Neue ARAG-Kolumne: Nutzungsausfall fürs Internet?

Von mir gibt es eine neue ARAG-Kolumne. Diesmal greife ich den Hackerangriff auf, der für viele tausend Telekom-Kunden einen Blackout ihrer Anschlüsse mit sich brachte. Die Frage ist, unter welchen Voraussetzungen man Nutzungsaufall oder Schadensersatz für einen Ausfall des Internets geltend machen kann.

Hier geht es zur neuen Kolumne.

Falls jemand zu Weihnachten eine Flugdrohne verschenkt oder als Geschenk erwartet, für den ist vielleicht noch meine ARAG-Kolumne „Geschenke überm Weihnachtsbaum“ interessant. Denn einfach losfliegen ist nicht. Es gibt einige wichtige Dinge zu beachten – vom Versicherungsschutz bis zu Flugverboten.

Hier geht es upgedateten Kolumne „Geschenke überm Weihnachtsbaum“.

Viel Spaß beim Lesen.

Gericht oder Lotteriebetrieb?

Vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand. Möge die Macht der Schicksalslotterie also mit einem sein – auch vor Deutschlands höchsten Strafrichtern. Dabei hatte ein Angeklagter, der – zusammengefasst – einen anderen mit Gewalt um dessen Rauschgift brachte beziehungsweise hierzu anstiftete, sogar zuerst noch Glück.

Sein Fall kam zum 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Der vertrat in einem früheren Fall die Auffassung, dass man – auch wieder zusammengefasst – einem anderen dessen Betäubungsmittel zwar wegnehmen kann, sich aber deswegen nicht so richtig strafbar macht. Verbotene Ware sei nicht so von der Rechtsordnung geschützt wie etwa ein BMW X 5.

Da andere Strafsenate das seit jeher anders sehen und auch Drogenbesitzer vor Langfingern, Räubern und Erpressern „schützen“, tat der 2. Strafsenat seine abweichende Auffassung in einem Beschluss kund. Im Anschluss daran läuft – wiederum gerafft dargestellt – eine Art Abstimmungsverfahren, und falls die Meinungsverschiedenheit nicht beigelegt werden kann, entscheidet am Ende der Große Senat für Strafsachen.

Nun könnte man meinen, dass wenigstens der 2. Strafsenat sich bei künftigen Entscheidungen auch auf seine (neue) Rechtsauffassung stützt, die er gerade formuliert hat. Aber genau das ist nicht der Fall. Während die anderen Strafsenate noch über ihren Stellungnahmen zu dem Vorstoß brüten, hat der 2. Strafsenat jetzt den zunächst sicher extrem hoffnungsvollen Angeklagten ungerührt verknackt. Und zwar genau mit der juristischen Begründung, die der 2. Strafsenat eigentlich als überkommen ansieht.

So was fällt natürlich auf, und so rechtfertigt sich das Gericht in dem Beschluss vorsorglich selbst:

Ebenso wenig ist ein anfragender Senat gehindert, bei Vorliegen einer Binnendivergenz zwischen verschiedenen Sitzgruppen abweichend von seiner eigenen Anfrage zu entscheiden. Der Anfragebeschluss entfaltet keine Sperrwirkung.

Zur Erläuterung: Der Senat ist die Gesamtheit der Richter. Die „Sitzgruppe“ sind einzelne Richter aus dem Senat, die gemeinsam ein Urteil fällen. Im Senat gibt es normalerweise mehr Richter, als für ein Urteil erforderlich sind. Die Richter entscheiden also in wechselnden Zusammensetzungen. Wie sich so eine „Sitzgruppe“ zusammenwürfelt, ist auch so eine Frage endloser juristischer Debatten. Oft genug wird kritisiert, dass es mit der gebotenen Transparanz, welche Richter denn nun konkret welchen Fall bekommen, nicht zum Besten gestellt ist. Aber das ist ein anderes Thema.

