es sich also etwas zu leicht, wenn die Krankmeldungen pauschal mit einem Streik gleichgesetzt werden und deshalb nicht gezahlt wird.

Jedenfalls dürfte die Beweislast für einen tatsächlichen (wilden) „Streik“ bei TUIfly liegen. Ebenso dafür, dass man sich bis heute nicht ausreichend auf den hohen Krankenstand einstellen konnte, zum Beispiel durch das Engagement von Ersatz-Crews bei anderen Airlines oder Personaldienstleistern.

Gute Gründe also, sich als Fluggast nicht so einfach abwimmeln zu lassen.

A-N-P-F-I-F-F

Bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal verliert jemand mit uns die Geduld.

161005a

In der Angelegenheit hatten wir Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft und die Fahrerlaubnisbehörde. Dummerweise haben wir anscheinend die Aktenversendungspauschale von zwölf Euro zwei Mal an die Fahrerlaubnisbehörde überwiesen (die das Geld offenbar gerne behalten hat).

Trotzdem unser Fehler – also höfliche Entschuldigung nach Wuppertal. Die Überweisung ist raus.