Verblüffend an dem vorliegenden Fall ist, dass der arme Angeklagte nun von folgenden Richtern all seiner Hoffnungen beraubt wurde. Diese heißen:

Fischer, Zeng, Appl, Bartel, Eschelbach

Diese Richter distanzieren sich als gemäß dem obigen Zitat von den Kollegen im eigenen Senat, welche die neue Rechtsauffassung propagiert und die Anfrage bei den anderen Senaten angeschubst haben. Schauen wir uns die Mitglieder dieser ursprünglichen „Sitzgruppe“ an. Deren Mitglieder sind folgende Richter:

Fischer, Zeng, Krehl, Bartel, Eschelbach

Nur ein Richter ist also unterschiedlich. Und auch bei richterlichen Entscheidungen gilt im Kern das Mehrheitsprinzip. Aber dafür kann sich der nun abgeblitzte Angeklagte natürlich nichts kaufen. Wie es zu der Entscheidung kam, unterliegt dem Beratungsgeheimnis.

Ich frage mich nur, wie es die Richter denn empfinden, wenn sie jetzt den Angeklagten verurteilen, ihr ursprünglicher und ja durchaus nachvollziehbar begründeter Vorstoß aber irgendwann zur angestrebten Änderung der Rechtsprechung führt. Gilt natürlich nur für die Zukunft, können sie dann sagen. Merkwürdig bleibt das ganze aber schon. Wenn man Gerichtshöfe nicht für einen Lotteriebetrieb hält.

Zum Thema auch RA Detlef Burhoff, dort finden sich auch die Links zu den einzelnen Beschlüssen.

Kein Erfolg mit „The Beast“

In einem der zahlreichen Gerichtstermine, die mich momentan etwas vom Bloggen abhalten, ging es heute um Nötigung im Straßenverkehr. Mein Mandant soll einem Anwalt, der an einem sommerlichen Nachmittag mit seinem Z3 („mein sportlicher Zweitwagen“) unterwegs war, zu dicht aufgefahren sein. Der Mandant fuhr laut dem Zeugen einen „großen, bedrohlichen SUV“.

Ich hatte schon von Anfang an Probleme mit der Anklage. Denn die Geschichte spielt mitten in der Stadt. Auf den in Rede stehenden stehenden 800, vielleicht tausend Metern gilt logischerweise höchstens Tempo 50. Ein Viertel der Strecke ist sogar mit Tempo 30 ausgeschildert.

Der Zeuge behauptete gar nicht, mein Mandant habe ihm die Lichthupe gezeigt. Oder Gesten gemacht. Sondern halt nur, dass der SUV im Stadtverkehr doch schon sehr dicht hinter ihm gefahren sei – was bei ihm Schweißausbrüche und Angstattacken verursacht habe. Vermutlich fährt der Zeuge auch deswegen in der Region Düsseldorf/Köln gerne offen, weil sein Hemd sonst gar nicht mehr trocken wird.

So richtig arbeiten musste ich als Verteidiger allerdings nicht für mein Geld. Der Zeuge demontierte sich mit großer Energie gleich schon mal selbst. Er stellte zu Anfang seiner Aussage eines klar: „Ich habe den Angeklagten ja vorhin schon gesehen. Der hat seinen großen SUV in die Tiefgarage gefahren – obwohl das Auto dafür zu groß und somit nicht zugelassen ist.“ Das sei ja wohl eine Ordnungswidrigkeit. Mindestens.

Womöglich zur großen Überraschung des Zeugen zückten weder die Richterin noch der Anklagevertreter den Knöllchenblock. Auch von einer Nachtragsanklage und einer Saalverhaftung wurde abgesehen. (Bei einer sogenannten Saalverhaftung wird nicht der Saal verhaftet, sondern der Angeklagte überraschend im Sitzungssaal.) Aber jeder im Saal ahnte schon, mit welchem Typus Mensch man es hier zu tun hat. Wie zur Bestätigung holte der Zeuge – ich schwör’s – ein großes, tiefschwarzes, entfernt an Obamas „The Beast“ erinnerndes Spielzeugauto aus seiner Aktentasche. Und dann ein sehr flaches, kleines Matchbox-Cabrio. Spielzeugautos! Damit wollte er der Richterin anscheinend haarklein demonstrieren, wie sich die dramatische Geschichte zugetragen hat.

Dummerweise hatte in dem Augenblick aber schon niemand Fragen mehr. 45 Sekunden später war das Verfahren eingestellt.

Ich lache immer noch. Und ich bin mit Sicherheit nicht der einzige.

Ein paar tausend Vermutungen

Rund 4.500 Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Leipzig eingeleitet, nachdem sie letztes Jahr einen mutmaßlichen Drogendealer hochgenommen hat. Der Beschuldigte soll diverse Betäbungsmittel im Internet angeboten und per Brief geliefert haben. Bezahlt wurde in fast allen Fällen mit Bitcoins.

Auch mein Mandant hat einen Anhörungsbogen bekommen, nachdem die Leipziger Staatsanwaltschaft das Verfahren an die Staatsanwaltschaft seines Wohnsitzes abgegeben hat. Der zuständige Staatsanwalt hat sich bestimmt überlegt, ob der Vorwurf für eine Hausdurchsuchung reicht. Und sich, aus guten Gründen wie ich finde, dagegen entschieden. Immerhin kann jeder in fremdem Namen was bestellen und anonym bezahlen.

In meiner Verteidigungsschrift habe ich das auf den konkreten Fall meines Mandanten wie folgt runtergebrochen:

Herr N. kennt den fraglichen Internetshop nicht. Mein Mandant hat im Internet noch nie Betäubungsmittel bestellt. Er hat auch im echten Leben noch keine Betäubungsmittel erworben.

Vermutlich hat jemand den Briefkasten meines Mandanten missbraucht, um sich Bestellungen liefern zu lassen.

Die Wohnung meines Mandanten liegt in Millionenstadt unweit des Polizeipräsidiums. Es handelt sich um eine sehr zentrale, außerordentlich belebte Gegend. Im Wohnhaus meines Mandanten leben 10 Parteien. Besonders ist hier, dass sich die Briefkastenanlage vor dem Haus befindet. Die Briefkästen sind also von außen frei zugänglich. Die Einwurfschlitze sind groß und praktisch nicht gesichert.

Selbst wenn eine Sendung in den Briefkasten komplett eingeworfen wurde, kann man sie von außen herausfingern. In dieser belebten Wohnstraße gibt es faktisch keine soziale Kontrolle. Es fällt also überhaupt nicht auf, wenn sich jemand an einem Briefkasten zu schaffen macht.

Mein Mandant ist ganztägig berufstätig. Er verlässt jeden Morgen das Haus und kehrt erst abends zurück. Dieser Rhythmus ist von einem Beobachter einfach festzustellen. Dieser Beobachter hat dann problemlos die Möglichkeit, sich am Briefkasten meines Mandanten zu bedienen, sobald am Vormittag die Post ausgeliefert wurde.

Ich beantrage, das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Genau das ist dann auch geschehen.

Tauben gefüttert, Wohnung futsch

Wer aus dem Fenster einer Mietwohnung mehrmals täglich Tauben füttert, riskiert die Wohnungskündigung. So hat es das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

Bis zu 30 Tauben lockte ein Wohnungsmieter an, wenn er mehrfach täglich Futter auf die Fensterbank seiner Wohnung streute. Die Wohnung liegt im vierten Stock. Nicht nur der Vermieter, auch Nachbarn hatten sich über die Taubenfütterung beschwert.

Da der Beklagte auf Abmahnungen und eine vorherige (ordentliche) Kündigung nicht reagierte, kündigte der Vermieter wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens fristlos. Zu Recht, so das Amtsgericht Nürnberg in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil (Aktenzeichen 14 C 7772/15).

Jeder Fünfte muss zur Nacktkontrolle

Bei der Disziplinierung ihrer Truppen waren die Römer einfallsreich. Im Falle schwerer Vergehen, etwa Meuterei oder Feigheit vor dem Feind, konnte der Kommandant eine Dezimation anordnen. Jeder Soldat, auch die Offiziere (mit Ausnahme des Heerführers), mussten ein Los ziehen. Jeder zehnte hatte dann eine richtig fette Niete in der Hand, nämlich sein Todesurteil. Das durften die „glücklichen“ Kameraden dann gleich durch Prügel vollstrecken.

In einer Folge der Fernsehserie Spartacus (Amazon-Partnerlink) kann man sich das sehr schön anschauen. Und auch welche Tricks und Kniffe es gab, aus der Sache rauszukommen. Zumindest, wenn man der Sohn des Chefs ist.

Keine Regel also ohne Ausnahme. Bis zur bayerischen Justizverwaltung hat sich diese Erkenntnis aber noch nicht rumgesprochen, obwohl eigentlich ausreichend Zeit gewesen wäre. Zumindest in der Haftanstalt Straubing praktizierte man bisher nämlich ein Ritual, bei dem auch Gefangene nach strenger Arithmetik einem zwar nicht tödlichen, aber dennoch entwürdigenden Akt unterzogen wurden. Einer Nacktkontrolle nämlich, mit Inaugenscheinnahme aller Körperöffnungen. Jeden fünften Gefangenen, der Besuch von draußen erwartete, musste es laut Anordnung treffen.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Pauschalkontrolle in der praktizierten Form nun kassiert. Und zwar mit einer Begründung, die auf viele Standardmaßnahmen zutreffen wird, die so in Gefängnissen praktiziert werden. Dass jeder Fünfte kontrolliert werden soll, lässt das Gericht noch als „Einzelanordnung“ durchgehen, wenn auch mit Bauchschmerzen. Was aber gar nicht gehe sei das Fehlen jeder Ausnahme für diesen heftigen Grundrechtseingriff. Das heißt, zumindest in den Fällen, in denen auch das Personal beim besten Willen nicht davon ausgehen kann, dass der Gefangene das Besuchsrecht missbraucht, muss von der Kontrolle abgesehen werden können.

Nur so, befindet das Gericht, sei ein „gerechter Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Wahrung der Intimsphäre des Gefangenen und dem Sicherheitsinteresse der Vollzugsanstalt zu erreichen“ (Aktenzeichen 2 BvR 06/16).

Vorsicht vor Word-Dateien

Auf etwas verschlungenen Wegen ist den Behörden eine Word-Datei in die Hände gefallen. Den Ausdruck kann man mit etwas Anstrengung so lesen wie das Protokoll von Drogenkonsum. Oder, aus anderer Richtung betrachtet, als Dokumentation eines längerdauernden, wechselhaften Entzugs („heute viel geschwitzt, trotzdem 36 Stunden durchgehalten“).

In dem Papier steht nicht konkret, was für Betäubungsmittel konsumiert wurden. Es sei denn natürlich, „1/8 Nase“ ist nur mir nicht als eindeutige Stoffbezeichnung bekannt. Aber die werte Staatsanwaltschaft betrachtet das Papier tatsächlich als hinreichenden Beleg dafür, dass mein Mandant in dem fraglichen Zeitraum jeweils „Konsumeinheiten“ zu sich genommen hat. Und zwar, da legt man sich einfach mal fest, Heroin.

Mir fällt dazu erst mal ein, dass man so eine Word-Datei auch als Entwurf einer Kurzgeschichte oder den Anfang eines Romans lesen kann. Beweise, dass hier tatsächlich ein echter Drogenkonsum dokumentiert wird, nennt die Anklageschrift nicht. Es gibt auch keine. Jedenfalls keine, die ich in der Ermittlungsakte hätte finden können.

Überhaupt nichts gibt das Dokument im übrigen dafür her, woher die vermeintlichen Betäubungsmittel kamen oder wo sie mein Mandant konsumiert haben soll. Das ist insofern wichtig, weil die Anklage ja auf Besitz lautet. Lauten muss. Denn, das weiß natürlich eine bemühte Staatsanwältin, der bloße (sofortige) Konsum von Betäubungsmitteln ist gar nicht strafbar.

Zu so einer Anklage kann ich nur sagen: So was könnte man sich auch sparen – wenn man nicht auf Bauchplatscher vor Gericht steht. Ich wette gegen mich schon mal fünzig Nasen (hier bitte beliebige Währung und Stückelung einsetzen) zu Gunsten von Amnesty International, dass diese Anklage nicht zugelassen wird.

Ach, sagen wir hundert Nasen.

Anwälte: Keine Dienstreisen vor sechs Uhr morgens

Mal wieder eine Entscheidung für den vielreisenden Anwalt. Sie stammt vom Oberlandesgericht Naumburg:

Erstattungsfähige Prozesskosten sind auch die Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts, wenn es diesem nicht zuzumuten ist, am Terminstag anzureisen. Ihm kann nicht abverlangt werden, die notwendige Anreise zum Terminsort zur Nachtzeit anzutreten. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen.

Bei der Anreisezeit darf laut dem Beschluss nicht die bloße Fahrtzeit angesetzt werden. Zunächst ist der Anwalt nicht verpflichtet, erst in letzter Minute zu erscheinen. Darauf legen ja auch die Gerichte durchaus Wert, wie zutreffend festgestellt wird. Außerdem muss bei der Reisezeit ein Puffer für eventuelle Staus eingerechnet werden und auch für Pausen (zumindest bei einer Strecke von knapp 300 Kilometern). Interessanterweise erwähnt das Gericht, dass der Anwalt damals schon „über 70 Jahre alt“ war, weswegen ihm mutmaßlich eine extralange Pause zugebilligt worden wäre.

Letztlich kommt es also darauf an, ob man als Anwalt unter Einrechnung all dieser Faktoren vor sechs Uhr morgens losfahren musste, um pünktlich bei Gericht zu sein. Ist das der Fall, darf eine Übernachtung berechnet werden.

Link zur Entscheidung / Detlef Burhoff zum gleichen Thema

Sehr schöner Einstieg

Wie spricht man per Mail einen Anwalt auf ein Beratungsmandat an? Der Einstieg in einer Mail hat mir sehr gut gefallen. Deswegen möchte ich die Mail einfach zitieren:

Guten Tag Herr Vetter,

recht herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

Ich würde Ihnen, wenn ich darf, kurz die Situation schildern um eventuell zu erfahren wie die Erfolgschancen für mich stehen. Selbstverständlich bin ich bereit für Ihre Auskünfte zu bezahlen – hierfür finden Sie meine Rechnungsadresse am Ende dieses Schreibens.

Ich lebe in der Nähe von …

Es sind noch Freisprüche da

Mit einer Richterin habe ich heute einen Verhandlungstermin abgesprochen. Für den 3.1., 8.30 Uhr.

„Ich hoffe, dass die bekannte Weihnachtsmilde zu dem Zeitpunkt noch etwas anhält“, sagte ich. „Ach, das ist meine erste Sitzung im neuen Jahr. Da sind noch jede Menge Freisprüche und Einstellungen drin, was die Quote halt so hergibt.“

Das mit der Quote war natürlich ein Scherz. Ich bin trotzdem guter Dinge.

Die Anwaltsrobe bleibt namenlos

Die Anwaltsrobe bleibt als „Werbefläche“ tabu. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden, siehe auch diesen Bericht im law blog. Der Kölner Anwalt Dr. Martin Riemer wollte auf seine Anwaltsrobe seinen Namen und die Internetadresse seiner Kanzlei drucken. Das hat ihm die Anwaltskammer aber untersagt.

Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor. Man kann sich also nun selbst ein Bild davon machen, welch unglaublich wichtige Funktion die Anwaltsrobe selbst heute noch haben soll.

Der in letzter Instanz unterlegene Kollege Dr. Riemer sucht seine Zuflucht in einer ersten Stellungnahme im Humor:

Das alles wäre wirklich etwas für einen Loriot-Sketch gewesen, die Rechtsanwälte Müller-Lüdenscheidt und Dr. Klöbner nicht in der Badewanne, sondern im Gerichtssaal: Die Robe bleibt draußen.

In der Sache kritisiert Riemer vor allem, dass der Bundesgerichtshof argumentativ zwar alle Register zieht. Aber elegant die Frage umgeht, ob die gesetzliche Regelung, wonach Anwaltswerbung nur zulässig ist, wenn sie sachlich ist, heute tatsächlich noch Bestand haben kann. Riemer verweist beispielsweise auf die weitaus laxere Berufsordnugn der Wirtschaftsprüfer, die lediglich „unlautere“ Werbung untersagt.

Berufsrechtlich wohl weniger problematisch wäre vielleicht die Fachanwaltsrobe (Bericht aus dem Jahr 2014). Bislang habe ich allerdings noch niemanden gesehen, der so ein Teil im Gerichtssaal trägt.

Notorische Falschparker riskieren Führerschein

Schlechte Nachrichten für notorische Falschparker, die sich Strafzettel problemlos leisten können. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass bei beharrlichen Parkverstößen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann – und zwar unabhängig vom Punktestand in der Flensburger Verkehrssünderkartei.

Das Auto des Betroffenen war zwischen Januar 2014 und Januar 2016 in Berlin 83-mal falsch geparkt; außerdem gab es fünf weitere Ordnungswidrigkeiten. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Mann sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis. Dieser hatte sich geweigert, seine Fahrtauglichkeit durch ein ein Gutachten (MPU) überprüfen zu lassen.

Durch dauerndes Falschparken zeigt ein Autofahrer nach Auffassung der Richter, dass ihm die Farheignung fehlt. Der Betreffende dokumentiere durch sein Verhalten, dass er nicht willens sei, „die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten“. Der Mann wandte ein, meist habe seine Frau falsch geparkt. Das lassen die Richter nicht gelten. Wer nichts dagegen unternehme, dass andere Personen mit seinem Auto ständig falsch parken, zeige auch dadurch einen charakterlichen Mangel (Aktenzeichen 11 K L 432.16).

Rechnungshof prüft Bundesrichter

Der Bundesrechnungshof hat mal ganz oben in der Justiz angeklopft. Beim Bundesgerichtshof nämlich. Dort wollte man prüfen, in welchem Umfang Bundesrichter außerhalb ihres eigentlichen Amtes tätig sind.

Heraus kam wenig Überraschendes: Bundesrichter sind so stark mit Nebentätigkeiten eingespannt, dass der Rechnungshof Gefahren für die Leistungsfähigkeit der Senate sieht. Die klare Empfehlung soll lauten, Nebentätigkeiten nicht mehr so großzügig zu genehmigen wie bisher, berichtet die Legal Tribune Online.

Ganz einfach scheint die Prüfung nicht gewesen zu sein. Die betroffenen Richter haben sich der Herausgabe ihrer Personalakten an den Rechnungshof widersetzt. Mein Tipp an den Rechnungshof wäre, einfach mal die Kataloge juristischer Seminaranbieter zu wälzen. Man könnte dort recht einfach rausschreiben, auf wie vielen Fortbildungsveranstaltungen so mancher Bundesrichter an Werktagen doziert, und zwar mitunter fließbandmäßig immer zum selben Thema. Da dürften ganz beachtliche Zeiten zusammenkommen, für die der Richter definitiv ausfällt.

Der abschließende Prüfbericht des Rechnungshofs wurde als vertraulich eingestuft. Der Bundesgerichtshof soll lediglich erklärt haben, er nehme das Ergebnis zur Kenntnis und werde den Umsetzungsbedarf „sorgfältig und aufgeschlossen auswerten“.

Ein alter Mann ist – ein alter Mann

Wer einen alten Mann einen alten Mann nennt, äußert noch keine strafbare Beleidigung. So sieht es zumindest das Oberlandesgericht Hamm. Die Richter hoben ein Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise auf.

Der Angeklagte hatte sein Opfer nicht nur vermöbelt (dafür wurde er wegen Körperverletzung verurteilt), sondern auch als „alten Mann“ bezeichnet. Da das Opfer Jahrgang 1957 ist, vermochte das Oberlandesgericht hierin keine Beleidigung zu erkennen.

Eine Tatsachenbehauptung – Beweis: Lebensalter des Geschädigten – sei nur dann beleidigend, wenn sich aus besonderen Umständen ergebe, dass hiermit eine gezielte Herabwürdigung zum Ausdruck gebracht wird. Hierzu hatte die Vorinstanz lediglich festgestellt, der Angeklagte habe seine Äußerung „abfällig“ gemeint. Das sei aber lediglich eine Wertung. Hierauf könne ein Strafurteil nicht gestützt werden (Aktenzeichen 1 RVs 67/16).

Familiengericht: Die Türkei ist ein gefährliches Land

Wenn ein Elternteil mit seinem Kind in ein gefährliches Land reisen will, muss auch im Falle des Getrenntlebens der andere Elternteil zustimmen – sofern er gleichberechtigtes Sorgerecht hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied dies jetzt im Falle einer Mutter, die mit ihrem Kind eine Reise in die Türkei plante. Der getrennt lebende Vater hatte sich dagegen gewehrt.

Die Mutter wollte mit dem Kind Badeurlaub in Side machen. Der Vater hielt das für unsicher. Das Oberlandesgericht weist zunächst darauf hin, dass eine Türkei-Reise bei der aktuellen Sicherheitslage keine „Angelegenheit des täglichen Lebens“ ist. Bei einer Angelegenheit des täglichen Lebens dürfte der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein entscheiden.

Vielmehr, so das Gericht, sei auch die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Die Regierung der Türkei habe inzwischen den Ausnahmezustand ausgerufen. Es sei als Folge des Putschversuchs zu Massenverhaftungen sowie zu Regierungsentscheidungen gekommen, die für eine Vielzahl von Betroffenen in der Türkei von existenzieller Bedeutung sind. Bei dieser Sachlage bestehe eine konkrete Gefahr, dass es in der Türkei Unruhen ausbrechen, die auch Auswirkungen auf die Urlaubsregionen haben können (Aktenzeichen 5 UF 206/16).